Gesetz über die Gewährung von Entschädigungen bei der Einziehung und dem Übergang von Vermögen

vom 9. Dezember 1937.

geändert durch
Verordnung vom 11. März 1938 (RGBl. I. S. 240),
Verordnung vom 31. März 1938 (RGBl. I. S. 657),
Verordnung vom 30. Juni 1938 (RGBl. I. S. 710),
Verordnung vom 29. September 1938 (RGBl. I. S. 1325),
Verordnung vom 3. April 1939 (RGBl. I. S. 707)
Verordnung vom 4. Oktober 1939 (RGBl. I. S. 1991)
Verordnung vom 28. März 1940 (RGBl. I. S. 565),
Verordnung vom 8. Oktober 1940 (RGBl. I. S. 1340),
Verordnung vom 24. April 1941 (RGBl. I. S. 217),
Verordnung vom 18. März 1942 (RGBl. I. S. 131)
Verordnung vom 5. Juni 1942 (RGBl. I. S. 381).

faktisch aufgehoben durch Maßnahmen der Zonenbefehlshaber im Jahr 1945 bzw. durch Aufhebung der entsprechenden grundlegenden Gesetze für das nachfolgende Gesetz;
gemäß Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3, Art. 14 Abs.3 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) nicht in das bundesdeutsche Recht übernommen.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Abschnitt.
Kommunistisches, volks- und staatsfeindliches Vermögen.

§ 1. Wenn Sachen und Rechte auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I. S. 293)) oder des Gesetzes über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I. S. 479) zugunsten eines Landes bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingezogen worden sind, so haftet das Land nicht für Forderungen, die gegen den früheren Träger der eingezogenen Sachen oder Rechte entstanden sind.

§ 2. (1) Rechte, die an eingezogenen Gegenständen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch bestehen, gelten mit der Einziehung als erloschen. Das gleiche gilt für an eingezogenen Gegenständen bestehendes Sicherungseigentum.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die eingezogenen Gegenstände von dem Lande bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits weiterveräußert sind.

§ 3. (1) Gesellschaften, deren sämtliche Anteile durch Einziehung in das Eigentum eines Landes übergegangen sind, haften nicht für Rechtsverbindlichkeiten der Gesellschaft aus der Zeit vor der Einziehung der Anteile, es sei denn, daß die Verbindlichkeiten nach einer zur Vorbereitung der Einziehung verfügten Beschlagnahme eingegangen worden sind.

(2) Die an den Vermögensgegenständen solcher Gesellschaften bestehenden Rechte Dritter gelten als erloschen.

§ 4. Juristische Personen, Gesellschaften oder nicht rechtsfähige Vereine, deren Vermögen eingezogen worden ist, gelten mit der Einziehung als aufgelöst. Eine Liquidation findet nicht statt.

§ 5. Forderungen gegen die im § 4 genannten Vermögensträger gelten mit der Einziehung des Vermögens als erloschen, und zwar auch insoweit, als sie gegen Vereinsmitglieder oder Gesellschafter persönlich bestehen. Ebenso gelten die zur Sicherung oder Gewährleistung solcher Forderungen bestehenden Bürgschaften und sonstigen Verbindlichkeiten als erloschen.

§ 6. (1) Wenn jemand infolge der Beschlagnahme oder Einziehung von Sachen und Rechten, die auf Grund der im § 1 genannten Gesetze erfolgt ist, oder in Auswirkung dieses Gesetzes einen Vermögensnachteil erlitten hat, so kann ihm aus Mitteln des Landes, zu dessen Gunsten die Beschlagnahme oder Einziehung erfolgt ist, eine Entschädigung gewährt werden. Geschädigter im Sinne dieser Bestimmung ist nicht, wer durch die Beschlagnahme oder Einziehung unmittelbar betroffen worden ist.

(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der Geschädigte im Zusammenhang mit der Begründung oder dem Erwerb des nach diesem Gesetz erloschenen Rechtes
1. kommunistische Bestrebungen vorsätzlich oder fahrlässig,
2. sonstige marxistische oder andere nach Feststellung des Reichsministers des Innern volks- und staatsfeindlichen Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat.
Eine vorsätzliche Förderung der unter Nr. 2 bezeichneten Bestrebungen gilt als nicht gegeben, wenn der Geschädigte der Aufsichts- oder Anweisungsgewalt des Staates unterstand.

(3) Eine Entschädigung kann auch in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 gewährt werden, wenn der Geschädigte bedürftig im Sinne von § 13 Abs. 2 ist oder wenn überwiegende Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses für die Gewährung einer Entschädigung sprechen.

§ 7. (1) Die Entschädigung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte bis zum 31. März 1938 einen Antrag stellt.

(2) Der Antrag ist schriftlich an die zuständige Feststellungsbehörde (§ 9) unter Angabe des Schuldgrundes zu richten.

Durch Verordnung vom 11. März 1938 wurde die Frist im § 7 verlängert bis zum 30. Juni 1938.

§ 8. (1) Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt in einem Feststellungsverfahren vor Feststellungsbehörden.

(2) Der Reichsminister des Innern kann anordnen, daß für bestimmte Vermögen oder in bestimmten Bezirken keine Feststellungsverfahren stattfinden. Trifft der Reichsminister des Innern eine solche Anordnung, so finden für das Vermögen oder den Bezirk die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 1, 4 und 5 keine Anwendung.

§ 9. (1) Feststellungsbehörde ist in Preußen und Bayern der Regierungspräsident (in Berlin der Polizeipräsident), in Sachsen der Kreishauptmann, in den übrigen Ländern die oberste Landesbehörde.

(2) Der Reichsminister des Innern kann bestimmen, daß für mehrere Verwaltungsbezirke eine gemeinsame Feststellungsbehörde gebildet wird.

§ 10. (1) Örtlich zuständig ist diejenige Feststellungsbehörde, in deren Bezirk sich das Vermögen befunden hat, wegen dessen Beschlagnahme oder Einziehung eine Entschädigung beantragt wird.

(2) Hat sich das Vermögen in den Bezirken mehrerer Feststellungsbehörden befunden, so bestimmt erforderlichenfalls, wenn es sich um mehrere Feststellungsbehörden desselben Landes handelt, die oberste Landesbehörde, sonst der Reichsminister des Innern die zuständige Feststellungsbehörde.

(3) Der Reichsminister des Innern kann eine oder mehrere Feststellungsbehörden für bestimmte Arten von beschlagnahmten oder eingezogenen Sachen und Rechten ausschließlich für zuständig erklären.

§ 11. (1) Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung ist abzuweisen, wenn er nicht innerhalb der im § 7 Abs. 1 bestimmten Frist gestellt ist. Weist der Geschädigte nach, daß er oder sein gesetzlicher Vertreter oder sein Bevollmächtigter die Antragsfrist ohne Verschulden versäumt hat, so hat die Feststellungsbehörde den Antrag zuzulassen, sofern er innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Behebung des Hindernisses nachgeholt wird. Nach dem 31. März 1939 können Anträge nicht mehr gestellt werden.

(2) Durch Stellung des Antrags auf Gewährung einer Entschädigung bei einer örtlich nicht zuständigen Feststellungsbehörde (§ 10) wird die Antragsfrist gewahrt.

Durch Verordnung vom 31. März 1938 wurde die im § 11 Abs. 1 bestimmte Frist für das Land Österreich bis zum 31. März 1940 verlängert.

§ 12. (1) Der Gesamtbetrag der Entschädigungen, der wegen der Beschlagnahme oder Einziehung des Vermögens eines bestimmten Vermögensträgers gewährt werden kann, ist durch den Umfang dieses Vermögens begrenzt. Umfaßt das eingezogene Vermögen eines Vermögensträgers mehrere wirtschaftliche Einheiten der im § 2 des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1924 (RGBl. I. S. 1035) bezeichneten Vermögensarten, so gilt jede wirtschaftliche Einheit als Vermögen im Sinne von Satz 1. Bei der Einteilung nach wirtschaftlichen Einheiten bleibt eine Zweckbestimmung aus der Zeit vor der Einziehung außer Betracht.

(2) Für die Bemessung des Umfangs eines Vermögens nach Abs. 1 ist sein Verkaufswert maßgebend.

§ 13. (1) Bei der Festsetzung der Entschädigungen ist grundsätzlich nach der in der Konkursordnung für die Befriedigung der Gläubiger vorgesehenen Reihenfolge zu verfahren.

(2) Von diesem Grundsatz ist abzusehen, wenn Billigkeitsgründe es erfordern; insbesondere sind geschädigte bevorzugt zu behandeln, deren Lebensunterhalt oder wirtschaftliches Fortkommen gefährdet ist oder die einer Entschädigung zur Erfüllung der ihnen kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten bedürfen.

§ 14. (1) Die Feststellungsbehörde setzt die als Entschädigung zu zahlende Geldsumme fest. Sie kann Raten und Zahlungstermine bestimmen. Soweit in der Entscheidung der Feststellungsbehörde nichts anderes bestimmt ist, ist die Geldsumme einem Monat, nachdem die Entscheidung dem Geschädigten zugestellt worden ist, an ihn zu zahlen.

(2) Die Feststellungsbehörde kann anordnen, daß eine Entschädigung durch Hingabe von Inhaberschuldverschreibungen des Reichs oder eines Landes oder durch Übereignung einer Sache geleistet oder daß die dem Geschädigten nach der Entscheidung der Feststellungsbehörde zustehende Forderung auf Zahlung einer Entschädigung durch Bestellung eines Grundpfandrechts gesichert wird.

(3) Bis zur Zustellung der Entscheidung der Feststellungsbehörde an den Geschädigten kann das Land beantragen, daß in Höhe der Entschädigung, die für ein erloschenes Grundpfandrecht gewährt wird (§§ 2, 6), an Stelle dieses Grundpfandrechts ein neues Grundpfandrecht in das Grundbuch eingetragen wird. Einem solchen Antrag hat die Feststellungsbehörde zu entsprechen, falls dies für den Geschädigten nicht besonders unbillig ist. Das neue Grundpfandrecht ist zu den gleichen Bedingungen wie das erloschene in das Grundbuch einzutragen, soweit die Feststellungsbehörde nicht eine andere Anordnung trifft; der Zinssatz kann von der Feststellungsbehörde bis auf 5 vom Hundert herabgesetzt werden.

§ 15. (1) Gegen die Entscheidung der Feststellungsbehörde steht dem Geschädigten die Beschwerde an die Reichsfeststellungsbehörde (§ 16) zu.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Feststellungsbehörde oder der Reichsfeststellungsbehörde schriftlich einzureichen und zu begründen. § 11 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Feststellungsbehörde kann ihre Entscheidung der Reichsfeststellungsbehörde zur Nachprüfung unterbreiten. Diese Vorlage an die Reichsfeststellungsbehörde hat die Wirkung einer Beschwerde.

§ 16. (1) Die Reichsfeststellungsbehörde wird dem Reichsministerium des Innern angegliedert.

(2) Die Reichsfeststellungsbehörde besteht aus Kammern. Jede Kammer erkennt in einer Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, von denen drei die Fähigkeit zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen müssen; zwei Mitglieder werden vom Stellvertreter des Führers vorgeschlagen.

(3) Der Vorsitzende und die Mitglieder werden vom Reichsminister des Innern bestellt.

Durch Verordnung vom 5. Juni 1942 erhielt der § 16 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Die Reichsfeststellungsbehörde besteht aus Kammern. Jede Kammer erkennt in einer Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, von denen zwei die Fähigkeit zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen müssen; ein Mitglied wird vom Leiter der Parteikanzlei vorgeschlagen."

§ 17. (1) Die Entscheidungen der Feststellungsbehörden sind dem Geschädigten zuzustellen.

(2) Die Entscheidung der Reichsfeststellungsbehörde ist endgültig.

Zweiter Abschnitt.
Dem Reich verfallendes Vermögen.

 § 18. Wenn das Vermögen eines Ausgebürgerten (Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 - RGBl. I. S. 480) bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlagnahmt oder dem Reich für verfallen erklärt worden ist, so haftet das Reich nicht für Forderungen gegen den Ausgebürgerten.

§ 19. (1) Rechte, die an Gegenständen solcher Vermögen bestehen, die dem Reich für verfallen erklärt worden sind, gelten mit der Verfallerklärung als erloschen. Das gleiche gilt für an solchen Gegenständen bestehendes Sicherungseigentum.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Gegenstände von dem Reich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereist weiterveräußert sind.

§ 20. Wenn jemand infolge der Beschlagnahme oder Verfallerklärung (§ 18) oder in Auswirkung dieses Gesetzes einen Vermögensnachteil erlitten hat, so kann ihm aus Mitteln des Reichs eine Entschädigung gewährt werden. Geschädigter im sinne dieser Bestimmung ist nicht, wer durch die Beschlagnahme oder Verfallerklärung unmittelbar betroffen worden ist.

§ 21. Die Vorschriften der §§ 6 bis 17 finden nach Maßgabe der §§ 22 und 23 entsprechende Anwendung.

§ 22. Über den Antrag entscheidet die Reichsfeststellungsbehörde (§ 16).

§ 23. Eine Entschädigung wird auch dann nicht gewährt (§ 6 Abs. 2), wenn der Geschädigte den Ausgebürgerten bei der Schädigung der deutschen Belange wissentlich unterstützt hat.

Dritter Abschnitt.
Vermögen der früheren Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen.

§ 24. (1) Als Treuhänderin der Deutschen Arbeitsfront wird die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin (im folgenden "Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront" genannt) durch dieses Gesetz mit seinem Inkrafttreten in das Vermögen der früheren Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen einschließlich der Hilfs- und Ersatzorganisationen, Vermögensverwaltungen, Pensionskassen und sonstige Sondervermögen eingewiesen.

(2) Sind an einer juristischen Person lediglich frühere Arbeitgeber- oder Arbeitnehmervereinigungen beteiligt, so wird die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront außer in die Vermögensanteile der früheren Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen auch in das Vermögen der juristischen Person eingewiesen. Ist die juristische Person jedoch eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so wird die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront nur in die Aktien oder Geschäftsanteile eingewiesen; die Gesellschaft bleibt mit ihren rechten und Verpflichtungen bestehen. Satz 2 gilt nicht, wenn der ausschließliche Zweck der Gesellschaft die Verwaltung von Gewerkschaftshäusern war oder wenn es sich um eine Vermögensverwaltung oder eine Treuhandgesellschaft handelt, in deren Vermögen die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront nach Abs. 1 eingewiesen wird; in diesen Fällen erfolgt die Einweisung der Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront außer in die Aktionen oder Geschäftsanteile auch in das Vermögen der Gesellschaft.

(3) Soweit durch eine ordnungsmäßige Liquidation oder sonstige Auseinandersetzung über das Vermögen einer früheren Arbeitgeber- oder Arbeitnehmervereinigung bereits verfügt ist, behält es dabei sein Bewenden. Schwebende Liquidationen und Auseinandersetzungen werden nicht weitergeführt.

(4) Der Reichsminister des Innern gibt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers, dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichsarbeitsminister die Vermögensträger bekannt, in denen Vermögen die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront nach Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 eingewiesen ist. Diese Bekanntmachungen erfolgen im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bis zum 30. Juni 1938. Sie sind für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

(5) Die nach Abs. 4 zu benennenden Vermögensträger gelten, soweit sie juristischen Personen oder Personengesamtheiten sind, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als aufgelöst. Eine Liquidation findet nicht statt.

(6) Der Leiter der Deutschen Arbeitsfront, Dr. Ley wird als verfügungsberechtigter Pfleger der von dem Generalstaatsanwalt des Landgerichts I Berlin beschlagnahmten Vermögen für die Zeit von der Beschlagnahme der Vermögen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestätigt mit der ´Befugnis, im Rahmen des Zweckes der Beschlagnahme nach pflichtmäßigem Ermessen zu handeln, insbesondere für die Träger der beschlagnahmten Vermögen Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

Durch Verordnung vom 30. Juni 1938 wurde die Frist im § 24 Abs. 4 verlängert bis zum 30. September 1938.

Durch Verordnung vom 29. September 1938 wurde die Frist im § 24 Abs. 4 verlängert bis zum 31. März 1939.

Durch Verordnung vom 3. April 1939 wurde die Frist im § 24 Abs. 4 verlängert bis zum 30. September 1939.

Durch Verordnung vom 3. Oktober 1939 wurde die Frist im § 24 Abs. 4 verlängert bis zum 31. März 1940.

Durch Verordnung vom 28. März 1940 wurde die Frist im § 24 Abs. 4 verlängert bis zum 30. September 1940.

Durch Verordnung vom 8. Oktober 1940 wurde die Frist im § 24 Abs. 4 verlängert bis zum 31. März 1941.

Durch Verordnung vom 24. April 1941 wurde die Frist im § 24 Abs. 4 verlängert bis zum 31. März 1942.

Durch Verordnung vom 18. März 1942 wurde die Frist im § 24 Abs. 4 verlängert bis auf weiteres.

§ 25. (1) Die Deutsche Arbeitsfront und die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront haften für Forderungen gegen Vermögensträger, in deren Vermögen die letztere eingewiesen ist, nur dann, wenn die Forderungen nach einem Tage entstanden sind, den der Reichsminister des Innern bei der Bekanntgabe der Vermögensträger (§ 24 Abs. 4) im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers, dem Reichswirtschaftsminister und dem  Reichsarbeitsminister bestimmt.

(2) Für Ansprüche aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen mit den im § 24 genannten Vermögensträgern oder der Deutschen Arbeitsfront und die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront nur, wenn die Dienst- oder Arbeitsverhältnisse von der Deutschen Arbeitsfront über den 30. September 1933 ausgedehnt worden sind.

§ 26. (19 Rechte, die an Gegenständen bestehen , die die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront nach § 24 erwirbt, erlöschen. Das gleiche gilt für an solchen Gegenständen bestehendes Sicherungseigentum.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Gegenstände bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits weiterveräußert sind oder wenn die Rechte oder das Sicherungseigentum nach dem gemäß § 25 Abs. 1 zu bestimmenden Tage begründet worden sind.

§ 27. Für einen infolge der Bestimmungen der §§ 25 und 26 erlittenen Vermögensnachteil kann dem Geschädigten aus Mitteln der Deutschen Arbeitsfront und der Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront gewährt werden.

§ 28. Die Vorschriften der §§ 5 bis 17 finden nach Maßgabe der §§ 29 und 30 entsprechende Anwendung.

§ 29. Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung ist bis zum 30. September 1938 schriftlich an die Feststellungsbehörde (§ 30) unter Angabe des Schuldgrundes zur richten.

Durch Verordnung vom 30. Juni 1938 wurde die Frist im § 29 verlängert bis zum 31. Dezember 1938.

Durch Verordnung vom 29. September 1938 wurde die Frist im § 29 verlängert bis zum 30. Juni 1939.

Durch Verordnung vom 3. April 1939 wurde die Frist im § 29 verlängert bis zum 31. Dezember 1939.

Durch Verordnung vom 4. Oktober 1939 wurde die Frist im § 29 verlängert bis zum 30. Juni 1940.

Durch Verordnung vom 28. März 1940 wurde die Frist im § 29 verlängert bis zum 31. Dezember 1940.

Durch Verordnung vom 8. Oktober 1940 wurde die Frist im § 29 verlängert bis zum 30. Juni 1941.

Durch Verordnung vom 24. April 1941 wurde die Frist im § 29 verlängert bis zum 30. Juni 1942.

Durch Verordnung vom 18. März 1942 wurde ergänzend zum § 29 bestimmt:
"§ 2. Die Frist
a) für Anträge auf Gewährung einer Entschädigung, die sich auf einen Vermögensträger beziehen, der erst nach dem 31. März 1943 im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgegeben wird (§ 29 dieses Gesetzes), und
b) für Anträge nach § 1 Nr. 2 Satz 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes vom 24. April 1941 (RGBl. I. S. 217)
endet sechs Monate nach dem Tage der Bekanntgabe des Vermögensträgers im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger."

§ 30. (1) Über den Antrag entscheidet die Reichsfeststellungsbehörde (§ 16). Die Kammern erkennen dabei in einer Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, von denen ein Mitglieder vom Stellvertreter des Führers, ein weiteres vom Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister vorgeschlagen wird. Der Vorsitzende und die Mitglieder werden vom Reichsminister des Innern bestellt.

(2) Vor der Entscheidung ist ein von der Deutschen Arbeitsfront zu benennender Vertreter zu hören.

§ 31. Soweit wirtschaftliche Vereinigungen von Arbeitgebern und ihrer Einrichtungen im Rahmen des Reichsnährstandes diesem eingegliedert oder angegliedert oder aufgelost worden sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.

Vierter Abschnitt.
Schlußvorschriften.

§ 32. (1) In den von diesem Gesetz betroffenen Fällen werden Entschädigungen auf Grund anderer Gesetze nicht gewährt. Etwa bestehende Ansprüche erlöschen.

(2) Macht in einem Rechtsstreit eine Partei geltend, daß der anhängige Anspruch unter dieses Gesetz falle, so muß das Gericht das Verfahren aussetzen und die Zwangsvollstreckung aus einer bereits erlassenen vollstreckbaren Entscheidung einstweilen einstellen. Das Gericht kann diese Anordnungen auch von Amts wegen treffen, wenn es den anhängigen Anspruch als unter dieses Gesetz fallend ansieht. In beiden Fällen hat das Gericht unter Vorlage der Akten die zuständige Feststellungsbehörde zu benachrichtigen. Die Anordnungen des Gerichts sind unanfechtbar.

(3) Die Feststellungsbehörde kann die Weiterverfolgung des Anspruchs im ordentlichen Rechtsweg zulassen oder die Akten der Reichsfeststellungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

(4) Läßt die Feststellungsbehörde oder die Reichsfeststellungsbehörde die Weiterverfolgung des Rechtsanspruchs im ordentlichen Rechtsweg zu, so hat das Gericht auf Antrag die Anordnung über die Aussetzung des Rechtsstreits oder die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufzuheben.

(5) Durch die Entscheidung der Reichsfeststellungsbehörde, daß der Anspruch im Feststellungsverfahren zu behandeln ist, wird seine Weiterverfolgung im Rechtsweg und die Zwangsvollstreckung aus dem über ihn ergangenen Titel unzulässig.

§ 33. Liegt bereits ein vollstreckbarer Titel über die Ansprüche vor, die von diesem Gesetz betroffen werden, so finden die Vorschriften des § 32 entsprechende Anwendung.

§ 34. Soweit ein Rechtsstreit durch dieses Gesetz seine Erledigung findet, werden die Gerichtskosten niedergeschlagen, die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben.

§ 35. (1) Die Gewährung einer Entschädigung im Vergleichswege wird durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht ausgeschlossen. Der Vergleich bedarf der Bestätigung durch die Feststellungsbehörde.

(2) Wenn ein Vergleich über die von diesem Gesetz betroffenen Ansprüche und Rechte beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgeschlossen war, so behält es dabei sein Bewenden.

§ 36. (1) Hat das Reich oder ein Land eingezogene Vermögen ganz oder teilweise auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen, so kann die Feststellungsbehörde auch dem Übernehmer des Vermögens auferlegen, die Berechtigten ganz oder teilweise zu entschädigen. Wird das Reich oder ein Land für entschädigungspflichtig erklärt, so ist gleichzeitig darüber zu bestimmen, ob und in welcher Höhe der Übernehmer an das Reich oder das Land Ersatz zu zahlen hat. Gegen die Entscheidung der Feststellungsbehörde steht auch dem Übernehmer die Beschwerde an die Reichsfeststellungsbehörde zu.

(2) Aus den rechtskräftigen Entscheidungen der Feststellungsbehörden, durch die nach Abs. 1 dem Übernehmer Verpflichtungen auferlegt werden, findet gegen diesen die Zwangsvollstreckung statt.

§ 37. Die Entscheidungen der Feststellungsbehörden sind für die ordentlichen Gerichte und sonstigen Spruchstellen bindend.

§ 38. Die §§ 3, 4 und 7 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I. S. 293) treten außer Kraft.

§ 39. (1) Werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Sachen und Rechte auf Grund der im § 1 bezeichneten Gesetze eingezogen, so haftet das Land für Forderungen gegen den früheren Träger der eingezogenen Gegenstände nur mit den ihm durch die Einziehung zufallenden Sachen und Rechten. Rechte an Gegenständen eines eingezogenen Vermögens bleiben bestehen.

(2) Im falle der Überschuldung findet auf Antrag des Landes oder eines Gläubigers ein Konkursverfahren nach Maßgabe der Konkursordnung statt. Der Konkursverwalter ist im Einvernehmen mit der für den Bezirk des Konkursgerichts zuständigen mittleren Verwaltungsbehörde zu bestellen und auf deren Verlangen abzuberufen.

(3) Das gleiche gilt, wenn nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Vermögen eines Ausgebürgerten (§ 18) dem Reich für verfallen erklärt worden ist.

§ 40. Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den sonst zuständigen Reichsministern die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

siehe hierzu die Durchführungsverordnungen vom 11. März 1938 (RGBl. I. S. 240), vom 18. März 1938 (RGBl. I. S. 317), vom 30. Juni 1938 (RGBl. I. S. 710), vom 29. September 1938 (RGBl. I. S. 1325), vom 3. April 1939 (RGBl. I. S. 707), vom 4. Oktober 1939 (RGBl. I. S. 1991), vom 29. März 1940 (RGBl. I. S. 565), vom 8. Oktober 1940 (RGBl. I. S. 1340), vom 24. April 1941 (RGBl. I. S. 217) und vom 18. März 1942 (RGBl. I. S. 131).

in Kraft getreten am 10. Dezember 1937.

im Saarland durch Verordnung vom 31. Januar 1939 (RGBl. I. S. 126), in Österreich durch Verordnung vom 31. März 1939 (RGBl. I. S. 657) und im Sudetenland durch Verordnung vom 12. Mai 1939 (RGBl. I. S. 911) eingeführt.

    Berlin, den 9. Dezember 1937.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Stellvertreter des Führers
R. Heß
Reichsminister ohne Geschäftsbereich

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

Der Reichswirtschaftsminister
Mit der Führung der Geschäfte beauftragt:
Göring
Preußischer Ministerpräsident

Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner


Quelle: Reichsgesetzblatt 1937 I S. 1333
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Hinweis
© 10. Februar 2004
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