Erste Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung

vom  23. März 1935.

geändert durch
Verordnung vom 25. März 1936 (RGBl. I. S. 272)
Verordnung vom 30. März 1937 (RGBl. I. S. 428)
Verordnung vom 14. April 1942 (RGBl. I. S. 175).

zur Aufhebung siehe die Deutsche Gemeindeordnung

Auf Grund der §§ 45 Abs. 3, 62 Abs. 3, 105, 107, 117 Abs. 1, 119 und 121 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I. S. 49) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen folgendes verordnet:

§ 1. Zum § 1 DGO. (1) Ortschaften, Teilgemeinden und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehenden Verbände (Körperschaften) gemeinderechtlicher Art werden mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung aufgelöst. Ihr Rechtsnachfolger ist die Gemeinde.

(2) Die oberste Landesbehörde trifft durch Verordnung die zur Überleitung erforderlichen Vorschriften. Dabei kann sie für eine befristete Übergangszeit von landesrechtlichen Vorschriften auf dem gebiete des Abgabenwesens abweichen.

§ 2. Zum § 2 DGO. Die Gemeinden führen die staatlichen Aufgaben, die ihnen bisher zur Erfüllung nach Anweisung übertragen worden sind, nach den hierfür geltenden Vorschriften weiter.

§ 3. Zum § 3 DGO. Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der Gemeinden, die vor dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung rechtsgültig zustande gekommen sind, bleiben in Geltung, soweit sie nicht den Vorschriften der Deutschen Gemeindeordnung widersprechen.

siehe auch § 1 der Verordnung vom 25. März 1936 (RGBl. I. S. 272).

§ 4. (1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen
1. in Gemeinden, die ein eigenes amtliches Verfügungsblatt besitzen, in diesem oder in einer von dem Bürgermeister für bestimmte Fälle bezeichneten Tgeszeitung,
2. in den übrigen Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern in einer von dem Bürgermeister bestimmten Tageszeitung,
3. in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern nach näherer Bestimmung der Satzung in ortsüblicher Weise.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 kann durch Satzung für bestimmte Angelegenheiten eine vereinfachte Form der öffentlichen Bekanntmachung festgelegt werden.

(3) Bis zum 30. Juni 1935 kann die bisherige Art der öffentlichen Bekanntmachung beibehalten werden.

§ 5. Zum § 5 DGO. Einwohner der Gemeinde ist, wer in ihr eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lasse, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

§ 6. Zum § 18 DGO. Soweit nach bisherigem Landesrecht ein Anschluß- oder Benutzungszwang in anderer Weise und auch für andere Einrichtungen vorgeschriebenw erden konnte, bleieben die für eine Gemeinde auf dieser Grundlage erlassenen Vorschriften bis auf weiteres in Geltung.

§ 7. Zum § 19 DGO. (1) Bürger der Gemeinde ist bis zum Erlaß eines Deutschen Staatsbürgergesetzes jeder deutsche Staatsangehörige, der die übrigen Voraussetzungen des § 19 der Deutschen Gemeindeordnung erfüllt.

(2) Wohnt jemand in mehreren Gemeinden (§ 5), so erwirbt er das Bürgerrecht nur in der Gemeinde, in der er sich überwiegend aufhält.

Durch Verordnung vom 25. März 1936 wurde der § 7 Abs. 1 aufgehoben; siehe dann § 2 Abs. 3 des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1146).

§ 8. Zum § 30 DGO. Bis zum Erlaß eines Reichsverwaltungsgesetzes bestimmt die oberste Landesbehörde durch Verordnung die zur Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren zuständigen Behörden und das Verfahren. Die Entscheidung muß wenigstens im letzten Rechtszug durch eine kollegiale Behörde getroffen werden.

§ 9. Zum § 32 DGO. Soweit bisher Gemeindevertretungen, Ausschüsse, Deputationen u. ä. oder der kollegiale Gemeindevorstand zu Beschlüssen, Entscheidungen oder Wahlen zuständig waren, tritt an ihre Stelle der Bürgermeister.

§ 10. (1) Die im Amt befindlichen Bürgermeister und die ihnen verfassungsrechtlich gleichstehenden Amtsträger bleiben im Amt.

(2) Sie führen die Amtsbezeichnung Bürgermeister, in Stadtkreisen die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. Soweit sie in Gemeinden, die nicht Stadtkreise sind, bisher die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister oder Erster Bürgermeister führten, behalten die Stelleninhaber diese Amtsbezeichnung.

§ 11. (1) Stadtkreise im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung sind

1. in Preußen
    die außerhalb der Landkreise stehenden Städte;

2. in Bayern
    die Städte Amberg, Ansbach, Aschaffenburg, Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Erlangen, Frankenthal, Fürth, Hof, Ingolstadt, Kaiserslautern, Kempten, Landshut, Ludwigshafen, München, Neustand a.d.H., Nürnberg, Passau, Pirmasens, Regensburg, Rosenheim, Schweinfurt, Speyer, Straubing, Weiden, Würzburg und Zweibrücken;

3. in Sachsen
    die Städte Aue, Bautzen, Chemnitz, Crimmitschau, Döbeln, Dresden, Freiberg, Freital, Glauchau, Leipzig, Meerane, Meißen, Mittweida, Pirna, Plauen, Radebeul, Reichenbach, Riesa, Werdau, Wurzen, Zittau und Zwickau;

4. in Württemberg
    die Städte Eßlingen, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, Ludwigsburg, Reutlingen, Schw. Gmünd, Schwenningen, Stuttgart, Tübingen und Ulm;

5. in Baden
    die Städte Baden-Baden, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim und Pforzheim;

6. in Thüringen
    die Städte Altenburg, Apolda, Arnstadt, Eisenach, Gera, Gotha, Greiz, Jena und Weimar;

7. in Hessen
    die Städte Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms;

8. in Mecklenburg
    die Städte Güstrow, Neustrelitz, Rostock, Schwerin und Wismar;

9. in Oldenburg
    die Städte Delmenhorst, Oldenburg und Rüstringen;

10. in Braunschweig
    die Stadt Braunschweig

11. in Anhalt
    die Städte Bernburg, Dessau, Köthen und Zerbst.

Alle übrigen Gemeinden gelten als kreisangehörige Gemeinden im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung.

(2) In der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit der Gemeinden zu einem Landkreis tritt bis auf weiteres keine Änderung ein.

Durch Verordnung vom 14. April 1942 wurde in Braunschweig die Gemeinde Watenstedt-Salzgitter zum Stadtkreis erklärt.

Vorsicht: Stadtkreise im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung waren nicht Stadtkreise im heutigen Sinne, sondern das, was wir heute als Große Kreisstädte oder kreisunmittelbare Städte kennen.

§ 12. Zu den §§ 34, 35 DGO. (1) Die im Amt befindlichen Beigeordneten und die ihnen gleichstehenden Amtsträger (verfassungsrechtliche Stellvertreter des Bürgermeister) bleiben im Amt. Sind mehrere Beigeordnete im Amt, so bestimmt in Zweifelsfällen der Bürgermeister aus der Zahl der Beigeordneten den Ersten Beigeordneten; dabei ist die bisherige Reihenfolge in der Stellvertretung des Bürgermeisters nicht ausschließlich maßgebend.

(2) Die im Abs. 1 genannten Beamten führen die Amtsbezeichnung Beigeordneter, soweit nicht im § 34 Abs. 2 der Deutschen Gemeindeordnung eine andere Amtsbezeichnung vorgeschrieben ist.

(3) Soweit der Erste Beigeordnete in Gemeinden, die nicht Stadtkreise sind, bisher die Amtsbezeichnung Bürgermeister oder Zweiter Bürgermeister führte, führen die Stelleninhaber die Amtsbezeichnung Zweiter Bürgermeister.

§ 13. Zum § 39 DGO. (1) Soweit bei Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung in gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern außer der Stelle des Bürgermeisters oder eines Beigeordneten weitere Stellen gleicher Art hauptamtlich verwaltet werden, verbleibt es hierbei bis zum Ausscheiden der Stelleninhaber.

(2) Soweit bei Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern weder die Stelle des Bürgermeisters noch die eines Beigeordneten hauptamtlich verwaltet wird, kann die ehrenamtliche Verwaltung der Stellen bis zu ihrer Neubesetzung nach § 41 der Deutschen Gemeindeordnung beibehalten werden.

§ 14. Zu den §§ 42, 43 DGO. Auf die gegenwärtigen Stelleninhaber finden die §§ 42, 43 Abs.1 der Deutschen Gemeindeordnung bis zur Wiederbesetzung der Stellen keine Anwendung.

§ 15. Hauptamtliche Bürgermeister oder Beigeordnete, die nach § 43 Abs. 2 der Deutschen Gemeindeordnung ausscheiden, stehen solchen Beamten gleich, die wegen Dienstunfähigkeit ausscheiden.

§ 16 Zum § 44 DGO. (1) Der Ablauf der Amtszeit der im Amt befindlichen Bürgermeister und Beigeordneten richtet sich nach bisherigem Recht; soweit die Amtszeit an die Amts-(Wahl-)zeit der Gemeindevertretung gebunden war, endet sie in dem Zeitpunkt, in dem die Amts-(Wahl-)zeit der Gemeindevertretung bei regelmäßigem Ablauf enden würde.

(2) Die Vorschriften des §§ 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Deutschen Gemeindeordnung gelten auch für die im Amte befindlichen Bürgermeister und Beigeordneten.

§ 17. Zum § 45 DGO. (1) Die Vorschriften des § 45 Absätze 1 und 2 der Deutschen Gemeindeordnung gelten für die im Amte befindlichen Bürgermeister und Beigeordneten, wenn nach bisherigem Recht die Zurücknahme der Berufung oder des ihr gleichstehenden Vorganges möglich war und die rechtliche Zulässigkeit noch besteht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird auf das erste Amtsjahr im Sinne des § 45 Absätze 1 und 2 der Deutschen Gemeindeordnung die in der gleichen Stelle verbrachte Amtszeit angerechnet.

(3) War nach bisherigem Recht die Zurücknahme der Berufung oder des ihr gleichstehenden Vorganges auch über den Ablauf des ersten Amtsjahres hinaus zulässig, so kann die oberste Landesbehörde durch Verordnung die Aufrechterhaltung dieser Befugnis bis zum 30. Juni 1935 vorsehen.

§ 18. (1) Wird die Berufung eines hauptamtlichen Bürgermeisters oder Beigeordneten nach § 45 Abs. 1 der Deutschen Gemeindeordnung zurückgenommen, so sind ihm bis zum Ablauf des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Berufung zurückgenommen wird, von der Gemeinde die bisherigen Bezüge weiterzuzahlen. Hierbei finden auf die Weiterzahlung von Aufwands- und Dienstaufwandsentschädigungen die Vorschriften entsprechende Anwendung, die für die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten des Reiches gelten. Die Bezüge verringern sich um den Betrag, den der bisherige Bürgermeister oder Beigeordnete aus einer neuen Verwendung im öffentlichen Dienst bezieht.

(2) War der Bürgermeister oder Beigeordnete vor seiner Berufung besoldeter Beamter des Staates, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, so gelten die besonderen Vorschriften des § 19.

§ 19. (1) Wird die Berufung eines Bürgermeisters oder Beigeordneten, der vor seiner Berufung besoldeter Beamter des Staates, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes war, zurückgenommen. so ist er mit dem aus dem früheren Dienstverhältnis folgenden Besoldungsdienstalter und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit unter Anrechnung der nach der Berufung verbrachten Dienstzeit in sein frühere Dienstverhältnis zu übernehmen, sofern nicht Gründe vorliegen, die auch sonst der Ernennung eines Beamten entgegenstehen. Die Übernahme kann auch dann versagt werden, wenn die früher bekleidete Stelle die eines politischen beamten im Staatsdienst, eines leitenden Beamten eines Provinzialverbandes oder eines Bürgermeisters war.

(2) Wird der Beamte in sein früheres Dienstverhältnis zurückübernommen, so ist er möglichst bald in einer seiner früheren Stelle gleichwertigen Stelle wiederzuverwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er die Stellung eines Beamten, der nach den Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt ist. War er in seiner früheren Stelle auf Zeit angestellt und ist er bei Ablauf der Amtszeit noch nicht wiederverwendet, so scheidet er aus.

(3) Wird der beamten nicht in sein früheres Dienstverhältnis zurückübernommen, so hat er gegenüber der Gemeinde in deren Dienst er zuletzt gestanden hat, die Stellung eines Beamten, der nach den Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist. Abs. 2 letzter Satz gilt entsprechend.

(4) Für die Berechnung und Zahlung des Wartegeldes in den Fällen der Absätze 2 und 3 gelten folgende Vorschriften:
1. Der Berechnung des Wartegeldes ist das Diensteinkommen zugrunde zu legen, das dem Bürgermeister oder Beigeordneten gewährt wurde.
2. Das Wartegeld beträgt höchstens 80 vom Hundert des der Berechnung des Ruhegehalt zugrunde zu legende Diensteinkommens, in keinem Falle aber mehr als das Diensteinkommen der Stelle, die der Bürgermeister oder Beigeordnete vor seiner Berufung bekleidete.

(5) Das Wartegeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenbezüge sind in den Fällen der Abätze 2 und 3 von der früheren Dienstkörperschaft und der Gemeinde, in deren Dienst der Beamte zuletzt gestanden hat, je zur Hälfte zu tragen.

§ 20. Zum § 48 DGO. (1) Die Gemeinderäte sind erstmalig spätestens bis zum 1. Oktober 1935 zu berufen und zu ernennen.

(2) Bis zur Ernennung der Gemeinderäte nehmen die Mitglieder der Gemeindevertretungen, in Preußen die Gemeinderäte, die Aufgaben der Gemeinderäte nach den Vorschriften der Deutschen Gemeindeordnung wahr.

§ 21. Zu den §§ 58, 74 DGO. (1) Die Beiräte sind erstmalig spätestens bis zum 1. Oktober 1935 zu berufen.

(2) Bis zu ihrer Berufung nehmen die Mitglieder der gemeindlichen Deputationen, Ausschüsse oder gleichartiger Organe, in Preußen die Beiräte, die Aufgaben der Beiräte nach den Vorschriften der Deutschen Gemeindeordnung wahr. Ihre Amtszeit endet zum 1. Oktober 1935 auch dann, wenn an ihrer Stelle Beiräte nicht berufen werden.

§ 22. Zu den §§ 60 ff. DGO. Die oberste Landesbehörde kann durch Verordnung landesrechtliche Vorschriften über die Gemeindewirtschaft bis zum Erlaß der im § 105 der Deutschen Gemeindeordnung vorgesehenen Verordnungen aufrechterhalten, soweit sie den Vorschriften der Deutschen Gemeindeordnung nicht widersprechen.

§ 23. Zum § 62 DGO. Ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes (§ 24) ist der Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verkauf oder den Tausch von Grundstücken zum Gegenstand haben, genehmigungsfrei, wenn er erfolgt
1. im Zusammenhang mit der Festsetzung von Straßen- und Baufluchtlinien nach den hierüber bestehenden landesrechtlichen Vorschriften;
2. aus Anlaß des Baues, der Unterhaltung und der Verbesserung von Straßen und Plätzen, Wegen, Schienen- und Wasserläufen (Anlage, Veränderung, Verlegung, Erweiterung und Unterhaltung dieser Anlagen; Schaffung von Baustoff- und Abraumlagerplätzen);
3. zur Förderung der Errichtung von Wohnstätten, ihrer Versorgung mit Gartenland sowie der Versorgung mit Gas, Wasser, Elektrizität und dem Anschluß an Kanalisationsanlagen; nicht befreit ist der Abschluß gleichartiger Geschäfte
a) in gemeinden mit weniger als 10000 Einwohnern,
b) wenn in Gemeinden mit mehr als 100000 Einwohnern das Grundstück mehr als 5000 Quadratmeter groß ist,
c) wenn in den übrigen gemeinden das Grundstück mehr als 2500 Quadratmeter groß ist;
4. im Zusammenhang mit Fluß- und Bachregulierungen;
5. zur Wiederveräußerung solcher Grundstücke, die von der Gemeinde erworben worden sind, um eine ihr zustehende Hypothek zu erhalten.

§ 24. Ohne Rücksicht auf den Zweck des Verkaufes oder Tausches (§ 23) ist der Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verkauf oder den Tausch von Grundstücken zum Gegenstand haben, genehmigungsfrei, wenn der Wert des Grundstücks
1. in Gemeinden mit nicht mehr als 10000 Einwohnern 1000 Reichsmark,
2. in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern 2500 Reichsmark,
3. in Stadtkreisen 10000 Reichsmark,
4. in Stadtkreisen mit mehr als 100000 Einwohnern 50000 Reichsmark
nicht übersteigt. Als Wert ist der Veräußerungspreis, mindestens der Einheitswert zugrunde zu legen.

§ 25. Dem Antrag auf eine grundbuchamtliche Eintragung ist eine Erklärung des Bürgermeisters beizufügen, daß der Abschluß des Rechtsgeschäftes nach diesen Vorschriften genehmigungsfrei ist. In der Erklärung ist auf die in Frage kommende Vorschrift ausdrücklich Bezug zu nehmen.

§ 26. Zum § 76 DGO. (1) Soweit nach bisherigem Recht Darlehen aufgenommen werden durften, ohne daß die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 der Deutschen Gemeindeordnung vorliegen, bleiben insoweit bis zur Feststellung der Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 1936 die bisherigen Vorschriften maßgebend, wenn die Entschließung über die Aufnahme der Darlehen vor dem 30. Juni 1935 gefaßt worden ist. Entschließungen über die Aufnahme von Darlehen nach dem 30. Juni 1935 bedürfen der Genehmigung im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung.

(2) Mit der Feststellung der Haushaltssatzung 1936 erlöschen Darlehensermächtigungen im außerordentlichen Haushaltsplan aus dem Rechnungsjahr 1935 und aus früheren Rechnungsjahren sowie sonstige Beschlüsse und Entschließungen über die Aufnahme von Darlehen auch dann, wenn die Darlehensaufnahme bereits genehmigt war.

§ 27. Bis zur Feststellung der Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 1935 dürfen Darlehen für Zwecke der Arbeitsbeschaffung , die
1. aus Mitteln der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zinslos zusätzlich zu den Grundförderungsbeträgen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen;
2. aus dem Arbeitsbeschaffungsprogramm 1935 der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt oder
3. aus Mitteln des Sofort- oder des Reinhardt-Programms
gewährt werden, auch dann aufgenommen werden, wenn sie im außerordentlichen Haushaltsplan noch nicht vorgesehen sind; sie sind bis zur Feststellung der Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 1936 im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung in den außerordentlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1935 einzustellen.

§ 28. Zum § 81 DGO. (1) Soweit nach bisherigem Recht Kassenkredite aufgenommen werden konnten, ohne daß es hierzu einer Ermächtigung in der Haushaltssatzung bedurfte, bleiben insoweit bis zur Feststellung der Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 1936 die bisherigen Vorschriften maßgebend, wenn die Entschließung über die Aufnahme der Kassenkredite vor dem 30. Juni 1935 gefaßt worden ist. Entschließungen über die Aufnahme von Kassenkrediten nach dem 30. Juni 1935 bedürfen der Genehmigung im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung.

(2) Nach der Feststellung der Haushaltssatzung 1936 dürfen weitere Kassenkredite auf Grund von Entschließungen nach Abs. 1 nicht mehr aufgenommen werden.

§ 29. Zum § 83. DGO. (1) Für das Rechnungsjahr 1935 werden der Haushaltsplan und die Steuersätze für die Gemeindesteuern, die für jedes Rechnungsjahr neu festzusetzen sind, nach den bisherigen finanzrechtlichen Vorschriften festgestellt. Das gilt auch dann, wenn die Feststellung erst nach Beginn des Rechnungsjahres erfolgt.

(2) Werden nach dem 30. Juni 1935 Änderungen des Haushaltsplans oder der Steuersätze erforderlich, so bedarf es einer Nachtragshaushaltssatzung nach § 88 der Deutschen Gemeindeordnung.

§ 30. Zum § 89 DGO. Für die Ausführung des Haushaltsplans bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend, soweit sich nicht aus den §§ 89 ff. der Deutschen Gemeindeordnung anderes ergibt.

siehe auch § 4 der Verordnung vom 25. März 1936 (RGBl. I. S. 272).

§ 31. Zum § 95 DGO. (1) Für die Rechnungslegung nach Abschluß des Rechnungsjahres 1934 bleiben die bisherigen finanzrechtlichen Vorschriften maßgebend, soweit sich nicht aus den §§ 95 ff. der Deutschen Gemeindeordnung anderes ergibt.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die noch nicht erledigten Rechnungen früherer Rechnungsjahre.

siehe auch § 4 der Verordnung vom 25. März 1936 (RGBl. I. S. 272).

§ 32. Zum § 105 DGO. (1) Genehmigungsfrei ist
1. die Übernahme der persönlichen Schuld aus Hypotheken beim Erwerb von Grundstücken, wenn die Schuld die Wertgrenzen des § 24 nicht übersteigt,
2. die Übernahme der persönlichen Schuld aus Vorhypotheken bei der Ansteigerung von Grundstücken, die mit Hauszinssteuerhypotheken belastet sind.

(2) Die Schuldübernahme ist der Aufsichtsbehörde alsbald anzuzeigen.

Durch Verordnung vom 25. März 1936 erhielt der § 32 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz folgende Fassung:
"wenn die Schuld für kreisangehörige Gemeinden die Wertgrenzen des § 24, für Stadtkreise den Betrag von 20 000 Reichsmark und für Stadtkreise mit mehr als 100 000 Einwohnern den Betrag von 100 000 Reichsmark nicht übersteigt."

siehe auch § 5 der Verordnung vom 25. März 1936 (RGBl. I. S. 272).

§ 33. Zum § 107 DGO. (1) Bis auf weiteres ist Aufsichtsbehörde
  für die kreisangehörigen Gemeinden: für die Stadtkreise:
in Preußen der Landrat der Regierungspräsident,
in Bayern das Bezirksamt die Regierung, Kammer des Innern,
in Sachsen die Amtshauptmannschaft die Kreishauptmannschaft,
in Württemberg der Landrat die Ministerialabteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung,
in Baden das Bezirksamt der Landeskommissär,
in Thüringen das Kreisamt der Minister des Innern,
in Hessen das Kreisamt der Reichsstatthalter in Hessen - Landesregierung - ,
in Mecklenburg der Landrat das Staatsministerium, Abt. Inneres,
in Oldenburg
  a) Landesteil Oldenburg
  b) Landesteil Birkenfeld
  c) Landesteil Lübeck

der Amtshauptmann
der Regierungspräsident
der Regierungspräsident

der Minister des Innern
der Minister des Innern
der Minister des Innern
in Anhalt das Kreisamt, Abt. Inneres das Staatsministerium, Abt. Inneres,
in Braunschweig die Kreisdirektion der Minister des Innern,
in Lippe der Landrat die Landesregierung,
in Schaumburg-Lippe der Landrat die Landesregierung.

(2) Oberste Aufsichtsbehörde im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung ist die im Abs. 1 für die Stadtkreise bestimmte Aufsichtsbehörde.

(3) In Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden nehmen die bisher zuständigen obersten Landesbehörden bis auf weiteres die Aufgaben der obersten Aufsichtsbehörde wahr. Sie sind an die Weisungen des Reichsministers des Innern gebunden.

§ 34. (1) Zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des § 12 der Deutschen Gemeindeordnung ist, wenn durch die Grenzstreitigkeit die Grenzen von Gemeinden berührt werden, die in verschiedenen Kreisen liegen, die obere Aufsichtsbehörde; werden durch die Grenzstreitigkeiten die Grenzen von Gemeinden berührt, die im Amtsbezirk verschiedener oberer Aufsichtsbehörden liegen, so entscheidet der Reichsminister des Innern. Die hiernach zuständige Behörde kann eine unbeteiligte nachgeordnete Aufsichtsbehörde mit der Entscheidung beauftragen.

(2) Abs.1 gilt entsprechend, wenn
1. im Falle des § 15 der Deutschen Gemeindeordnung die an der Auseinandersetzung beteiligten Gemeinden in verschiedenen Kreisen oder im Amtsbezirk verschiedener oberer Aufsichtsbehörden liegen,
2. in einer Angelegenheit, die nach den Vorschriften der Deutschen Gemeindeordnung der Genehmigung bedarf, der von der Aufsichtsbehörde verwaltete Gemeindeverband als solcher beteiligt ist.

§ 35. Zum § 113 DGO. (1) Soweit Anordnungen der Aufsichtsbehörde nach den bisherigen Vorschriften bei Verwaltungsgerichten angefochten worden sind, gehen die schwebenden Verfahren mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung auf die nach § 113 der Deutschen Gemeindeordnung zur Entscheidung zuständige Behörde über.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für sonstige bei Verwaltungsgerichten, Verwaltungsbeschlußbehörden oder sonstigen Behörden anhängige Klagen oder Beschwerden, soweit zur Entscheidung nach den Vorschriften der Deutschen Gemeindeordnung die Aufsichtsbehörde zuständig ist.

§ 36. Zum §§ 117 DGO. (1) Die Änderung des Gemeindegebiets nach § 15 der Deutschen Gemeindeordnung spricht aus
1. der Reichsstatthalter, wenn hierdurch eine Gemeinde aufgelöst oder neu gebildet wird,
2. die Aufsichtsbehörde, wenn durch die Grenzänderung bisher unbewohnte Gebietsteile in eine andere Gemeinde eingegliedert werden,
3. sonst die obere Aufsichtsbehörde.

(2) Vorschriften, denen zufolge die Änderung des Gemeindegebiets als Folge eines von den Landeskulturbehörden geleiteten Umlegungsverfahrens eintritt, bleiben unberührt.

Durch Verordnung vom 25. März 1936 erhielt der § 36 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Werden in sachlichem Zusammenhang und zu gleicher Zeit die Grenzen mehrerer Gemeinden geändert, so spricht, wenn dabei nach Abs. 1 die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben sein würde, bei Beteiligung des Reichsstatthalters und sonstiger Behörden der Reichsstatthalter und sonstiger Behörden der Reichsstatthalter, bei Beteiligung der oberen Aufsichtsbehörde die obere Aufsichtsbehörde die Änderung des Gemeindegebiets aus."

§ 37. Wenn im falle des § 15 der Deutschen Gemeindeordnung durch die Änderung des Gemeindegebiets Amtsbezirke mehrerer Reichsstatthalter berührt werden, so spricht der Reichsminister des Innern die Änderung des Gemeindegebiets aus.

Durch Verordnung vom 25. März 1936 erhielt der § 37 folgende Fassung:
"§ 37. Wenn im Falle des § 15 der Deutschen Gemeindeordnung durch die Änderung des Gemeindegebiets Amtsbezirke mehrerer nach § 36 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zuständiger Behörden berührt werden, so spricht,
1. wenn die Amtsbezirke mehrerer Reichsstatthalter berührt werden, der Reichsminister des Innern,
2. wenn die Amtsbezirke mehrerer oberer Aufsichtsbehörden berührt werden, der Reichsstatthalter,
3. wenn die Amtsbezirke mehrerer Aufsichtsbehörden berührt werden, die obere Aufsichtsbehörde
die Grenzänderung aus."

§ 38. Zum § 119 DGO. Für die Hansestädte Hamburg, Bremen und Lübeck wird der bisherige Rechtszustand bis zum 1. April 1936 aufrechterhalten.

Durch den § 10 der Verordnung vom 25. März 1936 wurde im § 38 das Datum "1. April 1936" faktisch ersetzt durch: "1. April 1937".

Durch den § 3 der Verordnung vom 30. März 1937 erhielt der § 38 faktisch folgende Fassung:
"Für die Hansestadt Bremen wird der bisherige Rechtszustand bis auf weiteres aufrechterhalten."

§ 39. (1) Die Amtszeit der bisherigen ehrenamtlichen Gemeindeorgane, an deren Stelle die Gemeinderäte treten, endet mit dem Zeitpunkt der Ernennung der Gemeinderäte (§ 20). §§ 10 und 12 bleiben unberührt.

(2) Ehrenamtliche Gemeindeorgane in diesem Sinne sind
 
1. in Preußen die Gemeinderäte,
2. in Bayern die Gemeinde- (Stadt-)räte,
3. in Sachsen die Gemeinde- (Stadt-)verordneten,
4. in Württemberg die Gemeinderäte,
5. in Baden die Gemeinderäte,
6. in Thüringen die Gemeinde- (Stadt-)räte,
7. in Hessen die Gemeinde- (Stadt-)räte,
8. in Mecklenburg die Stadtverordnetenversammlung und Gemeindeversammlung,
9. in Oldenburg die Gemeinde- (Stadt-)räte,
10. in Anhalt die Stadtverordneten, die Gemeindeverordneten und die Gemeindeversammlung,
11. in Braunschweig die Stadt- und Gemeindeverordneten,
12. in Lippe die Stadtverordnetenversammlung und Gemeindevertretung,
13. in Schaumburg-Lippe die Gemeinderäte und Bürgervertreterkollegien.

§ 40. Die obersten Landesbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Vorschriften des Landesrechts zu bezeichnen, die durch die Deutsche Gemeindeordnung außer Kraft treten, und die weiter geltenden Vorschriften des Landesrechts an den neuen Rechtszustand anzugleichen und in neuer Fassung und Ordnung bekanntzumachen.

§ 41. Zum § 120 DGO. (1) Die nach den bisherigen Vorschriften bestehenden engeren Gemeindeverbände und Gemeinschaftseinrichtungen bleiben bis auf weiteres bestehen.

(2) Die oberste Landesbehörde wird ermächtigt, diese Vorschriften des Landesrechts an die Vorschriften der Deutschen Gemeindeordnung anzupassen und in neuer Fassung und Ordnung bekanntzumachen.

§ 42. Die Verordnung tritt am 1. April 1935 in Kraft.

    Berlin, den 22. März 1935.

Der Reichsminister des Innern
Frick

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I S. 393
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Hinweis
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