Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

vom 1. Juli 1937.

galt gemäß Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit den Art. 30, 124 und 125 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) sowohl als Bundes- wie als Landesrecht fort (durch Fehlen einer ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit, aber kraft Natur der Sache  für Orden des Bundes auch Bundesrecht; aufgrund fehlender Zuständigkeit keine Möglichkeit zum Verbot von Ordensverleihungen der Länder, weshalb z. B. § 3 nur in abgeänderter Form fortgeltend war)
 
für den Bund aufgehoben durch § 17 Nr. 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I. S. 844)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. Titel, Orden und Ehrenzeichen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehen.

§ 2. (1) Titel kann nur der Führer und Reichskanzler verleihen.

(2) Die Bezeichnung der Titel und die Voraussetzungen , unter denen sie verliehen werden können, setzt der Führer und Reichskanzler fest.

(3) Akademische Grade werden hierdurch nicht betroffen.

siehe zu Abs. 2 die Verordnung des Reichspräsidenten über Titel vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 73).

§ 3. (1) Orden und Auszeichnungen kann nur der Führer und Reichskanzler verleihen. Weitere Bestimmungen hierüber sind dem Führer und Reichskanzler vorbehalten.

(2) Treudienstabzeichen gelten als Ehrenzeichen.

siehe hierzu die Anlage zum Gesetz; des weiteren die Verordnung mit Satzung der Medaille zur Erinnerung an den 13. März 1938 vom 1. Mai 1938 (RGBl. I. S. 431, geändert am 27. August 1938 (RGBl. I. S. 1062)); die Verordnung mit Satzung der Medaille zur Erinnerung an den 1. Oktober 1938 vom 18. Oktober 1938 (RGBl. I. S. 1527); die Verordnung mit Satzung der Medaille zur Erinnerung an die Heimkehr Memels vom 1. Mai 1939 (RGBl. I. S. 862); die Verordnung über die Stiftung des Spanienkreuzes vom 14. April 1939 samt Satzung (RGBl. I. S. 1359), die Verordnung übe die Stiftung des Ehrenkreuzes für Hinterbliebene deutscher Spanienkämpfer vom 14. April 1939 samt Satzung (RGBl. I. S. 1362) und die Verordnung über das Verwundeten-Abzeichen für deutsche Freiwillige im spanischen Freiheitskampf vom 22. Mai 1939 (RGBl. I. S. 1364); die Verordnung über die Stiftung des Deutschen Schutzwall-Ehrenzeichens vom 2. August 1939 samt Satzung (RGBl. I. S. 1365); die Verordnung über das Verwundetenabzeichen vom 1. September 1939 (RGBl. I. S. 1577); die Verordnung zur Erneuerung des Eisernen Kreuzes vom 1. September 1939 (RGBl. I. S. 1573, geändert am 28. September 1941 (RGBl. I. S. 613)); die Verordnung über die Stiftung des Kriegsverdienstkreuzes vom 18. Oktober 1939 (RGBl. I. S. 2069, geändert am 19. August 1940 (RGBl. I. S. 1178, am 28. September 1941 (RGBl. I. S. 614)) samt Durchführungsverordnung vom 18. Oktober 1939 (RGBl. I. S. 2073, ber. S. 2142, geändert am 19. August 1940 (RGBl. I. S. 1180) sowie die vielen weiteren Stiftungen von Kriegsorden bis 1945 (Cholmschild, Krimschild, Ostmedaille, Kraftfahrbewährungsanzeichen, Narvikschild, Abzeichen für Blockadebrecher, Kriegsverdienstwimpel, Deutsches Kreuz, Warschauschild); die Verordnung über die Stiftung der Tapferkeits- und Verdienst-Auszeichnung für Angehörige der Ostvölker vom 14. Juli 1942 (RGBl. I. S. 463).

siehe hierzu auch der Erlaß des Bundespräsidenten über die Stiftung des "Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland" vom 7. September 1951 (BGBl. I. S. 831) mit Statut in der Fassung vom 8. Dezember 1955 (BGBl. I. S. 749); der Bundespräsident nahm hierbei eine Ermächtigung des "Führers und Reichskanzlers" als deutsches Staatsoberhaupt wahr.

§ 4. Der Führer und Reichskanzler bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Deutscher Titel, Orden und Ehrenzeichen von einer ausländischen Regierung annehmen darf.

§ 5. (1) Außer den nach Maßgabe dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen verliehenen Orden und Ehrenzeichen dürfen nur die nachstehend aufgeführten staatlichen oder staatlich anerkannten Orden und Ehrenzeichen getragen werden:
a) Orden und Ehrenzeichen, die von einem ehemaligen Landesherrn, einer Landesregierung oder mit deren Genehmigung bis zum 16. November 1935 verliehen sind;
b) Orden und Ehrenzeichen, die von der Reichsregierung oder der Regierung eines ehemals verbündeten Landes für Verdienste im Weltkriege verliehen sind, sowie das Schlesische Bewährungsabzeichen (Schlesischer Adler) und das Baltenkreuz;
c) Orden und Ehrenzeichen, die von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung verliehen sind, wenn die Genehmigung zur Annahme erteilt worden ist;
d) das Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes;
e) die vom Reichspräsidenten oder vom Führer und Reichskanzler seit dem 7. April 1933 gestifteten oder mit seiner Genehmigung, Ermächtigung oder Zustimmung geschaffenen Orden und Ehrenzeichen;
f) die von der Reichsregierung genehmigten Sport-Ehrenzeichen.

(2) Die Ehrenzeichen der nationalsozialistischen Bewegung werden hierdurch nicht berührt.

§ 6. (1) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
a) wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, Titel oder Würden führt;
b) wer unbefugt inländische oder ausländische Orden oder Ehrenzeichen trägt oder wer Abzeichen, die nach ihrer äußeren Form oder Tragweise den im § 5 genannten Orden und Ehrenzeichen ähneln, trägt, herstellt, anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1b finden auch auf die Ehrenzeichen der nationalsozialistischen Bewegung Anwendung.

§ 7. Der Führer und Reichskanzler erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

siehe hierzu  die Ausführungsverordnung vom 14. November 1935 (RGBl. I. S. 1341, geändert am 17. März 1936 (RGBl. I. S. 178) sowie die Verordnung des Führers über den Verlust von Orden und Ehrenzeichen vom 8. Januar 1943 (RGBl. I. S. 15).

§ 8. Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 7. April 1933 (RGBl. I. S. 180) und das Ergänzungsgesetz hierzu vom 15. Mai 1934 (RGBl. I. S. 379) treten außer Kraft. Die auf Grund ihrer Bestimmungen erlassenen Verordnungen bleiben gemäß der Anlage zu diesem Gesetz aufrechterhalten.

in Kraft getreten am 7. Juli 1937.

    Berlin, den 1. Juli 1937

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

 

Anlage zum § 8 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen

Es bleiben mit den aus § 2 Abs. 1 und § 3 sich ergebenden Änderungen in Kraft:
1. die Verordnung des Reichspräsidenten über die Verleihung von Auszeichnungen für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr (Rettungsmedaille) vom 22. Juni 1933 (RGBl. I. S. 411);
2. die Verordnung des Reichspräsidenten über Titel vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 73);
3. die Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934 (RGBl. I. S. 619);
4. die Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 18. August 1934 (RGBl. I. S 791);
5. die Dritte Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 4. Februar 1935 (RGBl. I. S. 169);
6. die Vierte Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 414);
7. die Verordnung des Führers und Reichskanzlers zur Ergänzung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Verleihung von Auszeichnungen für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr (Rettungsmedaillen) vom 31. Juli 1935 (RGBl. I. S. 1085);
8. die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 14. November 1935 (RGBl. I. S. 1341);
9. die Verordnung über das Verwundetenabzeichen vom 30. Januar 1936 (RGBl. I. S. 47);
10. die Verordnung des Führers und Reichskanzlers über die Stiftung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Olympischen Spiele 1936 vom 4. Februar 1936 (RGBl. I. S. 51);
11. die Verordnung des Führers über die Stiftung von Dienstauszeichnungen vom 16. März 1936 (RGBl. I. S. 165);
12. die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Führers und Reichskanzlers über die Stiftung von Dienstauszeichnungen vom 16. März 1936 (RGBl. I. S. 167);
13. die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 17. März 1936 (RGBl. I. S. 178);
14. die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung des Führers und Reichskanzlers über die Stiftung von Dienstauszeichnungen vom 16. Juni 1936 (RGBl. I. S. 493);
15. die Verordnung des Führers und Reichskanzlers über die Stiftung einer Erinnerungsmedaille für die Olympischen Spiele 1936 vom 31. Juli 1936 (RGBl. I. S. 577);
16. die Bestimmungen über die Schaffung und Verleihung eines Reichsgrubenwehrehrenzeichens vom 13. November 1936 (RAnz. vom 19.11.1936);
17. die Verordnung über das Reichsfeuerwehrehrenzeichen vom 22. Dezember 1936 (RGBl. I. S. 1146).
 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1937 I S. 725
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Hinweis
© 9. Februar 2004 - 6. April 2004
Home            Zurück            Top