Verordnung zur Durchführung des Feiertagsgesetzes.

vom 18. Mai 1934.

gemäß Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit den Art. 30, 124 und 125 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) wurde das Gesetz Landesrecht;
durch Gesetze der Länder aufgehoben bzw. ignoriert und ersetzt

Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Feiertage vom 27. Februar 1934 (RGBl. I. S. 129) wird verordnet

§ 1. Der am 31. Oktober, an dem das Reformationsfest in Sachsen begangen wird, ist im Lande Sachsen, mit Ausnahme der überwiegend katholischen Gemeinden der Amtshauptmannschaften Bautzen, Kamenz und Zittau, allgemeiner Feiertag im Sinne des § 6 des Gesetzes über die Feiertage.

§ 2. Der Fronleichnamstag ist in folgenden Gebieten allgemeiner Feiertag im Sinne des § 6 des Gesetzes über die Feiertage:
A. Preußen:
    a) in den überwiegend katholischen Gemeinden der Hohenzollerschen Lande;
    b) im Regierungsbezirk Kassel in den überwiegend katholischen Gemeinden der Kreise Fulda, Gelnhausen, Hanau, Hünfeld und Schlüchtern sowie - nach dem Gebietsstand vom Jahre 1931 - in den überwiegend katholischen gemeinden der ehemaligen Kreise Fritzlar, Kirchhain und Wolfhagen;
    c) in den überwiegend katholischen Gemeinden des ehemaligen Herzogtums Nassau.
B. Bayern: in den überwiegend katholischen Gemeinden, mit Ausnahme des ehemals coburgischen Gebiets, soweit in diesen Gemeinden der Fronleichnamstag nach bisherigem Brauch Festtag mit Arbeitsruhe für den ganzen Tag war.
C. Sachsen: in den überwiegend katholischen Gemeinden der Amtshauptmannschaften Bautzen, Kamenz und Zittau.
D. Württemberg: in den überwiegend katholischen Gemeinden.
E. Baden: in den überwiegend katholischen Gemeinden.
F. Thüringen: in der Gemeinde Wolfmannshausen (Landkreis Hildburghausen).
G. Hessen: in den überwiegend katholischen Gemeinden.
H. Oldenburg: in den überwiegend katholischen Gemeinden der Ämter Cloppenburg und Vechta.

§ 3. Zum Schutze des Fronleichnamstags in denjenigen überwiegend katholischen Gemeinden, in denen der Fronleichnamstag zwar kirchlicher Feiertag, nicht aber nach § 2 dieser Verordnung allgemeiner Feiertag ist, erlassen die obersten Landesbehörden die im § 8 in Verbindung mit den §§ 2 bis 4 der Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage (RGBl. I. S. 199) vorgesehenen Bestimmungen.

§ 4. Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen geben in ihrem Amtsblättern diejenigen Gemeinden bekannt, in denen nach den §§ 1 und 2 das Reformationsfest oder der Fronleichnamstag allgemeiner Feiertag im Sinne des § 6 des Gesetzes über die Feiertage ist.

in Kraft getreten am 20. Mai 1934.

    Berlin, den 18. Mai 1934.

Der Reichsminister des Innern
Frick


Quelle: Reichsgesetzblatt 1934 I S. 199
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Hinweis
© 11. Februar 2004
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