Gesetz über die Hitlerjugend

vom 1. Dezember 1936

aufgehoben durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945

Von der Jugend hängt die Zukunft des Deutschen Volkes ab. Die gesamte deutsche Jugend muß deshalb auf ihre künftigen Pflichten vorbereitet werden.

Die Reichsregierung hat daher das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. Die gesamte deutsche Jugend innerhalb des Reichsgebietes ist in der Hitlerjugend zusammengefaßt.

§ 2. Die gesamte deutsche Jugend ist außer in Elternhaus und Schule in der Hitlerjugend körperlich, geistig und sittlich im Geiste des Nationalsozialismus zum Dienst am Volk und zur Volksgemeinschaft zu erziehen.

§ 3. Die Aufgabe der Erziehung der gesamten deutschen Jugend in der Hitlerjugend wird dem Reichsjugendführer der NSDAP übertragen. Er ist damit "Jugendführer des Deutschen Reiches". Er hat die Stellung einer Obersten Reichsbehörde mit dem Sitz in Berlin und ist dem Führer und Reichskanzler unmittelbar unterstellt.

Jugendführer der NSDAP und des Deutschen Reiches waren: 1931 bzw. 4.12.1936 bis 8.8.1940 Baldur von Schierach, vom 8.8.1940 bis 1945 Arthur Axmann.

§ 4. Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Führer und Reichskanzler.

siehe hierzu auch die Durchführungsverordnungen vom 25. März 1939 (RGBl. I. S. 709, betr. allg. Bestimmungen) und vom 25. März 1939 (RGBl. I. S. 710, betr. Jugenddienst).

in Kraft getreten am 4. Dezember 1936.

in Österreich und  dem Sudetenland durch Erlaß vom 18. Juni 1941 (RGBl. I. S. 321) eingeführt.

    Berlin, den 1. Dezember 1936.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Staatssekretär und Chef der Reichskanzlei
Lammers

Die staatliche Organisation "Hitler-Jugend" ging hervor aus der 1926 gegründeten Jugendorganisation der NSDAP. Diese wurde mitsamt der Partei durch das Gesetz zur Sicherung  der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933 (RGBl. I. S. 1016) Körperschaft des öffentlichen Rechts.

siehe auch das Gesetz über die Hitler-Jugend-Heimbeschaffung vom 30. Januar 1939 (RGBl. I. S. 215).
 


Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Hitler-Jugend
(Allgemeine Bestimmungen)

vom 25. März 1939

geändert durch
Erlaß des Führers über die Stellung des Leiters der Partei-Kanzlei vom 29. Mai 1941 (RGBl. I. S. 295),

faktisch aufgehoben durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945, da das, die Grundlage für diese Verordnung bildende Gesetz dort aufgehoben wurde

Auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Hitler-Jugend vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I. S. 993) bestimme ich:

§. 1. (1) Der Jugendführer des Deutschen Reichs ist ausschließlich zuständig für alle Aufgaben der körperlichen, geistigen und sittlichern Erziehung der gesamten deutschen Jugend des Reichsgebiets außerhalb von Elterhaus und Schule. Die Zuständigkeit des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung auf den Gebieten des Privatunterrichts und des sozialen Bildungswesens bleibt unberührt.

(2) Auf den Geschäftsbereich des Jugendführers des Deutschen Reichs gehen aus dem Geschäftsbereich des Reichs- und Preußischen Ministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung über:
  alle Angelegenheiten der Jugendpflege, des Jugendherbergswesens sowie der Unfall- und Haftpflichtversicherung im Interesse der Jugendpflege.
  Die Frage der Zuständigkeit für das Landjahr bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten.

(3) Der Jugendführer des Deutschen Reichs untersteht mit der Hitler-Jugend der Finanzhoheit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei.

§ 2. (1) In der Hitler-Jugend besteht die Stamm-Hitler-Jugend.

(2) Wer seit dem 20. April 1938 der Hitler-Jugend angehört, ist Angehöriger der Stamm-Hitler-Jugend.

(3) Jugendliche, die sich mindestens ein Jahr in der Hitler-Jugend gut geführt haben und ihrer Abstammung nach die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei erfüllen, können in die Stamm-Hitler-Jugend aufgenommen werden. Die näheren Anordnungen erläßt der Reichsjugendführer der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei mit Zustimmung des Stellvertreters des Führers.

(4) Die Aufnahme in die Stamm-Hitler-Jugend kann bei Personen über 18 Jahren, die in der Führung oder der Verwaltung der Hitler-Jugend eingesetzt werden sollen, sofort erfolgen.

(5) Gliederung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei ist nur die Stamm-Hitler-Jugend.

(6) Die Zugehörigkeit zur Stamm-Hitler-Jugend ist freiwillig.

§ 3. Der Reichsminister des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Jugendführer des Deutschen Reichs, dem Stellvertreter des Führers und dem Reichsminister der Finanzen die dem Jugendführer nachgeordneten staatlichen Dienststellen.

Durch den Erlaß des Führers über die Stellung des Leiters der Partei-Kanzlei vom 29. Mai 1941 wurden an die Stelle der Worte "Stellvertreter des Führers" die Worte "Leiter der Partei-Kanzlei" gesetzt.

siehe hierzu die Verordnung vom 11. November 1939 (RGBl. I. S. 2178)

§ 4. Die Mitglieder der Hitler-Jugend sind berechtigt und - soweit angeordnet ist - verpflichtet, die vorgeschriebene Uniform zu tragen.

    Berlin, den 15. März 1939.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers

 


Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Hitler-Jugend
(Jugenddienstverordnung)

vom 25. März 1939

faktisch aufgehoben durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945, da das, die Grundlage für diese Verordnung bildende Gesetz dort aufgehoben wurde

Auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Hitler-Jugend vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I. S. 993) bestimme ich:

§ 1. Dauer der Dienstpflicht. (1) Der Dienst in der Hitler-Jugend ist Ehrendienst am Deutschen Volke.

(2) Alle Jugendlichen vom 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind verpflichtet, in der Hitler-Jugend Dienst zu tun, und zwar:
1. die Jungen im Alter von 10 bis 14 Jahren im "Deutschen Jungvolk" (DJ),
2. die Jungen im Alter von 14 bis 18 Jahren in der "Hitler-Jugend" (HJ),
3. die Mädchen im Alter von 10 bis 14 Jahren im "Jungmädelbund (JM),
4. die Mädchen im Alter von 14 bis 18 Jahren im "Bund Deutscher Mädel" (BDM).

(3) Schüler und Schülerinnen der Grundschule, die das 10. Lebensjahr bereits vollendet haben, werden bis zum Verlassen der Grundschulklassen vom Dienst in der Hitler-Jugend zurückgestellt.

(4) Schüler und Schülerinnen der Volksschule, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, bleiben bis zu ihrer Schulentlassung Angehörige des Deutschen Jungvolks oder des Jungmädelbundes.

§ 2. Erziehungsgewalt. Alle Jungen und Mädchen der Hitler-Jugend unterstehen einer öffentlich-rechtlichen Erziehungsgewalt nach Maßgabe der Bestimmungen, die der Führer und Reichskanzler erläßt.

§ 3. Unwürdigkeit. (1) Der Zugehörigkeit zur Hitler-Jugend unwürdig und damit von der Gemeinschaft der Hitler-Jugend ausgeschlossen sind Jugendliche, die
1. ehrenrührige Handlungen begehen,
2. wegen ehrenrühriger Handlungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung aus der Hitler-Jugend ausgeschlossen worden sind,
3. durch ihr sittliches Verhalten in der Hitler-Jugend oder in der Allgemeinheit Anstoß erregen und dadurch die Hitler-Jugend schädigen.

(2) Von der Zugehörigkeit zur Hitler-Jugend sind ferner Jugendliche ausgeschlossen, solange sie behördlich verwahrt werden.

(3) Der Jugendführer des Deutschen Reichs kann Ausnahmen zulassen.

§ 4. Untauglichkeit. (1) Jugendliche, die nach dem Gutachten einer HJ-Gesundheitsstelle oder eines von der Hitler-Jugend beauftragten Arztes für den Dienst in der Hitler-Jugend untauglich oder bedingt tauglich befunden worden sind, müssen entsprechend dem ärztlichen Gutachten ganz oder teilweise von dem Dienst in der Hitler-Jugend befreit werden.

(2) Die Zusammenarbeit mit den Gesundheitsämtern und die Durchführung sonstiger gesundheitlicher Maßnahmen regelt der Jugendführer des Deutschen Reichs im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers und dem Reichsminister des Innern.

Durch den Erlaß des Führers über die Stellung des Leiters der Partei-Kanzlei vom 29. Mai 1941 wurden an die Stelle der Worte "Stellvertreter des Führers" die Worte "Leiter der Partei-Kanzlei" gesetzt.

§ 5. Zurückstellung und Befreiung. (1) Auf Antrag des gesetzlichen Vertreters oder des zuständigen HJ-Führers können Jugendliche jeweils bis zur Dauer eines Jahres vom Dienst in der Hitler-Jugend befreit oder zurückgestellt werden, wenn sie
1. in ihrer körperlichen Entwicklung erheblich zurückgeblieben sind oder
2. nach dem Urteil des Schulleiters ohne die Befreiung die Anforderungen der Schule nicht erfüllen können.

(2) In Einzelfällen kann auch dann einem Antrag auf Zurückstellung oder Befreiung vom Dienst in der Hitler-Jugend stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht gegeben sind, aber andere dringende Gründe vorliegen, die das einstweilige oder dauernde Fernbleiben eines Jugendlichen vom Dienst in der Hitler-Jugend rechtfertigen.

(3) Die weiteren Anordnungen erläßt der Jugendführer des Deutschen Reichs.

§ 6. Deutsche Staatsangehörige nichtdeutschen Volkstums. (1) Jugendliche deutscher Staatsangehörigkeit, bei denen beide Elternteile oder der Vater nach ihrem Volkstumsbekenntnis zur dänischen oder polnischen Volksgruppe gehören, sind auf Antrag derjenigen, denen die Sorge für ihre Person zusteht, von der Zugehörigkeit zur Hitler-Jugend zu befreien; steht das Recht und die Pflicht für die Person des Jugendlichen zu sorgen, mehreren zu, und stellt nicht jeder von ihnen den Antrag, so kann der Jugendliche befreit werden. Uneheliche Jugendliche können auf Antrag derjenigen, denen die Sorge für ihre Person zusteht, von der Zugehörigkeit zur Hitler-Jugend befreit werden, wenn die Mutter nach ihrem Volkstumsbekenntnis zur dänischen oder polnischen Volksgruppe gehört; sie sind zu befreien, wenn der  Vormund dem Antrag zustimmt.

(2) Der Antrag ist an die untere Verwaltungsbehörde zu richten. Die höhere Verwaltungsbehörde stellt fest, ob das Bekenntnis zur dänischen oder polnischen Volksgruppe vorliegt. Die näheren Verwaltungsvorschriften erläßt der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Jugendführer des Deutschen Reichs.

(3) Der Reichsminister des Innern übt die Aufsicht über die Jugendorganisation der dänischen und polnischen Volksgruppen aus. Neugründungen bedürfen seiner Genehmigung.

(4) Ein Zwang zum Beitritt zu irgendeiner Jugendorganisation der dänischen oder polnischen Volksgruppe darf von keiner Seite ausgeübt werden.

§ 7. Blutmäßige Anforderungen. Juden (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz , RGBl. I. S. 1333) sind von der Zugehörigkeit zur Hitler-Jugend ausgeschlossen.

§ 8. Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland. Jugendliche deutscher Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und sich nur vorübergehend im Deutschen Reich aufhalten, sind zum Dienst in der Hitler-Jugend nicht verpflichtet.

§ 9. Anmeldung und Aufnahme. (1) Alle Jugendlichen sind bis zum 15. März des Kalenderjahres, in dem sie das 10. Lebensjahr vollenden, bei dem zuständigen HJ-Führer zur Aufnahme in die Hitler-Jugend anzumelden. Treten bei einem Jugendlichen die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Hitler-Jugend nach diesem Zeitpunkt ein (z. B. Entlassung aus der behördlichen Verwahrung, Erwerb der Reichsangehörigkeit, dauernde Niederlassung im Deutschen Reich), so ist der Jugendliche innerhalb eines Monats nach Eintritt der genannten Voraussetzungen anzumelden.

(2) Zu der Anmeldung ist der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen verpflichtet.

(§) Die Aufnahme in die Hitler-Jugend erfolgt zum 20. April eines jeden Jahres.

(4) Der Jugendführer des Deutschen Reichs erläßt die näheren Anordnungen über die Anmeldung und Aufnahme in die Hitler-Jugend.

§ 10. Entlassung. (1) Aus der Hitler-Jugend werden entlassen:
1. Jugendliche nach Ablauf der im § 1 festgesetzten Zeit und Mädchen, die in den Ehestand treten,
2. Jugendliche, bei denen festgestellt wird, daß sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung von der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Hitler-Jugend ausgeschlossen sind,
3. Jugendliche, gegen die nach der Disziplinarordnung der Hitler-Jugend auf Ausscheiden erkannt wird.

(2) Auf Ziffer 2 und 3 findet § 3 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

(3) Führer und Führerinnen bleiben nach Ablauf der im § 1 festgesetzten Zeit Angehörige der Hitler-Jugend. Ihre Entlassung erfolgt durch besondere Anordnung. Auf ihren Antrag sind sie zu entlassen.

§ 11. Ruhen der Zugehörigkeit zur Hitler-Jugend. (1) Für die Dauer des aktiven Wehrdienstes ruht die Zugehörigkeit zur Hitler-Jugend.

(2) Angehörige des Reichsarbeitsdienstes dürfen sich im Dienst der Hitler-Jugend nicht betätigen.

§ 12. Strafbestimmungen. (1) Ein gesetzlicher Vertreter wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft, wenn er den Bestimmungen des § 9 dieser Verordnung vorsätzlich zuwiderhandelt.

(2) Mit Gefängnis und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer böswillig einen Jugendlichen vom Dienst in der Hitler-Jugend abhält oder abzuhalten versucht.

(3) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Jugendführers des Deutschen Reichs ein. Der Antrag kann zurückgenommen werden.

(4) Jugendliche können durch die zuständige Ortspolizeibehörde angehalten werden, den Pflichten nachzukommen, die ihnen auf Grund dieser Verordnung und den zu ihr ergangenen Ausführungsbestimmungen auferlegt worden sind.

§ 13. Schlußvorschriften. Für die Jugendlichen der Jahrgänge 1921 bis 1929, die bisher der Hitler-Jugend noch nicht angehören, bestimmt der Jugendführer des Deutschen Reichs den Zeitpunkt der Anmeldung und Einberufung ur Hitler-Jugend.

    Berlin, den 25. März 1939.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Stellvertreter des Führers
R. Heß

Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1934 I S. 1235, 1932 S. 352
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37

Hinweis
© 31. Januar 2004 - 7. Februar 2004
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