Gesetz über den Neuaufbau des Reichs.

vom 30. Januar 1934.

für Deutschland:
in Kraft getreten am 30. Januar 1934
mit der Übernahme der Regierungsgewalt durch die Alliierten und deren Politik zur Errichtung von Ländern faktisch aufgehoben.
Formal aufgehoben durch Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 und 30 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit 109 und 111 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 (GBl. S. 5)

für Österreich:
in Kraft getreten am 17. März 1938 (RGBl. I. S. 255) gemäß Erlaß vom gleichen Tage.
aufgehoben durch
Verfassungs-Überleitungsgesetz vom 1. Mai 1945, StGBl. 4/1945
 

Die Volksabstimmung und die Reichstagswahl vom 12. November 1933 haben bewiesen, daß das deutsche Volk über alle innenpolitischen grenzen und Gegensätze hinweg zu einer unlöslichen Einheit verschmolzen ist.

Der Reichstag hat daher einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das mit einmütiger Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind:

Artikel 1. Die Volksvertretungen der Länder werden aufgehoben.

Artikel 2. (1) Die Hoheitsrechte der Länder gehen auf das Reich über.

(2) Die Landesregierungen unterstehen der Reichsregierung.

Artikel 3. Die Reichsstatthalter unterstehen der Dienstaufsicht des Reichsministers des Innern.

Artikel 4. Die Reichsregierung kann neues Verfassungsrecht setzen.

Artikel 5. Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

siehe hierzu die Verordnungen über den Neuaufbau des Reichs vom 2. Februar 1934 (RGBl. I. S. 81), vom 27. November 1934 (RGBl. I. S. 1190), vom 28. November 1938 (RGBl. I. S. 1675) und vom 28. September 1939 (RGBl. I. S. 2041, samt Durchführungsverordnung vom 5. Febr. 1940 (RGBl. I. S. 292)), die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 (RGBl. I. S. 85) sowie die Verordnungen zur Vereinheitlichung und Verbilligung der Verwaltung vom 19. Juli 1934 (RGBl. I. S. 719).

Artikel 6. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

    Berlin, den 30. Januar 1934.

Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1934 I S. 75
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37

Hinweis
© 22. Januar 2004 - 7. Februar 2004
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