Erste Verordnung über den Neuaufbau des Reichs
vom 2. Februar 1934
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wird hiermit verordnet:
§ 1. Die Wahrnehmung der Hoheitsrechte, die von den Ländern auf das Reich übergegangen sind, wird den Landesbehörden zur Ausübung im Auftrage und im Namen des Reichs insoweit übertragen, als das Reich nicht allgemein oder im Einzelfalle von diesen Rechten Gebrauch macht.
§ 2. Die von den Ländern untereinander oder mit dem Reich geschlossenen Verträge und Verwaltungsabkommen werden durch den Übergang der Hoheitsrechte der Länder auf das Reich nicht berührt.
§ 3. (1) Landesgesetze bedürfen der Zustimmung des zuständigen Reichsministers.
(2) Der zuständige Reichsminister kann für seinen Geschäftsbereich anordnen, daß ihm Rechtsverordnungen vor Erlaß vorgelegt werden.
§ 4. Die obersten Landesbehörden haben im Rahmen ihres Aufgabenbereichs den Anordnungen der zuständigen Reichsminister Folge zu leisten.
§ 5. Landesbeamte können in den Reichsdienst, Reichsbeamte in den Landesdienst versetzt werden.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Januar 1934 in Kraft.
Berlin, den 2. Februar 1934
Der Reichsminister des Innern
Frick
Erlaß des Reichspräsidenten über die Ernennung und Entlassung der unmittelbaren Landesbeamten
vom 3. Februar 1934
aufgehoben durch Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamten vom 1. Februar 1935 (RGBl. I. S. 73)
Ich übertrage mit sofortiger Wirkung die Ausübung des auf Grund des Artikels 2
Abs. 1 des Gesetzes über den Neuaufbau des reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I.
S. 75) mir zustehenden Rechtes zur Ernennung und Entlassung der unmittelbaren
Landesbeamten
für Preußen:
dem Reichskanzler und der
Landesregierung,
für die übrigen Länder:
den Reichsstatthaltern und den
Landesregierungen
nach Maßgabe ihrer bisherigen Befugnisse.
siehe hierzu den Erlaß des Reichskanzlers vom 7. Februar 1934 (RGBl. I. S. 87; mit diesem wurden die Befugnisse des Reichskanzlers auf den Preußischen Ministerpräsidenten Hermann Göring übertragen) sowie als deren Ersatz den Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ausübung des Gnadenrechts vom 1. Februar 1935 (RGBl. I. S. 74).
Berlin, den 3. Februar 1934
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichminister des Innern
Frick
Erlaß über die Ausübung des auf den Reichspräsidenten übergegangenen Begnadigungsrechts der Länder
vom 3. Februar 1934
aufgehoben durch Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ausübung des Gnadenrechts vom 1. Februar 1935 (RGBl. I. S. 74)
Nach
Artikel 2 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl.
I. S. 75) sind die Hoheitsrechte der Länder und damit das Begnadigungsrecht auf
das Reich übergegangen. Soweit das Begnadigungsrecht bisher den Ländern zustand,
über ich es in Zukunft aus:
1. wegen aller strafbaren Handlungen, die Soldaten und Wehrmachtsbeamte während
ihrer Zugehörigkeit zur alten oder neuen Wehrmacht begangen haben,
2. in den Einzelfällen, in denen ich mir die Entschließung ausdrücklich
vorbehalte.
Im übrigen übertrage ich die Ausübung für Preußen auf den Reichskanzler, für die übrigen Länder auf die Reichsstatthalter nach Maßgabe ihrer bisherigen Befugnisse.
siehe hierzu den Erlaß des Reichskanzlers vom 7. Februar 1934 (RGBl. I. S. 87; mit diesem wurden die Befugnisse des Reichskanzlers auf den Preußischen Ministerpräsidenten Hermann Göring übertragen) sowie als deren Ersatz den Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ausübung des Gnadenrechts vom 1. Februar 1935 (RGBl. I. S. 74).
Berlin, den 3. Februar 1934
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
Der Reichminister des Innern
Frick
Der Reichswehrminister
von Blomberg