vom 1. August 1940
aufgehoben durch das Gesetz Nr. 1 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland (ABl. S. 6)
Auf Grund gesetzlicher Ermächtigung wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan und des Oberkommandos der Wehrmacht folgendes verordnet:
§ 1. (1) Der Nachweis deutschblütiger (arischer) Abstammung bis zu den
Großeltern gilt Behörden und Dienststellen der Wehrmacht gegenüber als erbracht
a) von Mitgliedern der NSDAP oder ihren Gliederungen durch Vorlage einer
Bescheinigung des zuständigen Kreisleiters oder des übergeordneten
Hoheitsträgers der NSDAP, daß der Nachweis bereits geführt worden ist,
b) von einem Ehegatten der unter a) genannten Person lautenden Bescheinigung,
c) von Beamten und Angestellten im Dienste des Reichs, eines Landes, oder einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Ausnahme der Religionsgesellschaften,
von Angehörigen der Wehrmacht sowie des Reichsarbeitsdienstes durch Vorlage
einer Bescheinigung ihrer Dienststelle, daß der Nachweis bereits dort geführt
worden ist,
d) von einem Ehegatten der unter c) genannten Personen durch Vorlage einer
gleichartigen, auf seine Person lautenden Bescheinigung der Dienststelle,
e) von Vollgeschwistern der unter a bis d genannten Personen durch Vorlage der
dort für diese Personen angeforderten und auf deren Namen lautenden
Bescheinigungen.
(2) Die Reinheit des Blutes über die Großeltern hinaus gilt insoweit als nachgewiesen, als in der Bescheinigung nach Abs. 1 ersichtlich gemacht ist, daß ein den weitergehenden Anforderungen entsprechender Nachweis geführt worden ist.
(3) Die Bescheinigungen der Abs. 1 und 2 sind auch gültig für den Abstammungsnachweis von Nachkommen der dort genannten Personen.
§ 2. (1) Die Bestimmungen des § 1 gelten nicht im Anwendungsbereich des § 5 des Personenstandsgesetzes vom 3. November 1937 (RGBl. I. S. 1146), der §§ 17 und 19 der Ersten Ausführungsverordnung hierzu vom 19. Mai 1938 (RGBl. I. S. 533), des § 13 des Reichserbhofgesetzes vom 29. September 1933 (RGBl. I. S. 685) in Verbindung mit § 6a der Erbhofrechtsverordnung vom 21. Dezember 1936 (RGBl. I. S. 1069) in der Fassung der Verordnung vom 26. April 1939 (RGBl. I. S. 843) sowie der Bestimmungen über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
(2) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 3 der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 30. August 1939 (RGBl. I. S. 1540) und des § 16 der Dritten Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung der Wehrmacht) vom 4. November 1939 (RGBl. I. S. 2163) bleiben unberührt.
§ 3. Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung und Ergänzung erforderlichen Bestimmungen.
§ 4. Die Verordnung gilt für das Gebiet des Großdeutschen Reichs.