vom 10. April 1933.
aufgehoben durch § 8 des
Gesetzes über die Feiertage vom 27. Februar 1934
(RGBl. I. S. 129)
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1. Der 1. Mai ist der Feiertag der nationalen Arbeit.
§ 2. Für diesen Tag finden die für den Neujahrstag geltenden reichs- und landesgesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Weitere Bestimmungen kann der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda erlassen.
siehe hierzu die Durchführungsverordnung vom 20. April 1933 (RGBl. I. S. 212)
in Kraft getreten am 12. April 1933.
Berlin, den 10. April 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister für
Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels