Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung in den Gemeinden des bremischen Landgebiets

vom  30. März 1938.

Aufhebung siehe bei der Deutschen Gemeindeordnung
 

Auf Grund des § 121 Abs. 1 in Verbindung mit § 119 Nr. 1 der Deutschen Gemeindeordnung - DGO - vom 30. Januar 1935 (RGBl. I. S. 49) wird folgendes verordnet:

§ 1. (1) In den bremischen Städten Bremerhaven und Vegesack sowie in den bremischen Landgemeinden wird mit Wirkung vom 1. April 1938 die Deutsche Gemeindeordnung eingeführt. Vom gleichen Zeitpunkt an gelten die zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung ergangenen Verordnungen sinngemäß.

(2) Für die Hansestadt Bremen selbst bleibt der bisherige Rechtszustand bis auf weiteres aufrechterhalten.

§ 2. Die Stadt Bremerhaven ist bis auf weiteres Stadtkreis, die Stadt Vegesack und die bremischen Landgemeinden sind kreisangehörige Gemeinden im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung.

§ 3. (1) Aufsichtsbehörde für die kreisangehörige Gemeinden ist der Landherr.

(2) Obere Aufsichtsbehörde ist der Regierende Bürgermeister in Bremen.

§ 4. (1) Die bremischen Häfen nördlich der Geeste mit Ausnahme des "Alten Hafens", ihre den Häfen- und Schiffahrtszwecken dienende Umgebung sowie das für künftige Hafenerweiterungen bestimmte Gelände gehören als Teil des Seehafens Bremen zum Gemeindebezirk Bremen.

(2) Die nähere Abgrenzung des Geländes wird durch den Reichsminister des Innern festgelegt.

§ 5. (1) Für jede der im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden ist gemäß den Vorschriften der Deutschen Gemeindeordnung eine vorläufige Hauptsatzung zu erlassen. Nach Maßgabe dieser Hauptsatzung sind die Gemeinderäte (Ratsherren) sowie die sonstigen in der Deutschen Gemeindeordnung und in der Hauptsatzung vorgesehenen Amtsträger, soweit sie nicht vorhanden sind oder im Amt bleiben, zu berufen und zu ernennen.

(2) Bis zur Ernennung der Gemeinderäte und Beiräte nehmen die bisherigen ehrenamtlichen Gemeindeorgane, an deren Stelle die Gemeinderäte und Beiräte treten sollen, die Aufgaben nach den Vorschriften der Deutschen Gemeindeordnung wahr. Die Amtszeit der Organe, an deren Stelle Beiräte treten sollen, endet spätestens am 1. Juli 1938 auch dann, wenn an ihrer Stelle Beiräte nicht berufen werden.

(3) Nach Bildung der Gemeindeorgane gemäß den Vorschriften der Deutschen Gemeindeordnung ist die endgültige Hauptsatzung zu erlassen.

§ 6. Der Regierende Bürgermeister in Bremen kann mit Zustimmung des Reichsministers des Innern Überleitungsvorschriften erlassen.

in Kraft getreten am 31. März 1938.

    Berlin, den 30. März 1938.

Der Reichsminister des Innern
Frick

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1938 I S. 343
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
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© 15. März 2004
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