Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage

vom 16. März 1934.

geändert durch
Verordnung vom 1. April 1935 (RGBl. I. S. 510),
Verordnung vom 28. Oktober 1938 (RGBl. I. S. 1514),
Verordnung vom 8. März 1939 (RGBl. I. S. 427),
Verordnung vom 10. November 1942 (RGBl. I. S. 639),
Verordnung vom 6. März 1944 (RGBl. I. S. 62).

gemäß Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit den Art. 30, 124 und 125 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) wurde das Gesetz Landesrecht.
durch Gesetze der Länder aufgehoben bzw. ignoriert und ersetzt

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Feiertage vom 27. Februar 1934 (RGBl. I. S. 129) wird verordnet

§ 1. Der in dem Gesetz über die Feiertage anerkannten Feiertage und Sonntage sind, soweit über die Zeitdauer des Schutzes nichts anderes bestimmt ist, von Mitternacht zu Mitternacht nach Maßgabe folgender Vorschriften geschützt.

Durch Verordnung vom 1. April 1935 wurden im § 1 die Worte "von Mitternacht zu Mitternacht" ersetzt durch: "von Polizeistunde zu Polizeistunde".

§ 2. Verboten sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sofern ihre Ausführung nicht nach Reichsrecht besonders zugelassen ist. Weitergehende reichsrechtliche Verbote werden hiervon nicht berührt.

§ 3. Das Verbot des § 2 Satz 1 gilt nicht:
1. Für den Betrieb der Deutschen Reichspost und der Deutschen Reichsbahn sowie sonstiger Eisenbahnunternehmungen;
2. für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder Anstalten, zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte erforderlich sind;
3. für leichtere Arbeiten in Hausgärten oder diesen gleichzuachtenden Gärten, die von den Besitzern selbst oder ihren Angehörigen vorgenommen werden.

§ 4. (1) Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes sind verboten:
1. Öffentliche Versammlungen, sofern hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird;
2. alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung oder ein politisches Interesse vorliegt;
3. Auf- oder Umzüge, sportliche und turnerische Veranstaltungen sowie Hetz- und Treibjagden auf Wild, sofern hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.

(2) Der Reichsminister des Innern und für Volksaufklärung und Propaganda sowie die obersten Landesbehörden können aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen.

§ 5. Am Karfreitag und am Bußtag sind, abgesehen von den Vorschriften der §§ 2 bis 4, verboten:
1. Sportliche und turnerische Veranstaltungen gewerblicher Art und ähnliche Darbietungen sowie sportliche und turnerische Veranstaltungen nicht gewerblicher Art, sofern sie mit Auf- oder Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder Festveranstaltungen verbunden sind;
2. in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art;
3. alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.

Durch Verordnung vom 28. Oktober 1938 wurde ergänzend zum § 5 und § 8 bestimmt:
"§ 1. Der im § 5 der Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 16. März 1934 (RGBl. I. S. 199) vorgesehene Schutz beschränkt sich für den Bußtag (Mittwoch vor dem letzten Trinitatissonntag) auf die Zeit von 6 bis 19 Uhr.
§ 2.
Das gleiche gilt für die kirchlichen Totengedenktage im November, die auf Grund des § 8 der genannten Verordnung landesrechtlich geschützt sind."

Durch Verordnung vom 10. November 1942 wurde ergänzend zum § 5 bestimmt:
"§ 1. Der im § 5 der Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 16. März 1934 (RGBl. I. S. 199) vorgesehene Schutz beschränkt sich für den Bußtag während der Dauer des Krieges auf die zeit von 6 bis 14 Uhr.
§ 2. Die Verordnung über den Schutz der Feiertage vom 28. Oktober 1938 (RGBl. I. S. 1514) wird aufgehoben."

§ 6. Am Heldengedenktag sind, abgesehen von den Vorschriften der §§ 2 bis 4, verboten:
1. In Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art;
2. alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.

Durch Verordnung vom 8. März 1939 wurde der § 6 aufgehoben; anderen Stelle bestimmte der § 1 dieser Verordnung:
"§ 1. Am Heldengedenktag sind, abgesehen von den Einschränkungen der §§ 2 bis 4 der Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 16. März 1934 (RGBl. I. S. 199), bis 18 Uhr alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen verboten, sofern bei ihnen nicht der der Bedeutung dieses Tages entsprechende soldatische und heroische Charakter gewahrt ist."

Durch Verordnung vom 6. März 1944 wurde der § 6 sowie die Verordnung vom 8. März 1939 aufgehoben; an deren Stelle bestimmte der § 1 dieser Verordnung:
"§ 1. Am Heldengedenktag sind, abgesehen von den Einschränkungen der §§ 2 bis 4 der Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 16. März 1934 (RGBl. I. S. 199), für die Dauer des Krieges bis 24 Uhr alle der Unerhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen verboten, sofern bei ihnen nicht der der Bedeutung dieses Tages entsprechende soldatische und heroische Charakter gewahrt ist."

§ 7. (1) Am Vorabend des Oster- und Weihnachtsfestes, am ersten Ostertag und am ersten Weihnachtstag sind öffentliche Tanzlustbarkeiten verboten.

(2) Als öffentliche Tanzlustbarkeiten gelten nicht Veranstaltungen, bei denen ausschließlich deutsche Volkstänze getanzt werden.

Durch Verordnung vom 1. April 1935 wurden im § 7 Abs. 1 die Worte ", am ersten Ostertag und am ersten Weihnachtstag" gestrichen.

§ 8. (1) Zum Schutze staatlich nicht anerkannter kirchlicher Feiertage können die obersten Landesbehörden für Gemeinden mit überwiegend evangelischer Bevölkerung Bestimmungen für evangelische kirchliche Feiertage, für Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung Bestimmungen für katholische kirchliche Feiertage erlassen. Die Bestimmungen haben sich im Rahmen der §§ 2 bis 4, für kirchliche Totengedenktage außerdem im Rahmen des § 6 zu halten.

(2) Als Orte mit überwiegend evangelischer oder katholischer Bevölkerung gelten die Gemeinden, in denen nach der letzten Volkszählung die evangelische oder katholische Bevölkerung mehr als die Hälfte der Bevölkerung zählt.

Durch Verordnung vom 28. Oktober 1938 wurde ergänzend zum § 5 und § 8 bestimmt:
"§ 1. Der im § 5 der Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 16. März 1934 (RGBl. I. S. 199) vorgesehene Schutz beschränkt sich für den Bußtag (Mittwoch vor dem letzten Trinitatissonntag) auf die Zeit von 6 bis 19 Uhr.
§ 2.
Das gleiche gilt für die kirchlichen Totengedenktage im November, die auf Grund des § 8 der genannten Verordnung landesrechtlich geschützt sind."

Durch Verordnung vom 10. November 1942 wurde die Verordnung vom 28. Oktober 1938 wieder aufgehoben.

§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Mit diesen Zeitpunkt treten entgegenstehende landesrechtliche Vorschriften über den Schutz der Sonn- und Feiertage außer Kraft.

in Kraft getreten am 17. März 1934.

    Berlin, den 16. März 1934.

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels


Quelle: Reichsgesetzblatt 1934 I S. 199
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Hinweis
© 11. Februar 2004
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