vom 26. Januar 1937.
geändert durch
Gesetz vom 25. März 1939 (RGBl. I. S. 577),
Gesetz vom 20. Dezember 1940 (RGBl. I. S. 1645),
Gesetz vom 21. Oktober 1941 (RGBl. I. S. 646),
Gesetz vom 9. März 1942 (RGBl. I. S. 107).
die Ideologie des Nationalsozialismus betreffende Bestimmungen aufgehoben durch Verordnungen der Zonenbefehlshaber unmittelbar nach der Übernahme der Regierung durch die Alliierten
weiterhin geändert durch
Gesetz vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207)
neu bekanntgemacht am 30. Juni 1950 (BGBl. S. 279) als "Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes"
aufgehoben für den Bund durch das Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I. S. 551)
es folgt die Fassung des Gesetzes mit Änderungen bis 1945.
Ein im deutschen Volk wurzelndes, von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungenes Berufsbeamtentum, das dem Führer des Deutschen Reichs und Volkes, Adolf Hitler, in Treue verbunden ist, bildet einen Grundpfeiler des nationalsozialistischen Staates. Daher hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Abschnitt I.
Das Beamtenverhältnis
§ 1. (1) Der deutsche Beamte steht zum Führer und zum Reich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
(2) Er ist der Vollstrecker des Willens des von der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei getragenen Staates.
(3) Der Staat fordert von dem Beamten unbedingten Gehorsam und äußerste Pflichterfüllung; er sichert ihm dafür seine Lebensstellung.
§ 2. (1) Das Dienstverhältnis zum Reich ist entweder unmittelbar oder mittelbar.
(2) Wer unmittelbarer Dienstherr des Beamten ist, ergibt sich aus dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.
(3) Hat der Beamte nur das Reich zum Dienstherrn, so ist er unmittelbarer Reichsbeamter; hat er einen anderen unmittelbaren Dienstherrn, so ist er mittelbarer Reichsbeamter. Beim Wechsel des Dienstherrn endet das bisherige unmittelbare Dienstverhältnis.
(4) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines unmittelbaren Dienstherren.
(5) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.
Abschnitt II.
Pflichten der Beamten
§ 3. (1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist ein Vertrauensbeweis der Staatsführung, den der Beamte dadurch zu rechtfertigen hat, daß er sich der erhöhten Pflichten, die ihm seine Stellung auferlegt, stets bewußt ist. Führer und Reich verlangen vin ihm echte Vaterlandsliebe, Opferbereitschaft und volle Hingabe der Arbeitskraft, Gehorsam gegenüber den Vorgesetzten und Kameradschaftlichkeit gegenüber den Mitarbeitern. Allen Volksgenossen soll er ein Vorbild treuer Pflichterfüllung sein. Dem Führer, der ihm seinen besonderen Schutz zusichert, hat er Treue bis zum Tode zu halten.
(2) Der Beamte hat jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einzutreten und sich in seinem gesamten Verhalten von der Tatsache leiten zu lassen, daß die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei in unlöslicher Verbundenheit mit dem Volke die Trägerin des deutschen Staatsgedankens ist. Er hat Vorgänge, die den Bestand des Reichs oder der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei gefährden könnten, auch dann, wenn sie ihm nicht vermöge seines Amtes bekanntgeworden sind, zur Kenntnis seines Dienstvorgesetzten zu bringen.
(3) Der Beamte ist für gewissenhafte Erfüllung seiner Amtspflichten verantwortlich. Durch sein Verhalten in und außer dem Amte hat er sich der Achtung und des Vertrauens, die seinem Berufe entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er darf nicht dulden, daß ein seinem Hausstande angehörendes Familienmitglied eine unehrenhafte Tätigkeit ausübt.
§ 4. (1) Die
besondere Verbundenheit mit Führer und Reich bekräftigt der Beamte mit folgendem
Eide, den er bei Antritt seines ersten Dienstes zu leisten hat:
"Ich schwöre: Ich werde dem Führer des Deutschen Reiches und
Volkes, Adolf Hitler, treu und gehorsam sein, die Gesetze beachten und meine
Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, so wahr mir Gott helfe".
(2) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft an Stelle des Eides andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Beamte, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.
(3) Erklärt der Beamte, daß er Bedenken habe, den Eid in religiöser Form zu leisten, so kann er ihn ohne die Schlußworte leisten.
3. Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen
§ 5. (1) Der Beamte darf ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten keine Amtshandlungen vornehmen, durch die er sich selbst oder einer Person, zu deren Gunsten ihm wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, einen Vorteil verschaffen würde.
(2) Der Beamte ist von solchen Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder eine Person richten würden, zu deren Gunsten ihm wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.
§ 6. (1) Der Beamte hat sich jeder amtlichen Tätigkeit zu enthalten, wenn ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde verboten wird. Ein solches Verbot sollen nur bis zur Dauer von drei Monaten aufrechterhalten werden.
(2) Einem richterlichen Beamten darf die Führung seiner Dienstgeschäfte nur dann verboten werden, wenn gegen ihn ein Untersuchungsverfahren nach § 71 eingeleitet und nach den Umständen die Versetzung in den Ruhestand mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, oder wenn seine Ernennung nach § 32 Abs. 2, 3 für nichtig zu erklären ist oder erklärt werden kann.
§ 7. (1) Der Beamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner Amtshandlungen verantwortlich
(2) Er hat die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten oder der kraft besonderer Vorschrift ihm gegenüber zur Erteilung von Weisungen berechtigten Personen zu befolgen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist; die Verantwortung trifft dann denjenigen, der die Anordnung gegeben hat. Der Beamte darf eine Anordnung nicht befolgen, deren Ausführung für ihn erkennbar den Strafgersetzen zuwiderlaufen würde.
(3) Der Beamte darf Anordnungen für seine Amtshandlungen nur von seinen Vorgesetzten oder den kraft besonderer Vorschrift ihm gegenüber zur Erteilung von Weisungen berechtigten Personen entgegennehmen; seine Bindung an Gesetz und solche Anordnungen geht jeder anderen Gehorsamsbindung vor.
(4) Der Führer und Reichskanzler bestimmt, ob und inwieweit es zulässig ist, einen Beamten, der Mitglied der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei ist, vor einem Parteigericht zur Verantwortung zu ziehen.
§ 8. (1) Der Beamte hat - auch nach Beendigung seines Beamtenverhältnisses - über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich ist, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren; von dieser Amtspflicht kann ihn keinerlei andere persönliche Bindung befreien.
(2) Er darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(3) Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder der letzte Dienstvorgesetzte.
(4) Der Beamte hat - auch nach Beendigung seines Beamtenverhältnisses - auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und dergleichen und Aufzeichnungen über dienstliche Vorgänge sowie von Wiedergaben solcher herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.
§ 9. (1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des reichs Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung auch sonst dienstliche Nachteile bereiten würde.
(2) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren und soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Belange dienen, so soll die Genehmigung auch dann, wenn sein Vorbringen dem Wohle des Reichs Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar fordern; wird sie versagt, so hat der Dienstvorgesetzte dem Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.
6. Nebentätigkeit und Annahme von Belohnungen
§ 10. (1) Der Beamte ist verpflichtet, auf Anordnung seiner obersten Dienstbehörde jede Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst - auch ohne Vergütung - zu übernehmen oder fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis zur Anordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Der Beamte
bedarf, soweit er nicht nach Abs. 1 zur Übernahme verpflichtet ist, der
vorherigen Genehmigung
1. zur Übernahme eines Nebenamts, einer Vormundschaft, Pflegschaft oder
Testamentsvollstreckung,
2. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere auch zu
einer gewerblichen Tätigkeit,
3. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein
sonstiges Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen
Rechtsform betriebenen Unternehmens sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft -
die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn mit der Tätigkeit keine Vergütung
verbunden ist, oder wenn die Tätigkeit auf Vorschlag oder Veranlassung des
Dienstvorgesetzten übernommen wird, oder wenn es sich um
Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten handelt -,
4. zum Betriebe eines Gewerbes im Sinne der Reichsgewerbeordnung durch seine
Ehefrau, wenn nicht die eheliche Gemeinschaft aufgehoben ist (§§ 1575, 1587 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs).
(3) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde, die diese Befugnis auf andere Behörden übertragen kann; sie kann bedingt oder befristet werden und ist jederzeit widerruflich.
§ 11. (1) Nicht genehmigungspflichtig ist die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens, eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit der Beamten sowie die mit der Lehr- oder Forschungstätigkeit zusammenhängende Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten. Die dienstliche Verantwortlichkeit es Beamten bleibt unberührt; es ist Pflicht des Dienstvorgesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten.
(2) Für die Übernahme eines unbesoldeten Amts in der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, ihren Gliederungen und den ihr angeschlossenen Verbänden bedarf es keiner Genehmigung.
§ 12. Der Beamte, der aus einer auf Anordnung, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Anordnung eines Vorgesetzten gehandelt hat.
§ 13. Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit einem Hauptamt übertragen sind, oder die er auf Anordnung, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
§ 14. Das Nähere über die Nebentätigkeit der Beamten wird durch Verordnung geregelt. Dabei wird auch bestimmt, ob und inwieweit der Beamte die für eine Nebentätigkeit gezahlte Vergütung abzuführen hat.
siehe hierzu die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 6. Juli 1937 (RGBl. I. S. 753, ber. S. 904); hinsichtlich der beamteten Ärzte, Zahn- und Tierärzte die Verordnung vom 3. Mai 1938 (RGBl. I. S. 501); hinsichtlich der Hochschullehrer die Verordnung vom 18. April 1939 (RGBl. I. S. 797).
§ 15. Der Beamte darf - auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses - Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde annehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.
7. Arbeitszeit, Urlaub, Wohnung und Uniform
§ 16. (1) Die Reichsregierung kann die Arbeitszeit der Beamten regeln.
(2) Der Beamte ist verpflichtet, auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
siehe hierzu die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 13. Mai 1938 (RGbl. I. S. 593, geändert am 9. September 1938 (RGBl. I. S. 1166).
§ 17. (1) Der Beamte bedarf, wenn er dem Dienste fernbleiben will, eines Urlaubs. Während einer auf Krankheit beruhenden Dienstunfähigkeit bedarf er nur dann eines Urlaubs, wenn er seinen Wohnort verläßt.
(2) Bleibt er ohne Urlaub schuldhaft dem Dienste fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Dienstvorgesetzte stellt den Verlust der Dienstbezüge fest und teilt dies dem Beamten mit. Der Beamte kann innerhalb einer Woche die Entscheidung der Dienststrafkammer beantragen.
(3) Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs regelt die Reichsregierung.
(4) Bei einem nicht unter Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 fallenden Urlaub kann völliger oder teilweiser Fortfall der Dienstbezüge angeordnet werden.
siehe hierzu die Verordnung über Urlaub der im Ausland tätigen Beamten des auswärtigen Dienstes vom 4. November 1939 (RGBl. I. S. 2228).
§ 18. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es fordern, kann der Beamte angewiesen werden, auch während der dienstfreien Zeit seinen Wohnort nicht zu verlassen.
§ 19. (1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seienr Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die dienstlichen Verhältnisse es fordern, anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
§ 20. Der Führer und Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über Uniform und Amtstracht, wenn er die Ausübung dieses Rechts nicht anderen Stellen überträgt.
siehe hierzu den Erlaß vom 30. März 1939 (RGBl. I. S. 761, samt Uniformvorschrift vom 8. März 1940 (RGBl. I. S. 463)) sowie den Erlaß über die Uniform der Forstbeamten vom 12. April 1938 (RGBl. I. S. 453).
Abschnitt III.
Folgender Nichterfüllung der Pflichten
1. Versagung des Aufsteigens im Gehalt
§ 21. (1) Bleibt der Beamte in seinen Leistungen hinter dem billigerweise von ihm zu fordernden Maß zurück, so kann ihm das nach den Dienstaltersstufen des Besoldungsrechts vorgesehene Aufsteigen im Gehalt in jeder Dienstaltersstufe bis zu zwei Jahren versagt werden.
(2) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, die ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen kann. Die Entscheidung der obersten Dienstbehörde ist endgültig.
§ 22. (1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Als Dienstvergehen gilt es auch, wenn ein Ruhestandsbeamter sich staatsfeindlich betätigt, oder wenn er gegen § 8 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit) oder gegen § 15 (Annahme von Belohnungen oder Geschenken) verstößt.
(2) Das Nähere über die Bestrafung von Dienstvergehen regelt die Reichsdienststrafordnung.
siehe hierzu die Reichsdienststrafordnung vom 26. Januar 1937 (RGBl I. S. 71).
§ 23. (1) Verletzt ein Beamter schuldhaft seine Amtspflicht, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen; haben mehrere Beamte gemeinschaftlich den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Hat der Dienstherr einem anderen Schadensersatz geleistet, weil ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt seine Amtspflicht verletzt hat, so hat der Beamte dem Dienstherrn den Schaden nur insoweit zu ersetzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz, und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.
(4) Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn eine Person, die nicht Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist, in Ausübung der ihr anvertrauten öffentlichen Gewalt ihre Amtspflicht verletzt hat.
siehe aber Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (RGBl. I. S. 798).
Abschnitt IV.
Ernennung und Versetzung
§ 24. Der Führer und Reichskanzler ernennt die Beamten, soweit gesetzlich nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, oder er die Ausübung dieses Rechts nicht anderen Stellen überträgt.
siehe hierzu den Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ernennung der Beamten und die Beendigung des Beamtenverhältnisses vom 10. Juli 1937 (RGBl. I. S. 769, samt Durchführungsbestimmung vom 12. Juli 1937 (RGBl. I. S. 771, geändert am 23. März 1938 (RGBl. I. S. 323))) sowie den Erlaß zur Ergänzung des Erlasses vom 10. Juli 1937 (RGBl. I. S. 153, samt Durchführungsbestimmung vom 1. Dezember 1942 (RGBl. I. S. 670, geändert am 30. September 1943 (RGBl. I. S. 563)).
§ 25. (1) Beamter kann nur werden, wer deutschen oder artverwandten Blutes ist und, wenn er verheiratet ist, einen Ehegatten deutschen oder artverwandten Blutes hat. Ist der Ehegatte Mischling zweiten Grades, so kann eine Ausnahme zugelassen werden.
(2) Ein Beamter darf eine Ehe nur mit einer Person deutschen oder artverwandten Blutes eingehen, Ist der Verlobte Mischling zweiten Grades, so kann die Eheschließung genehmigt werden.
(3) Für die Zulassung einer Ausnahme nach Abs. 1 Satz 2 und die Genehmigung nach Abs. 2 Satz 2 ist die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Stellvertreter des Führers zuständig. Dieselben Stellen können auch für den Einzelfall Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 und von Abs. 2 Satz 1 zulassen.
§
26. (1) Beamter kann ferner nur werden, wer
1. Reichsbürger ist oder nur deshalb noch nicht ist, weil er infolge seines
Lebensalters die Voraussetzungen hierfür noch nicht erfüllt;
2. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder, mangels solcher Vorschriften,
die übliche Vorbildung oder sonstige besondere Eignung für das ihm zu
übertragende Amt besitzt und
3. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für den
nationalsozialistischen Staat eintritt.
(2) Ausnahmen vom Abs. 1 Nr. 1 bedürfen der Zustimmung des Reichsministers des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers oder der von ihnen bestimmten Stellen.
§ 27. (1) Das Beamtenverhältnis wird durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde begründet, in der die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthalten sind. Wer keine solche Urkunde erhalten hat, ist nicht Beamter im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Das Beamtenverhältnis wird, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, für Beamte, die für Daueraufgaben voll verwendet werden, mit dem Ziele begründet, den Beamten lebenslänglich mit dem Staate zu verbinden (Beamter auf Lebenszeit).
§ 28. (1) Beamter auf Lebenszeit ist, wer eine Urkunde erhalten hat, in der die Worte "auf Lebenszeit" enthalten sind.
(2) Die Urkunde darf nur
erhalten, wer
1. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat - bei weiblichen Beamten
tritt an die Stelle des siebenundzwanzigsten das fünfunddreißigste Lebensjahr -,
2. den für das Amt vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungs- oder
Probedienst abgeleistet und die vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen
bestanden hat oder das ihm übertragene Amt fünf Jahre lang geführt hat und
3. in eine Planstelle, die besetzt werden darf, eingewiesen ist oder wird. Die
Einweisung in die Planstelle bedarf der Schriftform.
§ 29. (1) Die gesetzlichen Vorschriften bestimmen die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit. Im übrigen gilt § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 3.
(2) In der Ernennungsurkunde eines auf Zeit ernannten Beamten muß die Zeit angegeben werden, für die er ernannt ist.
(3) Läuft die Amtszeit eines Beamten auf Zeit ab, so ist er verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll.
§ 30. (1) Wer nicht Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist, ist Beamter auf Widerruf.
(2) Bei einem beamten auf Widerruf, der sich in einer Planstelle befindet, ist nach Ablauf einer Bewährungsfrist, die nach Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres sechs Jahre nicht übersteigen darf, das Beamtenverhältnis in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn dies nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.
§ 31. Der Führer und Reichskanzler bestimmt durch Erlaß, inwieweit bei der Ernennung von Beamten der Stellvertreter des Führers oder die von ihm bestimmte Stelle zu hören ist.
siehe auch den
Erlaß vom 24. September 1935 (RGBl. I. S. 1203).
siehe hierzu auch die Hinweise zu § 24.
§ 32. (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn der Ernannte zur Zeit seiner Ernennung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden konnte, entmündigt oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung unfähig war, öffentliche Ämter zu bekleiden.
(2) Die Ernennung ist für nichtig zu erklären, wenn
1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2. nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder ein solches Vergehen
begangen hatte, die ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig
erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war
oder wird, oder
3. nicht bekannt war, daß der Ernannte zur Zeit seiner Ernennung aus der
Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei ausgeschlossen oder ausgestoßen
war.
(3) Die Ernennung kann sonst nur für nichtig erklärt werden, wenn
1. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde,
2. einem nach seiner Ernennung Entmündigten die Voraussetzungen für die
Entmündigung im Zeitpunkt der Ernennung vorlagen oder
3. nicht bekannt war, daß der Ernannte auf Grund der §§ 2, 2a, 4 des Gesetzes
zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums entlassen oder im Wege des
Dienststrafverfahrens aus dem Dienst entfernt oder zum Ruhegehaltsverlust
verurteilt worden war.
§ 33. (1) Im Fall des § 32 Abs. 1 hat der Dienstvorgesetzte nach Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes dem Ernannten sofort jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten.
(2) In den Fällen des § 32 Abs. 2 und 3 muß die Nichtigkeit innerhalb von sechs Monaten erklärt werden, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und von dem Nichtigkeitsgrunde Kenntnis erlangt hat. Vor der Nichtigkeitserklärung soll der Beamte gehört werden. Die Erklärung wird von dem für den Beamten verwaltungsmäßig zuständigen Reichsminister abgegeben; sie ist dem Beamten zuzustellen. Die Entscheidung ist endgültig.
§ 34. Ist eine Ernennung nichtig oder für nichtig erklärt, so sind die bis zu dem Verbot (§ 33 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Entscheidung über die Nichtigkeit (§ 33 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in der gleichen Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. die gezahlten Dienstbezüge können belassen werden.
§ 35. (1) Der Beamte kann, wenn durch gesetzliche Vorschrift nicht anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereichs seines unmittelbaren Dienstherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis dafür besteht. Ohne seine Zustimmung ist eine Versetzung in ein anderes Amt nur zulässig, wenn das neue Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens gleich hohem Endgrundgehalt verbunden ist. Ruhegehaltfähige und unwiderrufliche Stellenzulagen gelten hierbei als Bestandteile des Grundgehalts. Beim Wechsel der Verwaltung soll der Beamte gehört werden.
(2) Mittelbare Reichsbeamte auf Lebenszeit kann der zuständige Reichsminister unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 und 3 in den Dienstbereich eines anderen Dienstherren versetzen0, wenn der bisherige und der neue Dienstherr zustimmen.
(3) Beamte, die Reichsleiter, Gauleiter, Kreisleiter oder Ortsgruppenleiter der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder Führer von Standarten oder höheren Einheiten der SA, SS oder des NSKK sind, sollen nur im Benehmen mit dem Stellvertreter des Führers versetzt werden.
Abschnitt V.
Sicherung der rechtlichen Stellung der Beamten
§ 36. Der Staat gewährt dem Beamten Fürsorge und Schutz bei seinen amtlichen Verrichtungen und in seiner Stellung als Beamter.
§ 37. (1) Der Führer und Reichskanzler setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, wenn gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist oder er die Ausübung dieses Rechts nicht anderen Stellen überträgt.
(2) Der Beamte führt im Dienst seine Amtsbezeichnung; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen, nach Versetzung in den Wartestand mit dem Zusatz "zur Dienstverwendung (z. D.)". Neben der Amtsbezeichnung darf der Beamte nur staatlich verliehene Titel und akademische Grade, dagegen keine Berufsbezeichnungen führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bsiherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Beamte im Ruhestand dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" und die im Zusammenhang mit dem Amte verliehenen Titel weiterführen. Wartestandsbeamte und Ruhestandbeamte, denen ein neues Amt übertragen wird, erhalten die Amtsbezeichnung des neuen Amts; gehört das Amt nicht zu einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 35 Abs.1 Satz 3) an wie das bisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amts mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amts, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden. Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" sowie die im Zusammenhang mit dem Amte verliehenen Titel zu führen.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann einem entlassenen oder in den Ruhestand getretenen Beamten bei Beendigung seines Beamtenverhältnisses erlauben, die Uniform zu tragen.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amte verliehenen Titel weiterzuführen und die Uniform zu tragen, zurückzunehmen, wenn der frühere Beamte rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt ist, welche bei einem Beamten nach § 53 das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis nach sich zieht. Für Beamte der Wehrmacht gelten die Vorschriften des Wehrgesetzes.
3. Dienst- und Versorgungsbezüge
§ 38. (1) Der Beamte erhält, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgesetzt ist, seine Dienstbezüge vom Tage des Antritts seines Amts an. Die Dienstbezüge werden durch das Besoldungsrecht geregelt. Der Beamte kann auf die laufenden Dienstbezüge weder ganz noch teilweise verzichten. Hat der Beamte gleichzeitig mehrere in der Besoldungsordnung vorgesehene Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, so erhält er, wenn nicht einheitliche Dienstbezüge vorgesehen sind, Dienstbezüge nach Bestimmung des Reichsministers der Finanzen nur aus einem Amt.
(2) Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Abschnitts VIII.
siehe hierzu das Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I. S. 349).
§ 39. (1) Der Beamte kann, wenn reichsgesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, Dienstbezüge nur insoweit verpfänden oder abtreten, als sie der Pfändung unterliegen.
(2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht an den Dienstbezügen nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind oder als er einen vollstreckbarer Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung hat.
§ 40. Reise- und Umzugskostenvergütung der Beamten werden durch Gesetz geregelt.
siehe hierzu das Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten vom 15. Dezember 1933 (RGBl. I. S. 1067) und das Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten vom 3. Mai 1935 (RGBl. I. S. 566).
§ 41. Dem Beamten wird nach Eintritt in den Wartestand oder nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über die Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt.
6. Verhältnis zum Dienstvorgesetzten
§ 42. (1) Zwischen dem Beamten und seinem Dienstvorgesetzten sollen Offenheit und Vertrauen herrschen. Der Beamte muß über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die ihm nachteilig werden können, gehört werden, wenn es sich nicht um dienstliche Urteile über seine Person, seine Kenntnisse und Leistungen handelt.
(2) Der Beamte hat seine Anträge und Beschwerden auf dem Dienstwege vorzubringen. Glaubt er dienstliche Vorgänge zu beobachten, die der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei schaden könnten, so hat er sie ebenfalls auf dem Dienstwege zu melden; will er seine Beobachtungen nicht auf dem Dienstwege zu melden; will er seine Beobachtungen nicht auf dem Dienstwege vorbringen, so darf er sie nur seiner obersten Reichsbehörde unmittelbar oder dem Führer und Reichskanzler melden. Für Beschwerden persönlicher Art muß der Dienstweg innegehalten werden.
siehe hierzu der Erlaß vom 20. Juli 1937 (RGBl. I. S. 875).
§ 43. Wird eine Behörde aufgelöst, oder wird sie durch gesetzliche Vorschrift oder durch Verordnung des Führers und Reichskanzlers mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, so können die auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannten Beamten der beteiligten Behörden durch die oberste Dienstbehörde in den Wartestand versetzt werden. Die Versetzung in den Wartestand ist nur innerhalb dreier Monate nach Auflösung der Behörde oder nach Inkrafttreten des Gesetzes oder der Verordnung und nur innerhalb der Zahl der im Haushaltsplan aus diesem Anlaß abgesetzten Planstellen zulässig.
§ 44. (1) Der Führer und
Reichskanzler kann jederzeit in den Wartestand versetzen
1. Staatssekretäre und sonstige ständige Vertreter der Minister,
Ministerialdirektoren und Beamte, die als Pressereferenten in den obersten
Dienstbehörden angestellt sind,
2. Ministerialdirigenten und sonstige Beamte des höheren Dienstes in der
Präsidialkanzlei, der Reichskanzlei, im Auswärtigen Amt und im Reichsministerium
für Volksaufklärung und Propaganda und bei solchen politischen Dienststellen,
die der Führer und Reichskanzler ausdrücklich bestimmt,
3. Treuhänder der Arbeit,
4. Beamte des höheren Dienstes bei den diplomatischen und konsularischen
Vertretungen,
5. Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten, Landräte und die Leiter der den
Regierungen und Landratsämtern entsprechenden behörden der allgemeinen und
inneren Verwaltung sowie Polizeipräsidenten und Polizeidirektoren der
staatlichen Polizeiverwaltung,
6. den Oberbürgermeister und Stadtpräsidenten von Berlin,
7. Staatsanwälte,
8. Beamte der Wehrmacht solcher Gruppen, die durch Verordnung des Führers und
Reichskanzlers bestimmt werden.
(2) Reichsgesetzliche Vorschriften, nach denen noch andere Beamte jederzeit in den Wartestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
siehe hierzu die (5.) Durchführungsverordnung vom 29. Juni 1942 (RGBl. I. S. 416) und zu § 44 Abs. 1 Nr. 8 die Verordnung vom 24. November 1937 (RGBl. I. S. 1325).
§ 45. Der Wartestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in welchen dem beamten die Versetzung in den Wartestand mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Wartestandes zurückgenommen werden.
§ 46. (1) Der Wartestandsbeamte bleibt Beamter. Er verliert jedoch mit dem Beginn des Wartestandes seine Amtsstelle und, wenn im Einzelfalle nichts anderes bestimmt wird, die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die ihm im Zusammenhange mit seinem Hauptamt übertragen sind, oder die er auf Anordnung, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat. §§ 10, 14 gelten für ihn nicht.
(2) Dienstvorgesetzter für ihn ist der letzte Dienstvorgesetzte. Die oberste Dienstbehörde kann einen anderen Dienstvorgesetzten bestimmen. Fehlt eine oberste Dienstbehörde, so bestimmt der Reichsminister des Innern den Dienstvorgesetzten.
(3) Der Beamte erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den Wartestand eröffnet worden ist, und für die folgenden drei Monate noch die Dienstbezüge der von ihm wahrgenommenen Amtsstelle, die zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte jedoch nur bis zum Beginn des Wartestandes. Vom Beginn des Wartestandes an rückt er in Dienstaltersstufen nur während einer Beschäftigung nach § 48 auf.
(4) Bezieht der Beamte für einen Zeitraum vor dem Aufhören der Dienstbezüge ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ( § 127 Abs. 4), so ermäßigen sich für die Dauer des Zusammentreffens dieser Einkünfte die Dienstbezüge um den Betrag dieses Einkommens.
(5) Nach Ablauf der Zeit, für die noch die Dienstbezüge gewährt werden, erhält der Beamte während des Wartestandes Wartegeld nach den Vorschriften des Abschnitts VIII.
§ 47. (1) Wird dem Beamten ein Amt derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn im unmittelbaren oder mittelbaren Reichsdienst übertragen, und gehört das neue Amt zur Zeit der Übertragung nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, so erhält er sein bisheriges Grundgehalt (§ 35 Abs. 1 Satz 3) und steigt in Dienstaltersstufen auf. Der bisherige Dienstherr nach den neuen Dienstherrn den Unterschied zwischen den früheren und den neuen Dienstbezügen auf Antrag zu erstatten.
(2) Der Beamte ist gegenüber seinem unmittelbaren Dienstherrn zur Annahme eines solchen Amts verpflichtet, wenn sein allgemeiner Rechtsstand (Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit) nicht verschlechtert wird.
§ 48. (1) Wird der Beamte vorübergehend zu einer seiner Berufsausbildung entsprechenden Dienstleistung im unmittelbaren oder mittelbaren Reichsdienst voll als Beamter verwendet, so erhält er das Grundgehalt, nach dem das Wartegeld festgesetzt ist (§§ 86, 87), einschließlich er während der Verwendung erdiensten Dienstalterszulagen.
(2) Er ist gegenüber seinem unmittelbaren Dienstherrn verpflichtet, der Einberufung Folge zu leisten, wenn ihm laut schriftlicher Mitteilung eine Verwendung im Sinne des Abs. 1 für mindestens drei Monate an seinem Wohnort oder für mindestens sechs Monate außerhalb seines Wohnortes zugesichert wird.
§ 49. Der Wartestand endet, wenn
1. dem Beamten ein neues Amt übertragen wird oder
2. das Beamtenverhältnis endet.
Abschnitt VII.
Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 50. (1)
Das Beamtenverhältnis endet, außer durch den Tod, durch
1. Ausscheiden,
2. Entlassung,
3. Eintritt in den Ruhestand,
4. Entfernung aus dem Dienst.
(2) Die Entfernung aus dem Dienst wird in der Reichsdienststrafordnung geregelt.
1. Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis
a) Verlust des Reichsbürgerrechts
§ 51. Der Beamte scheidet mit Ablauf des Tages, an dem er das Reichsbürgerrecht verliert, aus dem Beamtenverhältnis aus. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern für Fortdauer des Beamtenverhältnisses anordnen.
b) Verlegen des Wohnsitzes in das Ausland
§ 52. (1) Der Beamte scheidet aus dem Beamtenverhältnis aus, wenn er ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Deutschen Reichs nimmt.
(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet endgültig darüber, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. Sie bestimmt endgültig den Tag des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis.
c) Gerichtliche Verurteilung
§ 53. Ein Beamter, der zum Tode, zu Zuchthaus, wegen vorsätzlich begangener Tat zu Gefängnis von einem Jahr oder längerer Dauer oder wegen vorsätzlicher hoch- oder landesverräterischer Handlungen zu Gefängnis verurteilt wird, scheidet mit der Rechtskraft des Strafurteils aus dem Beamtenverhältnis aus. Dasselbe gilt, wenn dem Beamten die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt werden.
§ 54. (1) Dem Führer und Reichskanzler steht hinsichtlich der beamtenrechtlichen Folgen eines strafgerichtlichen Urteils das Gnadenrecht für alle Beamten zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen.
(2) Werden im Gnadenwege die beamtenrechtlichen Folgen eines Strafurteils, demzufolge ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, in vollem Umfang aufgehoben, so treten dieselben Folgen ein, wie wenn ein solches Urteil im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt wird, das diese Folge nicht hat.
§ 55. (1) Wird ein Urteil, demzufolge der Beamte aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folge nicht hat, so erhält der Verurteilte von der Rechtskraft der aufgehobenen Entscheidung oder von der nach gesetzlicher Vorschrift erfolgten früheren Einbehaltung von Teilen seiner Dienstbezüge ab die Bezüge, die er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil dem neuen entsprochen hätte; seine ruhegehaltfähige Dienstzeit wird so berechnet, wie wenn er nicht ausgeschieden wäre.
(2) Der Verurteilte hat, wenn er nicht inzwischen die Altersgrenze erreicht hätte oder seine Amtszeit abgelaufen wäre, von der Rechtskraft der das Wiederaufnahmeverfahren abschließenden Entscheidung ab die rechtliche Stellung eines Wartstandsbeamten; seine Bezüge richten sich nach Abs. 1.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit der Beamte nach dem mit Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis verbundenen Urteil zu einer weiteren Strafe verurteilt worden ist, die sein Ausscheiden nach sich gezogen haben würde, wenn er noch Beamter gewesen wäre.
(4) Erscheint auf Grund des in dem Wiederaufnahmeurteil festgestellten Sachverhalts oder auf Grund eines anderen rechtskräftigen Strafurteils, das nach dem mit Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis verbundenen Urteil ergangen ist, die Entfernung des Beamten aus dem Dienst angezeigt, so kann ein Dienststrafverfahren mit diesem Ziel eingeleitet werden; Ist das Verfahren auf Grund des in dem Wiederaufnahmeurteil festgestellten Sachverhalts eingeleitet, so können dem Beamten die ihm nach Abs. 1 zustehenden Bezüge einbehalten werden; er verliert, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird, den Anspruch nach Abs. 1 und 2 von der Rechtskraft der aufgehobenen Entscheidung an. Ist das Verfahren auf Grund eines neuen Strafurteils eingeleitet, so können dem Beamten die ihm nach Abs. 1 zustehenden Bezüge von der Rechtskraft dieses Strafurteils an einbehalten werden; er verliert, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird, den Anspruch nach Abs. 1 und 2 von demselben Zeitpunkt an.
(5) Hätte der in dem neuen Urteil festgestellte Sachverhalt oder die nach Erlaß der aufgehobenen Entscheidung begangene Straftat oder eine gesetzliche Vorschrift die Beendigung des Beamtenverhältnisses gerechtfertigt, so bestimmt die oberste Dienstbehörde endgültig, ob und zu welchem Zeitpunkt die Beendigung des Beamtenverhältnisses gerechtfertigt gewesen wäre. Die Bezüge nach Abs. 1 erhält der Beamte bis zu diesem Zeitpunkt.
(6) Soweit der Verurteilte Bezüge nach diesen Vorschriften erhält, steht ihm ein Entschädigungsanspruch gegenüber der nach dem Gesetz, betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen, vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 345) verpflichteten Stelle nicht zu.
(7) Der Beamte muß sich auf die ihm nach Abs. 1 zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.
d) Folgen des Ausscheidens
§ 56. Scheidet der Beamte aus dem Beamtenverhältnis aus, so hat er keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung; er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amte verliehenen Titel nicht führen und die Uniform nicht tragen.
2. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
a) Eidesverweigerung
§ 57. Wer sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Treueid zu leisten, ist zu entlassen.
b) Weigerung der Weiterführung des Amts nach Zeitablauf
§ 58. Stellt bei einem Beamten auf Zeit die oberste Dienstbehörde fest, daß er der ihm nach § 29 Abs. 3 obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, so ist er zu entlassen; die Entlassung ist vom Tage des Ablaufs seiner Dienstzeit ab wirksam.
c) Abstammung des Beamten oder seines Ehegatten
§ 59. (1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn sich nach seiner Ernennung herausstellt, daß er oder sein Ehegatte nicht deutschen oder artverwandten Blutes ist, oder wenn er nach seiner Ernennung die Ehe mit einer Person nicht deutschen oder artverwandten Blutes ohne die nach § 25 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 erforderliche Genehmigung geschlossen hat. Dies gilt nciht, wenn bei der Ernennung oder bei der Heirat ohne sein Verschulden angenommen worden ist, daß er oder sein Ehegatte deutschen oder artverwandten Blutes ist.
(2) § 25 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß.
d) Antrag
§ 60. Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, ohne Zustimmung der Entlassungsbehörde nur innerhalb zweier Wochen zurückgenommen werden, nachdem sie dem Dienstvorgesetzten zugegangen war. Dem Verlangen muß entsprochen werden, jedoch kann die Entlassung so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsmäßig erledigt hat.
Durch
Gesetz vom 25. März 1939 wurde zum § 60 ergänzend bestimmt:
"§ 2. Für die Dauer des Aufbaus der Wehrmacht braucht bei Beamten der
Wehrmacht und bis zum 31. Dezember 1941 bei den übrigen Beamten Anträgen auf
Entlassung (§ 60 des Deutschen Beamtengesetzes) nicht entsprochen werden. Der
Chef des Oberkommandos der Wehrmacht bestimmt, wann der Aufbau der Wehrmacht
beendet ist."
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1941
erhielt der § 2 des Gesetzes vom 25. März 1939 folgende Fassung:
"§ 2. Entlassungsanträgen (§ 60) braucht bis auf weiteres nicht
entsprochen zu werden. Der Reichsminister des Innern bestimmt im Einvernehmen
mit dem Reichsminister der Finanzen den Zeitpunkt, mit dem diese Einschränkung
wegfällt; für die Wehrmachtbeamten bestimmt den Zeitpunkt der Chef des
Oberkommandos der Wehrmacht".
e) Widerruf
§ 61. Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen werden; nach Erreichung der Altersgrenze (§ 68) ist er zu entlassen. Dies gilt nicht, wenn er nach § 76 Abs. 1 oder 2 in den Ruhestand versetzt wird.
Durch Gesetz vom 25. März 1939 wurde zum § 61 Satz 1 bestimmt:
"§ 1. (1) ...
(2) Entlassungen von Beamten auf Widerruf auf Grund des § 61 Satz 1 Halbsatz 2
des Deutschen Beamtengesetzes brauchen nicht zu einem früheren Zeitpunkt als dem
31. Dezember 1941 ausgesprochen zu werden."
§ 62. (1) Der Widerruf wird wirksam, sobald er dem Beamten mitgeteilt ist, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
(2) Der durch Widerruf
Entlassene erhält für den Monat, in dem ihm der Widerruf mitgeteilt worden ist,
seine vollen Bezüge. Er erhält ferner, falls er mit Dienstbezügen angestellt
war, als Übergangsgeld nach vollendeter
einjähriger Dienstzeit das Einfache,
dreijähriger Dienstzeit das Zweifache,
fünfjähriger Dienstzeit das Dreifache,
achtjähriger Dienstzeit das Vierfache,
zehnjähriger Dienstzeit das Fünffache,
zwölf- oder mehrjähriger Dienstzeit das Sechsfache
der Dienstbezüge des letzten Monats. Die Dienstzeit bemißt sich nach der Zahl
der im Beamtenverhältnis ohne Unterbrechung zurückgelegten vollen Jahre.
(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt,
1. wenn der Beamte aus einem von ihm zu vertretenden Grunde entlassen worden
ist,
2. wenn ein anderes hauptberufliches Beamtenverhältnis bestehen bleibt oder im
unmittelbaren Anschluß an die Entlassung neu begründet wird.
f) Verheiratung weiblicher Beamter
§ 63. (1) Ein weiblicher Beamter ist zu entlassen, wenn er es beantragt oder wenn seine wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erscheint; die wirtschaftliche Versorgung gilt als dauernd gesichert, wenn der Ehemann in einem Beamtenverhältnis steht, mit dem ein Anspruch auf Ruhegehalt verbunden ist.
(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet endgültig darüber, ob die wirtschaftliche Versorgung dauernd gesichert erscheint.
(3) Im Einzelfall kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern Ausnahmen von Abs. 1 Satz 2 zulassen.
(4) Die Entlassung tritt mit Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die Entlassungsverfügung mitgeteilt worden ist.
§ 64. (1) Die auf Grund des § 63 ausscheidenden weiblichen Beamten erhalten eine Abfindung nach Abs. 2, auch wenn sie Beamte auf Widerruf sind. Durch die Abfindung werden alle Versorgungsbezüge abgegolten.
(2) Die Abfindung beträgt nach vollendetem zweiten oder dritten Dienstjahr das Zweifache, nach vollendetem vierten oder fünften Dienstjahr das Dreifache der Dienstbezüge des letzten Monats und steigt vom vollendeten sechsten Dienstjahr ab um je einen Monatsbetrag, bis sie nach vollendetem vierzehnten Dienstjahr als Höchstbetrag das Zwölffache des letzten Monatsbetrags erreicht. Der Monatsbetrag ist nach den für ledige Beamte geltenden Grundsätzen zu berechnen.
(3) Bei einem Wartestandsbeamten werden die Dienstbezüge zugrunde gelegt, die ihm im Zeitpunkt der Entlassung als ledigem Beamten zugestanden hätten, wenn er nicht in den Wartestand versetzt worden wäre.
(4) Die Abfindung wird nicht gewährt, wenn die Ehe mit einer Person geschlossen ist, die von zwei oder mehr volljüdischen Großelternteilen abstammt.
§ 65. Als Dienstzeit gilt die Zeit, die der weibliche Beamte nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres im Dienste des Reichs oder anderer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts als Beamter. Angestellter oder Arbeiter zurückgelegt hat, soweit sie nicht bereits durch Gewährung einer anderen Abfindung oder durch Gewährung eines Ruhegehalts abgegolten ist. In die Gesamtdienstzeit wird die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht einbezogen.
g) Entlassungsverfügung und Folgen der Entlassung
§ 66. (1) Die Entlassung wird, wenn durch Gesetz oder Erlaß des Führers und Reichskanzlers nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Stelle verfügt, die nach § 24 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(2) Nach der Entlassung hat der Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung; er darf, unbeschadet der Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhange mit dem Amte verliehenen Titel nicht führen und die Uniform nicht tragen.
siehe hierzu die Hinweise zu § 24.
§ 67. (1) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Eintritt in den Ruhestand.
(2) Wird die Arbeitskraft eines Beamten durch sein Amt nur nebenbei beansprucht, oder handelt es sich um Dienstgeschäfte, die ihrer Natur nach vorübergehend sind, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung (§ 66). Ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, bestimmt die Behörde bei der Ernennung endgültig.
Durch Gesetz vom 25. März 1939 wurde
dem § 67 folgender Absatz angefügt:
"(3) Für die unter Abs. 2 fallenden Beamten gilt § 61 Satz 1 Halbsatz 2 nicht."
a) Altersgrenze
§ 68. (1) Die Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine frühere Altersgrenze vorgesehen werden.
(2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten fordern, kann die Reichsregierung auf Antrag der obersten Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinausschieben. Unter der gleichen Voraussetzung kann im Fall des Abs. 1 Satz 2 der zuständige Reichsminister die Altersgrenze bis zum fünfundsechzigsten Lebensjahr verlängern; er kann nachgeordnete Behörden ermächtigen, die Altersgrenze bis um fünf Monate zu verlängern.
(3) Ein Ruhestandsbeamter, der das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, darf nicht wieder zum Beamten ernannt werden. Ist er ernannt, so ist er zu entlassen.
Durch Gesetz vom 25. März 1939 wurde
zum § 68 Abs. 2 Satz 1 bestimmt:
"§ 1. (1) An Stelle der Reichsregierung kann der zuständige
Reichsminister im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers bei Beamten
auf Lebenszeit oder auf Zeit nach § 68 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen
Beamtengesetzes (DBG) vom 26. Januar 1937 (RGBl. I. S. 39) den Eintritt in den
Ruhestand über das fünfundsechzigste Lebensjahr ein oder mehrere Male, jedoch
jeweils nicht länger als um ein Jahr und längstens bis zum 31. Dezember 1941
hinausschieben. ..."
b) Zeitablauf
§ 69. Der Beamte auf Zeit tritt, abgesehen von dem Fall des § 68, mit Ablauf der Zeit, für die er ernannt ist, in den Ruhestand, wenn er nicht nach § 58 entlassen wird.
c) Antrag
§ 70. Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, der das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, kann auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden.
d) Politische Gründe
§ 71. (1) Der Führer und Reichskanzler kann einen Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit auf einen von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern gestellten Antrag in den Ruhestand versetzen, wenn der Beamte nicht mehr die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für den nationalsozialistischen Staat eintreten wird.
(2) Die diesen Antrag rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und der Beamte zu hören ist.
Durch Gesetz vom 25. März 1939 wurde dem § 71 folgender Absatz angefügt:
"(3) Die Mitteilung über die vom Führer und Reichskanzler verfügte Versetzung in
den Ruhestand wird dem Beamten durch den zuständigen Reichsminister zugestellt."
siehe hierzu die (6.) Durchführungsverordnung vom 29. Juli 1942 (RGBl. I. S. 483).
e) Abstammung
§ 72. (1) Ist in den Fällen des § 59 Abs.1 ohne Verschulden des Beamten angenommen worden, daß er oder sein ehegatte deutschen oder artverwandten Blutes seien, so ist er in den Ruhestand zu versetzen; ist er Beamter auf Widerruf, so ist er zu entlassen; es gilt § 62 Abs. 1 und 2.
(2) § 25 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß.
f) Dienstunfähigkeit
§ 73. (1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist (dienstunfähig); als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und beobachten zu lassen.
(2) Für einzelne Beamtengruppen können für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit besondere gesetzliche Vorschriften erlassen werden.
§ 74. (1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 73 in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit durch die Erklärung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten festgestellt, daß er ihn nach pflichtmäßigem Ermessen für dauernd unfähig halte, seine Amtspflichten zu erfüllen. Bei Wartestandsbeamten ist für die Erklärung der Dienstunfähigkeit die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde zuständig; fehlt eine oberste Dienstbehörde, so bestimmt der Reichsminister des Innern, welche Behörde die Erklärung abzugeben hat.
(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
§ 75. (1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für dienstunfähig (§ 73) und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Pfleger mit, daß seine Versetzung. in den Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Hält- der Dienstvorgesetzte zur Durchführung des Verfahrens die Bestellung eines Pflegers für erforderlich, so beantragt er die Bestellung des Pflegers beim Amtsgericht. Das Amtsgericht hat dem Antrage zu entsprechen.
(2) Erhebt der Beamte oder sein Pfleger innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen, so entscheidet die nach § 78 Abs. 1 zuständige Stelle über die Versetzung in den Ruhestand.
(3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige nachgeordnete Stelle, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Pfleger zuzustellen. Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einzubehalten, Zur Fortführung des Verfahrens wird ein Beamter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt. Dieser Beamte hat die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Dienststrafverfahren, Der Beamte oder sein Pfleger ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluß der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Pfleger zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.
(4) Wird hiernach die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Pfleger zuzustellen; die nach Abs. 3 Satz 3 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte mit Ende des Monats, in dem ihm die Verfügung mitgeteilt ist, in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt. Sofern nicht der Führer und Reichskanzler oder die oberste Dienstbehörde den Beamten in den Ruhestand versetzt hat, entscheidet auf einen innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen zu stellenden Antrag des Beamten oder seines Pflegers die oberste Dienstbehörde darüber, ob die Versetzung in den Ruhestand aufrechterhalten wird.
g) Beamte auf Widerruf
§ 76. (1) Der Beamte auf Widerruf mit Dienstbezügen ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist oder wenn er die Altersgrenze (§ 68 Abs. 1) erreicht hat .
(3) Wird der Beamte im Fall des Abs. 2 nicht in den Ruhestand versetzt, sondern durch Widerruf entlassen, so kann ihm an Stelle des Übergangsgeldes (§ 62) auf Zeit oder lebenslänglich ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Hat der Beamte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so kann nur ein Unterhaltsbeitrag auf Zeit bewilligt werden. Die Bewilligung auf Zeit ist widerruflich. Sie kann bei ihrem Ablauf verlängert werden.
(4) Die Entscheidungen nach Abs. 2 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen. Sie kann ihre Befugnis mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen auf andere Behörden übertragen. Die Entscheidungen sind endgültig.
h) Wartestandsbeamte
§ 77. (1) Der Wartestandsbeamte kann auf seinen Antrag jederzeit in den Ruhestand versetzt werden.
(2) Er ist in den Ruhestand zu
versetzen mit dem Endes des Monats, in dem
1. eine fünfjährige Wartestandszeit abgelaufen ist - der Lauf der Frist ist
gehemmt, so lange der Beamte nach § 48 verwendet wird - oder
2. die oberste Dienstbehörde festgestellt hat, daß er der ihm nach § 47 Abs. 2,
§ 48 Abs. 2 obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
(3) Wird ihm ein neues Amt übertragen, das nicht derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört, so tritt er mit der Übertragung des neuen Amtes aus seinem bisherigen Amt in den Ruhestand.
i) Verfügung über Versetzung in den Ruhestand und Beginn des Ruhestandes
§ 78. (1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, wenn durch gesetzliche Vorschrift oder durch Erlaß des Führers und Reichskanzlers nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Stelle verfügt, die nach § 24 für die Ernennung zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 68, 69, 75 Abs. 4, § 77 Abs. 2 und 3, mit Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem dem Beamten die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist. Bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.
(3) Der Ruhestandsbeamte erhält Ruhegehalt nach den Vorschriften des Abschnitts VIII.
Durch Gesetz vom 25. März 1939 wurde
dem § 78 Abs. 1 folgender Zusatz angefügt:
"Im Falle des § 71 Abs. 3 tritt die Mitteilung über die verfügte Versetzung in
den Ruhestand an die Stelle der Verfügung."
siehe hierzu die Hinweise zu § 24.
1. Versorgung der Warte- und Ruhestandsbeamten
§ 79. Das Wartegeld und das Ruhegehalt werden auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
a) Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge
§ 80.
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1. das von dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zuletzt bezogene Grundgehalt
oder die zuletzt bezogenen, dem Grundgehalt entsprechenden Dienstbezüge,
2. der Wohnungsgeldzuschuß nach dem Besoldungsrecht,
3. sonstige Dienstbezüge des Beamten, die im Besoldungsrecht oder im
Haushaltsplan als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
(2) Hat ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit die Bezüge aus seinem nicht als Eingangsstelle seiner Laufbahn geltenden Amt nicht mindestens ein Jahr erhalten, so treten an Stelle der im Abs. 1 bezeichneten Dienstbezüge die entsprechenden Bezüge aus dem vor seiner Ernennung bekleideten Amt; hat der Beamte ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in Grenzen von fünfzig vom Hundert der Sätze nach Abs. 1 fest.
(3) Abs. 2 gilt nicht in den Fällen des § 43 und 107 und nicht, wenn der Beamte infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1941
erhielt der § 80 Abs. 3 folgende Fassung:
"(3) Abs. 2 gilt nicht in den Fällen des § 43. Er gilt auch nicht, wenn der
Beamte vor Ablauf des Jahres verstorben oder infolge eines Dienstunfalls oder
einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die er sich ohne grobes
Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in
den Ruhestand getreten ist."
b) Ruhegehaltsfähige Dienstzeit
§ 81. (1) Ruhegehaltfähig ist die
Dienstzeit des Beamten vom Tage seiner ersten Ernennung an einschließlich der
Zeit, in der er sich im Wartestand befindet. Unberücksichtigt bleibt jedoch die
Zeit
1. eines Beamtenverhältnisses nach § 67 Abs. 2,
2. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
3. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn nicht die Berücksichtigung bei
Erteilung, spätestens bei Beendigung eines den öffentlichen Belangen dienenden
Urlaubs zugestanden ist,
4. vor Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres,
5. für die eine Abfindung oder ein Übergangsgeld aus öffentlichen Mitteln
gewährt worden ist,
6. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren
bezieht, soweit sie nicht nach § 85 Abs. 1 Nr. 2a berücksichtigt wird.
(2) Ist ein Beamter, der infolge Urteils eines Gerichts oder eines Dienststrafgerichts aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden war, später wieder zum Beamten ernannt worden, so wird die Dienstzeit, die er vor dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zurückgelegt hat, nicht in die ruhegehaltfähige Dienstzeit eingerechnet. Das gleiche gilt, wenn der Beamte, dem ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Dienststrafverfahren drohte, auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen ist. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.
§ 82. Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der ein Beamter
vor seiner Ernennung nach Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres
1. im Dienste der Wehrmacht oder im Vollzugsdienste der Polizei gestanden hat,
2. Angehöriger des Reichsarbeitsdienstes gewesen ist,
3. als Inhaber eines Versorgungsscheins im Dienste des Reichs oder anderer
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts voll
beschäftigt gewesen ist.
Durch Gesetz vom
21. Oktober 1941 wurde im § 82 Nr. 3 anstelle des Punktes ein Komma gesetzt und
folgende Nr. angefügt:
"4. Militäranwärter oder Anwärter des Reichsarbeitsdienstes gewesen ist."
§ 83. Die Zeit eines Kriegsdienstes in der Wehrmacht oder die Zeit einer Kriegsgefangenschaft wird, auch wenn sie vor Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres liegt, mit der gleichen Erhöhung angerechnet wie bei Angehörigen der Wehrmacht.
§ 84. (1) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in außereuropäischen Ländern mit Ausnahme der an das Mittelmeer grenzenden außereuropäischen Länder kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, soweit sie vor Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres liegt, einfach, im übrigen bis zur Grenze des Doppelten berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens sechs Monate betragen hat. Gleiches gilt für Seereisen in außerheimischen Gewässern. Näheres wird durch Verordnung der Reichsregierung bestimmt.
(2) Als Zeit der Verwendung in außereuropäischen Ländern kann auch die Zeit anerkannt werden; während der sich ein Beamter infolge Internierung oder aus sonstigen durch Krieg verursachten und von dem Beamten nicht verschuldeten Gründen in diesen Ländern aufgehalten hat. Ist der Aufenthalt durch Verschulden des Beamten verlängert worden, so bleibt die Zeit der Verlängerung unberücksichtigt.
(3) Ist die Dienstzeit nach Abs. 1 und 2 bereits nach § 83 zu berücksichtigen, so wird sie nicht weiter angerechnet.
(4) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen endgültig.
siehe hierzu die Verordnung vom 2. August 1937 (RGBl. I. S. 883).
§ 85. (1) Die Zeit, während der ein
Beamter nach Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres
1. ein Amt in der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihren
Gliederungen hauptberuflich bekleidet hat,
2. a) als Rechtsanwalt, als Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar,
der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht,
b) im Dienst einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft und ihrer Verbände oder im nichtöffentlichen Schuldienst
tätig gewesen ist,
3. im öffentlichen Dienst eines anderen Staates oder einer zwischenstaatlichen
öffentlichen Einrichtung gestanden hat,
4. auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem
Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung
für die Wahrnehmung seines Amtes bilden,
5. im privatrechtlichen Vertragsverhältnis im Dienste des Reichs oder anderer
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ununterbrochen
hauptberuflich eine in der Regel einem Beamten obliegende oder später einem
Beamten übertragene entgeltliche Beschäftigung wahrgenommen hat, die zu seiner
Ernennung führte,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Zeiten zu 2a und
4 dürfen höchstens bis zur Hälfte, jedoch nicht über zehn Jahre hinaus
berücksichtigt werden.
(2) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen endgültig
c) Wartegeld
§ 86. Das Wartegeld beträgt achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Für jedes volle und angefangene Jahr, das dem Beamten an fünfzehn Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit fehlt, wird jedoch das Wartegeld um zwei vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge niedriger bemessen. Das Wartegeld beträgt in keinem Fall mehr als achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines Beamten aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1a der Reichsbesoldungsordnung. Hat der Beamte indessen zur Zeit seiner Versetzung in den Wartestand bereits ein höheres Ruhegehalt erdient, so erhält er ein Wartegeld in Höhe des zu diesem Zeitpunkt erdienten Ruhegehalts.
§ 87. Scheidet der Beamte aus einer Dienstleistung im Sinne des § 48 wieder aus, so wird sein Wartegeld unter Berücksichtigung der während der Dienstleistung zuletzt bezogenen Dienstbezüge und der verlängerten ruhegehaltfähigen Dienstzeit neu festgesetzt.
d) Ruhegehalt
§ 88. (1) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhegehalt.
(2) Ein Ruhestandsbeamter, der wieder zum Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt ist, erhält das Ruhegehalt aus dem neuen Amte nur, wenn er es wenigstens ein Jahr bekleidet hat.
§ 89. (1) Das Ruhegehalt beträgt
mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Es
erhöht sich bei den Beamten
des einfachen und des mittleren Dienstes nach jedem der
ersten fünfzehn vollen Jahre,
des gehobenen Dienstes nach zwei ruhegehaltfähigen
Dienstjahren und in den folgenden fünfzehn vollen Jahren,
des höheren Dienstes nach drei ruhegehaltfähigen Dienstjahren
und in den folgenden sechzehn vollen Jahren,
der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um je zwei vom Hundert, in den folgenden vollen
Jahren dieser Dienstzeit um je eins vom Hundert, höchstens bis achtzig vom
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Nach dem Ende des Monats, in dem der
Beamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, beträgt das Ruhegehalt
höchstens fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die
Entscheidung darüber, welcher der vorgenannten Gruppen der Beamte angehört,
trifft im Zweifel die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem
Reichsminister der Finanzen endgültig.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für den Unterhaltsbeitrag nach § 76 Abs. 3; im Fall des § 76 Abs. 3 Satz 2 darf er fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1941
wurde dem § 89 nach Abs. 1 folgender neuer Absatz eingefügt und der bisherige
Absatz 2 wurde Absatz 3:
"(2) Das Ruhegehalt darf nicht hinter sechzig vom Hundert der niedrigsten
ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der untersten Besoldungsgruppe der
Reichsbesoldungsordnung A zurückbleiben."
§ 90. (1) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge wenigstens ein Jahr bezogen hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amts und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Das Ruhegehalt darf jedoch die letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.
(2) Das Ruhegehalt eines Wartestandsbeamten, der nach § 48 Dienst geleistet hat, wird nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen berechnet, die nach § 87 der Berechnung seines Wartegeldes zugrunde gelegt sind oder zugrunde zu legen wären.
§ 91. Das Ruhegehalt wird von dem Beginn des Ruhestandes ab gewährt.
a) Sterbemonat
§ 92. (1) Den Erben eines verstorbenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen einschließlich der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte.
(2) Bei Warte- und Ruhestandsbeamten sowie bei entlassenen Beamten auf Widerruf tritt an die Stelle der Bezüge das Wartegeld, das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag. Den Erben eines im öffentlichen Dienste (§ 127 Abs. 4) verwendeten Warte- oder Ruhestandsbeamten verbleiben die für den Sterbemonat fälligen Bezüge.
(3) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Sterbemonatsbezüge können statt an die Erben auch an die Witwe oder die ehelichen oder für ehelich erklärten Abkömmlinge des Verstorbenen gezahlt werden.
b) Sterbegeld
§ 93. (1) Die Witwe sowie die ehelichen und für ehelich erklärten Abkömmlinge eines männlichen Beamten mit Dienstbezügen erhalten für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate als Sterbegeld die Dienstbezüge des Verstorbenen ausschließlich der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte. Bei Warte- und Ruhestandsbeamten sowie bei entlassenen Beamten auf Widerruf tritt an die Stelle der Dienstbezüge das Wartegeld, das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag.
(2) Den Kindern eines verstorbenen weiblichen Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen Sterbegeld gewähren.
§ 94. Sind Hinterbliebene im Sinne
des § 93 nicht vorhanden, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Behörde ein Sterbegeld nach § 93 auf Antrag ganz oder teilweise
bewilligen,
1. wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister,
Geschwisterkinder, Stiefkinder oder an Kindes Statt angenommene Kinder, deren
Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in bedürftiger Lage hinterlassen
hat, oder
2. wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der
Bestattung zu decken.
§ 95. (1) Das Sterbegeld wird beim Nachweis des Todes im voraus in einer Summe gezahlt. Liegen wichtige Gründe vor, so kann von der Auszahlung des Sterbegeldes in einer Summe abgesehen und eine andere Zahlungsart bestimmt werden.
(2.) Die oberste Dienstbehörde bestimmt, an wen das Sterbegeld zu zahlen oder wie es unter mehrere Berechtigte zu verteilen ist. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen
§ 96. (1) Das Sterbegeld kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden.
(2) Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehnsgewährungen sowie aus Überhebungen von Dienstbezügen, Wartegeld, Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag können angerechnet werden. Der Witwe und den Waisen muß jedoch ein Teilbetrag des Sterbegeldes belassen werden, der dem der Pfändung nicht unterliegenden Teil des Witwen- und Waisengeldes für diese drei Monate entsprechen würde.
c) Witwen- und Waisengeld
§ 97. (1) Die Witwe und die ehelichen Kinder eines männlichen Beamten, der zur Zeit seines Todes Ruhegehalt erhalten hätte, sowie die Witwe und die ehelichen Kinder eines männlichen Ruhestandsbeamten erhalten Witwen- und Waisengeld. Dies gilt nicht für die Ehefrau des verstorbenen Beamten, wenn bei dessen Tod die eheliche Gemeinschaft aufgehoben war (§§ 1575, 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
(2) Den ehelichen Kindern stehen die vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses für ehelich erklärten Kinder gleich.
(3) Den unehelichen und den nach Beendigung des Beamtenverhältnisses für ehelich erklärten Kindern eines verstorbenen männlichen Beamten kann die oberste Dienstbehörde bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres als Unterhaltsbeitrag den dem Beamten bei Lebzeiten gezahlten Kinderzuschlag gewähren.
(4) Den Kindern eines verstorbenen weiblichen Beamten oder Ruhestandsbeamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen Waisengeld gewähren.
§ 98. (1) Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder das er erhalten hätte, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, höchstens jedoch fünfundvierzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
(2) Das Witwengeld darf jedoch nicht hinter einem Drittel der niedrigsten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der untersten Besoldungsgruppe der Reichsbesoldungsordnung zurückbleiben und nicht fünfundvierzig vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6 der Reichsbesoldungsordnung übersteigen.
(3) Auf die Berechnung des Witwengeldes ist ein Ruhen des Ruhegehalts (§§ 127, 128) ohne Einfluß.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1941 wurde der § 98 Abs. 2 gestrichen und der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 2.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1940
wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 98a. (1) Die witwengeldberechtigte Witwe eines Beamten, der an den
Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gestorben ist, erhält eine Abfindung, wenn
sie sich vor Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres mit einem deutschen
Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes wieder verheiratet. Die
Abfindung wird nicht gewährt, wenn die Ehe mit einem Manne geschlossen worden
ist, der von einem oder mehr volljüdischen Großelternteilen abstammt.
(2) Hat die Witwe das fünfunddreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so
beträgt die Abfindung das Fünffache, sonst das Dreifache des Jahresbetrages des
Witwengeldes.
(3) Die Witwenabfindung darf jedoch das Fünffache oder das Dreifache des
Jahresbetrages des Höchstwitwengeldes aus der niedrigsten Gehaltsstufe eines
Regierungsrats nicht übersteigen.
(4) Hat die Witwe durch ihre Wiederverheiratung einen neuen Versorgungsanspruch
erworben, so wird auf diese Witwenbezüge die gezahlte Abfindung angerechnet."
§ 99 (1) Das Waisengeld beträgt für jedes Kind, dessen Mutter noch lebt und zur Zeit des Todes des Verstorbenen zum Bezuge von Witwengeld berechtigt war, ein Fünftel und, wenn auch die Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt war, ein Drittel des Witwengeldes:
(2) Das Waisengeld beträgt für jedes Kind eines weiblichen Beamten als Halbwaise höchstens zwölf vom Hundert, als Vollwaise höchstens zwanzig vom Hundert des Ruhegehalts, das die Verstorbene erhalten hat oder das sie erhalten hätte, wenn sie am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Der Berechnung darf jedoch höchstens ein Ruhegehalt von fünfundsiebenzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde gelegt werden.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1941
wurde dem § 99 folgender Absatz angefügt:
"(3) Der Waisengeldanspruch eines Kindes wird nicht dadurch berührt, daß ein
Beamter es an Kindes Statt annimmt. Stirbt der Beamte, so erhält das Kind nur
dann ein neues Waisengeld, wenn es höher ist als das bisherige. Das bisherige
Waisengeld erlischt in diesem Fall."
§ 100. (1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des Ruhegehalts übersteigen, das der Verstorbene erhalten hat oder das er zu erhalten hätte, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. § 99 Abs. 2 Satz 2 gilt auch hier. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Sätze im gleichen Verhältnis gekürzt.
(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten. erhöht sich das Witwen oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Kalendermonats an insoweit, als sie nach Abs. 1 noch nicht die vollen Beträge nach den §§ 98, 99 erhalten.
§ 101. (1) Kein Witwengeld erhält die Witwe, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Beamten innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben unter Umständen geschlossen worden ist, welche die Annahme rechtfertigen, daß mit der Heirat allein oder überwiegend der Zweck verfolgt worden ist, der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen.
(2) Kein Witwen- und Waisengeld erhalten die Witwe und die Kinder eines Beamten aus einer Ehe, die erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist. Das gleiche gilt für die Kinder eines weiblichen Beamten, die erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geboren sind. Die oberste Dienstbehörde kann jedoch im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen Witwen- und Waisengeld in Grenzen der gesetzlichen Hinterbliebenenbezüge bewilligen. Die Bewilligung eines Witwengeldes ist ausgeschlossen, wenn die Witwe von zwei oder mehr volljüdischen Großelternteilen abstammt und die Ehe nach dem 1. Juli 1933 geschlossen ist.
§ 102. (1) War die Ehe eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten geschieden und der Verstorbene allein für schuldig erklärt, so kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen der früheren Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des gesetzlichen Witwengeldes widerruflich bewilligen. Kommt ein Unterhaltsbeitrag neben gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen in Frage, so darf durch seine Gewährung das Ruhegehalt des Verstorbenen nicht überschritten werden.
(2) Entsprechendes gilt, wenn beim Tode des Beamten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben war (§§ 1575, 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
§ 103. Der Witwe und den Kindern eines Beamten auf Widerruf, dem gemäß § 76 Abs. 3 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen die in den §§ 97 bis 102 vorgesehene Versorgung bis zur gesetzlichen Höhe als Unterhaltsbeitrag lebenslänglich oder auf Zeit bewilligen. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis, eine auf Zeit bewilligte Versorgung auf begrenzte Zeit weiterzubewilligen, auf andere Behörden übertragen.
§ 104. Dienstzeiten eines verstorbenen Beamten, die im Fall seiner Versetzung in den Ruhestand nach §§ 84, 85 als ruhegehaltfähig hätten berücksichtigt werden können, dürfen auch bei Bemessung des Witwen- und Waisengeldes oder eines Unterhaltsbeitrags nach § 103 durch die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen berücksichtigt werden.
§ 105. Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes und des Unterhaltsbeitrags nach § 103 beginnt mit Ablauf der Zeit, für die Sterbegeld gewährt ist; Waisen, die nach dem Tode ihres Vaters geboren sind, erhalten Waisengeld schon für den Geburtsmonat.
§ 106. (1) Ist ein Beamter oder ein Ruhestandsbeamter, dessen Hinterbliebene nach §§ 97 bis 103 im Fall seines Todes Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten können, verschollen, so kann die oberste Dienstbehörde den Hinterbliebenen im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen diese Bezüge auch schon vor der Todeserklärung gewähren, wenn das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Den Tag, mit dem die Zahlung der Bezüge beginnt, bestimmt in diesem Fall die oberste Dienstbehörde; mit dem Beginn der Zahlung erlischt der Anspruch des Verschollenen auf Dienstbezüge, Wartegeld oder Ruhegehalt. Ist eine Witwe oder sind Waisen nicht vorhanden, so bestimmt die oberste Dienstbehörde den Tag, mit dem die Zahlung der Bezüge aufhört. Die Entscheidungen der obersten Dienstbehörde sind endgültig. §§ 92, 93 gelten hier nicht.
(2) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Dienstbezüge, soweit: nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, sowie auf Wartegeld oder Ruhegehalt mit der Maßgabe wieder auf, daß die den Hinterbliebenen nach Abs.1 zugesprochenen Bezüge anzurechnen sind.
§ 107. (1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.
(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
(3) Als Dienstunfall gilt es auch, wenn der Beamte außerhalb des Dienstes zur Vergeltung für ein dienstliches Vorgehen angegriffen wird und hierbei einen Körperschaden erleidet.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1941
erhielt der § 107 folgende Fassung:
"§ 107. (1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird
ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.
(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich
und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in
Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Dienst ist auch
1. die Ausführung einer Dienstreise oder eines Dienstganges und die dienstliche
Tätigkeit am Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an den von der obersten Dienstbehörde angeordneten, unter
Aufsicht eines Vorgesetzten oder einer von diesem bestellten Aufsichtsperson
ausgeführten Leibesübungen,
3. die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen der von der obersten
Dienstbehörde angeordneten Schulungslehrgänge einschließlich der zu Lehrzwecken
angeordneten Übungen und Besichtigungen.
Das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der
Dienststelle gilt als Dienst.
(3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der
Gefahr der Erkrankung an bestimmten übertragbaren Krankheiten besonders
ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so liegt ein Dienstunfall vor, es
sei denn, daß der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen
hat.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden gleichzuachten ist ein
Körperschaden, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er
1. zur Vergeltung für ein dienstliches Vorgehen
2. von einer Person nichtdeutscher Volkszugehörigkeit aus Gründen, die nicht in
seiner Person liegen,
angegriffen wird."
siehe hierzu die (7.) Durchführungsverordnung vom 13. Oktober 1942 (RGBl. I. S. 624).
§ 108. Die Unfallfürsorge
besteht in
1. einem Heilverfahren für den Verletzten (§§ 109, 110),
2. einem Ruhegehalt, wenn infolge des Unfalls der Beamte dienstunfähig geworden
ist und sein Beamtenverhältnis endet (§ 111),
3. einer Hinterbliebenenversorgung, wenn der Beamte infolge des Unfalls
gestorben ist (§ 113).
Neben einer Versorgung nach Nr. 2 und 3 wird eine Versorgung nach den
allgemeinen Vorschriften nicht gewährt.
§ 109. Das Heilverfahren umfaßt die notwendige
1. ärztliche Behandlung,
2. Pflege,
3. Versorgung mit
Arznei und anderen Heilmitteln; Ausstattung mit Körperersatzstücken,
orthopädischen. und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung
sichern oder die Folgen dem Verletzung erleichtern sollen.
§ 110. Ist der Verletzte infolge des Unfalls so hilflos, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann, so sind ihm bis zur Zahlung des Ruhegehalts die Kosten einer angenommenen notwendigen Pflegekraft zu erstatten, sofern nicht der Dienstherr selbst für die Pflege Sorge trägt.
§ 111. (1) Das Ruhegehalt beträgt sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Verletzten.
(2) Würde der Verletzte nach den allgemeinen Vorschriften bereits ein höheres Ruhegehalt als fünfundvierzig vom Hundert seiner ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erhalten, so beträgt das Ruhegehalt nach Abs. 1 zwanzig vom Hundert mehr als das Ruhegehalt nach jenen Vorschriften, jedoch nicht über achtzig vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.
(3) Liegt er Bemessung des Ruhegehalts nicht mindestens ein Betrag zugrunde, der dem Eineinviertelfachen der niedrigsten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge eines Beamten der untersten Besoldungsgruppe der Reichsbesoldungsordnung entspricht, so ist das Ruhegehalt aus diesem Betrage zu errechnen.
(4) Ist der Verletzte infolge des Unfalls so hilflos geworden, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann, so kann zu dem Ruhegehalt für die Dauer dieser Hilflosigkeit ein Zuschlag bis zur Erreichung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt werden. Statt des besonderen Zuschlags sind dem Verletzten auf Antrag die Kosten zu erstatten, die ihm durch Annahme einer notwendigen Pflegekraft erwachsen; in diesem Fall kann der Dienstherr an Stelle des Zuschlags selbst für die Pflege Sorge tragen.
(5) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über Ruhegehalt.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1941
wurde der § 111 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Würde das Ruhegehalt nach den allgemeinen Vorschriften bereits
siebenundvierzig vom Hundert oder mehr der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge
betragen, so ist es um zwanzig vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge
zu erhöhen, jedoch nicht über achtzig vom Hundert dieser Dienstbezüge hinaus."
- der Abs. 3 wurde gestrichen.
- die bisherigen Abs. 4 und 5 wurden Abs. 3 und 4.
§ 112. Bleiben die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines Beamten auf Widerruf unter den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen der Planstelle, in der ein solcher Beamter nach den bestehenden Grundsätzen zuerst angestellt werden kann, so ist dieser Betrag der Ruhegehaltsberechnung zugrunde zu legen. § 111 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1941 erhielt der
§ 112 folgende Fassung:
"§ 112. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen sich abweichend von §
80 Abs. 1 Nr. 1 für einen Verletzten, der
1. als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit ein aufsteigendes Gehalt bezieht
oder als Beamter auf Widerruf sich in einer Planstelle mit aufsteigendem Gehalt
befindet: nach der Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe, die er bis zur
Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres hätte erreichen können,
2. als Beamter auf Widerruf Diäten bezieht; nach dem Mittel aus Anfangs- und
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe, in der ein solcher Beamter nach den
bestehenden Grundsätzen zuerst. angestellt werden kann."
§ 113. (1) Die Hinterbliebenenversorgung besteht in
1. Sterbegeld (§ 114),
2. Witwengeld (§ 115),
3. Waisengeld (§ 116),
4. Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie (§ 117).
(2) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften für die Hinterbliebenenversorgung. Der Unterhaltsbeitrag (§ 117) ist hierbei wie ein Witwengeld zu behandeln.
§ 114. Als Sterbegeld ist für den auf den Sterbemonat folgenden Monat der Betrag der einmonatigen Dienstbezüge, des einmonatigen Wartegeldes, des einmonatigen Ruhegehalts oder des einmonatigen Unterhaltsbeitrags des Verstorbenen zu gewähren.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1941 erhielt der § 114 folgende Fassung:
"§ 114. Bleibt das allgemeine Sterbegeld (§ 93) unter dem Gesamtbetrage
der für drei Monate zu gewährenden Hinterbliebenenversorgung nach § 115 bis 118,
so ist dieser als Sterbegeld zu gewähren."
§ 115. (1) Das Witwengeld beträgt zwanzig vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des Verstorbenen.
(2) Das Witwengeld kann bis auf vierzig vom Hundert erhöht werden, solange die Witwe durch Krankheit oder andere Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren hat. Das Witwengeld kann erst erhöht werden, nachdem diese Beschränkung der Erwerbsfähigkeit drei Monate bestanden hat.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1941 erhielt der § 115 folgende Fassung:
"§ 115. Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des Ruhegehalts nach §
111, 112."
§ 116. (1)
Das Waisengeld beträgt für jedes eheliche Kind zwanzig vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Verstorbenen. Den ehelichen Kindern stehen
gleich
1. die für ehelich erklärten Kinder,
2. die elternlosen Enkel, die der Verstorbene zur Zeit seines Todes
unentgeltlich unterhalten hat.
(2) Die Kinder eines weiblichen Beamten erhalten Waisengeld.
§ 117. (1) Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren, Dieser beträgt insgesamt zwanzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Verstorbenen.
(2) Sind mehrere Berechtigte dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.
§ 118. (1) Wenn sich für einen Hinterbliebenen nach den allgemeinen Vorschriften für die Hinterbliebenenversorgung ein höherer Betrag an Sterbe-, Witwen- oder Waisengeld ergibt als nach §§ 114 bis 116, so erhält er den höheren Betrag.
(2) Der Gesamtbetrag der Hinterbliebenenversorgung darf den Betrag nicht übersteigen, den der Verstorbene auf Grund seines Unfalls als Ruhegehalt erhalten hat oder erhalten haben würde. § 99 Abs. 2 Satz 2 gilt auch hier nicht.
(3) Der Zuschlag nach § 111 Abs.4) bleibt hierbei außer Betracht.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1941 erhielt der § 118 folgende Fassung:
"§ 118. Die Hinterbliebenenversorgung darf insgesamt weder das Ruhegehalt
übersteigen, das der Beamte auf Grund des Dienstunfalls erhalten hat oder
erhalten haben würde, noch fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltsfähigen
Dienstbezüge. Der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 111 Abs. 3 bleibt außer
Betracht."
§ 119. Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mitgeführt hat, beschädigt oder zerstört worden, so kann dafür Ersatz geleistet werden; sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen,
§ 120. Erhält ein Beamter, der infolge des Unfalls dienstunfähig geworden ist, nach den allgemeinen Vorschriften keine Versorgung, so kann ihm die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen als Unfallfürsorge das Heilverfahren (§§ 109, 110) und ihm und seinen Hinterbliebenen widerruflich einen Unterhaltsbeitrag bis zur Hälfte der Beträge nach §§ 111 bis 118 gewähren. Der Unterhaltsbeitrag für einen Beamten ohne Dienstbezüge wird nach billigem Ermessen festgesetzt.
Durch Gesetz vom 21.
Oktober 1941 erhielt der § 120 folgende Fassung:
"§ 120. (1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, der auf
Antrag oder durch Widerruf (§§ 60, 61) entlassen ist, erhält neben dem
Heilverfahren für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten
1. völligen Erwerbsunfähigkeit einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von
sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,
2. Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens fünfundzwanzig vom Hun4ert den
der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrags nach Nr. 1.
Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 111 Abs. 3 entsprechend. Im Fall der Nr.
2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls
unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nr. 1 erhöht werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Beamte unter Umständen entlassen worden ist, die
in einem Dienststrafverfahren zur Entfernung aus dem Dienst geführt hätten. Ob
diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig.
(3) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 80. Bei einem
früheren Beamten auf Widerruf ohne Dienstbezüge sind die Diäten zugrunde. zu
legen, die er bei der Ernennung zum außerplanmäßigen Beamten zuerst zu erhalten
hätte. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten im Sinne des § 67 Abs. 2
ist nach billigem Ermessen festzusetzen; die Festsetzung ist endgültig.
(4) Stirbt der frühere Beamte an den Folgen des Dienstunfalls, so erhalten seine
Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe der Versorgungsbezüge, die sich
nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 97 ff.) aus einem Ruhegehalt in Höhe des
nach Abs. 1 und 3 berechneten Unterhaltsbeitrags ergeben. Ist der frühere Beamte
nicht infolge des Dienstunfalls verstorben, so kann seinen Hinterbliebenen ein
Unterhaltsbeitrag nach den allgemeinen Vorschriften widerruflich bewilligt
werden, wenn der Verletzte zur Zeit seines Todes einen Unterhaltsbeitrag nach
Abs. 1 bezogen hat. Eine Erhöhung nach dem letzten Satz des Abs. 1 bleibt außer
Betracht. Die Höchstgrenze des § 118 gilt sinngemäß.
(5) Abs. 4 Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für die Hinterbliebenen eines
Beamten ohne Dienstbezüge und eines Beamten im Sinne des § 67 Abs. 2, der im
Dienst an den. Folgen eines Dienstunfalls verstorben ist."
§ 121. (1) Ist ein Beamter, der einen Dienstunfall
erlitten hat, nach §§ 60, 61 aus dem Beamtenverhältnis entlassen, so erhält er
neben dem Heilverfahren als Unterhaltsbeitrag für die Dauer der
Erwerbsunfähigkeit, wenn er
1: völlig erwerbsunfähig ist, sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,
2. teilweise erwerbsunfähig ist, den Teil des unter Nr. 1 bezeichneten
Unterhaltsbeitrags, der dem Maße der durch den Unfall herbeigeführten Einbuße an
Erwerbsfähigkeit entspricht. Dabei bleibt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um
weniger als fünfundzwanzig vom Hundert unberücksichtigt.
(2) Solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls tatsächlich und unverschuldet arbeitslos ist, kann ein nach Abs. 1 Nr. 2 gewährter Unternahltsbeitrag bis zu sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Die Hinterbliebenen der hiernach zu Versorgenden erhalten einen dem Witwen- und Waisengeld entsprechenden Unterhaltsbeitrag.
(4) § 111 Abs. 3 bis 5, § 112 Satz 1, § 118 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch eine Erhöhnung nach vorstehendem Abs. 2 bei Anwendung des § 118 außer Betracht bleibt.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1941
erhielt der § 121 folgende Fassung:
"§ 121. (1) Erhält ein durch Dienstunfallverletzter früherer Beamter, der
weder in den Ruhestand versetzt noch nach § 120 zu behandeln ist, keine
Versorgung, so kann ihm die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem
Reichsminister der Finanzen als Unfallfürsorge
1. das Heilverfahren nach §§ 109, 110,
2. für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsunfähigkeit
oder Minderung der Erwerbsfähigkeit widerruflich einen Unterhaltsbeitrag
gewähren.
(2) Der Unterhaltsbeitrag kann bis zu sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, jedoch höchstens nach der Eingangsstufe der
Besoldungsgruppe gewährt werden, in der der Beamte sich zuletzt befunden hat;
für einen früheren Beamten auf Widerruf ohne Dienstbezüge und einen Beamten im
Sinne des § 67 Abs. 2 gelten § 120 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Halbsatz 1.
(3) Ein
entsprechend bemessener Unterhaltsbeitrag kann von der obersten Dienstbehörde im
Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen auch den Hinterbliebenen
widerruflich gewährt werden."
§ 122. (1) Die Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(2) Hat der Unfallverletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann die Unfallfürsorge insoweit versagt werden, Der Unfallverletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Operationen, die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten.
(3) Hinterbliebenenversorgung wird nicht gewährt, wenn die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen ist.
(4) In den Fällen der Abs. 1 und 3 kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen beim Vorliegen besonderer Umstände eine Versorgung bis zur gesetzlichen Höhe bewilligen.
§ 123. (1) Unfallfürsorgeansprüche auf Grund dieses Gesetzes sind innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten anzumelden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Ansprüche bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde angemeldet sind. In diesem Fall ist die Anmeldung unverzüglich an die zuständige Stelle abzugeben und der Beteiligte davon zu benachrichtigen.
(2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist ist der Anmeldung nur Folge zu geben, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und wenn gleichzeitig glaubhaft nachgewiesen wird, daß eine den Anspruch begründende Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden oder daß der Berechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Umstände abgehalten worden ist, Die Anmeldung muß, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das Hindernis für die Anmeldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen, Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen frühestens vom Tage der Anmeldung ab gewährt.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Anmeldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, ihre Belange bei der Untersuchung zu wahren.
§ 124. (1) Aus Anlaß eines Dienstunfalls haben Ansprüche der Beamte nur in den Grenzen der §§ 107 bis 112 und § 121 Abs. 1, 2 und 4, die Hinterbliebenen nur in den Grenzen der §§ 113 bis 118 und § 121 Abs. 3. Sie haben sich wegen dieser Ansprüche an den für die Gewährung des Ruhegehalts zuständigen Dienstherrn auch dann zu halten, wenn sich der Unfall im Dienstbereich einer anderen öffentlichen Verwaltung ereignet hat.
(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten nur dann geltend gemacht werden, wenn der Unfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung eines Bediensteten verursacht ist.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1941 wurden im § 124 Abs. 1 die Worte "§ 121 Abs. 1, 2 und 4" ersetzt durch: "§ 120 Abs. 1 bis 3" und die Worte "§ 121 Abs. 3" ersetzt durch: "§ 120 Abs. 4".
§ 125. Die Ansprüche auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 109) und der Pflege (§§ 110, 111 Abs. 4) können weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1941 wurde im § 125 die Zahl vor der letzten Klammer "4" ersetzt durch: "3".
4. Gemeinsame Vorschriften für Wartegeld, Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld
a) Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge
§ 126. (1) Die oberste Dienstbehörde setzt das Wartegeld, Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld fest und bestimmt, an wen das Witwen- und Waisengeld zu zahlen ist Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen auf andere Behörden übertragen,
(2) Die im Abs. 1 genannten Versorgungsbezüge sind für die gleichen Zeiträume zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.
(3) § 39 gilt sinngemäß.
b) Ruhen der Versorgungsbezüge
§ 127. (1) Ein Warte- oder Ruhestandsbeamter, der im öffentlichen Dienst verwendet wird, erhält seine Versorgungsbezüge nur insoweit, als das Einkommen aus der Verwendung hinter den für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zurückbleibt, aus denen die Versorgungsbezüge berechnet sind.
(2) Ein
Witwen- oder Waisengeldberechtigter, der im öffentlichen Dienst verwendet wird,
erhält sein Witwen- oder Waisengeld nur insoweit, als
1. das Einkommen der Witwe aus der Verwendung hinter fünfundsiebzig vom Hundert
der für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
zurückbleibt, aus denen das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt
berechnet ist,
2. das Einkommen der Waise aus der Verwendung hinter vierzig vom Hundert der
unter Nr. 1 bezeichneten Dienstbezüge zurückbleibt.
(3) Bei Anwendung der Vorschriften der Abs. 1 und 2 sind örtlich abgestufte Einkommensteile mit den für den Ort der Verwendung maßgebenden Sätzen und etwaige Zuschläge nach dem Familienstand und den Sätzen zur Zeit der Verwendung zu berücksichtigen. Dienstaufwandsgelder und Auslandszulagen sind außer Betracht zu lassen. Welche Einkommensteile als Dienstaufwandsgelder anzusehen sind, entscheidet auf Antrag der Reichsminister der Finanzen endgültig.
(4) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne der Abs. 1 und 2 ist jede Beschäftigung, im Dienste des Reichs oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen. Ihr steht gleich die Beschäftigung mit einem Einkommen von mehr als 300 Reichsmark monatlich bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, deren gesamtes Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich in öffentlicher Hand befindet; ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der Behörde oder des Versorgungsberechtigten der Bundesminister der Finanzen endgültig.
(5) Die Beschäftigung im Dienst der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihrer Gliederungen gilt nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst.
§ 128. (1) Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld
ruhen, solange der Versorgungsberechtigte
1. nicht deutscher Staatsangehöriger - die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen
zulassen - oder
2. ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt außerhalb des Deutschen Reichs hat.
§ 52 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Haben die Versorgungsbezüge nach Abs.1 Nr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie dem Versorgungsberechtigten durch den zuständigen Reichsminister entzogen werden. Dei Entscheidung ist endgültig.
c) Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
§ 129. (1) Erhält ein Wartestandsbeamter aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 127 Abs. 4) ein Wartegeld, ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung, so ist daneben sein früheres Wartegeld nur bis zur Erreichung des Betrags zu zahlen, der sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit aus den der Festsetzung des früheren Wartegeldes zugrunde gelegten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen als Wartegeld ergibt.
(2) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus einer Verwendung, im öffentlichen Dienst (§ 127 Abs. 4) ein Wartegeld, ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung, so ist daneben sein früheres Ruhegehalt nur bis zur Erreichung des Betrags zu zahlen, der sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit aus den der Festsetzung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen als Ruhegehalt ergibt.
(3) § 127 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 130. Erhält ein Witwen- oder Waisengeldberechtigter aus einer Verwendung des verstorbenen Beamten im öffentlichen Dienst (§ 123 Abs. 4) eine Versorgung, so ist daneben das frühere Witwen- und Waisengeld nur bis zur Erreichung des Betrags zu zahlen, der sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus dem Ruhegehalt, das dem Verstorbenen nach § 129 zu zahlen gewesen ist oder zu zahlen gewesen wäre, als Witwen- und Waisengeld ergibt.
§ 131. Erhält eine Witwe, die vor ihrem Witwenstand oder während desselben im öffentlichen Dienste (§ 127 Abs. 4) verwendet war, ein Wartegeld, ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung, so ist daneben das Witwengeld nur bis zur Erreichung von sechzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen das ihm zugrunde liegende Ruhegehalt berechnet ist, oder, wenn es für die Witwe günstiger ist, bis zur Erreichung des Ruhegehalts zu zahlen, das dem Witwengeld zugrunde liegt.
d) Erlöschen der Versorgungsbezüge
§ 132. (1) Ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Eintritt in den Ruhestand begangenen Tat auf eine Strafe erkannt wird, die nach § 53 das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hat, oder der wegen eines nach Eintritt in den, Ruhestand begangenen Hoch- oder Landesverrats oder einer sonst mit dem Tode bedrohten Handlung zum Tode oder zu Zuchthaus oder wegen einer anderen vorsätzlichen hoch- oder landesverräterischen Handlung zu Gefängnis verurteilt wird, verliert mit der Rechtskraft des Urteils den Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung; er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amte verliehenen Titel nicht führen und die Uniform nicht tragen. §§ 54, 55 gelten sinngemäß.
(2) Dieselben Folgen treten ein, wenn der Ruhestandsbeamte das Reichsbürgerrecht verliert oder ihm die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt ist.
§ 133.
(1) Das Witwen- und Waisengeld erlischt
1. für jeden Berechtigten mit Ende des Monats, in dem er sich verheiratet oder
stirbt,
2. für jede Waise außerdem mit Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte
Lebensjahr vollendet,
3. für jeden Berechtigten, der wegen Hoch- oder Landesverrats oder einer sonst
mit dem Tode bedrohten Handlung zum Tode oder zu Zuchthausoder wegen einer
anderen vorsätzlichen hoch- oder landesverräterischen Handlung zu Gefängnis
verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils. §§ 54, 55 gelten sinngemäß,
4. für jeden berechtigten, der das Reichsbürgerrecht verliert oder dem die
deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt ist.
(2) Das
Waisengeld kann nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres weiter gewährt
werden für eine ledige Waise,
1. die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet, bis zum vollendeten
vierundzwanzigsten Lebensjahr,
2. die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande ist,
sich selbst zu unterhalten.
Im Fall der Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der
früheren gesetzlichen Arbeits- oder Wehrdienstpflicht kann das Waisengeld auch
für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das
vierundzwanzigste Lebensjahr hinaus gewährt werden.
(3) Hat eine witwengeldberechtigte Witwe sich wieder verheiratet and stirbt der Ehemann, so kann nach dessen Tode der Witwe, falls sie keinen neuen Versorgungsanspruch erworben hat, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des bei ihrer Wiederverheiratung erloschenen Witwengeldes auf Zeit oder Dauer widerruflich gewährt werden.
(4) Die nach Abs. 2 und 3 zulässigen Bewilligungen erfolgen durch die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1940 wurde im § 133 Abs. 2 das Wort "weiter" gestrichen.
e) Anzeigepflicht
§ 134. Die Beschäftigungsstelle (§§ 127, 129 bis 131) hat der Regelungsbehörde oder der die Versorgung zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung oder das Aufhören der Bezüge sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
§ 135. (1) Der Wartestandsbeamte ist verpflichtet, seinem Dienstvorgesetzten und der das Wartegeld zahlenden Kasse den Bezug eines Einkommens (§ 127) und einer Versorgung (§ 129) aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der
Ruhestandsbeamte, Witwen- und Waisengeldberechtigte ist verpflichtet, der
Regelungsbehörde oder der die Versorgung zahlenden Kasse
1. den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 128 Abs. 1 Nr. 1),
2. die Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts nach einem Orte
außerhalb des Deutschen Reichs (§ 128 Abs. 1 Nr. 2),
3. den Bezug eines Einkommens (§ 127) oder einer Versorgung (§§ 129 bis 131) aus
einer Verwendung im öffentlichen Dienst, der Witwen- und Waisengeldberechtigte
auch die Verheiratung (§ 133 Abs. 1 Nr. 1) unverzüglich anzuzeigen.
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm im Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 auferlegten Verpflichtung nicht nach oder gibt er sein Einkommen vorsätzlich oder grob fahrlässig zu niedrig an, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Auf Einspruch des Versorgungsberechtigten entscheidet die Dienststrafkammer des Bezirks, in dem er seinen Wohnsitz hat, durch Beschluß endgültig. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Zuständig ist für die Entscheidung nach Satz 1 die zur Einleitung des förmlichen Dienststrafverfahrens befugte Behörde, für die Entscheidung nach Satz 3 die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.
5. Versorgungsrechtliche Sondervorschriften
§ 136. (1) Die oberste Dienstbehörde kann Witwen und Waisen die Versorgungsbezüge jeweils bis zur Dauer von zwei Jahren entziehen, wenn sie sich staatsfeindlich betätigt haben.
(2) Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören ist.
(3) Ist gegen eine Witwe oder Waise ein Strafverfahren wegen staatsfeindlicher Betätigung eingeleitet worden, so ist die Maßnahme bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen. Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, daß bis zu diesem Zeitpunkt ein Teil, höchstens ein Drittel der Versorgungsbezüge einbehalten wird. Nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens ist dann die Entziehung nur insoweit zulässig, als die zu entziehenden Versorgungsbezüge die einbehaltenen Beträge übersteigen.
(4) Die Entscheidung der obersten Dienstbehörde ist endgültig.
§ 137. (1) Die gemeinsamen Vorschriften der §§ 126 bis 135 gelten sinngemäß auch für die sonstigen Versorgungsbezüge und Bezugsberechtigten.
(2) Dabei gelten
1. Unterhaltsbeitrag nach §§ 54, 76 Abs. 3, § 120 (für den Beamten), § 121 Abs.
1, 2 und 4, §§ 132, 149 Abs. 3 Satz 1 als Ruhegehalt,
2. Unterhaltsbeitrag nach § 103, § 120 (für die Hinterbliebenen), § 121 Abs. 3,
§ 149 Abs. 3 Satz 2 als Witwen oder Waisengeld,
3. Unterhaltsbeitrag nach §§ 54, 102, 117, 133 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 als
Witwengeld,
4. Unterhaltsbeitrag nach §§ 54, 97 Abs. 3, § 133 Abs. 1 Nr. 3 als Waisengeld,
(3) Ferner gelten
1. die Bezüge der entpflichteten Beamten als Ruhegehalt,
2. die Bezüge der unter Belassung des vollen Gehalts vom Amt enthobenen Beamten
als Wartegeld.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1941
wurde der § 137 Abs. 2 wie folgt geändert:
- unter der Nr. 1 wurden die Worte "§ 120 (für den Beamten), § 121 Abs. 1, 2 und
4" ersetzt durch: "§ 120 Abs. 1 bis 3, § 121 Abs. 1 und 2".
- unter der Nr. 2 wurden die Worte "§ 120 (für die Hinterbliebenen)" ersetzt
durch: "§ 120 Abs. 4".
§ 138. Werden für die Handhabung der Vorschriften des Abschnitts VIII allgemeine Richtlinien aufgestellt, so kann ihre Durchführung auf andere Dienstbehörden übertragen werden.
§ 139. Steht Personen, die nach Vorschriften dieses Gesetzes versorgungsberechtigt sind, infolge eines Ereignisses, das den Dienstherrn zur Gewährung oder Erhöhung von Versorgungsbezügen verpflichtet, gegen Dritte ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zu, so geht dieser Anspruch im Umfange dieser Versorgungsbezüge auf den Dienstherrn über. Dies gilt nicht für Ansprüche, die wegen eines Schadens bestehen, der nicht Vermögensschaden ist. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Versorgungsberechtigten geltend gemacht werden.
§ 140. Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 127 Abs. 4) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.
§ 141. (1) Eine Versorgung nach diesem Gesetz entspricht den Erfordernissen in § 1234 der Reichsversicherungsordnung, § 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 29 des Reichsknappschaftsgesetzes.
(2) Die Nachentrichtung von Beiträgen nach § 1242a der
Reichversicherungsordnung, § 18 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 29
des Reichsknappschaftsgesetzes unterbleibt, wenn eine lebenslängliche Versorgung
nach diesem Gesetz gewährt wird, oder wenn das Beamtenverhältnis endet infolge
1. Nichtigkeit der Ernennung (§ 32),
2. Entfernung aus dem Dienst (§ 50 Abs. 1 Nr. 4),
3. Ausscheidens nach §§ 51 bis 53 oder
4, Entlassung nach § 63.
Für einen nach § 63 entlassenen weiblichen Beamten lebt die Pflicht zur
Nachentrichtung der Beiträge auf, wenn die Ehe gelöst wird, ohne daß die Ehefrau
eine der Reichsversicherung entsprechende Leistung erhält oder erhalten hat und
die Ehefrau wiederum eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt. Werden
Beiträge nachentrichtet, so gilt die Zeit vom Ausscheiden aus der
versicherungsfreien Beschäftigung bis zum Eintritt in die
versicherungspflichtige Beschäftigung als Ersatzzeit für die Aufrechterhaltung
der Anwartschaft.
(3) Wird ein Unterhaltsbeitrag nach § 76 Abs. 3 auf Zeit bewilligt, so wird die Nachentrichtung der Beiträge zur Reichsversicherung bis zum Ablauf dieser Zeit aufgeschoben. Werden diese Beiträge nach Wegfall des Unterhaltsbeitrags nachentrichtet, so gilt die Zeit seiner Bewilligung als Ersatzzeit für die Aufrechterhaltung der Anwartschaft.
(4) Die Nachentrichtung der Beiträge zur Reichsversicherung für Verletzte, die einen Unterhaltsbeitrag nach § 120 Abs. 1 bis 3 erhalten, regelt der Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1941 wurde im § 141 Abs. 4 die Zahl "121" ersetzt durch: "120 Abs. 1 bis 3".
Abschnitt IX.
Rechtsweg wegen vermögensrechtlicher Ansprüche
§ 142. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten, des Ruhestandsbeamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis werden durch Klage vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht.
(2) Für Ansprüche des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis gilt das gleiche. Ansprüche gegen Beamte der Justizverwaltung aus Amtspflichtverletzungen, die sie in oder bei Ausübung der Rechtspflege begangen haben, werden vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht.
§ 143. (1) Die Klage nach § 142 Abs. 1 ist erst zulässig, wenn die oberste Dienstbehörde den Anspruch abgelehnt hat oder wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem ihr der Antrag zugegangen ist, nicht entschieden hat. Die Klage muß bei Verlust des Klagerechts innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung oder nach Ablauf der für diese bestimmten Frist erhoben werden.
(2) Ein Bescheid nach §§ 126 bis 133 gilt als Entscheidung im Sinne des Abs. 1. Die Klage muß bei Verlust des Klagerechts innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides erhoben werden. Hat eine nachgeordnete Behörde den Bescheid erteilt, so kann der Anspruch auch innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides im Beschwerdewege bei der obersten Dienstbehörde geltend gemacht werden; in diesem Fall gilt Abs. 1.
§ 144. Der Dienstherr wird durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat; bei Ansprüchen nach §§ 127 bis 133 wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Regelungsbehörde untersteht. Besteht die Dienstbehörde nicht mehr und ist eine Rechtsnachfolgerin nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle der Reichsminister der Finanzen. Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Ministerialblatt des Reichsministeriums des Innern bekanntzumachen.
§ 145. (1) Für die Klage ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die zur Vertretung des Dienstherrn befugte Behörde ihren Sitz hat.
(2) Für die Entscheidung im letzten Rechtszuge ist das Reichsverwaltungsgericht zuständig.
§ 146. Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden darüber, ob und von welchem Zeitpunkt ab das Beamtenverhältnis endet oder der Beamte in den Wartestand zu versetzen ist, sind für die Beurteilung der vor dem Gericht geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche bindend. Gleiches gilt für die Entscheidungen der Dienststrafgerichte sowie für die Entscheidungen, die in diesem Gesetz für endgültig erklärt worden sind.
§ 147. (1) Wird ein Anspruch wegen Verletzung einer Amtspflicht vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde Einspruch einlegen, wenn sie der Auffassung ist, daß keine Verletzung einer Amtspflicht vorliegt. Legt die Behörde Einspruch ein, so hat die unverzüglich eine Entscheidung des Reichsverwaltungsgerichts über den Einspruch herbeizuführen. Hält das Reichsverwaltungsgericht die Verletzung einer Amtspflicht nicht für vorliegend, so spricht es dies mit bindender Wirkung für das ordentliche Gericht aus. Anderenfalls überläßt es die Entscheidung über das Vorliegen einer Verletzung der Amtspflicht dem ordentlichen Gericht.
(2) Die Vorschrift des Abs.1 gilt auch, wenn ein Anspruch wegen Verletzung einer Amtspflicht auf das Verhalten einer Person gestützt wird, die nicht Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist.
(3) Die Vorschrift findet keine Anwendung bei Amtspflichtverletzungen von Beamten der Justizverwaltung, die sie in oder bei Ausübung der Rechtspflege begangen haben.
Abschnitt X.
Voraussetzungen für die Einrichtung von Amtsstellen
§ 148. (1) Stellen für Beamte dürfen nur eingerichtet werden, soweit sie die Wahrnehmung obrigkeitlicher Aufgaben in sich schließen oder aus Gründen der Staatssicherheit nicht von Angestellten oder Arbeitern versehen werden dürfen; ohne diese Voraussetzungen sind Stellen für Beamte einzurichten, soweit es der Reichsminister des Innern mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen zur Unterbringung von Versorgungsanwärtern bestimmt. Als obrigkeitliche Aufgabe gilt insbesondere nicht eine Tätigkeit, die sich ihrer Art nach von solchen des allgemeinen Wirtschaftslebens nicht unterscheidet. sowie eine Tätigkeit im Verwaltungsdienste, die sich in mechanischen Hilfeleistungen, im Schreibdienst und in einfachen Büroarbeiten erschöpft.
(2) Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts als Gebietskörperschaften, ferner Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen neue Stellen für Beamte nur einrichten, wenn der zuständige Reichsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen ihnen hierzu seine Zustimmung erteilt hat.
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst dürfen auch eingestellt werden, wenn Amtsstellen für sie nicht bestehen.
(4) Als Planstellen dürfen Amtsstellen nach Abs. 1 Satz 1 nur eingerichtet werden, wenn sie dauernd erforderlich sind.
§ 149. (1) Wer mit ehrenamtlicher Tätigkeit betraut wird, ist Beamter, wenn ihm eine Urkunde ausgehändigt worden ist, in der die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter" enthalten sind.
(2) Für Ehrenbeamte gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 10 Abs. 2 und 3, §§ 11, 14 (Nebenbeschäftigung), § 16 (Arbeitszeit), § 19 (Wohnung), § 28 Abs. 2 Nr. 1 (Lebensalter), § 29 Abs. 3 (Wiederübernahme eines Amts), § 35 (Versetzung), §§ 38, 39 (Dienstbezüge), §§ 43 bis 49 (Wartestand), § 60 (Entlassung auf Antrag), §§ 63 bis 65 (Verheiratung weiblicher Beamter) und des Abschnitts VIII (Versorgung). Wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Wartestand oder Ruhestand gegeben sind, ist der Ehrenbeamte zu verabschieden. Im Fall des § 33 Abs. 2 kann der zuständige Reichsminister seine Befugnisse für Gruppen von Ehrenbeamten auf andere Behörden übertragen.
(3) Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall im Sinne des § 107, so kann ihm außer dem Heilverfahren (§ 109) von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag widerruflich gewährt werden.
(4) Im übrigen richten sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen von Ehrenbeamten maßgebenden Vorschriften.
Durch Gesetz vom 25. März 1939 wurde
der § 149 Abs. 2 wie folge geändert:
- hinter den Worten "§ 60 (Entlassung auf Antrag), " wurde eingefügt: "§ 61 Satz
1 Halbsatz 2 und § 68 Abs. 1 (Altersgrenze), "
- Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres kann der Ehrenbeamte
verabschiedet werden; er ist zu verabschieden, wen die sonstigen Voraussetzungen
für die Versetzung in den Wartestand oder Ruhestand gegeben sind."
§ 150. Die Wahlkonsuln sind Ehrenbeamte auf Widerruf. Ihre Rechtsverhältnisse regelt der zuständige Reichsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern durch Verordnung.
Abschnitt XII.
Besonderheiten für mittelbare Reichsbeamte
§ 151. (1) Ist Dienstherr eines Beamten eine der staatlichen Aufsicht unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, so kann die oberste Aufsichtsbehörde erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen in denjenigen Fällen, in denen nach diesem Gesetz die oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann sie verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen. Sie kann diese Rechte auf nachgeordnete Aufsichtsbehörden übertragen.
(2) Hat ein Beamter keinen Dienstvorgesetzten, so bestimmt die oberste Aufsichtsbehörde, wer die nach diesem Gesetz dem Dienstvorgesetzten übertragenen Zuständigkeiten wahrnimmt.
(3) Unberührt bleiben die Vorschriften über eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit der Beamten auf Zeit und über die damit verbundenen Rechtsfolgen.
(4) Unberührt bleiben ferner Vorschriften, die anderen Stellen bei der Ernennung und Entlassung von Beamten Rechte einräumen.
(5) Genehmigte statutarische Vorschriften stehen gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 29 Abs. 1 gleich.
(6) Für öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind und Behörden nicht besitzen, tritt für die in diesem Gesetz einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten die zuständige Verwaltungsstelle.
siehe hierzu die Durchführungsverordnung für Kommunalbeamte vom 2. Juli 1937 (RGBl. I. S. 729, geändert am 28. April 1938 (RGBl. I. S. 509)).
§ 152. Für die mittelbaren Reichsbeamten, die Beamte der Gebietskörperschaften sind, kann der Reichsminister des Innern, in Besoldungs- und Versorgungsangelegenheiten mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen, übergangsweise im Verordnungswege die Weitergeltung von Vorschriften des Landesrechts anordnen oder zulassen; auch kann er diese im Verordnungswege an den neuen Rechtszustand angleichen.
siehe hierzu die Hinweise zu § 151.
§ 153. (1) Die Reichsbank und die Deutsche Reichsbahn sind ermächtigt, diesem Gesetz entsprechende Vorschriften zu erlassen.
(2) Die Beamten der Reichsbank und der Deutschen Reichsbahn haben die Stellung von mittelbaren Reichsbeamten. Bei der Anwendung des § 81 gilt ihr Dienst als mittelbarer Reichsdienst. Die Vorschriften des Abschnitt IX über den Rechtsweg wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gelten für sie.
hinsichtlich der Deutschen Reichsbahn siehe auch das Gesetz zur Neuregelung der Verhältnisse der Reichsbank und der Deutschen Reichsbahn vom 10. Februar 1937 (RGBl. II. S. 47), das die Reichsbahnbeamten zu unmittelbaren Reichsbeamten erklärte.
§ 154. Die Vorschriften für die Nationalsozialistische Deutschen Arbeiterpartei als Körperschaft des öffentlichen Rechts erläßt der Führer.
§ 155. Für Beamte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht unter §§ 152 und 153 fallen, kann der zuständige Reichsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und erforderlichenfalls mit dem Reichsminister der Finanzen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes zulassen oder anordnen.
siehe hierzu die Hinweise zu § 151.
Abschnitt XIII.
Reichsminister
§ 156. (1) Die Reichsminister werden vom Führer und Reichskanzler ernannt; sie stehen zum Führer und zum Reich in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes, mit Ausnahme der sinngemäß anzuwendenden Abschnitte VIII und IX, und die Vorschriften des Besoldungsgesetzes finden auf sie keine Anwendung; die in anderen Gesetzen und in Verordnungen allgemein für Reichsbeamte enthaltenen Vorschriften gelten auch für sie.
§
157. (1) Die Reichsminister leisten bei der Übernahme ihres Amts vor
dem Führer und Reichskanzler folgenden Eid:
"Ich schwöre: Ich werde dem Führer des Deutschen Reichs und
Volkes, Adolf Hitler, treu und gehorsam sein, meine Kraft für das Wohl des
deutschen Volkes einsetzen, die Gesetze wahren, die mir obliegenden Pflichten
gewissenhaft erfüllen und meine Geschäfte unparteiisch und gerecht gegen
jedermann führen, so wahr mir Gott helfe."
(2) § 4 Abs. 2, 3 gelten sinngemäß.
§ 158. (1) Die Reichsminister dürfen dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens nicht angehören, auch neben dem Ministeramt keine Beschäftigung berufsmäßig ausüben. Der Führer und Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen, wenn amtliche Rücksichten nicht entgegenstehen und ein Widerstreit zwischen der amtlichen und außeramtlichen Tätigkeit des Reichsministers nicht zu befürchten ist.
(2) Die Reichsminister dürfen während ihrer Amtszeit gegen Entgelt weder als Schiedsrichter tätig sein noch außergerichtliche Gutachten abgeben.
(3) Zum Amt eines Schöffen oder Geschworenen oder zu sonstigen öffentlichen Ehrenämtern sollen die Reichsminister nicht berufen werden.
§ 159. (1) § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 gelten sinngemäß. Die Genehmigung erteilt der Führer und Reichskanzler.
(2) Die im Amt befindlichen Reichsminister sind an ihrem Amtssitze oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen. Zu einer Abweichung von dieser Vorschrift bedarf es der Genehmigung des Führers und Reichskanzlers.
§ 160. Wird ein Beamter zum Reichsminister ernannt, so scheidet er mit dem Tage seiner Ernennung aus seinem Amte aus. Wird ein Soldat zum Reichsminister ernannt, so ruht der Anspruch auf sein Diensteinkommen als Soldat.
§ 161. Die Reichsminister können jederzeit vom Führer und Reichskanzler verabschiedet werden. Ein Dienststrafverfahren findet gegen sie nicht statt.
§ 162. (1) Ein Reichsminister erhält mit Ende des Monats, in dem er verabschiedet ist, lebenslänglich Ruhegehalt, wenn er entweder sein Amt ohne Unterbrechung wenigstens fünf Jahre bekleidet oder insgesamt einschließlich der Amtszeit als Reichsminister mindestens zehn Jahre als Beamter im Dienst gestanden hat.
(2) Hat ein Reichsminister bei Ausübung seines Amts oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitsfähigkeit wesentlich und dauernd beeinträchtigt, so erhält er lebenslänglich Ruhegehalt, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.
(3) Ein verabschiedeter Reichsminister, der die Voraussetzungen des Abs.1 und 2 nicht erfüllt und nicht als Beamter angestellt wird, erhält von dem Zeitpunkt ab, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Übergangsgeld. Es wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die er Amtsbezüge als Reichsminister erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für zwei Jahre, und zwar für die ersten drei Monaten in Höhe der vollen Amtsbezüge eines Reichsministers, sodann in Höhe der Hälfte dieser Bezüge. Das Übergangsgeld gilt im Sinne des § 137 als Ruhegehalt.
(4) Ein verabschiedeter Reichsminister, der die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht erfüllt, aber bei seiner Ernennung zum Reichsminister Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit war, erhält von dem Zeitpunkt des Ablaufs des Übergangsgeldes ab das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der als Reichsminister verbrachten Amtszeit erdient hätte. Ist das Ruhegehalt hiernach höher als das Übergangsgeld nach Abs. 3, so wird insoweit das Ruhegehalt gewährt.
(5) Für den Zeitraum, für den nach Abs. 3 Übergangsgeld zusteht, sind gegebenenfalls Witwen- und Waisengeld aus diesem Übergangsgeld zu gewähren.
(6) Die Amtszeit als Reichsminister gilt als ruhegehaltsfähig im Sinne des § 81.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1941
erhielt der § 162 Abs. 5 folgende Fassung:
"(5) Die Hinterbliebenen eines im Amt verstorbenen Reichsministers erhalten
Hinterbliebenenversorgung aus den zuletzt bezogen ruhegehaltsfähigen
Dienstbezügen auch dann, wenn der Reichsminister zur Zeit seines Todes die
Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht erfüllt hat. Die Hinterbliebenen eines
verabschiedeten Reichsministers, der zur Zeit seines Todes ein Übergangsgeld
nach Abs. 3 bezogen hat, erhalten für den Rest des Zeitraums, während dessen der
Verstorbene Übergangsgeld bezogen hätte, Hinterbliebenenversorgung aus dem
Übergangsgeld und wenn er nach Ablauf des Übergangsgeldes ein Ruhegehalt nach
Abs. 4 erhalten hätte, Hinterbliebenenversorgung aus diesem Ruhegehalt."
Abschnitt XIV.
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 163. Entscheidungen, die dem Beamten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Vermögensrechte des Beamten durch sie berührt werden. Sie sind nach den Vorschriften der Reichsdienststrafordnung zuzustellen. Die Zustellung kann dadurch ersetzt werden, daß die Entscheidung dem Beamten unter Anfertigung einer Niederschrift eröffnet wird; auf Antrag ist dem Beamten eine Abschrift der Niederschrift zu geben.
§ 164. Die Reichsregierung kann, soweit dies nicht durch Reichsgesetz geschehen ist, durch Verordnung Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten erlassen. Bis zum Erlaß der Verordnung können die Reichsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern für ihren Bereich solche Vorschriften erlassen.
siehe hierzu die Verordnung über Vorbildung und Laufbahnen der deutschen beamten vom 28. Februar 1939 (RGBl. I. S. 371).
§ 165. An die Stelle des Reichsministers der Finanzen tritt bei Anwendung von § 76 Abs. 2 bis 4, §§ 84, 85, 93 Abs. 2, § 97 Abs. 4, § 101 Abs. 2, §§ 102 bis 104, 106 Abs. 1, §§ 120, 122 Abs. 4, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 3, § 133 Abs. 2 bis 4, § 135 Abs. 3, §§ 144, 149 Abs. 3 auf einen mittelbaren Reichsbeamten die für das Besoldungswesen allgemein zuständige oberste Dienstbehörde seines unmittelbaren Dienstherrn.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1941 wurde im § 165 die Zahl "120" ersetzt durch "121".
§ 166. Reich und Länder gelten für die Anwendung des § 35 Abs.1 Satz 1 als derselbe Dienstherr.
§ 167. Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine weitergehende Versorgung, als im Abschnitt VIII vorgesehen ist, verschaffen sollen, sind unwirksam. Versicherungsverträge, welche zu diesem Zweck geschlossen sind, können abgeändert oder aufgehoben werden; das Nähere wird durch Verordnung der Reichsregierung geregelt.
siehe hierzu die Verordnung vom 25. November 1941 (RGBl. I. S. 743).
§ 168. Die Dienstzeit beim ehemaligen Reichswasserschutz ist ruhegehaltfähig im Sinne des § 81.
§ 169. Die Dienstzeit bei einer ehemaligen landesherrlichen Hofverwaltung gilt nach den landesgesetzlichen Vorschriften als ruhegehaltfähig im Sinne des § 81.
§ 170. Die Zeit, in der ein Beamter sich vom 1. Januar 1924 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres ohne Verwendung im öffentlichen Dienst im Wartestand befunden hat, ist nur zur Hälfte ruhegehaltfähig.
§ 171. (1) Für die richterlichen Beamten gelten mit Ausnahme des § 68 Abs. 2 die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn durch gesetzliche Vorschrift nichts anderes bestimmt ist. Aufgehoben werden jedoch die Vorschriften, die § 6 Abs. 2 (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte), § 13 (Beendigung der, Nebentätigkeit), §§ 32 bis 34 (Nichtigkeit der Ernennung), §§ 51 bis 56 (Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis), §§ 57, 59, 60, 63 bis 66 (Entlassung aus dem Beamtenverhältnis), § 68 Abs. 1, §§ 70 bis 75; 89 (Ruhestand und Ruhegehalt), § 142 Abs. 1 (Rechtsweg) widersprechen. Die Versetzung eines richterlichen Beamten in den Ruhestand nach § 71 kann nicht auf den sachlichen Inhalt einer in Ausübung der richterlichen Tätigkeit getroffenen Entscheidung gestützt werden.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die nach § 121 Abs. 1 Satz 1 der Reichshaushaltsordnung unabhängigen Beamten des Rechnungshofs des Deutschen Reichs und der Preußischen Oberrechnungskammer.
(3) Abs.1 Satz 3 gilt entsprechend für die im § 30 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I. S. 95,98) genannten Beamten.
(4) Für die Polizeibeamten gilt dieses Gesetz, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist.
(5) Für Notare gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit, als es gesetzlich vorgeschrieben ist.
(6) § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 2 und § 35 Abs. 3 gelten nicht für Beamte der Wehrmacht.
siehe zu Abs. 4 das Deutsche Polizeibeamtengesetz vom 24. Juni 1937 (RGBl. I. S. 653).
siehe zu Abs. 5 die Reichsnotarordnung vom 13. Februar 1937 (RGBl. I. S. 191).
§ 172. (1) Hat ein Beamter im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine nach § 68 Abs. l Festgesetzte Altersgrenze bereits erreicht, so tritt er, wenn die Altersgrenze nicht verlängert wird (§ 68 Abs. 2), nach den bisherigen Vorschriften spätestens jedoch mit Ende der drei Monate in den Ruhestand, die auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgen. .
(2) Die für Richter durch § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Altersgrenze der Beamten der Reichsjustizverwaltung vom 23. Juli 1936 (RGBl. I. S. 575) getroffene Übergangsregelung bleibt unberührt.
(3) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen eine frühere Altersgrenze als das fünfundsechzigste Lebensjahr (§ 68 Abs. 1 Satz 1) vorsehen, bleiben in Kraft.
§ 173. (1) Das Gesetz über die Entpflichtung und Versetzung von Hochschullehrern aus Anlaß des Neuaufbaus des deutschen Hochschulwesens vorn 21. Januar 1935 (RGBl. I. S. 23) bleibt unberührt. Wegen der Versetzung, der Entpflichtung, der Rechtsfolgen der Entpflichtung und der Hinterbliebenenversorgung können besondere gesetzliche Vorschriften erlassen werden.
(2) Unberührt bleiben ferner die Vorschriften über die Versetzung der Leiter und Lehrer an den öffentlichen Schulen.
§ 174. Die Vorschriften des Abschnitts IX über den Rechtsweg wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gelten für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und deren Verbände. Diese sind im übrigen ermächtigt, zur Regelung des Rechts ihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz entsprechende Vorschriften zu erlassen.
§ 175. (1) Bei der Berechnung des fünfjährigen oder zehnjährigen Zeitraums nach § 162 werden Amtszeiten eines mit Wahrnehmung der Geschäfte eines Ministers beauftragten Reichskommissars, eines Reichsstatthalters und eines Vorsitzenden oder Mitglieds einer Landesregierung mitgerechnet, wenn sich an diese Zeiten die Amtszeit als Reichsminister anschließt.
(2) Die Amtszeit eines mit Wahrnehmung der Geschäfte eines Ministers beauftragten Reichskommissars, eines Reichsstatthalters, oder eines Vorsitzenden öder Mitglieds einer Landesregierung steht der Amtszeit eines Reichsministers gleich.
§ 176. (1) Ist ein Reichsminister gleichzeitig Mitglied einer Landesregierung, so erhält er Amtsbezüge nur vom Reich; ist ein Reichsminister gleichzeitig Vorsitzender einer Landesregierung und erhält er als solcher höhere Bezüge als ein Reichsminister, so erhält er vom Reich nur die Bezüge als Reichsminister. Das Gleiche gilt für die Versorgungsbezüge.
(2) Die Länder erstatten dem Reich die auf die Amtszeit als Vorsitzender oder Mitglied der Landesregierung entfallenden Amts- und Versorgungsbezüge in Höhe der Hälfte der nach Landesrecht zustehenden Bezüge.
§ 177. Die Vorschriften des Abschnitts XIII gelten sinngemäß für die Reichsstatthalter und die Vorsitzenden und Mitglieder der Landesregierungen. An Stelle des Führers und Reichskanzlers tritt für die Vorsitzenden und Mitglieder der Landesregierung in den Fällen der §§ 157 bis 159 der Reichsstatthalter.
§ 178. (1) Wer vor dem 2. Juli 1933 als Beamter berufen worden ist, ist Beamter, auch wenn er die im § 27 Abs. 1 bezeichnete Urkunde nicht erhalten hat.
(2) Wer vor dem 2. Juli 1933 beschäftigt worden ist, ohne als Beamter berufen worden zu sein, insbesondere wer vor dem 2. Juli 1933 auf Grund eines Dienstvertrags des bürgerlichen Rechts beschäftigt worden ist, ist nicht Beamter. Er hat auch für die Zeit vor dem 2. Juli 1933 nicht die Rechte der Beamten, selbst wenn gegenteilige Zusicherungen, Vereinbarungen, Vergleiche, rechtskräftige Urteile und Schiedssprüche vorliegen. Die ausdrückliche oder stillschweigende Übertragung einer mit obrigkeitlichen oder anderen öffentlichen Aufgaben verbundenen Tätigkeit allein ist keine Berufung als Beamter.
(3) Wer nach den bisherigen Vorschriften zum Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt war, ist Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit; wer Beamter auf Kündigung war, ist Beamter auf Widerruf.
(4) Wenn in landesrechtlichen Vorschriften schon vor dem 2. Juli 1933 bestimmte Formen für die Begründung des Beamtenverhältnisses vorgesehen waren, so gelten für diese Zeit nur diese Formen als Begründung im Sinne des § 27 Abs. 1.
§ 179. (1) Für die Dauer von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt § 70 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des zweiundsechzigsten Lebensjahres das sechzigste Lebensjahr tritt.
(2) Wartestandsbeamte dürfen auf Grund des § 77 Abs. 2 Nr. 1 frühestens mit Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand versetzt werden.
(3) Die Berücksichtigung der Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge (§ 81 Abs. 1 Nr. 3) richtet sich für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften.
(4) Bei Richtern und Beamten der Staatsanwaltschaft, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Rechtsanwälte tätig waren, kann mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen die Zeit ihrer Tätigkeit als Rechtsanwalt insoweit voll als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als die Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Laufbahn der Richter oder Staatsanwälte üblich war.
(5) Wer noch nicht Ruhestandsbeamter ist, aber beim Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Anspruch auf Ruhegehalt nach bisherigem Recht hätte, behält den Anspruch. Die Höhe des Ruhegehalts richtet sich nach diesem Gesetz.
(6) Mitglieder des Reichsgerichts und die ihnen versorgungsrechtlich gleichgestellten Beamten, deren Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach bisherigem Recht überstiegen hätte, erhalten das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes erdiente Ruhegehalt.
(3) Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erhöht sich die in der Zeit vom 1. August 1914 bis 31. Dezember 1918 im Beamtenverhältnis (§ 1) oder im Militärdienst verbrachte Zeit, sofern sie mindestens sechs Monate betragen hat, um die Hälfte dieser Zeit. Mit der Hälfte ist sie auch dann anzurechnen, wenn sie vor dem vollendeten siebenundzwanzigsten Lebensjahre liegt. Dies gilt nicht für eine Zeit, die aus anderen Gründen bereits angerechnet wird (§§ 83, 84).
(8) Als ruhegehaltsfähig nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 kann auch die Zeit angerechnet werden, während der ein Beamter vor seiner Ernennung und nach Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres vor dem 30. Januar 1933 in der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihren Gliederungen ein Amt bekleidet hat.
(9) Mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen kann eine nach dem siebenundzwanzigsten Lebensjahre liegende Zeit als ruhegehaltfähig angerechnet werden, die nach den bisherigen Vorschriften anrechenbar ist.
(10) Für die Anwendung des § 82 Nr. 2 steht der freiwillige nationalsozialistische Arbeitsdienst dem Reichsarbeitsdienst gleich.
§ 180. (I) Das Erfordernis der fünfjährigen Amtsführung (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz) gilt nicht tür die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannten Beamten.
(2) Für die im § 67 Abs. 2 bezeichneten Beamten, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befinden, bestimmt die Behörde, die sie ernannt hat, innerhalb eines Jahres, ob diese Vorschrift auf sie Anwendung findet.
(3) § 59 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für die Beamten, die auf Grund von § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums im Dienste belassen worden sind, und für die Beamten, die vor dem 2. Juli 1933 mit einer Person nicht deutschen oder artverwandten Blutes die Ehe geschlossen haben.
§ 181. Die Vorschriften der §§ 53, 132, 133 Abs. 1 Nr. 3 gelten ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Tat. Strafurteile, welche nach §§ 53, 132 den Amtsverlust oder Ruhegehaltsverlust nach sich ziehen, haben diese Rechtsfolge von dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurteils an auch dann, wenn das Strafurteil in der Zeit zwischen dem 2. Juli 1933 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden ist; bei der Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe gilt dies jedoch nur dann, wenn auf eine Strafe von mehr als einem Jahr erkannt worden ist.
§ 182. Die Vorschriften der §§ 142, 145, 143 über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte treten erst mit der Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts in Kraft; bis dahin verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften.
siehe hierzu den Erlaß über die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts vom 3. April 1941 (RGBl. I. S. 201).
§ 183. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, die Reichsminister des Innern und der Finanzen. Sie können als Übergangsregelung auch ergänzende Vorschriften erlassen.
Durch Gesetz vom 25. März 1939 wurde ergänzend
bestimmt:
"§ 5. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen die Reichsminister des Innern und der
Finanzen."
siehe hierzu die Durchführungsverordnung (1.) vom 29. Juni 1937 (RGBl. I. S. 669), (2.) vom 13. Oktober 1938 (RGBl. I. S. 1421, ber. S. 1454), (3.) vom 27. September 1939 (RGBl. I. S. 1982), (4.) vom 12. November 1941 (RGBl. I. S. 715), (5.) vom 29. Juni 1942 (RGBl. I. S. 416), (6.) vom 29. Juli 1942 (RGBl. I. S. 483), (7.) vom vom 13. Oktober 1942 (RGBl. I. S. 624), (8.) vom 14. April 1943 (RGBl. I. S. 255), (9.) vom 22. Juni 1943 (RGBl. I. S. 367) und (11.) vom 12. März 1945 (RGBl. I. S. 38) sowie die Durchführungsverordnung vom 14. April 1939 (RGBl. I. S. 752), die Verordnung über das Allgemeine Dienstalter der Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes vom 14. November 1939 (RGBl. I. S. 2317).
siehe auch die Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14. Oktober 1936 (RGBl. I. S. 893).
siehe auch die Hinweise zu § 151.
§ 184. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1937 in Kraft mit der Maßgabe, daß es auch für die Reichsminister, die ihnen nach § 177 gleichgestellten Personen und die Beamten, die sich an diesem Tage im Dienst befinden, sowie für die Wartestandsbeamten gilt. Das Wartegeld wird aus diesem Anlaß nicht neu festgesetzt. Für Ruhestandsbeamte, Witwen und Waisen und sonstige Versorgungsberechtigte, die vor diesem Zeitpunkt bereits Ansprüche auf Versorgungsbezüge erworben haben, gelten nur die §§ 126 bis 147, für Ruhestandsbeamte auch §§ 22, 23, 37 Abs. 2 Satz 4 bis 6, Abs. 4; die sonstigen Rechtsverhältnisse regeln sich nach bisherigem Recht.
(2)
Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden
aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben
1. das Reichsbeamtengesetz,
2. das Beamtenhinterbliebenengesetz,
3. das Unfallfürsorgegesetz für Beamte,
4. das Reichsgesetz über die Pflichten der Beamten zum Schutz der Republik vom
21. Juli 1932 (RGBl. I. S. 590),
5. das Reichsministergesetz, mit Ausnahme der sich auf die Amtsbezüge,
Dienstwohnungen, Umzugskosten und Reisekosten beziehenden Vorschriften sowie die
entsprechenden Vorschriften über die Mitglieder der Landesregierungen,
6. die Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und
Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931
(RGBl. I. S. 533) Dritter Teil Kapitel V Abschnitt II.
Die Vorschriften der §§ 554 a bis c der Reichsversicherungsordnung bleiben unberührt.
(3) Der Reichsminister des Innern und der Reichsminister der Finanzen werden ermächtigt, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem beteiligten zuständigen Reichsminister im Verordnungswege die danach außer Kraft tretenden Vorschriften verbindlich zu bezeichnen, weitergeltende Vorschriften unter Ausräumung von Unstimmigkeiten an den neuen Rechtszustand anzugleichen und in neuer Fassung und Ordnung bekanntzugeben.
(4) Wo in Gesetzen und Verordnungen auf die aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, tritt an deren Stelle dieses Gesetz nebst den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften.
Durch Gesetz vom 9. März 1942 wurde der § 184 Abs. 2 letzter Satz gestrichen.
Berlin, den 26. Januar 1937
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk