Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Einberufung einer verfassunggebenden Generalsynode der Deutschen Evangelischen Kirche

vom 15. Februar 1937.

aufgehoben durch Gesetz Nr. 49 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. März 1947 (ABl. S. 265)

Nachdem es dem Reichskirchenausschuß nicht gelungen ist, eine Einigung der kirchlichen Gruppen der Deutschen Evangelischen Kirche herbeizuführen, soll nunmehr die Kirche in voller Freiheit nach eigener Bestimmung des Kirchenvolkes sich selbst die neue Verfassung und damit eine neue Ordnung geben. Ich ermächtige daher den Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten, zu diesem Zwecke die Wahl einer Generalsynode vorzubereiten und die dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen..

siehe hierzu die Verordnungen vom vom 20. März 1937 (RGBl. I. S. 333, Übertragung von kirchlichen Befugnissen, Eingriff in die Kirchenverfassung, aufgehoben am 10. Dezember 1937 (RGBl. I. S. 1346)) und vom 25. Juni 1937 (RGBl. I. S. 698, betr. Kirchenwahlen).

Die "erforderlichen Maßnahmen" zur Einleitung der Wahl sind nicht erfolgt; dagegen wurden durch die Verordnungen vom 25. Juni 1937 (RGBl. I. S. 697, betr. kirchl. Finanzabteilung), vom 10. Dezember 1937 (RGBl. I. S. 1346, vorl. Leitung) und vom 3. Juni 1938 (RGBl. I. S. 618, betr. Vertretung der Leitung) eine formal vorläufige, faktisch endgültige Verfassungsregelung für die Deutsche Evangelische Kirche getroffen, die bis 1945 (formal bis 1947) Bestand hatte.

    Berlin, den 3. Juni 1937.

Der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten.
Kerrl

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1938 I S. 618
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
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© 19. Februar 2004
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