Verordnung zur Ausführung des § 118 der Deutschen Gemeindeordnung

vom  26. März 1935.

aufgehoben durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945

Auf Grund des § 118 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I. S. 49) verordne ich:

§ 1. Die Aufgaben des Beauftragten der NSDAP für die Stadt München behält sich der Führer und Reichskanzler selbst vor.

§ 2. (1) Der Gauleiter ernennt zum Beauftragten der NSDAP
a) für kreisangehörige Gemeinden den Kreisleiter,
b) für Stadtkreise ebenfalls den Kreisleiter oder, falls in einem Stadtkreis mehrere Parteikreise vorhanden sind, einen der Kreisleiter.

(2) Wenn ein Kreisleiter hauptamtlicher Beamter oder Angestellter oder Arbeiter einer Gemeinde oder einer Aufsichtsbehörde im sinne der Deutschen Gemeindeordnung über eine Gemeinde ist, für die nach Abs. 1 als Beauftragter zu ernennen wäre, so ernennt der Gauleiter an seiner Stelle den Gauinspektor (Gaubeauftragten) zum Beauftragten für diese Gemeinde.

(3) Die Kreisleiter haben Ehrenämter in den Gemeinden, für die sie als Beauftragte ernannt werden, spätestens mit dem Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Verfügung zu stellen.

§ 3. Der Gauleiter kann den Beauftragten der NSDAP mit bindenden Anweisungen für die Erledigung seiner Geschäftsaufgaben versehen. Er kann auch im Einzelfalle selbst an Stelle des Beauftragten dessen Geschäfte wahrnehmen.

§ 4. Den Beauftragten vertritt, wenn er verhindert ist, sein allgemeiner Vertreter im Parteiamt. Im übrigen hat der Beauftragte sein Amt persönlich wahrzunehmen. Er kann seine Aufgaben nicht übertragen.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. April 1935 in Kraft. Die Beauftragten sind sofort zu ernennen.

    München, den 26. März 1935.

Der Stellvertreter des Führers
R. Heß
Reichsminister ohne Geschäftsbereich

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I S. 470
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Hinweis
© 28. Februar 2004
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