Dritte Verordnung über den Neuaufbau des Reichs

vom 28. November 1938

gemäß Artikel 123 Abs. 1 in Verbindung mit den Art. 124 und 125 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) als Landesrecht fortgeltend.

Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wird hiermit verordnet:

§ 1. (1) Folgende Behörden führen künftig die Bezeichnung "Der Landrat":
in Bayern: das Bezirksamt,
in Sachsen: die Amtshauptmannschaft,
in Württemberg: das Oberamt,
in Baden: das Bezirksamt,
in Thüringen, Hessen und Anhalt: das Kreisamt,
in Oldenburg: das Amt,
in Braunschweig: die Kreisdirektion,
in Österreich: die Bezirkshauptmannschaft.

(2) Die Amtsbezeichnung "Landrat" führen künftig:
in Bayern: der Bezirksoberamtmann,
in Sachsen und Oldenburg: der Amtshauptmann,
in Hessen und Braunschweig: der Kreisdirektor,
in Österreich: der Bezirkshauptmann.

(3) Die Verwaltungsbezirke der im Abs. 1 genannten Behörden heißen "Landkreise".

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Bezirkshauptmannschaften (Bezirkshauptmänner) der Stadt Wien.

§ 2. (1) Folgende Behörden führen künftig die Bezeichnung "Der Regierungspräsident":
in Bayern: die Regierung,
in Sachsen: die Kreishauptmannschaft.

(2) Der Kreishauptmann in Sachsen führt künftig die Amtsbezeichnung: "Regierungspräsident".

(3) Die Amtsbezeichnung "Regierungsvizepräsident" führen künftig:
in Bayern: der Regierungsdirektor als allgemeiner Vertreter des Regierungspräsidenten,
in Sachsen: der Stellvertreter des Kreishauptmanns.

(4) Die Verwaltungsbezirke der im Abs. 1 genannten Behörden heißen "Regierungsbezirke".

(5) Die bisherigen bayerischen Kreise heißen künftig "Bezirksverbände". Ihre leitende Behörde führt die Bezeichnung "Der Regierungspräsident (Verwaltung des Bezirksverbandes)".

§ 3. Besoldungsverhältnisse werden hierdurch nicht berührt.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1939 in Kraft.

    Berlin, den 28. November 1938

Der Reichsminister des Innern
Frick

Die vorstehende Verordnung vollendete die nationalsozialistische Verwaltungsreform, bei der der untere Verwaltungsaufbau des Landes Preußen auf die anderen Länder des Reichs übertragen wurde. Die Verwaltungsreform, bei der insbesondere die wesentlich kleineren Gebietseinheiten zusammengelegt, wurde von den Ländern durchgeführt (meist zum 1. Oktober 1938) und die Verordnung vereinheitlichte nur noch die Amts- und Dienstbezeichnungen. Die dort entstandenen Landkreise bestanden bis zur Verwaltungsreform der einzelnen Ländern in den Jahren 1970 bis 1975 fort.

Die Verordnung hat heute noch Wirksamkeit, da die Bezeichnungen der Landkreise oder Kreise bis heute unverändert und bundeseinheitlich geblieben sind; kein Land (außer das wieder unabhängig gewordene Österreich) hat die früheren Bezeichnungen wieder eingeführt.
 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1938 I. S. 1675
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Hinweis
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