Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums.

vom 7. April 1933.

geändert durch
Gesetz vom 23. Juni 1933 (RGBl. I. S. 389, ber. S. 514),
Gesetz vom 20. Juli 1933 (RGBl. I. S. 518),
Gesetz vom 22. September 1933 (RGBl. I. S. 655),
Gesetz vom 22. März 1934 (RGBl. I. S. 203),
Gesetz vom 11. Juli 1934 (RGBl. I. S. 604),
Gesetz vom 26. September 1934 (RGBl. I. S. 845).

durch das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I. S. 39) weitgehend aufgehoben.

aufgehoben durch das Gesetz Nr. 1 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. September 1945 (ABl. S. 6).

  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. (1) Zur Wiederherstellung eines nationalen Berufsbeamtentums und zur Vereinfachung der Verwaltung können Beamte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus dem Amt entlassen werden, auch wenn die nach dem geltenden Recht hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

(2) Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten unmittelbare und mittelbare Beamte des Reichs, unmittelbare und mittelbare Beamte der Länder und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände, Beamte von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie diesen gleichgestellten Einrichtungen und Unternehmungen. Die Vorschriften finden auch Anwendung auf Bedienstete der Träger der Sozialversicherung, welche die Rechte und Pflichten der Beamten haben.

(3) Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Beamte im einstweiligen Ruhestand.

(4) Die Reichsbank und die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft werden ermächtigt, entsprechende Anordnungen zu treffen.

§ 2. (1) Beamte, die seit dem 9. November 1918 in das Beamtenverhältnis eingetreten sind, ohne die für ihre Laufbahn vorgeschriebene oder übliche Vorbildung oder sonstige Eignung zu besitzen, sind aus dem Dienste zu entlassen. Auf die Dauer von drei Monaten nach der Entlassung werden ihnen ihre bisherigen Bezüge belassen.

(2) Ein Anspruch auf Wartegeld, Ruhegeld oder Hinterbliebenenversorgung und auf Weiterführung der Amtsbezeichnung, des Titels, der Dienstkleidung und der Dienstabzeichen steht ihnen nicht zu.

(3) Im Falle der Bedürftigkeit kann ihnen, besonders wenn sie für mittellose Angehörige sorgen, eine jederzeit widerrufliche Rente bis zu einem Drittel des jeweiligen Grundgehalts der von ihnen zuletzt bekleideten Stelle bewilligt werden; eine Nachversicherung nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Sozialversicherung findet nicht statt.

(4) Die Vorschriften des Abs. 2 und 3 finden auf Personen der im Abs. 1 bezeichneten Art, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten sind, entsprechende Anwendung. 

Durch Gesetz vom 22. September 1933 wurde der § 2 wie folgt geändert:
- im Abs. 3 wurden die Worte "eine Nachversicherung nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Sozialversicherung findet nicht statt" ersetzt durch: "wird eine Rente bewilligt, so findet eine Nachversicherung nicht Statt".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(5) Den Hinterbliebenen von Personen der im Abs. 1 bezeichneten Art, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben sind, sind die Hinterbliebenenbezüge zu entrichten. Im Falle der Bedürftigkeit kann ihnen eine Rente bis zu 60 v. H. des Betrages bewilligt werden, der dem verstorbenen Beamten als Rente hätte bewilligt werden können."

Durch Gesetz vom 20. Juli 1933 wurde nach dem § 2 folgender Paragraph eingefügt:
"§ 2a. (1) Beamte, die der kommunistischen Partei oder kommunistischen Hilfs- oder Ersatzorganisationen angehört oder sich sonst im kommunistischen Sinne betätigt haben, sind aus dem Dienst zu entlassen. Von der Entlassung kann bei solchen Beamten abgesehen werden, die sich schon vor dem 30. Januar 1933 einer Partei oder einem Verbande, die sich hinter die Regierung der nationalen Erhebung gestellt haben, angeschlossen und sich in der nationalen Bewegung hervorragend bewährt haben.
(2) Zu entlassen sind auch Beamte, die sich in Zukunft im marxistischen (kommunistischen oder sozialdemokratischen) Sinne betätigen.
(3) Auf die nach Abs. 1 und 2 entlassenen Beamten finden die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.".

Durch Gesetz vom 22. September 1933 wurde im § 2a Abs. 3 die Worte "§ 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3) ersetzt durch: "§ 2 Abs. 1 Satz 2, abs. 2 bis 5."

§ 3. (1) Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Ruhestand (§§ 8 ff.) zu versetzen; soweit es sich um Ehrenbeamte handelt, sind sie aus dem Amtsverhältnis zu entlassen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte, die bereits seit dem 1. August 1914 Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Vater oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind. Weitere Ausnahmen können der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister oder die obersten Landesbehörden für Beamte im Ausland zulassen.

Durch Gesetz vom 22. September 1933 erhielt der § 3 Abs. 2 Satz 2 folgende Fassung:
"Abs. 1 gilt ferner nicht für weibliche Beamte, deren Ehemänner im Weltkrieg gefallen sind. Weitere Ausnahmen kann in Einzelfällen der Reichsminister des Innern in Einzelfällen der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Reichs- oder Landesbehörde zulassen, wenn dringende Rücksichten der Verwaltung es erfordern."

§ 4. Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten, können aus dem Dienst entlassen werden. Auf die Dauer von drei Monaten nach der Entlassung werden ihnen ihre bisherigen Bezüge belassen. Von dieser Zeit an erhalten sie drei Viertel des Ruhegeldes (§ 8) und entsprechende Hinterbliebenenversorgung.

Durch Gesetz vom 22. September 1933 wurde dem § 4 folgender Absatz angefügt:
"Die Vorschriften des Abs. 1 finden auf Beamte, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten sind, entsprechende Anwendung, indem an die Stelle der Entlassung die Entziehung des Ruhegeldes tritt."

§ 5. (1) Jeder Beamte muß sich die Versetzung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn, auch in ein solches von geringerem Rang und planmäßigem Diensteinkommen - unter Vergütung der vorschriftsmäßigen Umzugskosten - gefallen lassen, wenn es das dienstliche Bedürfnis erfordert. Bei Versetzung in ein Amt von geringerem Rang und planmäßigem Diensteinkommen behält der Beamte seine bisherige Amtsbezeichnung und das Diensteinkommen der bisherigen Stelle.

(2) Der Beamte kann an Stelle der Versetzung in ein Amt von geringerem Rang und planmäßigem Diensteinkommen (Abs. 1) innerhalb eines Monats die Versetzung in den Ruhestand verlangen.

§ 6. Zur Vereinfachung der Verwaltung können Beamte in den Ruhestand versetzt werden, auch wenn sie noch nicht dienstunfähig sind. Wenn Beamte aus diesem Grunde in den Ruhestand versetzt werden, so dürfen ihre Stellen nicht wieder besetzt werden.

Durch Gesetz vom 23. Juni 1933 erhielt der § 6 folgende Fassung:
"§ 6. (1) Zur Vereinfachung der Verwaltung oder im Interesse des Dienstes können Beamten in den Ruhestand versetzt werden, auch wenn sie noch nicht dienstunfähig sind; unter den gleichen Voraussetzungen können Ehrenbeamte aus dem Amtsverhältnis entlassen werden. Wenn Beamte aus diesen Gründen in den Ruhestand versetzt werden, so dürfen ihre Stellen nicht mehr besetzt werden.
(2) Abs. 1 Satz 2 findet auf Wahlbeamte der Gemeinden und Gemeindeverbände in leitender Stellung, die im Interesse des Dienstes in den Ruhestand versetzt werden, keine Anwendung. Ferner kann bei Beamten in Eingangsstellen, die aus diesem Grunde in den Ruhestand versetzt werden, die für das Besoldungswesen allgemein zuständige oberste Reichs- oder Landesbehörde ausnahmsweise die Wiederbesetzung der Stelle zulassen."

§ 7. (1) Die Entlassung aus dem Amte, die Versetzung in ein anderes Amt und die Versetzung in den Ruhestand wird durch die oberste Reichs- oder Landesbehörde ausgesprochen, die endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges entscheidet.

(2) Die Verfügungen nach §§ 2 bis 6 müssen spätestens am 30. September 1933 zugestellt werden. Die Frist kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern verkürzt werden, wenn die zuständige Reichs- oder Landesbehörde erklärt, daß in ihrer Verwaltung die Maßnahmen dieses Gesetzes durchgeführt sind.

Durch Gesetz vom 23. Juni 1933 erhielt der § 7 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Die Verfügungen nach §§ 2 bis 4 müssen spätestens am 30. September 1933, die Verfügungen nach §§ 5 und 6 spätestens am 31. März 1934 zugestellt werden. Die Fristen können im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern durch die zuständige oberste Reichs- oder Landesbehörde verkürzt werden."

Durch Gesetz vom 20. Juli 1933 wurde im § 7 Abs. 2 nach "§§2" folgendes einzufügen; ", 2a".

Durch Gesetz vom 22. September 1933 erhielt der § 7 folgende Fassung:
"§ 7. (1) Die Entlassung aus dem Amte, die Versetzung in ein anderes Amt und die Versetzung in den Ruhestand wird durch die oberste Reichsbehörde oder den Reichsstatthalter, in Preußen durch den Ministerpräsidenten oder die oberste Landesbehörde ausgesprochen, die endgültig unter Ausschluß des Rechtswegs entscheiden. Soweit bis zum 30. September 1933 die Entlassung as dem Amt, die Versetzung in den Ruhestand durch eine andere oberste Reichs- oder Landesbehörde ausgesprochen worden ist, tritt die Verfügung dieser Behörde an die Stelle der nach Satz 1 zuständigen Behörde.
(2) Die Verfügungen nach §§ 3, 31, 3 und 4 Abs. 1 müssen spätestens am 30. September 1933, die Verfügungen nach § 4 Abs. 2, §§ 5 und 6 spätestens am 31, März 1934 zugestellt werden. Wenn die Prüfung, ob auf einen Beamten die Voraussetzungen der §§ 2, 2a, 3 oder 4 Abs. 1 zutreffen, am 30. September 1933 bei der obersten Reichs- oder Landesbehörde bereits anhängig, aber noch nicht abgeschlossen ist, ist eine Zustellung der Verfügung nach dem 30. September 1933, jedoch längstens bis zum 31. März 1935 zulässig. Die Fristen können im Einverständnis mit dem Reichsminister des Innern durch die zuständige oberste Reichs- oder Landesbehörde verkürzt werden."

Durch Gesetz vom 22. März 1934 wurde der § 7 wie folgt geändert:
- Abs. 2 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Die Verfügungen nach §§ 2, 2a, 3 und 4 Abs. 1 müssen spätestens am 30. September 1933, die Verfügungen nach § 4 Abs. 2 spätestens am 31. März 1934, die Verfügungen nach §§ 5 und 6 spätestens am 30. September 1934 zugestellt werden."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(3) Verfügungen nach §§ 2, 2a bis 4 können zugunsten der davon betroffenen Beamten bis 30. September 1934 durch die in Abs. 1 Satz 1 genannten Behörden zurückgenommen oder geändert werden."

Durch Gesetz vom 26. September 1934 wurde der § 7 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 1 wurden die Worte "am 30. September 1934" ersetzt durch: "bis zum Inkrafttreten des neuen deutschen Beamtengesetzes"
- im Abs. 3 wurden die Worte "bis 30. September 1934" wurde gestrichen und folgende Worte wurden angefügt: ", wenn die Prüfung, ob die Verfügung zurückzunehmen oder zu ändern ist, spätestens am 30. September 1934 bei der obersten Reichs- oder Landesbehörde anhängig geworden ist".

Durch Gesetz vom 11. Juli 1934 wurde nach dem § 7 folgender Paragraph eingefügt:
"§ 7a. Verfügungen nach §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes, die innerhalb der im § 7 festgesetzten Fristen von der für den Erlaß der Verfügung zuständigen Stelle zum Zwecke der Zustellung zur Post aufgegeben oder einer nachgeordneten Stelle zugesandt sind, gelten als rechtzeitig zugestellt, sofern die Zustellung spätestens innerhalb 14 Tagen nach Ablauf der Frist erfolgt."

§ 8. Den nach §§ 3, 4 in den Ruhestand versetzten oder entlassenen Beamten wird ein Ruhegeld nicht gewährt, wenn sie nicht mindestens eine zehnjährige Dienstzeit vollendet haben; dies gilt auch in den Fällen, in denen nach den bestehenden Vorschriften der Reichs- oder Landesgesetzgebung Ruhegeld schon nach kürzerer Dienstzeit gewährt wird. §§ 36, 47 und 49 des Reichsbeamtengesetzes, das Gesetz über eine erhöhte Anrechnung der während des Krieges zurückgelegten Dienstzeit vom 4. Juli 1921 (RGBl. S. 825) und die entsprechenden Vorschriften der Landesgesetze bleiben unberührt.

§ 9. (1) Den nach §§ 3, 4 in den Ruhestand versetzten oder entlassenen Beamten darf bei der Berechnung der ruhegeldfähigen Dienstzeit, abgesehen von den Dienstzeit, die sie in ihrem letzten Anstellungsverhältnis zurückgelegt haben, nur eine Dienstzeit im Reichs-, Landes- und Gemeindedienst nach den bestehenden Vorschriften angerechnet werden. Die Anrechnung auch dieser Dienstzeit ist nur zulässig, wenn sie mit der zuletzt bekleideten Stelle nach Vorbildung und Laufbahn in Zusammenhang steht; ein solcher Zusammenhang liegt insbesondere vor, wenn der Aufstieg eines Beamten aus einer niedrigen Laufbahn in eine höhere als ordnungsmäßige Beförderung anzusehen ist. Würde der Beamte in einer früheren nach Vorbildung und Eignung ordnungsmäßig erlangten Stellung unter Hinzurechnung der späteren Dienstjahre ein höheres Ruhegeld erlangt haben, so greift die für ihn günstigere Regelung Platz.

(2) Die Anrechnung der Dienstzeit bei den öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie den diesen gleichgestellten Einrichtungen und Unternehmungen regeln die Ausführungsbestimmungen.

(3) Festsetzungen und Zusicherungen ruhegeldfähiger Dienstzeit, die der Durchführung der Vorschriften des Abs. 1 entgegenstehen, treten außer Kraft.

(4) Härten können bei Beamten des Reichs und der der Reichsaufsicht unterliegenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Einrichtungen und Unternehmungen der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Finanzen, bei anderen Beamten die obersten Landesbehörden ausgleichen.

(5) Abs. 1 bis 4 sowie § 8 finden auch auf solche Beamte Anwendung, die schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand getreten sind und auf die die §§ 2 bis 4 hätten angewandt werden können, wenn die Beamten beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch im Dienst gewesen wären. Die Neufestsetzung der ruhegeldfähigen Dienstzeit und des Ruhegeldes oder des Wartegeldes hat spätestens bis zum 30. September 1933 mit Wirkung vom 1. Oktober 1933 an zu erfolgen.

Durch Gesetz vom 22. September 1933 wurde der § 9 wie folgt geändert:
- im Abs. 5 wurden die Worte "§§ 2 bis 4" ersetzt durch: "§§ 3, 4".
- im Abs. 5 wurden die Worte "31. März 1934" und "1. Oktober 1933" ersetzt durch: "1. April 1934".

§ 10. (1) Richtlinien, die für die Höhe der Besoldung vom Beamten aufgestellt sind, werden der Berechnung der Dienstbezüge und des Ruhegeldes zugrunde gelegt. Liegen Entscheidungen der zuständigen Behörde über die Anwendung der Richtlinien noch nicht vor, so haben die unverzüglich zu ergehen.

(2) Haben Beamten nach der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Anwendung der Richtlinien höhere Bezüge erhalten, als ihnen hiernach zustanden, so haben sie die seit 1. April 1932 empfangenen Mehrbeträge an die Kasse zu erstatten, aus der die Bezüge gewährt worden sind. Der Einwand der nicht mehr bestehenden Bereicherung (§ 812 ff. BGB.) ist ausgeschlossen.

(3) Abs. 1 und 2 gilt auch für Personen, die innerhalb eines Jahres vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten sind.

Durch Gesetz vom 22. September 1933 erhielt der § 10 Abs. 1 Satz 1 folgende Fassung:
"Richtlinien, die für die Höhe der Besoldung von Beamten aufgestellt sind, werden der Berechnung der Dienstbezüge und des Ruhegeldes von Beamten, die nach §§ 3, 4 ausscheiden, zugrunde gelegt.

§ 11. (1) Sind bei der Festsetzung eines Besoldungsdienstalters Beamten, die auf Grund der §§ 3, 4 ausscheiden, Beschäftigungen außerhalb des Reichs-, Landes- oder Gemeindienstes angerechnet worden, so ist das Besoldungsdienstalter neu festzusetzen. Dabei darf nur eine Beschäftigung im Reichs-, Landes- oder Gemeindedienst oder, nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen, im Dienst der öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie diesen gleichgestellten Einrichtungen und Unternehmungen angerechnet werden. Ausnahmen können für Reichsbeamte der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen, für andere Beamte die oberste Landesbehörde zulassen.

(2) Kommt nach Abs. 1 eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters in Betracht, so ist bei den nach §§ 3, 4 in den Ruhestand versetzten oder entlassenen Beamten die Neufestsetzung jedenfalls mit der Festsetzung des Ruhegeldes vorzunehmen.

(3) Dasselbe gilt für die in § 9 Abs. 5 genannten Personen.

§ 12. (1) Die Bezüge der seit dem 9. November 1918 ernannten Reichsminister, die nicht nach den Vorschriften der §§ 16 bis 24 des Reichsministergesetzes vom 27. März 1930 (RGBl.I. S. 96) berechnet sind, sind neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die genannten Vorschriften des Reichsministergesetzes so anzuwenden, als ob sie bereits zur Zeit des Ausscheidens des Reichsministers aus dem Amt in Kraft gewesen wären. Hiernach seit dem 1. April 1932 zuviel empfangene Bezüge sind zurückzuzahlen. Der Einwand der nicht mehr bestehenden Bereicherung (§ 812 ff. BGB.) ist unzulässig.

(2) Abs. 1 findet auf die seit dem 9. November 1918 ernannten Mitglieder einer Landesregierung mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Reichsministergesetzes die entsprechenden Vorschriften der Landesgesetze treten, jedoch Bezüge nur bis zu der Höhe gezahlt werden dürfen, die sich bei der Anwendung der Grundsätze der §§ 16 bis 24 des Reichsministergesetzes ergibt.

(3) Die Neufestsetzung der Bezüge hat bis zum 31. Dezember 1933 zu erfolgen.

(4) Nachzahlungen finden nicht statt.

Durch Gesetz vom 23. Juni 1933 wurde der § 12 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde nach den Worten "der seit dem 9. November 1918 ernannten Reichsminister" die Worte in Klammern "(Staatssekretäre, Besoldungsgruppe B6alt)" eingefügt und die Worte "bereits zur Zeit des Ausscheidens des Reichsministers aus dem Amt" wurden ersetzt durch: "seit dem 9. November 1918".
- der Absatz 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Höhere Bezüge, als nach den am 31. März 1933 geltenden Vorschriften zustehen, werden nicht gewährt. Dies gilt nicht für das Übergangsgeld nach § 17 des Reichsministergesetzes; Nachzahlungen an Übergangsgeld finden jedoch nicht statt."

§ 13. Die Hinterbliebenenbezüge werden unter entsprechender Anwendung der §§ 8 bis 12 berechnet.

§ 14. (1) Gegen die auf Grund dieses Gesetzes in den Ruhestand versetzten oder entlassenen Beamten ist auch nach ihrer Versetzung in den Ruhestand oder nach ihrer Entlassung die Einleitung eines Dienststrafverfahrens wegen der während des Dienstverhältnisses begangenen Verfehlungen mit dem Ziele der Aberkennung des Ruhegeldes, der Hinterbliebenenversorgung, der Amtbezeichnung, des Titels, der Dienstkleidung und des Dienstabzeichens zulässig. Die Einleitung des Dienststrafverfahrens muß spätestens am 31. Dezember 1933 erfolgen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die innerhalb eines Jahres vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten sind und auf die die §§ 2 bis 4 anzuwenden gewesen wären, wenn dieses Personen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch im Dienst gewesen wären.

Durch Gesetz vom 22. September 1933 wurden im § 14 Abs. 1 die Worte "31. Dezember 1933" ersetzt durch: "31. März 1934".

Durch Gesetz vom 22. März 1934 wurden im § 14 Abs. 1 die Worte "31. März 1934" ersetzt durch: "30. September 1934".

§ 15. Auf Angestellte und Arbeiter finden die Vorschriften über Beamte sinngemäße Anwendung.

Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen.

§ 16. Ergeben sich bei der Durchführung dieses Gesetzes unbillige Härten, so können im Rahmen der allgemeinen Vorschriften höhere Bezüge oder Übergangsgelder gewährt werden. Die Entscheidung hierüber treffen für Reichsbeamte der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen, im übrigen die obersten Landesbehörden.

§ 17. (1) Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen die zur Durchführung und Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften.

(2) Erforderlichenfalls erlassen die obersten Landesbehörden ergänzende Vorschriften. Sie haben sich dabei im Rahmen der Reichsvorschriften zu halten.

siehe hierzu die Verordnungen zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 11. April 1933 (RGBl. I. S. 195), vom 4. Mai 1933 (RGBl. I. S. 233, geändert am 7. Juli 1933 (RGBl. I. S. 458), am 28. September 1933 (RGBl. I. S. 678), am 7. Mai 1934 (RGBl. I. S. 373), am 5. Juni 1934 (RGBl I. S. 477), am 3. Januar 1935 (RGBl. I. S. 4) und am 3. August 1935 (RGBl. I. S. 1093)), vom 6. Mai 1933 (RGBl. I. S. 245), vom 18. Juli 1933 (RGBl. I. S. 515), vom 29. September 1933 (RGBl. I. S. 697), vom 4. November 1933 (RGBl. I. S. 808) und vom 2. April 1935 (RGBl. I. S. 498)

§ 18. Mit Ablauf der im diesem Gesetze bestimmten Fristen werden, unbeschadet der auf Grund des Gesetzes getroffenen Maßnahmen, die für das Berufbeamtentum geltenden allgemeinen Vorschriften wieder voll wirksam.

    Berlin, den 7. April 1933.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

Vorstehendes Gesetz ist das erste Gesetz der Regierung Hitler, das formalrechtliche Bestimmungen zur "Rassenideologie" der Nationalsozialisten enthält; siehe § 3 sowie die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 11. April 1933 (RGBl. I. S. 195).
 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I S. 175
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37
Hinweis
© 7. Februar 2004
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