vom 7. April 1933.
geändert durch
Gesetz vom 15. Mai 1934 (RGBl. I. S. 379)
aufgehoben durch § 8 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 (RGBl. I. S. 725)
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1. Titel, Orden und Ehrenzeichen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden weiteren Vorschriften verliehen.
§ 2. (1) Titel werden verliehen vom Reichspräsidenten und von den Reichsstatthaltern, in Preußen vom Ministerpräsidenten in Vertretung des Reichskanzlers.
(2) Die Bezeichnung der Titel und die Voraussetzungen, unter denen sie verliehen werden können, setzt der Reichspräsident fest.
(3) Akademische Grade werden hierdurch nicht betroffen.
siehe zu Abs. 2 die Verordnung des Reichspräsidenten über Titel vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 73).
§ 3. (1) Orden und Auszeichnungen für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr (Rettungsmedaillen) kann nur der Reichspräsident verleihen. Weitere Bestimmungen hierüber sind dem Reichspräsidenten vorbehalten.
(2) Treudienstabzeichen verleihen die Landesregierungen.
(3) Die Annahme der vom Reichspräsidenten verliehenen Auszeichnungen bedarf keiner landesrechtlichen Genehmigung.
siehe zu Abs. 1 die Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934 (RGBl. I. S. 619, samt Durchführungsverordnung vom gl. Tag (RGBl. I. S. 619, geändert am 18. August 1934 (RGBl. I. S. 791) und am 4. Februar 1935 (RGBl. I. S. 169)); die Verordnung des Führers und Reichskanzlers vom 17. Dezember 1934 (RGBl. II. S. 1); Verordnung des Reichspräsidenten über die Verleihung von Rettungsmedaillen vom 22. Juni 1933 (RGBl. I. S. 411, geändert am 31. Juli 1935 (RGBl. I. S. 1085)); die Verordnung über das Verwundetenabzeichen vom 30. Januar 1936 (RGBl. I. S. 47); die Verordnung des Führers und Reichskanzlers über die Stiftung eines Ehrenzeichens für Verdienste üb die Olympischen Spiele 1936 vom 4. Februar 1936 (RGBl. I. S. 51); Verordnung des Führers und Reichskanzlers über die Stiftung von Dienstauszeichnungen vom 16. März 1936 (RGBl. I. S. 165, samt Durchführungsbestimmungen vom 16. März 1936 und vom 16. Juni 1936 (RGBl. I. S. 167, 493); Verordnung über die Stiftung einer Erinnerungsmedaille für die olympischen Spiele 1936 vom 31. Juli 1936 /RGBl. S. 577); Verordnung über das Reichsfeuerwehrehrenzeichen vom 22. Dezember 1936 (RGBl. I. S. 1146).
§ 4. Der Reichspräsident bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Deutscher Titel, Orden und Ehrenzeichen von einer ausländischen Regierung annehmen darf.
Durch Gesetz vom 15. Mai 1934 wurden dem Gesetz folgende
Paragrafen angefügt:
"§ 5. (1) Außer den nach Maßgabe dieses Gesetzes und seiner
Ausführungsbestimmungen verliehenen Orden und Ehrenzeichen dürfen nur die
nachstehend aufgeführten staatlichen oder staatlich anerkannten Orden und
Ehrenzeichen getragen werden:
a) Orden und Ehrenzeichen, die von einem ehemaligen Landesherrn bis zum 10.
August 1919 verliehen sind;
b) Orden und Ehrenzeichen, die von der Reichsregierung oder der Regierung eines
ehemals verbündeten Landes für Verdienste im Weltkriege verliehen sind, sowie
das Schlesische Bewährungsabzeichen (Schlesischer Adler) und das Baltenkreuz;
c) Orden und Ehrenzeichen, die von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder
einer ausländischen Regierung verliehen sind, wenn die Genehmigung zur Annahme
erteilt worden ist;
d) Orden und Ehrenzeichen, die von einer Landesregierung oder mit deren
Genehmigung verliehen sind;
e) das Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes.
(2) Zugelassen sind ferner die vom Reichskanzler bestimmten Ehrenzeichen der
nationalsozialistischen Bewegung sowie die von der Reichsregierung genehmigten
Sportehrenzeichen.
§ 6. Mit
Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen
wird bestraft,
a) wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen,
Titel oder Würden führt. Dies gilt auch für das unbefugte Führen von Amts- oder
Dienstbezeichnungen, Titeln oder Würden der Religionsgesellschaften des
öffentlichen Rechts;
b) wer unbefugt inländische oder ausländische Orden oder Ehrenzeichen trägt oder
wer Abzeichen, die nach ihrer äußeren Form oder Tragweise den im § 5 genannten
Orden und Ehrenzeichen ähneln, trägt, herstellt, anbietet, feilhält, verkauft
oder sonst in den Verkehr bringt.
§ 7. Der Reichsminister des Innern erläßt, soweit nicht die Zuständigkeit des Reichspräsidenten oder des Reichskanzlers gegeben ist, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften."
siehe hierzu die Ausführungsverordnung vom 14. November 1935 (RGBl. I. S. 1341, geändert am 17. März 1936 (RGBl. I. S. 178)
in Kraft getreten am 9. April 1933.
Berlin, den 7. April 1933
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Vorstehendes verfassungsänderndes
Gesetz beendete die "ordenslose Zeit" unter dem Art.
109 Abs. 5 und 6 der Verfassung vom 11. August 1919
(RGBl. I. S. 1383); siehe aber Art. 175 der
Verfassung.