Verordnung gegen die Unterstützung der Tarnung jüdischer Gewerbebetriebe

vom  22. April 1938.

aufgehoben durch das Gesetz Nr. 1 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland (ABl. S. 6)

Auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplanes vom 18. Oktober 1936 (RGBl. I. S. 887) verordne ich folgendes:

§ 1. Ein deutscher Staatsangehöriger, der aus eigennützigen Beweggründen dabei mitwirkt, den jüdischen Charakter eines Gewerbebetriebes zur Irreführung der Bevölkerung oder der Behörden bewußt zu verschleiern, wird mit Zuchthaus, in weiniger schweren Fällen mit Gefängnis, jedoch nicht unter einem Jahr, und mit Geldstrafe bestraft.

§ 2. Ebenso wird bestraft, wer für einen Juden ein Rechtsgeschäft schließt und dabei unter Irreführung des anderen Teils die Tatsache, daß er für einen Juden tätig ist, verschweigt.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

    Berlin, den 22. April 1938.

Der Beauftragte für den Vierjahresplan
Göring
Generalfeldmarschall

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1938 I S. 404
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
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