Verordnung des Reichspräsidenten über Titel.

vom 30. Januar 1934.

für den Bund aufgehoben durch § 17 Nr. 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I. S. 844).

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 7. April 1933 (RGBl. I. S. 180) verordne ich:

§ 1. (1) Für besondere Verdienste um Vol und Staat können an Beamte und an Angehörige der freien Berufe Titel verliehen werden. Voraussetzung für die Verleihung eines Titels ist jederzeitiges rückhaltloses Eintreten für den nationalen Staat, für Beamte außerdem treue Pflichterfüllung und vollkommene Hingabe an Amt und Beruf.

(2) Von der Verleihung der Titel ist sparsamer Gebrauch zu machen.

§ 2. (1) Die Verleihung der Titel an Beamte erfolgt in der Regel erst, nachdem der Beamte eine Anzahl von Jahren in seiner Planstelle zurückgelegt oder ein bestimmtes Gesamtdienstalter erreicht hat. Die Wartezeiten oder das Gesamtdiensthalter setzt die Reichsregierung fest. Nur bei besonderem Anlaß kann mit Zustimmung des Reichsministers des Innern die Wartezeit verkürzt und die Reihenfolge der Titelverleihung zugunsten des Beamten durchbrochen werden.

(2) Im übrigen ist bei der Titelverleihung an Beamte nach den Grundsätzen zu verfahren, die sich für die einzelnen Beamtengruppen aus der Anlage ergeben.

§ 3. Die Titel, die an besonders verdienste Personen der freien Wissenschaft und Kunst, anderer freier Berufe sowie der Wirtschaft verliehen werden können, ergeben sich aus der Anlage.

§ 4. (1) Die Verleihung geschieht durch Aushändigung einer Urkunde, die von mir oder durch die von mir ermächtigten Stellen vollzogen wird. In allen Fällen erfolgt die Verleihung in meinem Namen.

(2) Ich ermächtige die Reichsminister und den Präsidenten des Rechnungshofs des Deutschen Reichs, an Reichsbeamte die Titel zu verleihen, deren Verleihung ich mir nicht selbst vorbehalte. An Landesbeamte werden die Titel auf Vorschlag der Landesregierungen von dem Reichsstatthaltern verliehen; diese können die Verleihung teilweise auf die Landesregierungen übertragen. Die Reichsstatthalter und die von ihnen ermächtigten Landesregierungen können Titel nur an Beamte ihres Landes verleihen.

(3) An die im § 3 genannten Personen werde ich die Titel auf Vorschlag der Reichsstatthalter oder der sonst mit einem Vorschlagsrecht auszustattenden Stellen zu verleihen.

(4) In Preußen tritt in den Fällen der Absätze 2 und 3 an die Stelle des Reichsstatthalters der Ministerpräsident.

(5) Die Verleihung von Titeln an Deutsch mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit und an Deutsche im Auslande behalte ich mir vor.

(6) Sämtliche Vorschläge gemäß den Absätzen 3 bis 5 werden mir durch den Reichsminister des Innern vorgelegt.

§ 5. Die Verleihung von Titeln an Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Ruhestand befinden, sind nicht ausgeschlossen.

§ 6. Mit der Ausführung dieser Verordnung beauftrage ich den Reichsminister des Innern.

in Kraft getreten am 9. April 1933.

    Berlin, den 30. Januar 1934.

Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichsminister des Innern
Frick

Anhang hier nicht wiedergegeben.
 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1934 I S. 73
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37

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© 9. Februar 2004
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