Fünfte Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung

vom  24. November 1938.

zur Aufhebung siehe die Deutsche Gemeindeordnung

Auf Grund der §§ 119 und 121 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I. S. 49) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen folgendes verordnet:

§ 1. Zu § 18 DGO. Als Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 Abs. 3 der Deutschen Gemeindeordnung gilt jede Zuwiderhandlung gegen Vorschriften der Satzungen, die den Anschluß- und Benutzungszwang vorschreiben.

§ 2. Zu § 65 DGO. Der Bürgermeister kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Nutzungsberechtigte, die nicht Gemeindebürger sind, ohne Entschädigung von dem Nutzungsrecht ausschließen. Der Ausschließung kann rückwirkende Kraft beigelegt werden.

§ 3. Zu den §§ 89, 95 DGO. Die §§ 30 und 31 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 393) gelten auch für die Ausführung des Haushaltsplans 1938 und für die Rechnungslegung nach Abschluß des Rechnungsjahres 1937, soweit sich nicht für die Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern aus der Verordnung über die Aufstellung und  Ausführung des Haushaltsplans (GemHVO) vom 4. September 1937 (RGBl. I. S. 921) anderes ergibt.

§ 4. Zu § 11 der Zweiten Durchführungsverordnung. § 11 der Zweiten Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 25. November 1936 (RGBl. I. S. 272) wird aufgehoben.

§ 5. Die Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

    Berlin, den 24. November 1938.

Der Reichsminister des Innern
Frick

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1938 I S. 1665
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Hinweis
© 27. Februar 2004
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