Dritte Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre

vom 5. Juli 1941

Auf Grund es § 6 des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1146) und des Artikels 13 des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über das Protektorat Böhmen und Mähren vom 16. März 1939 (RGBl. I. S. 485) wird im Einvernehmen mit dem Reichsprotektor in Böhmen und Mähren folgendes verordnet:

§ 1. Im Protektorat Böhmen und Mähren gelten die Vorschriften des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1146) und der Ersten Ausführungsverordnung hierzu vom 14. November 1935 (RGBl. I. S. 1334) seit dem Inkrafttreten des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über das Protektorat Böhmen und Mähren vom 16. März 1939 (RGBl. I. S. 485). Ebenso gilt die Verordnung zur Ergänzung der Ersten Ausführungsverordnung zum Blutschutzgesetz vom 16. Februar 1940 (RGBl. I. S. 394).

§ 2. (1) Wer Jude und wer jüdischer Mischling ist, bestimmt sich auch im Protektorat Böhmen und Mähren nach § 2 Abs. 2 und § 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 (RGBl. I. S. 1333).

(2) Als Jude gilt vom Inkrafttreten dieser Verordnung an auch der protektoratsangehörige jüdische Mischling mit zwei volljüdischen Großelternteilen unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz.

§ 3. Bei Eheschließungen zwischen deutschen und Protektoratsangehörigen sind für die Anwendung der Vorschriften über Eheverbote wegen jüdischen Bluteinschlags (§ 1 des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deuten Ehre, §§ 2 bis 4 und § 6 der Ersten Ausführungsverordnung hierzu) Protektoratsangehörige wie deutsche Staatsangehörige zu behandeln.

§ 4. Unter die nach § 15 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre auf Staatenlose anzuwendenden Vorschriften fallen auch diejenigen Staatenlosen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wenn sie früher die Protektoratsangehörigkeit besessen haben.

§ 5. Protektoratsangehörige sind nicht fremde Staatsangehörige im Sinne der im § 1 genannten Vorschriften.

    Berlin, den 5. Juli 1941

Der Reichminister des Innern
In Vertretung
Dr Stuckart

Der Leiter der Partei-Kanzlei
M. Bormann

Der Reichminister der Justiz
Mit der Führung der Geschäfte beauftragt
Dr Schlegelberger
 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1941 S. 384
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943

Hinweis
© 27. Januar 2004 - 11. Februar 2004
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