Gesetz über Gebietsveränderungen im Lande Österreich

vom 1. Oktober 1938

aufgehoben für Österreich durch
(Bundes-) Verfassungsgesetz vom 1. Mai 1945 über die vorläufige Einrichtung der Republik Österreich (Vorläufige Verfassung, StGBl. 5/1945);
 

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I.
Gebietsveränderungen

§ 1. Im Lande Österreich werden folgende Gebietsveränderungen vorgenommen:
1. Der Verwaltungsbezirk Lienz des ehemals österreichischen Landes Tirol fällt an das ehemalige Österreichische Land Kärnten.
2. Das ehemals österreichische Land Burgenland wird aufgelöst. Von ihm fallen die Verwaltungsbezirke Eisenstadt, Mattersburg, Neusiedl am See und Oberpullendorf sowie die landesunmittelbaren Städte Eisenstadt und Rust an das ehemals österreichische Land Niederösterreich, die Verwaltungsbezirke Güssing, Jennersdorf und Oberwart an das ehemals österreichische Land Steiermark.
3. Die Gemeinden des Gerichtsbezirks Bad Aussee im ehemals österreichischen Land Steiermark und diejenigen Teile der Gemeinde Behamberg (Verwaltungsbezirk Amstetten) im ehemals österreichischen Land Niederösterreich, die der Reichsstatthalter in Österreich bestimmt, fallen an das ehemals österreichische Land Oberösterreich.
4. In die Stadt Wien werden folgende Gemeinden des ehemals österreichischen Landes Niederösterreich eingegliedert:
a) vom Verwaltungsbezirk Hietzing-Umgebung die Gemeinden des Gerichtsbezirks Liesing und die Gemeinden Hadersdorf-Weidlingen, Laab am Walde und Purkersdorf;
b) vom Verwaltungsbezirk Mödling die Gemeinden des Gerichtsbezirks Mödling und die Gemeinden Gramatneusiedl, Moosbrunn, Münchendorf und Velm;
c) vom Verwaltungsbezirk Bruck a. d. Leitha die Gemeinden des Gerichtsbezirks Schwechat mit Ausnahme der Gemeinde Enzersdorf a. d. Fischa;
d) vom Verwaltungsbezirk Floridsdorf-Umgebung die Gemeinden Andlersdorf, Breitenlee, Eßling, Franzensdorf, Gerasdorf, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Mannsdorf, Mühlleiten, Ober-Hausen, Probstdorf, Raasdorf, Ruthendorf, Schönau, Seyring, Süßenbrunn und Wittau;
e) vom Verwaltungsbezirk Kornneuburg die Gemeinden Bisamberg, Enzersfeld, Flandorf, Hagenburg, Klein-Engersdorf, Königsbrunn, Lan-Enzersdorf und Stammersdorf; bei der Gemeinde Land-Enzersdorf bleiben diejenigen Teile ausgenommen, die der Reichsstatthalter in Österreich bestimmt;
f) vom Verwaltungsbezirk Tulln die Gemeinden des Gerichtsbezirks Klosterneuburg mit Ausnahme derjenigen Teile der Gemeinde Kritzendorf, die der Reichstatthalter in Österreich bestimmt.
5. Die Gemeinde Jungholz (Verwaltungsbezirk Reute) des ehemals österreichischen Landes Tirol und die Gemeinde Mittelberg (Verwaltungsbezirk Bregenz) des ehemals österreichischen Landes Vorarlberg fallen an das Land Bayern.

Artikel II.
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 2. (1) Rechtsnachfolger des ehemals österreichischen Landes Burgenland ist das ehemals österreichische Land Niederösterreich, unbeschadet der Auseinandersetzung mit dem ehemals österreichischen Land Steiermark gemäß § 3. Die Stadt Wien wird Rechtsnachfolgerin der nach § 1 Ziffer 4 hinzutretenden Gemeinden.

(2) Die im Eigentum eines ehemals österreichischen Landes stehenden Grundstücke, die in den umgegliederten Gebietsteilen liegen, gehen in das Eigentum des aufnehmenden ehemals österreichischen Landes (der Stadt Wien) über, soweit der Reichsstatthalter in Österreich nichts anderes bestimmt.

§ 3. (1) Über finanzielle Auseinandersetzungen, die aus Anlaß der Gebietsveränderungen dieses Gesetzes erforderlich sind, und über die hiermit zusammenhängenden Maßnahmen entscheiden nach Anhörung der beteiligten Landeshauptmänner der Reichsminister des Innern und der Reichsminister der Finanzen oder die von diesen bestimmten Stellen.

(2) Verfügungen nach Abs. 1 begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirken den Übergang der Beschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten.

§ 4. (1) In den Gebietsteilen, die die Landeszugehörigkeit wechseln, bleibt das bisherige Landesrecht bestehen.

(2) Die Landeshauptmänner können durch Verordnung in den neu hinzutretenden Gebietsteilen das Recht des aufnehmenden ehemals österreichischen Landes an die Stelle des bisher geltenden Landesrechts setzen. Die gleichen Befugnisse hat der Bürgermeister der Stadt Wien für die in die Stadt Wien eingegliederten Gemeinden.

(3) Die Bayerische Landesregierung kann durch Verordnung die Rechtsangleichung in den zum Lande Bayern tretenden Gebietsteilen regeln.

(4) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für das Ortsrecht der Gemeinden, die in die Stadt Wien eingegliedert werden.

§ 5. Die Rechtsstellung der Beamten derjenigen Körperschaften, die aus Anlaß der Gebietsveränderung aufgelöst, geändert oder mit anderen Körperschaften zusammengeschlossen werden oder die hierbei wesentliche Aufgaben an andere Körperschaften abgegeben haben, bestimmt sich nach Kapitel V des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I. S. 433).

§ 6. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen sind frei von Abgaben und Lasten.

§ 7. Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung oder Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

siehe hierzu die Durchführungsverordnung 4. Oktober 1938 (RGBl. I. S. 1338); hinsichtlich des § 1 Ziffer 5 die Verordnung vom 27. Mai 1939 (RGBl. I. S. 971, samt Durchführungsverordnung vom 27. November 1939 (RGBl. I. S. 2309)).

§ 8. (1) Dieses Gesetz tritt am 15. Oktober 1938 in Kraft.

(2) Der Übergang des Verwaltungsbezirks Lienz vom ehemals österreichischen Land Tirol auf das ehemals österreichische Land Kärnten (§ 1 Ziffer 1) gilt mit dem 27. Juli 1938 (einstweilige Anordnung des Reichsstatthalters in Österreich, Gesetzbl. f. d. Land Österr. Nr. 286/1938) als vollzogen.

verkündet am 5. Oktober 1938.

    Berlin, den 1. Oktober 1938.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick.

Der Stellvertreter des Führers
R. Heß

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1938 I S. 1333
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
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