vom 7. April 1937.
geändert durch
Erlaß des Führers über die Stellung des Leiters der Partei-Kanzlei vom 29. Mai
1941 (RGBl. I. S. 295)
faktisch durch das Verbot der NSDAP aufgehoben durch das Kontrollratsgesetz Nr. 2 vom 10. Oktober 1945, nachdem bereits in den einzelnen Besatzungszonen Verbotsgesetze erlassen wurden.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1. (1) Die Bezeichnungen, die die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände für ihre Amtsträger, ihren Aufbau, ihre einrichtungen und Symbole führen, dürfen von anderen Vereinigungen weder allein noch in Verbindung mit Zusätzen geführt werden.
(2) Bezeichnungen für unmittelbare Einrichtungen des Staates und Bezeichnungen, die auf gesetzlicher Bestimmung beruhen, bleiben unberührt.
§ 2. (1) Der Stellvertreter des Führers wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und den sonst beteiligten Reichsministern festzustellen, daß die Verwendung einer Bezeichnung nach § 1 des Gesetzes unzulässig ist.
(2) Wer einen ihm zugestellten oder im Reichsgesetzblatt veröffentlichten Feststellung im Sinne des Absatzes 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Durch den Erlaß des Führers über die Stellung des Leiters der Partei-Kanzlei vom 29. Mai 1941 wurden an die Stelle der Worte "Stellvertreter des Führers" faktisch die Worte "Leiter der Partei-Kanzlei" gesetzt.
In Kraft getreten am 10. April 1937.
Im Sudetenland und in den Ostgebieten durch Erlaß vom 4. Januar 1940 (RGBl. I. S. 26) eingeführt.
Berlin, den 14. Juli 1933.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichminister der Justiz
Dr. Gürtner
Der Stellvertreter des Führers
R. Heß
Reichsminister ohne Geschäftsbereich