Gesetz über die Deutsche Reichsbahn
(Reichsbahngesetz)

vom 4. Juli 1939.

geändert durch
Erlaß vom 7. November 1939 (RGBl. I. S. 2179),
Gesetz vom 29. Januar 1940 (RGBl. I. S. 303),
Erlaß vom 12. Dezember 1942 (RGBl. I. S. 705)
Gesetz vom 12. September 1948 (GBl. WiR S. 95)

aufgehoben durch das Bundesbahngesetz vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I. S. 955).
 

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. Deutsche Reichsbahn, Reichseisenbahnvermögen. (1) Das Reich verwaltet unter dem Namen "Deutsche Reichsbahn" das Reichseisenbahnvermögen als ein Sondervermögen des Reichs mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

(2) Das Reichseisenbahnvermögen besteht aus
1. dem Vermögen des Reichs, das nach Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 1937 (RGBl. II. S. 47) als Sondervermögen des Reichs verwaltet wird. Dieses Vermögen setzt sich zusammen aus
    a) dem Vermögen des Reichs, das dem Betrieb der Reichseisenbahnen gewidmet und in ihm erworben ist,
    b) dem Vermögen der bisherigen Deutschen Reichsbahn einschließlich aller öffentlichen und privaten Rechte und Verbindlichkeiten.
Zum Reichseisenbahnvermögen gehören auch
2. a) das bis zum 17. März 1938 von der Unternehmung "Österreichische Bundesbahnen" treuhänderisch verwaltete österreichische Bundesvermögen und as Vermögen des Wirtschaftskörpers "Österreichische Bundesbahnen" einschließlich aller öffentlichen und privaten Rechte und Verbindlichkeiten dieser beiden Vermögen, die auf Grund der Verordnung vom 17. März 1938 (RGBl. I. S. 252) von der Deutschen Reichsbahn als Sondervermögen des Reichs verwaltet werden,
b) die Eisenbahnen und deren Nebenbetriebe in den sudetendeutschen gebieten, soweit sie nach der Verordnung vom 19. Oktober 1938 (RGBl. I. S. 1446) Teil des Reichseisenbahnvermögens geworden sind, und die bisherigen Staatseisenbahnen und deren Nebenbetriebe im Memelland.

(3) Das Reichseisenbahnvermögen ist von dem übrigen Vermögen des Reichs, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für die Verbindlichkeiten der Deutschen Reichsbahn haftet das Reich nur mit dem Reichseisenbahnvermögen; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Reichs.

Durch Gesetz vom 12. September 1948 wurde der § 1 Abs. 2 aufgehoben.

§ 2. Rechtsgeschäfte, Gerichtsstand. (1) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr handelt die Deutsche Reichsbahn unter ihrem Namen; im besonderen kann sie Verträge schließen, klagen und verklagt werden.

(2) Der allgemeine Gerichtsstand der Deutschen Reichsbahn wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die nach der Verwaltungsordnung berufen ist, die Deutsche Reichsbahn im Rechtsstreit zu vertreten.

§ 3. Leitung und Aufgaben der Deutschen Reichsbahn. (1) Leiter der Deutschen Reichsbahn ist der Reichsverkehrsminister. Er führt als solcher die Bezeichnung Generaldirektor der Deutschen Reichsbahn. Er ist für die Geschäftsführung der Deutschen Reichsbahn verantwortlich.

(2) In der obersten Leitung stehen ihm ein Staatssekretär des Reichsverkehrsministeriums (Stellvertretender Generaldirektor) und Ministerialdirektoren des Reichsverkehrsministeriums (Vorstandsmitglieder) zur Seite.

(3) Die Deutsche Reichsbahn ist zum Nutzen des deutschen Volkes und der deutschen Wirtschaft zu verwalten; dabei sind die Belange der Landesverteidigung zu wahren. Die Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Reichsbahn ist öffentlicher Dienst.

Durch Gesetz vom 12. September 1948 wurde der § 3 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz aufgehoben.

siehe auch das Reichsgesetz betr. die Aufsicht über die Reichseisenbahnen vom 3. Januar 1920 (RGBl. S. 13).

§ 4. Verwaltungsvorschriften. Der Reichsverkehrsminister erläßt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Deutsche Reichsbahn. Die Grundzüge der Organisation regelt er durch die Verwaltungsordnung der Deutschen Reichsbahn".

§ 5. Beirat. (1) Ein "Beirat der Deutschen Reichsbahn" wird gebildet mit der Aufgabe, den Reichsverkehrsminister in wichtigen Fragen der Deutschen Reichsbahn zu beraten. Den Vorsitz in dem Beirat führt der Reichsverkehrsminister.

(2) Der Beirat besteht aus vierzehn Mitgliedern, die erfahrene Kenner des Wirtschaftslebens oder des Verkehrswesens sein sollen. Zwölf Mitglieder werden von der Reichsregierung jeweils auf drei Jahre ernannt, zwei davon auf Vorschlag des Stellvertreters des Führers. Zwei Mitglieder sind Vertreter der Inhaber der von der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft ausgegebenen Vorzugsaktien auf Grund der Ausgabebedingungen. Wird infolge Einziehung von Vorzugsaktien die Zahl der Vertreter der Inhaber der Vorzugsaktien vermindert, so wird die Zahl der von der Reichsregierung zu ernennenden Mitglieder entsprechend höher. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.

(3) Der Reichsminister der Finanzen kann zu den Sitzungen des Beirats einen Vertreter entsenden.

(4) Die Wahlordnung für die Vertreter der Inhaber der Vorzugsaktien erläßt der Reichsverkehrsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.

Durch den Erlaß vom 7. November 1939 wurde bestimmt:
"Der Beirat der Deutschen Reichsbahn besteht aus sechzehn Mitgliedern, den denen vierzehn von der Reichsregierung ernannt werden."
Damit wurde der § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 abgeändert.

Durch den Erlaß vom 12. Dezember 1942 wurde bestimmt:
"Der Beirat der Deutschen Reichsbahn (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbahn [Reichsbahngesetz] vom 4. Juli 1939 - RGBl. I. S. 1205) besteht aus achtzehn von der Reichsregierung zu ernennenden Mitgliedern."
Damit wurde der § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 abgeändert und die Sätze 3 und 4 wurden faktisch gestrichen.

Durch Gesetz vom 12. September 1948 wurde der § 5 aufgehoben.

§ 6. Geschäfts- und Wirtschaftsführung. (1) Die Deutsche Reichsbahn wird nach gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Dabei ist den Anforderungen des Verkehrs Rechnung zu tragen und der Betrieb sicher zu führen; die Anlagen der Deutschen Reichsbahn nebst den Betriebsmitteln und dem sonstigen Zubehör sind nach den Bedürfnissen des Verkehrs sowie nach dem jeweiligen Stand der Technik gut zu unterhalten, zu erneuern und weiter zu entwickeln. Den Anforderungen für Zwecke der Landesverteidigung ist Folge zu leisten.

(2) Die Deutsche Reichsbahn hat ihre Wirtschaft so zu führen, daß sie die Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen notwendiger Ausgaben selbst bestreiten kann.

(3) Aus der Rechnung muß die Finanzlage jederzeit mit Sicherheit festgestellt werden können.

(4) Die Reichshaushaltsordnung und die Finanz- und Rechnungsbestimmungen sowie die sonstigen Vorschriften des Reichs über  die Wirtschaftsführung finden auf die Deutsche Reichsbahn keine Anwendung.

Durch Gesetz vom 12. September 1948 wurde der § 6 Abs. 1 Satz 3 aufgehoben.

§ 7. Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan. (1) Das Geschäftsjahr der Deutschen Reichsbahn ist das Kalenderjahr.

(2) Für jedes Geschäftsjahr ist rechtzeitig vor seinem Beginn als Programm für die gesamte Geschäfts- und Wirtschaftsführung ein Wirtschaftsplan aufzustellen, in den alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen sind.

(3) Der Wirtschaftsplan wird von dem Reichsverkehrsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen festgesetzt. Zu Änderungen des Wirtschaftsplans im Laufe des Geschäftsjahrs ist das Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen erforderlich, wenn durch sie das ursprünglich erwartete Wirtschaftsergebnis voraussichtlich wesentlich beeinflußt wird.

Durch Gesetz vom 12. September 1948 wurde der § 7 Abs. 3 Satz 1 aufgehoben.

§ 8. Kreditaufnahme. (1) Die Deutsche Reichsbahn ist berechtigt, selbständig Kredite aufzunehmen. Die Aufnahme von Krediten erfolgt durch Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen, durch Eingehung von Wechselverbindlichkeiten oder durch Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.

(2) Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen ausgegeben werden.

(3) Die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn stehen den Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen des Reichs gleich.

(4) Die Verwaltung der Schulden der Deutschen Reichsbahn kann im Einvernehmen zwischen dem Reichsverkehrsminister und dem Reichsminister der Finanzen der Reichsschuldenverwaltung übertragen werden.

(5) Die allgemeinen Grundsätze über die Anlegung der flüssigen Mittel bestimmt der Reichsverkehrsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.

Durch Gesetz vom 12. September 1948 wurde der § 8 Abs. 4 aufgehoben.

siehe zu Abs. 4 auch die Verordnungen vom 18. März 1940 (RGBl. I. S. 518) und vom 9. September 1941 (RGBl. I. S. 558).

§ 9. Verpflichtungen aus Krediten und Vorzugsaktien. (1) Die Verpflichtungen aus den von der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft aufgenommenen Krediten und den von ihr ausgegebenen Vorzugsaktien sind von der Deutschen Reichsbahn zu erfüllen.

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung der Dividende auf die Vorzugsaktien und der Zinsendienst der Kredite stehen im Range gleich.

Durch Gesetz vom 12. September 1948 wurde der § 9 aufgehoben.

§ 10. Wirtschafts- und Rechnungsprüfung. (1) Die Wirtschafts- und Rechnungsführung der Deutschen Reichsbahn wird durch ein Hauptprüfungsamt und durch örtliche Prüfungsämter der Deutschen Reichsbahn geprüft.

(2) Der Prüfungsdienst ist in seiner Prüfungstätigkeit unabhängig und insoweit nicht an Weisungen der Reichsverkehrsministers gebunden. Der Leiter des Prüfungsdienstes wird vom Reichsverkehrsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und dem Präsidenten des Rechnungshofs des Deutschen Reichs bestellt. Das gleiche gilt für seine Zurückziehung aus dem Prüfungsdienst.

(3) Der Reichsminister der Finanzen und der Präsident des Rechnungshofs des Deutschen Reichs können von dem Leiter des Prüfungsdienstes jede Auskunft verlangen, Anregungen für die Prüfung geben und Wünsche äußern. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Reichsminister der Finanzen oder dem Präsidenten des Rechnungshofs des Deutschen Reichs und dem Leiter des Prüfungsdienstes der Deutschen Reichsbahn entscheidet der Reichsverkehrsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.

(4) Die Einzelheiten der Ausführung des Prüfungsdienstes durch das Hauptprüfungsamt und die Prüfungsämter regelt eine Rechungsprüfungsordnung, die vom Reichsverkehrsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und dem Präsidenten des Rechnungshofs des Deutschen Reichs erlassen wird.

§ 11. Jahresabschluß. (1) Über jedes Geschäftsjahr stellt die Deutsche Reichsbahn zur Ermittlung des wirtschaftlichen Ergebnisses eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung auf. Dieser Jahresabschluß ist so zu gliedern, daß er einen klaren Einblick in die Lage der Deutschen Reichsbahn gewährt. Dabei ist die Rechnung des Betriebs in der Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Ausgaben für die Betriebsführung sowie für die Unterhaltung und für die Erneuerung der Bahnanlagen und Fahrzeuge besonders darzustellen.

(2) Die Vorschriften des Handelsrechts gelten nicht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Deutschen Reichsbahn.

(3) Das Hauptprüfungsamt der Deutschen Reichsbahn prüft den Jahresabschluß und legt seinen Prüfungsbericht dem Reichsverkehrsminister vor. Dieser übermittelt dem Reichsminister der Finanzen den Jahresabschluß, den Bericht des Hauptprüfungsamts und eine Begutachtung des Jahresabschlusses durch den Präsidenten des Rechnungshofs des Deutschen Reichs.

(4) Der Jahresabschluß wird von der Reichsregierung festgesetzt.

(5) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind zu veröffentlichen. Dies soll innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs geschehen.

Durch Gesetz vom 12. September 1948 wurde der § 11 Abs. 4 aufgehoben.

§ 12. Ablieferungen an die allgemeine Reichskasse. (1) Die Reichsbahn leistet an die allgemeine Reichskasse für jedes Geschäftsjahr eine Abgabe, die sich nach der Höhe der Verkehrseinnahmen richtet. Beträgt die Verkehrseinnahme 4 600 Millionen Reichsmark, so sind 3 vom Hundert dieser Einnahme als Abgabe zu leisten. Ist die Verkehrseinnahme in einem Geschäftsjahr höher oder niedriger als 4 600 Millionen Reichsmark, so erhöht oder ermäßigt sich die Abgabe um 10 vom Hundert des von 4 600 Millionen Reichsmark abweichenden Betrags; sie beträgt jedoch mindestens 100 Millionen Reichsmark.

(2) Bis zum Betrag von 120 Millionen Reichsmark ist die Abgabe in die Betriebsrechnung zu verrechnen. Die 120 Millionen Reichsmark übersteigende Abgabe ist gemäß § 13 Nr. 3 aus dem Überschuß zu leisten.

(3) Auf die Ablieferungen werden monatliche Vorauszahlungen bis zum Ersten des folgenden Monats geleistet.

Durch Gesetz vom 12. September 1948 wurde der § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 aufgehoben.

§ 13. Gewinn- und Verlustrechnung. Der nach Erfüllung des Dienstes der Kredite und Vorzugsaktien und der notwendigen Rückstellungen für rechtliche Verpflichtungen in der Gewinn- und Verlustrechnung verbleibende Überschuß ist wie folgt zu verwenden:
1. Es ist eine allgemeine Rücklage (Ausgleichsrücklage) zu schaffen. Der Rücklage sind jährlich 2 vom Hundert der Betriebseinnahmen zu überweisen, bis sie den Betrag von 600 Millionen Reichsmark erreicht oder wieder erreicht hat. In früheren Geschäftsjahren etwa unterbleibende Zuweisungen an die Rücklage sind in Höhe von jährlich 1 vom Hundert der Betriebseinnahmen nachzuholen. Wenn die Ausgleichsrücklage auf 600 Millionen Reichsmark aufgefüllt ist, können ihr im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen weitere Beträge zugewiesen werden.
2. Zur Einziehung der Vorzugsaktien ist eine besondere Rücklage anzusammeln. Ihr sind jährlich 36 Millionen Reichsmark zuzuführen. In früheren Geschäftsjahren etwa unterbliebene Zuweisungen sind nachzuholen.
3. Soweit die nach § 12 Abs. 1 und 2 errechnete Abgabe an die allgemeine Reichskasse den Betrag von 120 Millionen Reichsmark übersteigt, ist sie aus dem nach Erfüllung der Verpflichtungen in Nr. 1 und 2 verbleibenden Gesamtüberschuß zu leisten.
4. Außerdem sind im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen Sonderrücklagen zu bilden, soweit sie wirtschaftlich geboten sind.
5. Über die Verwendung des nach diesen Zahlungen und Überweisungen verbleibenden Gewinns befindet der Reichsverkehrsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.

Durch Gesetz vom 12. September 1948 wurde der § 13 Nr. 2 und 3 aufgehoben.

§ 14. Leistungen für andere Verwaltungen. Leistungen der Deutschen Reichsbahn für die Deutsche Reichspost und für sonstige Verwaltungen des Reichs, für Unternehmen des Reichs, für Verwaltungen und Unternehmen der Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Leistungen für die Deutsche Reichsbahn sind gegenseitig unter den üblichen Bedingungen angemessen abzugelten. Bestehende Regelungen, auch die Vergünstigungen der Wehrmachttransporte, bleiben aufrechterhalten, solange und soweit sie nicht durch neue Vereinbarungen abgeändert werden.

Durch Gesetz vom 12. September 1948 wurden im § 14 die Worte "auch die Vergünstigungen für Wehrmachttransporte" gestrichen.

§ 15. Öffentliche Abgaben. (1) Auf die Verpflichtung der Deutschen Reichsbahn, Beiträge und Gebühren an das Reich, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für die Reichsverwaltungen geltenden Vorschriften Anwendung.

(2) § 4 Nr. 1 Buchst. b des Grundsteuergesetzes vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I. S. 986) wird durch § 3 Abs.3 Satz 2 dieses Gesetzes nicht berührt.

Durch Gesetz vom 12. September 1948 wurden im § 15 Abs. 2 die Worte "Abs. 3" gestrichen.

§ 16. Gewerberecht. (1) Die Deutsche Reichsbahn ist kein Gewerbebetrieb.

(2) Für den Reichsbahnbetrieb einschließlich der Nebenbetrieb, die den Bedürfnissen von betrieb und Verkehr der Deutschen Reichsbahn zu dienen bestimmt sind, gelten nicht die Gewerbeordnung und das Gaststättengesetz vom 28. April 1930 (RGBl. I. S. 146).

§ 17. Reichsbehörden.  Die Dienststellen der Deutschen Reichsbahn sind Reichsbehörden; die Verwaltungsordnung kann Ausnahmen festsetzen.

§ 18. Reichsbahnbeamte. (1) Die Reichsbahnbeamten sind unmittelbare Reichsbeamte. Für sie gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.

(2) Oberste Dienstbehörde der aktiven und ehemaligen Beamten der Deutschen Reichsbahn ist der Reichsverkehrsminister.

(3) Der Reichsverkehrsminister ist auch oberste Dienstbehörde der ehemaligen Beamten
1. der früheren deutschen Staatseisenbahnen und der früheren Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen,
2. der Reichseisenbahnverwaltung aus der Zeit vom 1. April 1920 bis zum 12. Februar 1924,
3. des Unternehmens Deutsche Reichsbahn,
4. der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft,
5. der früheren Unternehmung "Österreichische Bundesbahnen" und ihrer Rechtsvorgänger,
6. der früheren tschecho-slowakischen Staatseisenbahnverwaltung, soweit die Deutsche Reichsbahn die Versorgungslasten trägt,
7. die bisherigen Staatseisenbahnen im Memelland, soweit die Deutsche Reichsbahn die Versorgungslasten trägt.

Durch Gesetz vom 12. September 1948 wurden im § 18 Abs. 3 Nr. 1 die Worte "und der früheren Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen" gestrichen und die Nr. 5 bis 7 aufgehoben.

§ 19. Verwendung auf andere Dienstposten. Der Reichsverkehrsminister kann einen Reichsbahnbeamten vorübergehend auf einem anderen Dienstposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seines Diensteinkommens verwenden, wenn wirtschaftliche Gründe dies erfordern.

§ 20. Dienstbezüge. (1) Spätestens vom 1. Oktober 1939 ab gelten für die Dienstbezüge der Reichsbahnbeamten das Reichsbesoldungsgesetz und die Reichsbesoldungsvorschriften. Der Besoldungsplan für die Reichsbahnbeamten wird als besondere Besoldungsordnung eine Anlage des Reichsbesoldungsgesetzes. Die hierzu erforderlichen Übergangsbestimmungen und Änderungen der Besoldungsvorschriften erläßt der Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Reichsverkehrsminister. Bis dahin sind die Vorschriften der Deutschen Reichsbahn auf dem Gebiet des Besoldungsrechts maßgebend.

(2) Über Reise- und Umzugskosten erläßt der Reichsverkehrsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen besondere Vorschriften.

Durch Artikel IV § 19 des Gesetzes vom 29. Januar 1940 wurde bestimmt:
"Für die Dienstbezüge der Reichsbahnbeamten bleiben in Abänderung des § 20 Absatz 1 Satz 1 des Reichsbahngesetzes vom 4. Juli 1939 (RGBl. I. S. 1205) die bisherigen Vorschriften bis auf weiteres in Kraft."

Durch Gesetz vom 12. September 1948 wurde der § 20 Abs. 1 Satz 1 aufgehoben.

§ 21. Prämien, Vergütungen. (1) Der Reichsverkehrsminister erläßt Richtlinien über die Gewährung von Prämien in besonderen Fällen. Zu solchen Fällen gehören unter anderem: wirtschaftliche Behandlung der Lokomotiven, außerordentliche Stoffersparnisse, Entdeckung und Verhütung von Schäden, besondere Rangierleistungen, außergewöhnlich anstrengende Arbeit bei Spitzenverkehr.

(2) Der Reichsverkehrsminister erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichsminister des Innern allgemeine Grundsätze darüber, inwieweit für die Tätigkeit auf besonders schwierigen Dienstposten und für außergewöhnliche Leistungen, wie sie die Verhältnisse der Deutschen Reichsbahn bedingen, widerrufliche Vergütungen gewährt werden.

§ 22. Dienstzeit. In den Fällen, in denen für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten und für sonstige Regelungen die Dienstzeit im Beamtenverhältnis maßgebend ist, gilt der Dienst bei der bisherigen Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft als Reichsdienst und der Dienst bei der Hauptverwaltung der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft als Dienst bei einer obersten Reichsbehörde.

§ 23. Planfeststellung. (1) Vor der Feststellung der Pläne für den Bau neuer oder die Veränderung bestehender Reicheisenbahnanlagen ist der höheren Verwaltungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn die Pläne ihren Geschäftsbereich berühren. Wir der Geschäftsbereich einer anderen Behörde berührt, so hat die höhere Verwaltungsbehörde diese Behörde zu beteiligen und deren Stellungnahme herbeizuführen.

(2) Die Pläne werden festgestellt
a) vom Reichsverkehrsminister, wenn sich aus der Äußerung der höheren Verwaltungsbehörde ergibt, daß zwischen ihr oder einer anderen beteiligten Behörde und der Deutschen Reichsbahn Meinungsverschiedenheiten bestehen,
b) vom Reichsverkehrsminister oder von einer durch ihn ermächtigten Reichsbahnbehörde, wenn sich aus der Äußerung der höheren Verwaltungsbehörde ergibt, daß zwischen ihr oder einer anderen beteiligten Behörde und der Deutschen Reichsbahn keine Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(3) Die Planfeststellung umfaßt die endgültige Entscheidung über alle von der Plangestaltung berührten Interessen.

§ 24. Bauten, Betriebsmittel. Die Deutsche Reichsbahn hat dafür einzustehen, daß die Reichseisenbahnanlagen einschließlich der Bauten und die Betriebsmittel allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Abnahmen durch andere Behörden finden nicht statt.

§ 25. Enteignung, Zwangsverfahren gegen die Deutsche Reichsbahn. (1) Die Deutsche Reichsbahn hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht.

(2) Die zwangsweise Entziehung oder Beschränkung des Eigentums an Teilen des Reichseisenbahnvermögens und die Zwangsvollstreckung gegen die Deutsche Reichsbahn sind nur nach vorheriger Genehmigung des Reichsverkehrsministers zulässig.

§ 26. Übergangs- und Schlußbestimmungen. (1) Der Reichsarbeitsminister erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsverkehrsminister die zur Anpassung der Reichsversicherungsgesetze an dieses Gesetz erforderlichen Vorschriften.

(2) Das Reichsbahngesetz vom 30. August 1924 in der Fassung vom 13. März 1930 (RGBl. II. S. 369) und das Reichsbahn-Personalgesetz vom 30. August 1924 (RGBl. II. S. 287) treten außer Kraft.

(3) Bis zur allgemeinen reichsgesetzlichen Regelung für alle Eisenbahnen gilt für das Enteignungsrecht bei der Deutschen Reichsbahn § 27 dieses Gesetzes.

Durch Gesetz vom 12. September 1948 wurde der § 26 aufgehoben.

§ 27. Enteignungsrecht. Die Zulässigkeit der Enteignung im Einzelfall wird auf Antrag der Deutschen Reichsbahn durch den Führer und Reichskanzler festgestellt. Die endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme fremder Grundstücke zur Ausführung von Vorarbeiten sowie über die Art der Durchführung und den Umfang der Enteignung trifft der Reichsverkehrsminister nach Anhörung der höheren Verwaltungsbehörde. Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

Durch Gesetz vom 12. September 1948 wurde der § 27 Satz 1 aufgehoben.

§ 28. Inkrafttreten, Ausführungsbestimmungen. (1) Die §§ 12 und 13 Nr. 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1939 in Kraft, im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Reichsverkehrsminister erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Durch Gesetz vom 12. September 1948 wurde der § 28 Abs. 1 aufgehoben und im Abs. 2 wurden die Worte "und Ergänzung" gestrichen.

siehe hierzu die Durchführungsverordnung vom 5. Juli 1939 (RGBl. I. S. 1213).

verkündet am 11. Juli 1939.

    Berlin, den 4. Juli 1939

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsverkehrsminister
Dorpmüller

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

Der Reichsminister des Innern
Frick

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1939 I S. 1205
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Hinweis
© 27. März 2004 - 28. März 2004
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