Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche

vom 10. Dezember 1937.

faktisch geändert durch
Verordnung vom 3. Juni 1938 (RGBl. I. S. 618)

aufgehoben durch Gesetz Nr. 49 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. März 1947 (ABl. S. 265)

Auf Grund des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 24. September 1935 (RGBl. I. S. 1178) wird zur Wiederherstellung der Ordnung in der Deutschen Evangelischen Kirche verordnet:

§ 1. (1) Die Leitung der Deutschen Evangelischen Kirche liegt bei dem Leiter der Deutschen Evangelischen Kirchenkanzlei.

(2) Dieser ist befugt, nach Anhörung der Kirchenregierungen der Landeskirchen Verordnungen in äußeren Angelegenheiten zu erlassen. Die Fragen von Bekenntnis und Kultus sind von dieser Befugnis ausgeschlossen.

(3) Die Ernennung und Entlassung von Beamten der Deutschen Evangelischen Kirche (Kirchenkanzlei) bedarf der Zustimmung des Reichsministers für die kirchlichen Angelegenheiten.

§ 2. (1) Die Leitung der Landeskirchen liegt, soweit nicht im folgenden besondere Bestimmungen getroffen sind, bei den im Amt befindlichen Kirchenregierungen.

(2) In den Landeskirchen:
a) Evangelische Kirche der altpreußischen Union,
b) Evangelisch-lutherische Landeskirche Sachsens,
c) Evangelisch-lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins,
d) Evangelische Landeskirche Nassau-Hessen
liegt die Leitung bei dem im Amt befindlichen Leiter der obersten kirchlichen Verwaltungsbehörde. Dieser trifft seine Entscheidungen nach vorangegangener Beratung mit den Mitgliedern der Behörde.

siehe zu Abs. 2 auch die ergänzende Verordnung vom 3. Juni 1938.

§ 3. (1) Die Kirchenleitung im Sinne dieser Verordnung umfaßt insbesondere die Ausübung der kirchenregimentlichen Befugnisse einschließlich des Erlasses von Verordnungen.

(2) Die den Finanzabteilungen übertragenen Befugnisse bleiben unberührt.

(3) Unberührt bleibt auch die Zuständigkeit des Kirchlichen Außenamtes der Deutschen Evangelischen Kirche und des Evangelischen Oberkirchenrats der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union für die Beziehungen dieser Kirchen zu ihren außerdeutschen Teilen und den Kirchen des Auslands.

siehe zu Abs. 2 die Verordnung vom 25. Juni 1937.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 20. März 1937 (RGBl. I. S. 333) und alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.

(2) Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung bestimmt der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten.

in Kraft getreten am 11. Dezember 1937; der Reichsminister hat von der Ermächtigung nach Abs. 2 keinen Gebrauch gemacht.

    Berlin, den 10. Dezember 1937.

Der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten.
Kerrl

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1937 I S. 1346
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
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