vom 30. März 1937.
zur Aufhebung siehe die Deutsche Gemeindeordnung
Auf Grund der §§ 119 und 121 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I. S. 49) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen folgendes verordnet:
§ 1. Zum § 42 Abs. 1 DGO. Die Aufsichtsbehörden können von der Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 der Deutschen Gemeindeordnung eine Ausnahme in der Weise zulassen, daß bisherige ehrenamtliche Bürgermeister nach Ablauf ihrer Amtszeit nochmals für die Dauer einer weiteren gesetzlichen Amtszeit zu ehrenamtlichen Bürgermeistern berufen werden können.
§ 2. Zu den §§ 89, 95 DGO. Die §§ 30 und 31 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 393) gelten auch für die Ausführung des Haushaltsplans 1937 und für die Rechnungslegung nach Abschluß des Rechnungsjahres 1936.
§ 3. Zum § 119 DGO. Für die Hansestadt Bremen wird der bisherige Rechtszustand bis auf weiteres aufrechterhalten.
§ 4. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1937 an in Kraft
Berlin, den 30. März 1937.
Der Reichsminister des Innern
In Vertretung
Pfundtner