Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat.

vom 1. Dezember 1933.

geändert durch
Gesetz vom 3. Juli 1934 (RGBl. I. S. 529),
Erlaß des Führers über die Stellung des Leiters der Partei-Kanzlei vom 29. Mai 1941 (RGBl. I. S. 295),
Erlaß des Führers über die Rechtsstellung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei vom 12. Dezember 1942 (RGBl. I. S. 733)

aufgehoben durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. (1) Nach dem Sieg der nationalsozialistischen Revolution ist die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei die Trägerin des deutschen Staatsgedankens und mit dem Staat unlöslich verbunden.

(2) Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Satzung bestimmt der Führer.

Durch den Erlaß es Führers über die Rechtsstellung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei vom 12. Dezember 1942 wurde der § 1 Abs. 2 aufgehoben.

§ 2. Zur Gewährleistung engster Zusammenarbeit der Dienststellen der Partei und der SA mit den öffentlichen Behörden werden der Stellvertreter des Führers und der Chef des Stabes der SA Mitglieder der Reichsregierung.

Durch Gesetz vom 3. Juli 1934 erhielt der § 2 folgende Fassung:
"§ 2. Zuf Gewährleistung engster Zusammenarbeit der Dienststellen der Partei mit den öffentlichen Behörden ist der Stellvertreter des Führers Mitglied der Reichsregierung."

Durch den Erlaß des Führers über die Stellung des Leiters der Partei-Kanzlei vom 29. Mai 1941 wurden an die Stelle der Worte "Stellvertreter des Führers" die Worte "Leiter der Partei-Kanzlei" gesetzt.

§ 3. (1) Den Mitgliedern der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und der SA (einschließlich der ihr unterstellten Gliederungen) als der führenden und bewegenden Kraft des nationalsozialistischen Staates obliegen erhöhte Pflichten gegenüber Führer, Volk und Staat.

(2) Sie unterstehen wegen Verletzung dieser Pflichten einer besonderen Partei- und SA-Gerichtsbarkeit.

(3) Der Führer kann diese Bestimmungen auf die Mitglieder anderer Organisationen erstrecken.

§ 4. Als Pflichtverletzung gilt jede Handlung oder Unterlassung, die den bestand, die Organisation, die Tätigkeit oder das Ansehen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei angreift oder gefährdet, bei Mitgliedern der SA (einschließlich der ihr unterstellten Gliederungen) insbesondere jeder Vorstoß gegen Zucht und Ordnung.

§ 5. Außer den sonst üblichen Dienststrafen können auch Haft und Arrest verhängt werden.

§ 6. Die öffentlichen Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit den mit der Ausübung der Partei- und SA-Gerichtsbarkeit betrauten Dienststellen der Partei und der SA Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

§ 7. Das Gesetz, betreffend die Dienststrafgewalt über Mitglieder der SA und SS, vom 28. April 1933 (RGBl. I. S. 230) tritt außer Kraft.

§ 8. Der Reichskanzler erläßt als Führer der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und als Oberster SA-Führer die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über Aufbau und Verfahren der Partei- und SA-Gerichtsbarkeit. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften über diese Gerichtsbarkeit.

siehe hierzu die Durchführungsverordnung vom, 23. März 1934 (im RGBl. nicht veröffentlicht, aufgehoben am 29. März 1935 (RGBl. I. S. 502), vom 29. März 1935 (RGBl. I. S. 502, geändert durch Ausführungsbestimmungen vom 5. Dezember 1935 (RGBl. I. S. 1523) und vom 12. Januar 1938 (RGBl. I. S. 36), samt 2 Ausführungsbestimmungen vom 29. April 1935 (RGBl. I. S. 583, geändert durch Ausführungsbestimmung vom 31. August 1937 (RGBl. I. S. 920)).

In Kraft getreten am 16. Juli 1933.

In Österreich durch Erlaß vom 15. März 1938 (RGBl. I. S. 247) in Österreich, durch Erlaß vom 10. Januar 1939 (RGBl. I. S. 26) im Sudetenland eingeführt.

    Berlin, den 14. Juli 1933.

Der  Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichminister der Justiz
Dr. Gürtner

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I S. 1016
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37

Hinweis
© 23. Januar 2004
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