Zweite Verordnung über den Neuaufbau des Reichs

vom 27. November 1934

Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Rehcs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wird im Einvernehmen mit dem Preußischen Ministerpräsidenten verordnet:

§ 1. Bis zur Durchführung der Neugliederung des Reichs sind die preußischen Oberpräsidenten in den ihnen unterstellten Provinzen zugleich ständige Vertreter der Reichsregierung.

§ 2. Die Oberpräsidenten sind befugt, sich von sämtlichen Reichs- und Landesbehörden sowie von den Dienststellen der unter Aufsicht des Reichs oder Landes stehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften innerhalb der Provinz unterrichten zu lassen, sie auf die maßgebenden Gesichtspunkte und die danach erforderlichen Maßnahmen aufmerksam zu machen sowie bei Gefahr im Verzuge einstweilige Anordnungen zu treffen. Diese Rechte können sie auf die ihnen beigegebenen Beamten nicht übertragen; ihre Vertreter können diese Rechte nur ausüben, wenn die Oberpräsidenten nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung der Geschäfte behindert sind.

§ 3. Die Reichsminister können bei der Durchführung von Reichsaufgaben die preußischen Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten unbeschadet der Dienstaufsicht des Reichs- und preußischen Ministers des Innern unmittelbar mit Weisungen versehen.

    Berlin, den 27. November 1934

Der Reichs- und Preußische Minister des Innern
Frick.

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1934 I S. 1190
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37

Hinweis
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