Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens

vom 26. Mai 1933.

geändert durch
§ 38 des Gesetzes über die Gewährleistung von Entschädigungen bei der Einziehung oder dem Übergang von Vermögen vom 9. Dezember 1937 (RGBl. I. S. 1333).

aufgehoben durch bzw. infolge der Wiederzulassung der Kommunistischen Partei Deutschlands durch Gesetze der Zonenbefehlshaber im Juli 1945

Um Kommunistische Umtriebe dienendes Vermögen einer staatsfeindlichen Verwendung für die Dauer zu entziehen, hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. (1) Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können Sachen und Rechte der Kommunistischen Partei Deutschlands und ihrer Hilfs- und Ersatzorganisationen sowie Sachen und Rechte, die zur Förderung kommunistischer Bestrebungen gebraucht oder bestimmt sind, zugunsten des Landes entziehen.

(2) Der Reichsminister des Innern kann die obersten Landesbehörden um Maßnahmen nach Abs. 1 ersuchen.

§ 2. § 1 findet auf vermietete oder unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen keine Anwendung, es sei denn, daß der Vermieter oder Lieferant mit der Hingabe der Sache eine Förderung kommunistischer Bestrebungen beabsichtigt hat.

§ 3. Die an den eingezogenen Gegenständen bestehenden Rechte erlöschen. Durch die Einziehung eines Grundstücks werden jedoch die an dem Grundstück bestehenden Rechte nicht berührt; die einziehende Behörde kann ein solches Recht für erloschen erklären, wenn mit der Hingabe des Gegenwerts eine Förderung kommunistischer Bestrebungen beabsichtigt war.

Durch Gesetz vom 9. Dezember 1937 wurde der § 3 aufgehoben.

§ 4. Zur Vermeidung von Härten können aus dem eingezogenen Vermögen Gläubiger der von der Einziehung Betroffenen befriedigt werden.

Durch Gesetz vom 9. Dezember 1937 wurde der § 3 aufgehoben.

§ 5. Sind vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Maßnahmen im Sinne der §§ 1 und 3 getroffen worden, so können sie von der nach § 1 zuständigen Behörde nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes bestätigt werden.

§ 6. Die Maßnahmen nach §§ 1, 3 und 5 werden mit der Zustellung der Verfügung an den Betroffenen oder mit der öffentlichen Bekanntmachung der Verfügung wirksam.

§ 7. Eine Entschädigung wird für die nach §§ 1, 3 und 5 getroffenen Maßnahmen nicht gewährt.

Durch Gesetz vom 9. Dezember 1937 wurde der § 3 aufgehoben.

§ 8. Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

siehe hierzu die Verordnungen vom 5. August 1933 (RGBl. I. S. 572) und vom 26. September 1933 (RGBl. I. S. 668); siehe auch das Gesetz über Entschädigungen bei Einziehung oder Übergang von volks- und staatsfeindlichem Vermögen vom 9. Dezember 1937 (RGBl. I. S. 1333).

in Kraft getreten am 28. Mai 1933.

in Österreich durch Erlaß vom 18. November 1938 (RGBl. I. S. 1620, geändert am 31. März 1939 (RGBl. I. S. 657) und am 19. April 1941 (RGBl. I. S. 209)), im Sudetenland durch Erlaß vom 12. Mai 1939 (RGBl. I. S. 911), im Saargebiet durch Erlaß vom 31. Januar 1939 (RGBl. I. S. 126), in Böhmen durch Erlaß vom 4. Oktober 1939 (RGBl. I. S. 1998, ber. S. 2052, geändert am 23, Oktober 1942 (RGBl. I. S. 621)) und in den Ostgebieten durch Erlaß vom 14. August 1942 (RGBl. I. S. 514) eingeführt.

    Berlin, den 26. Mai 1933.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Die Kommunistische Partei Deutschlands wurde bereits infolge des Reichstagsbrandes vom 27./28. Februar 1933 faktisch aufgelöst; eine formale Auflösung scheint es nicht gegeben zu haben. Die am 5. März 1933 in den Reichstag gewählten Abgeordneten wurden zwar verwaltungsrechtlich aufgrund des Reichswahlgesetzes bestätigt, doch sofort in "Schutzhaft" nach den Bestimmungen der Verordnungen des Reichspräsidenten nach Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung genommen, ohne die erforderliche Aufhebung der parlamentarischen Immunität gemäß Art. 37 der Reichsverfassung. Dadurch fanden auch die parlamentarischen Beratungen des Reichstags zum Ermächtigungsgesetz vom 21. bis 24. März 1933 ohne die 81 gewählten Abgeordneten der KPD statt. Erstmals durch § 4 Abs. 2 des Vorläufigen Gesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933 (RGBl. I. S. 153) wurden der Kommunistischen Partei formalgesetzlich Abgeordnetensitze vorenthalten.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I S. 293
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37

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© 9. Februar 2004
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