Reichskulturkammergesetz

vom 22. September 1933.

ergänzt durch
Ergänzungsgesetz vom 15. Mai 1934 (RGBl. I. S. 413)

aufgehoben durch Befehle der Zonenbefehlshaber im Jahr 1945

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda wird beauftragt und ermächtigt, die Angehörigen der Tätigkeitszweige, die seinen Aufgabenkreis betreffen, in Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammenzufassen.

§ 2. Gemäß § 1 werden errichtet:
1. eine Reichsschrifttumskammer,
2. eine Reichspressekammer,
3. eine Reichsrundfunkkammer,
4. eine Reichstheaterkammer,
5. eine Reichsmusikkammer,
6. eine Reichskammer der bildenden Künste.

zu 1 und 2. siehe das Schriftleitergesetz vom 4. Oktober 1933 (RGBl. I. S. 713) und Verordnung vom 17. Juli 1940 (RGBl. I. S. 1035), das Reichspreßgesetz vom 7. Mai 1974 (RGBl. I. S. 65) in der Fassung vom 28. Juni 1935 (RGBl. I. S. 839) und die Verfahrensordnung für die Berufsgerichte der Presse vom 18. Januar 1934 (RGBl. I. S. 40).

zu 4. das Theatergesetz vom 15. Mai 1934 (RGBl. I. S. 411).

zu 6. die Verordnung vom 6. Mai 1941 (RGBl. I. S. 245).

§ 3. Bei Errichtung der im § 2 bezeichneten Kammern sind die Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für das Filmgewerbe durch das Gesetz über die Errichtung einer vorläufigen Filmkammer vom 14. Juli 1933 (RGBl. I. S. 483) und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen bereits erlassen sind.

Durch das Ergänzungsgesetz zum Reichskulturkammergesetzes vom 15. Mai 1934 wurde ergänzend zum § 3 bestimmt:
"§ 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Theatergesetzes findet auf die im Reichsgebiet unterhaltenen Anstalten der Musik oder der bildenden Künste oder zur Erteilung von Unterricht in einer dieser Künste, ferner auf die in Anstalten genannten Arten tätigen Personen entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Reichstheaterkammer die Reichsmusikkammer oder die Reichskammer der bildenden Künste tritt."

§ 4. Die Errichtung der Kammern hat sich innerhalb der Richtlinien zu halten, die für den berufsständischen Aufbau von der Reichsregierung beschlossen werden.

§ 5. Die im § 2 bezeichneten Körperschaften werden gemeinsam mit der vorläufigen Filmkammer, die den Namen Reichsfilmkammer erhält, zu einer Reichskulturkammer vereinigt. Die Reichskulturkammer steht unter der Aufsicht des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda. Sie hat ihren Sitz in Berlin.

§ 6. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda und der Reichswirtschaftsminister werden ermächtigt, durch gemeinsame Verordnung der Bestimmung der Gewerbeordnung in Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu bringen.

§ 7. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften, auch ergänzender Art, zu erlassen. Die Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, durch die finanzielle oder gewerbliche Belange des Reiches berührt werden, bedürfen der Zustimmung des Reichsfinanzministers beziehungsweise des Reichswirtschaftsministers.

siehe hierzu die Durchführungsverordnungen vom 1. November 1933 (RGBl. I. S. 797), vom 19. Mai 1937 (RGBl. I. S. 468, ber. S. 588), vom 5. Juli 1939 (RGBl. I. S. 752) und vom 28. Oktober 1939 (RGBl. I. S. 2118).

in Kraft getreten am 27. September 1933.

in Österreich eingeführt am 11. Juni 1938 (RGBl. I. S. 624), im Sudetenland am 19. Oktober 1938 (RGBl. I. S. 1147), in Danzig am 18. Dezember 1939 (RGBl. I. S. 2438), in den Ostgebieten am 29. Dezember 1939 (RGBl. I. S. 2507), in Böhmen am 21. Januar 1941 (RGBl. I. S. 65).

    Berlin, den 22. September 1933.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I S. 661
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37

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