Erlaß des Führers und Reichskanzlers über Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete

vom  8. Oktober 1939.

geändert durch
Erlaß vom 2. November 1939 (RGBl. I. S. 2135)
Erlaß vom 29. Januar 1940 (RGBl. I. S. 251)
 

§ 1. (1) Im Zuge der Neuordnung der Ostgebiete werden im Verbande des Deutschen Reichs die Reichsgaue Westpreußen und Posen gebildet.

(2) An der Spitze des Reichsgaues steht ein Reichsstatthalter.

(3) Der Reichsstatthalter in Westpreußen hat seinen Sitz in Danzig; der Reichsstatthalter in Posen hat seinen Sitz in Posen.

Durch Erlaß vom 2. November 1939 wurde bestimmt:
"Meinem Erlaß über die Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 8. Oktober 1939 (RGBl. I. S. 2042) ändere ich dahin ab, daß der Reichsgau Westpreußen in Zukunft die Bezeichnung "Reichsgau Danzig-Westpreußen" führt."

Durch Erlaß vom 29. Januar 1940 wurde bestimmt:
"Meinem Erlaß über die Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 8. Oktober 1939 (RGBl. I. S. 2042) ändere ich dahin ab, daß der Reichsgau Posen in Zukunft die Bezeichnung "Reichsgau Warthegau" führt."

§ 2. (1) Der Reichsgau Westpreußen gliedert sich in die Regierungsbezirke Danzig, Marienwerder und Bromberg.

(2) Der Reichsgau Posen gliedert sich in die Regierungsbezirke Hohensalza, Posen und Kalisch.

Durch Erlaß vom 2. November 1939 wurde bestimmt:
"Meinem Erlaß über die Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 8. Oktober 1939 (RGBl. I. S. 2042) ändere ich dahin ab, daß der Reichsgau Westpreußen in Zukunft die Bezeichnung "Reichsgau Danzig-Westpreußen" führt."

Durch Erlaß vom 29. Januar 1940 wurde bestimmt:
"Meinem Erlaß über die Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 8. Oktober 1939 (RGBl. I. S. 2042) ändere ich dahin ab, daß der Reichsgau Posen in Zukunft die Bezeichnung "Reichsgau Warthegau" führt."

§ 3. (1) Für den Aufbau der Verwaltung in den Reichsgauen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Aufbau der Verwaltung im Reichsgau Sudetenland (Sudetengaugesetz) vom 14. April 1939 (RGBl. I. S. 780), soweit sich aus diesem Erlaß nichts anderes ergibt.

(2) Dem Reichsstatthalter werden sämtliche Verwaltungszweige zugewiesen. Der Reichsminister des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem zuständigen Reichsminister den Übergang einzelner Verwaltungszweige auf die bestehenden Reichssonderverwaltungen. Sonderbehörden in der Kreisstufe sind bis auf weiteres den Landräten unterstellt.

§ 4. Unter Einbeziehung angrenzender Gebietsteile wird in der Provinz Schlesien der Regierungsbezirk Kattowitz und in der Provinz Ostpreußen der Regierungsbezirk Zichenau gebildet.

§ 5. (1) Die Grenzführung der Verwaltungsbezirke (§§ 1, 2 und 4) bestimmt der Reichsminister des Innern, soweit es sich um die Verwaltungsgrenzen zwischen den heimgekehrten Gebieten und den angrenzenden Provinzen handelt, im Einvernehmen mit dem Preußischen Ministerpräsidenten.

(2) Der Reichsminister des Innern regelt die Gliederung in Stadt- und Landkreise, soweit dies durch die Neugliederung erforderlich ist.

§ 6. (1) Die Bewohner deutscher oder artverwandten Blutes der eingegliederten gebieten werden deutsche Staatsangehörige nach Maßgabe näherer Vorschriften.

(2) Die Volksdeutschen dieser Gebiete werden Reichsbürger nach Maßgabe des Reichsbürgergesetzes.

§ 7. Das bisher geltende Recht bleibt bis auf weiteres in Kraft, soweit es nicht der Eingliederung in das Deutsche Reich widerspricht.

§ 8. Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Reichsminister Reichsrecht und preußisches Landesrecht durch Verordnung einführen.

§ 9. Für das Gebiet der früheren Freien Stadt Danzig bleiben die Bestimmungen der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig mit dem Deutschen Reich vom 1. September 1939 (RGBl. I. S. 1547) unberührt.

§ 10. Der Reichsminister der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern die Fragen, die sich aus Anlaß der Neuordnung auf dem Gebiet des Finanzausgleichs ergeben.

§ 11. (1) Die finanziellen Auseinandersetzungen, die aus Anlaß der Neuordnung erforderlich sind, und die hiermit zusammenhängenden Maßnahmen verfügen der Reichsminister des Innern und der Reichsminister der Finanzen oder die von diesen bestimmten Stellen.

(2) Verfügungen nach Abs. 1 begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirken den Übergang, die Beschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten.

§ 12. (1) Zentralstelle für die Neuordnung der Ostgebiete ist der Reichsminister des Innern.

(2) Er erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieses Erlasses erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

siehe hierzu die Durchführungsverordnungen vom 26. Oktober 1939 (RGBl. I. S. 2108, ber. S. 2142), vom 2. November 1939 (RGBl. I. 2133, ber. S. 2302) und vom 29. Mai 1940 (RGBl. I. S. 832) sowie die Verordnungen vom 5. Februar 1940 (RGBl. I. S. 294, betr. Bergverw.) und vom 6. März 1940 (RGBl. I. S. 496, staatl. Polizeiverw.).

§ 13. (1) Dieser Erlaß tritt am 1. November 1939 in Kraft.

(2) Der Reichsminister des Innern kann die Vorschriften dieses Erlasses für einzelne Gebietsteile zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft setzen.

siehe hierzu auch die Erste Verordnung über Aufgaben der Reichsgaue als Selbstverwaltungskörperschaften vom 17. Juli 1939 (RGBl. I. S. 1269) sowie die Verordnung über die Verwaltung der Reichsgaue als Selbstverwaltungskörperschaften vom 25. November 1939 (RGBl. I. S. 2373).

    Berlin, den 8. Oktober 1939.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Vorsitzende des Ministerrats für die Reichsverteidigung
Göring
Generalfeldmarschall

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Stellvertreter des Führers
R. Heß

Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1939 I S. 2042
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Hinweis
© 28. März 2004 - 31. März 2004
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