vom 4. April 1933.
geändert durch
Gesetz vom 28. Juni 1935 (RGBl. I. S. 839),
Verordnung vom 13. März 1940 (RGBl. I. S. 489).
aufgehoben durch Gesetz Nr. 55 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom
25. Juni 1947 (ABl. S. 284)
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1. Mit dem Tode oder lebenslangem
Zuchthaus oder mit Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren kann, soweit bisher mildere
Strafen angedroht sind, bestraft werden:
1. wer ein Verbrechen gegen § 5 Abs. 1, 2 des Gesetzes gegen den
verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9.
Juni 1884 (RGBl. S. 61) begeht;
2. wer ein öffentlichen Zwecken dienendes Bauwerk in Brand setzt oder
sprengt (§§ 306 bis 308, 311 des Strafgesetzbuches) oder wer eine
Inbrandsetzung oder Sprengung in der Absicht begeht, in der Bevölkerung
Angst und Schrecken zu erregen.
3. wer ein Verbrechen gegen § 229 Abs. 2, §§ 312, 315 Abs. 2, § 324 des
Strafgesetzbuchs (Giftbeibringung, Überschwemmung, Beschädigung von
Eisenbahnanlagen, gemeingefährliche Vergiftung) begeht.
Durch Gesetz vom 28. Juni 1935 wurden im § 1 Ziffer 3 die Verweisung "315 Abs. 2, §" sowie die Worte "Beschädigung von Eisenbahnanlagen" gestrichen.
§ 2. Für die im § 1 bezeichneten Verbrechen sowie für Verbrechen gegen § 5 Abs. 3, §§ 6 bis 8 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen sind die nach der Verordnung der Reichsregierung vom 21. März 1933 (RGBl. I. S. 136) gebildeten Sondergerichte zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Reichsgerichts oder der Oberlandesgerichte begründet ist.
Durch Verordnung vom 13. März 1940 wurde der § 2 aufgehoben.
in Kraft getreten am 6. April 1933.
Berlin, den 4. April 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Für den Reichsminister der Justiz
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
von Papen