vom 27. April 1920.
geändert durch
Gesetz vom 24. Oktober 1922 (RGBl. I. S. 801),
Gesetz vom 31. Dezember 1923 (RGBl. 1924 I. S. 1),
neu bekannt gemacht am 6. März 1924 (RGBl. I. S. 159, ber. S 172),
Gesetz vom 13. März 1924 (RGBl.
I. S. 173),
Verordnung des Reichspräsidenten vom 2. Februar 1933 (RGBl. I. S. 45),
Gesetz vom 3. Juli 1934 (RGBl. I. S. 530),
Gesetz vom 5. September 1935 (RGBl. I. S. 1137),
Gesetz vom 7. März 1936 (RGBl. I. S.
133),
Gesetz vom 18. März 1938 (RGBl. I. S.
258)
faktisch erst aufgehoben mit dem
Vertrag über die abschließende Regelung in
Bezug auf Deutschland als Ganzes vom 12. September 1990, jedoch seit 1945
von alliiertem Recht überlagert;
siehe auch Hinweis zur Geltung der Verfassung
des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383).
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Staatenausschusses hiermit verkündet wird:
§ 1. Reichstagswähler ist, wer am Wahltag Reichsangehöriger und zwanzig Jahre alt ist.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Durch Gesetz vom 7. März 1936 wurde
ergänzend bestimmt:
"§ 1. Reichstagswähler sind außer den deutschen
Staatsangehörigen die nach der
Ersten
Verordnung vom 14. November 1935 (RGBl. I. S. 1333) zum
Reichsbürgergesetz vorläufig als Reichsbürger
gelten, auch die deutschen Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten
Blutes, die am Wahltage zwanzig Jahre alt sind, sofern sie nicht vom Wahlrecht
ausgeschlossen sind oder sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts ruht (§ 2 des Reichswahlgesetzes). Die Bestimmungen
der §§ 2 und 5 Abs. 2 der genannten Verordnung finden Anwendung."
Damit wurden nichtarische Staatsbürger (also Juden) vom Wahlrecht
ausgeschlossen.
§ 2. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen
Gebrechens unter Pflegschaft steht,
2. wer rechtskräftig durch Richterspruch die bürgerlichen Ehrenrechte verloren
hat.
Die Ausübung des Wahlrechts ruht für die Soldaten während der Dauer der Zugehörigkeit zur Wehrmacht.
Behindert in der Ausübung ihres Wahlrechts sind Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind, ferner Straf- und Untersuchungsgefangene sowie Personen, die infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten werden. Ausgenommen sind Personen, die sich aus politischen Gründen in Schutzhaft befinden.
Durch Gesetz vom 7. März 1936 wurde
ergänzend bestimmt:
"§ 2.
Wer, ohne wahlberechtigt zu sein, eine Stimme abgibt, wird mit Gefängnis und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft."
§ 3. Wählen kann nur, wer in eine Wählerliste oder Wahlkartei eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
§ 4. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag fünfundzwanzig Jahre alt und seit mindestens einem Jahre Reichsangehöriger ist.
§ 5. Ein Abgeordneter verliert seinen
Sitz
1. durch Verzicht,
2. durch nachträglichen Verlust des Wahlrechts,
3. durch strafgerichtliche Aberkennung der Rechte aus öffentlichen Wahlen,
4. durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden beim
Wahlprüfungsverfahren,
5. durch nachträgliche Änderung des Wahlergebnisses.
Der Verzicht ist dem Reichstagspräsidenten zu erklären; er kann nicht widerrufen werden.
Durch Gesetz vom 3. Juli 1934 wurde der §
5 wie folgt geändert:
- folgende Nummer wurde angefügt:
"6. durch Austritt oder Ausschluß aus der Reichstagsfraktion."
- folgender Absatz 3 wurde angefügt:
"Den Austritt und den Ausschluß teilt der Führer der Reichstagsfraktion dem
Reichstagspräsidenten mit."
§ 6. Der Reichspräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag).
§ 7. Die Wahlkreiseinteilung und die Bildung von Wahlkreisverbänden regelt die Anlage.
siehe hierzu die Anlage vom 27. April 1920, ersetzt durch die Anlage vom 31. Dezember 1923, diese ersetzt durch die Anlage vom 6. März 1924, diese wiederum ersetzt durch die Anlage vom 5. September 1935.
§ 8. Zur Vorprüfung und Feststellung der Wahlergebnisse im ganzen Reichsgebiet ernennt der Reichsminister des Innern einen Reichswahlleiter und einen Stellvertreter.
§ 9. Für die Stimmabgabe wird jeder Wahlkreis in Wahlbezirke geteilt, die möglichst mit den Gemeinden zusammenfallen. Große Gemeinden können in mehrere Wahlbezirke zerlegt, kleine Gemeinden oder Teile von Gemeinden mit benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen zu einem Wahlbezirk vereinigt werden.
§ 10. Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorsteher und ein Stellvertreter ernannt.
Der Wahlvorsteher beruft aus den Wählern des Wahlbezirks drei bis sechs Beisitzer und einen Schriftführer.
Wahlvorsteher, Beisitzer und Schriftführer bilden den Wahlvorstand.
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 erhielt
§ 10 Abs. 2 und 3 folgende Fassung:
"Der Wahlvorsteher beruft aus den Wählern seines Wahlbezirkes drei bis sechs
Beisitzer und aus den Wählern seines oder eines anderen Wahlbezirkes einen
Schriftführer.
Der Wahlvorsteher, sein Stellvertreter, die Beisitzer und der Schriftführer
bilden den Wahlvorstand."
§ 11. In jedem Wahlbezirke wird für die dort wohnhaften Wähler eine Wählerliste oder Wahlkartei angelegt.
Wahlberechtigte Staatsbeamte, Arbeiter in Staatsbetrieben, die ihren Wohnsitz im Ausland nahe der Reichsgrenze haben, und wahlberechtigte Angehörige ihres Hausstandes werden auf Antrag in die Wählerliste oder Wahlkartei einer benachbarten deutschen Gemeinde eingetragen.
Die Wahlordnung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Wähler auf ihren Antrag in der Wählerliste oder Wahlkartei zu streichen und mit einem Wahlschein zu versehen sind.
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 wurde
der § 11 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde das Wort "angelegt" ersetzt durch: "geführt".
- Absatz 3 wurde aufgehoben.
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 wurde
an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 11a. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
I. ein Wähler, der in eine Wählerliste oder Wahlkartei eingetragen ist,
1. wenn er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus
zwingenden Gründen außerhalb seines Wahlbezirkes aufhält;
2. wenn er nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 12) seine
Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt;
3. wenn er infolge eines körperlichen Leidens oder Gebrechens
in seiner Bewegungsfreiheit behindert ist und durch den Wahlschein die
Möglichkeit erhält, einen für ihn günstiger gelegenen Wahlraum aufzusuchen;
II. ein Wähler, der in eine Wählerliste oder Wahlkartei nicht eingetragen oder
darin gestrichen ist,
1. wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die
Einspruchsfrist (§ 12) versäumt hat;
2. wenn er wegen Ruhens des Wahlrechts nicht eingetragen oder
gestrichen war, der Grund hierfür aber nach Ablauf der Einspruchsfrist
weggefallen ist;
3. wenn er Auslandsdeutscher war und seinen Wohnort nach
Ablauf der Einspruchsfrist in das Inland verlegt hat."
Durch die Neubekanntmachung vom 6. März 1924 wurde der § 11a zum § 12 und die Hinweise auf den "§ 12" wurden geändert in "§ 13".
Durch Verordnung des Reichspräsidenten vom
2. Februar 1933 wurde der § 12 wie folgt geändert:
- der Ziffer II. wurden folgende Nummern angefügt:
"4. wenn er Auslandsdeutscher ist und sich am Wahltag im Inland aufhält.
5. wenn er zur Besatzung von See- oder Binnenschiffen gehört und für keinen
festen Landwohnsitz polizeilich gemeldet ist."
- folgender Absatz 2 wurde angefügt:
"Als Auslandsdeutsche im Sinne des Abs. 1 gelten auch Reichsangehörige, die im
Ausland als Beamte, Angestellte oder Arbeiter des Reichs, eines deutschen Landes
oder der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft angestellt sind oder als
Familienangehörige und Hausangestellte in ihrem Haushalt leben."
§ 12. Die Wählerlisten und Wahlkarteien werden spätestens vier Wochen vor dem Wahltag acht Tage lang öffentlich ausgelegt. Die Gemeindebehörde gibt Ort und Zeit öffentlich bekannt und weist auf die Einspruchsfrist hin.
Einsprüche sind bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeindebehörde anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen. Hierauf werden die Listen oder Karteien geschlossen.
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 erhielt
der § 12 folgende Fassung:
"§ 12. Die Wählerlisten oder Wahlkarteien werden zur allgemeinen Einsicht
öffentlich ausgelegt. Die Gemeindebehörde gibt Ort und Zeit öffentlich bekannt
und weist darauf hin, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle Einspruch
gegen die Wählerliste oder Wahlkartei erhoben werden kann."
Durch die Neubekanntmachung vom 6. März 1924 wurde der § 12 zum § 13.
§ 13. Der Wähler kann nur in dem Wahlbezirke wählen, in dessen Wählerliste oder Wahlkartei er eingetragen ist. Inhaber von Wahlscheinen können in jedem beliebigen Wahlbezirke wählen.
Durch die Neubekanntmachung vom 6. März 1924 wurde der § 13 zum § 14.
§ 14. Für jeden Wahlkreis werden ein Kreiswahlleiter und ein Stellvertreter ernannt.
Beim Kreiswahlleiter sind spätestens am einundzwanzigsten Tage vor dem Wahltag die Kreiswahlvorschläge einzureichen.
Die Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens fünfzig Wählern des Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.
In den Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu erklärt hat. Die Erklärung muß spätestens am einundzwanzigsten Tage vor dem Wahltag dem Kreiswahlleiter eingereicht sein; andernfalls wird der Bewerber gestrichen.
In dem einzelnen Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden.
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 wurde
der § 14 wie folgt geändert:
- in den Abs. 2 und 4 wurde das Wort "einundzwanzigsten" jeweils ersetzt durch:
"siebzehnten".
- im Abs. 3 Satz 1 wurde das Wort "fünfzig" ersetzt durch: "zwanzig".
Durch die Neubekanntmachung vom 6. März 1924 wurde der § 14 zum § 15.
Durch Gesetz vom 13. März 1924 wurde der §
15 wie folgt geändert:
- im Absatz 3 Satz 1 wurde das Wort "zwanzig" ersetzt durch: "fünfhundert".
- im Abs. 3 wurde nach Satz 1 folgender neuer Satz eingefügt:
"An Stelle von fünfhundert Wählern genügen zwanzig, wenn diese glaubhaft machen,
daß mindestens fünfhundert Wähler Anhänger des Kreiswahlvorschlags oder eines
anderen sind, mit dem sich der Wahlvorschlag verbinden oder sich dem gleichen
Reichswahlvorschlag anschließen will."
- der bisherige Abs. 3 Satz 2 wurde dem Abs. 4 als Satz 1 vorangestellt.
Durch Verordnung des Reichspräsidenten vom
2. Februar 1933 wurde der § 15 wie folgt geändert:
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"Die Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens so viel Wählern des
Wahlkreisverbandes unterzeichnet sein, als Stimmen zur Erlangung eines Sitzes
erforderlich sind. Hat eine Wählergruppe (Partei) diese Bedingung für einen
ihrer Kreiswahlvorschläge erfüllt, so genügt für jeden ihrer anderen
Kreiswahlvorschläge die Unterzeichnung von fünfzig Wählern."
- folgender Abs. 3a wurde nach Abs. 3 eingefügt:
"Die Bestimmungen im Abs. 3 gelten nicht für Kreiswahlvorschläge solcher
Wählergruppen (Parteien), die mindestens einen Abgeordneten in den letzten
Reichstag entsandt hatten."
Durch Gesetz vom 18. März 1938 wurde
bestimmt:
"§ 1. An die Stelle der Kreiswahlvorschläge tritt der
Reichswahlvorschlag".
Damit wurde der § 15 Abs. 2 bis 6 faktisch aufgehoben.
§ 15. Für jeden Wahlkreisverband werden ein Verbandswahlleiter und ein Stellvertreter ernannt.
Innerhalb eines Wahlkreisverbandes können mehrere Kreiswahlvorschläge miteinander verbunden werden. Die Verbindung ist nur dann wirksam, wenn dieses Kreiswahlvorschläge derselben Reichswahlliste angeschlossen sind.
Die Verbindung muß von den auf den Kreiswahlvorschlägen bezeichneten Vertrauenspersonen oder deren Stellvertretern übereinstimmend, spätestens am vierzehnten Tage vor dem Wahltag dem Leiter des Wahlkreisverbandes schriftlich erklärt werden.
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 wurde
der § 15 wie folgt geändert:
- Abs. 2 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Die Verbindung ist nur wirksam, wenn diese Kreiswahlvorschläge dem gleichen
oder keinem Reichswahlvorschlag angeschlossen werden."
- im Abs. 3 wurde das Wort "vierzehnten" ersetzt durch: "zwölften".
- dem Abs. 3 wurde am Ende das Wort "(Verbindungserklärung)".
Durch die Neubekanntmachung vom 6. März 1924 wurde der § 15 zum § 16.
Durch Gesetz vom 18. März 1938 wurde
bestimmt:
"§ 1. An die Stelle der Kreiswahlvorschläge tritt der
Reichswahlvorschlag".
Damit wurde der § 16 Abs. 2 und 3 faktisch aufgehoben.
§ 16. Beim Reichswahlleiter können, und zwar spätestens am sechzehnten Tage vor der Wahl, Reichswahlvorschläge eingereicht werden. Sie müssen von mindestens zwanzig Wählern unterzeichnet sein. Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.
In den Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu erklärt hat. Die Erklärung muß spätestens am sechzehnten Tage vor dem Wahltag beim Reichswahlleiter eingegangen sein; andernfalls wird der Bewerber gestrichen.
Ein Bewerber darf nur in einem Reichswahlvorschlage benannt werden. Die Benennung in einem Reichswahlvorschlage schließt die Benennung in einem Kreiswahlvorschlage nicht aus, wenn die Erklärung nach § 18 sich auf diesen Reichswahlvorschlag bezieht.
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 wurde im § 16 Abs. 1 und 2 das Wort "sechzehnten" jeweils ersetzt durch: "vierzehnten".
Durch die Neubekanntmachung vom 6. März 1924 wurde der § 16 zum § 17. und der Hinweis auf "§ 18" wurde zum "§ 19".
Durch Gesetz vom 18. März 1938 wurde
bestimmt:
"§ 1. An die Stelle der Kreiswahlvorschläge tritt der Reichswahlvorschlag
§ 2. Der Reichswahlvorschlag wird durch einen oder mehrere Bewerber
bezeichnet.".
Damit wurde der § 17 dahingehend geändert, daß nur noch ein
Reichswahlvorschlag abgegeben werden kann.
§ 17. In jedem Kreis- und Reichswahlvorschlage muß ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter bezeichnet werden, die zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Kreiswahlleiter und den Wahlausschusse, bei Reichswahlvorschlägen gegenüber dem Reichswahlleiter und dem Reichswahlausschusse bevollmächtigt sind. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter.
Erklärt mehr als die Hälfte der Unterzeichner eines Wahlvorschlags schriftlich, daß der Vertrauensmann oder sein Stellvertreter durch einen anderen ersetzt werden soll, so tritt dieser an die Stelle des früheren Vertrauensmanns, sobald die Erklärung dem Wahlleiter zugeht.
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 wurde im § 17 Abs. 1 hinter dem Wort "Wahlausschusse" "(§ 20)" eingefügt und hinter dem Worte "Reichswahlausschusse" "(§ 22) eingefügt.
Durch die Neubekanntmachung vom 6. März 1924 wurde der § 17 zum § 18 und die Hinweise auf "§ 20" und "§ 22" wurden ersetzt durch: "§ 21" und "§ 23".
Durch Gesetz vom 18. März 1938 wurde
bestimmt:
"§ 1. An die Stelle der Kreiswahlvorschläge tritt der Reichswahlvorschlag
§ 2. Der Reichswahlvorschlag wird durch einen oder mehrere Bewerber
bezeichnet.".
Damit wurde der § 18 dahingehend geändert, daß nur noch ein
Reichswahlvorschlag abgegeben werden kann.
§ 18. Für die Kreiswahlvorschläge kann erklärt werden, daß ihre Reststimmen einem Reichswahlvorschlage zuzurechnen sind. Die Erklärung muß spätestens am zehnten Tage vor dem Wahltag beim Kreiswahlleiter eingereicht sein. Sonst scheiden die Reststimmen des Wahlkreises beim Zuteilungsverfahren für das Reich aus.
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 wurde
der § 18 wie folgt geändert:
- der Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Für die Kreiswahlvorschläge kann von den Vertrauenspersonen oder ihren
Stellvertretern erklärt werden, daß ihre Reststimmen einem Reichswahlvorschlage
zuzurechnen sind (Anschlußerklärung)."
- im Satz 2 wurde das Wort "zehnten" ersetzt durch "achten".
Durch die Neubekanntmachung vom 6. März 1924 wurde der § 18 zum § 19.
Durch Gesetz vom 18. März 1938 wurde
bestimmt:
"§ 1. An die Stelle der Kreiswahlvorschläge tritt der Reichswahlvorschlag
§ 2. Der Reichswahlvorschlag wird durch einen oder mehrere Bewerber
bezeichnet.".
Damit wurde der § 19 faktisch aufgehoben.
§ 19. Eine telegraphische Erklärung gilt als schriftliche Erklärung im Sinne des § 14 Abs. 2, 4, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1, § 18, wenn sie durch eine spätestens am zweiten Tage nach Ablauf der Frist eingegangene schriftliche Erklärung bestätigt wird.
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 wurde
dem § 19 folgender Halbsatz angefügt:
"; bei Abgabe dieser Erklärung ist Stellvertretung in den Fällen des § 14 Abs. 4
und 16 Abs. 2 zulässig, wenn der Bewerber nachweislich verhindert ist, die
schriftliche Erklärung rechtzeitig einzusenden."
Durch die Neubekanntmachung vom 6. März 1924 wurde der § 19 zum § 20 und die Hinweise auf "§ 14", "§ 15", "§ 16" und "§ 18" wurden ersetzt durch: "§ 15", "§ 16", "§ 17" und "§ 18"; die durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 als Halbsatz angefügten Worte wurden als Satz neu verkündet.
§ 20. Zur Prüfung der Kreiswahlvorschläge wird für jeden Wahlkreis ein Wahlausschuß gebildet, der aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht, die dieser aus den Wählern beruft. Der Wahlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.
Die Wahlvorschläge können nach ihrer Festsetzung nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 wurde
der § 20 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 1 wurde nach dem Wort "vier" die Worte "bis acht" eingefugt.
- Absatz 1 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Der Wahlausschuß setzt die Kreiswahlvorschläge fest; er beschließt mit
Stimmenmehrheit."
Durch die Neubekanntmachung vom 6. März 1924 wurde der § 20 zum § 21.
Durch Gesetz vom 18. März 1938 wurde
bestimmt:
"§ 1. An die Stelle der Kreiswahlvorschläge tritt der Reichswahlvorschlag
§ 2. Der Reichswahlvorschlag wird durch einen oder mehrere Bewerber
bezeichnet.".
Damit wurde der § 21 faktisch aufgehoben.
§ 21. Zur Prüfung der Verbindungserklärungen wird im Bedarfsfall für jeden Wahlkreisverband ein Verbandswahlausschuß gebildet, der aus dem Verbandswahlleiter als Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht, die dieser aus den Wählern beruft. Der Verbandswahlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.
Der Verbandswahlleiter teilt die Verbindungserklärungen so, wie sie zugelassen sind, den Kreiswahlleitern der beteiligten Wahlkreise mit.
Durch die Neubekanntmachung vom 6. März 1924 wurde der § 21 zum § 22.
Durch Gesetz vom 18. März 1938 wurde
bestimmt:
"§ 1. An die Stelle der Kreiswahlvorschläge tritt der Reichswahlvorschlag
§ 2. Der Reichswahlvorschlag wird durch einen oder mehrere Bewerber
bezeichnet.".
Damit wurde der § 22 faktisch aufgehoben.
§ 22. Zur Prüfung der Reichswahlvorschläge wird ein Reichswahlausschuß gebildet, der aus dem Reichswahlleiter als Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die dieser aus den Wählern beruft. Der Reichswahlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.
Der Reichswahlleiter veröffentlicht die Reichswahlvorschläge so, wie sie zugelassen sind, in fortlaufender Nummernfolge. Die Veröffentlichung soll spätestens am dreizehnten Tage vor dem Wahltag erfolgen. Nach der Veröffentlichung können die Reichswahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 wurde
der § 22 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 2 wurde das Wort "dreizehnten" ersetzt durch: "elften".
- Abs. 2 Satz 3 erhielt folgende Fassung:
"Nach der Veröffentlichung können der Reichswahlvorschläge nicht mehr geändert
oder zurückgenommen werden; doch kann der Reichswahlausschuß auf einem
Reichswahlvorschlage nach seiner Veröffentlichung Bewerber streichen, die als
Bewerber in einem Kreiswahlvorschlage benannt sind, der einem anderen
Rrichswahlvorschlag angeschlossen ist. Der Reichswahlleiter veröffentlicht die
Streichung."
Durch die Neubekanntmachung vom 6. März 1924 wurde der § 22 zum § 23.
Durch Gesetz vom 18. März 1938 wurde
bestimmt:
"§ 1. An die Stelle der Kreiswahlvorschläge tritt der Reichswahlvorschlag
§ 2. Der Reichswahlvorschlag wird durch einen oder mehrere Bewerber
bezeichnet.".
Damit wurde der § 23 dahingehend geändert, daß nur noch ein
Reichswahlvorschlag abgegeben werden kann.
§ 23. Der Kreiswahlleiter gibt spätestens am vierten Tage vor der Wahl die Kreiswahlvorschläge samt Verbindungserklärungen sowie die Reichswahlvorschläge, denen sich Wahlvorschläge aus dem Wahlkreis angeschlossen haben, in der zugelassenen Form öffentlich bekannt.
Durch Gesetz vom 18. März 1938 wurde
bestimmt:
"§ 1. An die Stelle der Kreiswahlvorschläge tritt der Reichswahlvorschlag
§ 2. Der Reichswahlvorschlag wird durch einen oder mehrere Bewerber
bezeichnet.".
Damit wurde der § 23 faktisch aufgehoben.
§ 24. Der Stimmzettel darf nur Namen aus einem einzigen Kreiswahlvorschlag enthalten. Ein Name genügt.
An Stelle der Namen oder neben ihnen darf der Stimmzettel auch die Bezeichnung des Kreiswahlvorschlags mit der Nummer aus der amtlichen Bekanntgabe enthalten.
Durch Gesetz vom 24. Oktober 1922 wurde
der § 24 wie folge geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"An Stelle der Namen oder neben ihnen darf der Stimmzettel auch die Angabe der
Partei enthalten."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"Weitere Angaben machen den Stimmzettel ungültig. Im Falle von verbundenen
Wahlen darf der für die Reichstagswahl bestimmte Stimmzettel zur Unterscheidung
von den Stimmzetteln für die anderen Wahlen die Bezeichnung "Reichstagswahl"
tragen."
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 erhielt
der § 24 folgende Fassung:
"§ 24. Die Stimmzettel werden durch die Landesregierungen für jeden
Wahlkreis amtlich hergestellt in der Weise, daß die Stimmzettel alle
zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei und Hinzufügung der
Namen je der ersten vier Bewerber enthalten. Die Stimmabgabe erfolgt derart, daß
der Wähler durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise
kenntlich macht, welchem Kreiswahlvorschlag er seine Stimme geben will."
Durch die Neubekanntmachung vom 6. März 1924 wurde der § 24 zum § 25.
Durch Gesetz vom 18. März 1938 wurde
bestimmt:
"§ 1. An die Stelle der Kreiswahlvorschläge tritt der Reichswahlvorschlag
§ 2. Der Reichswahlvorschlag wird durch einen oder mehrere Bewerber
bezeichnet.".
Damit wurde im § 25 faktisch das Wort "Kreiswahlvorschlag" bzw.
"Kreiswahlvorschlags" ersetzt durch: "Reichswahlvorschlag" bzw.
"Reichswahlvorschlags".
§ 25. Die Angabe einer Partei auf dem Stimmzettel wird nicht beachtet.
Weitere Angaben machen den Stimmzettel ungültig.
Durch Gesetz vom 24. Oktober 1922 wurde der § 25 aufgehoben.
III. Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 26. Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
§ 27. Gewählt wird mit Stimmzetteln in amtlich gestempelten Umschlägen. Abwesende können sich weder vertreten lassen noch sonst an der Wahl teilnehmen.
§ 28. Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag. Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren bleibt vorbehalten.
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 wurde im § 28 Satz 1 das Wort "Stimmzettel" ersetzt durch: "Stimme".
§ 29. Zur Ermittlung des Wahlergebnisses stellt der Wahlausschuß fest, wieviel gültige Stimmen abgegeben sind und wieviel davon auf jeden Kreiswahlvorschlag entfallen.
Durch Gesetz vom 18. März 1938 wurde
bestimmt:
"§ 1. An die Stelle der Kreiswahlvorschläge tritt der Reichswahlvorschlag
§ 2. Der Reichswahlvorschlag wird durch einen oder mehrere Bewerber
bezeichnet.".
Damit wurde der § 29 dahingehend geändert, da es nur noch ein
Reichswahlvorschlag gab.
§ 30. Jedem Kreiswahlvorschlage werden soviel Abgeordnetensitze zugewiesen, daß je einer auf 60.000 für ihn abgegebene Stimmen kommt. Stimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Abgeordnetensitzes an einen Kreiswahlvorschlag nicht ausreicht (Reststimmen), werden, soweit sie auf verbundene Wahlvorschläge gefallen sind, dem Wahlverbandsausschusses und, soweit sie auf Wahlvorschläge gefallen sind, die nur einem Reichswahlvorschlag angeschlossen sind, dem Reichswahlausschusses zur Verwertung überwiesen.
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 wurden im § 30 Satz 2 die Worte ", soweit sie auf verbundene Wahlvorschläge gefallen sind, dem Wahlverbandsausschuß und, soweit sie auf Wahlvorschläge gefallen sind, die nur einem Reichswahlvorschlag angeschlossen sind" gestrichen.
Durch Gesetz vom 18. März 1938 wurde
bestimmt:
"§ 1. An die Stelle der Kreiswahlvorschläge tritt der Reichswahlvorschlag
§ 2. Der Reichswahlvorschlag wird durch einen oder mehrere Bewerber
bezeichnet.".
Damit wurde der § 30 dahingehend geändert, da es nur noch ein
Reichswahlvorschlag gab; damit erhielt der § 30 faktisch folgende Fassung:
"§ 30. Dem Reichswahlvorschlag werden soviel Abgeordnetensitze
zugewiesen, daß je einer auf 60.000 für ihn abgegebene Stimmen kommt.".
§ 31. Der Verbandswahlausschuß zählt die im Wahlkreisverband auf die verbundenen Wahlvorschläge gefallenen Reststimmen zusammen. Auf je 60.000 in dieser Weise gewonnener Reststimmen entfällt ein weiterer Abgeordnetensitz. Diese Sitze werden den Kreiswahlvorschlägen nach der Zahl ihrer Reststimmen zugeteilt. Hierbei bleiben jedoch die Reststimmen unberücksichtigt, wenn nicht wenigstens auf einen der verbundenen Kreiswahlvorschläge 30.000 Stimmen abgegeben sind. Bei gleicher Zahl von Reststimmen auf mehreren Kreiswahlvorschläge entscheidet über die Reihenfolge das Los.
Die bei der Verrechnung der Reststimmen im Wahlkreisverbande nicht verbrauchten oder nicht berücksichtigten Reststimmen werden ihrem Reichswahlvorschlag überwiesen.
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 wurde
der § 31 wie folgt geändert:
- Abs. 1 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Der Reichswahlausschuß zählt zunächst die in den Wahlkreisverbänden auf die
verbundenen Kreiswahlvorschläge gefallenen Reststimmen zusammen."
- im Abs. 2 wurde die Worte "im Wahlkreisverbande" ersetzt durch dei Worte "in
den Wahlkreisverbänden".
Durch Gesetz vom 18. März 1938 wurde
bestimmt:
"§ 1. An die Stelle der Kreiswahlvorschläge tritt der Reichswahlvorschlag
§ 2. Der Reichswahlvorschlag wird durch einen oder mehrere Bewerber
bezeichnet.".
Damit wurde der § 31 faktisch aufgehoben, da es keine Reststimmen mehr
gab; siehe den Hinweis zu § 30.
§ 32. Der Reichswahlausschuß zählt die in allen Wahlkreisen oder Wahlkreisverbänden auf die Reichswahlvorschläge gefallenen Reststimmen zusammen und teilt jedem Reichswahlvorschlag auf je 60.000 Reststimmen einen Abgeordnetensitz zu. Ein Rest von mehr als 30.000 Stimmen wird vollen 60.000 gleichgeachtet. Einem Reichswahlvorschlage kann höchstens die gleiche Zahl der Abgeordnetensitze zugeteilt werden, die auf die ihm angeschlossenen Kreiswahlvorschläge entfallen sind.
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 wurden im § 32 Satz 1 die Worte "Der Reichswahlausschuß zählt" ersetzt durch: "Sodann zählt der Reichswahlausschuß".
Durch Gesetz vom 18. März 1938 wurde
bestimmt:
"§ 1. An die Stelle der Kreiswahlvorschläge tritt der Reichswahlvorschlag
§ 2. Der Reichswahlvorschlag wird durch einen oder mehrere Bewerber
bezeichnet.".
Damit wurde der § 31 faktisch aufgehoben, da es keine Reststimmen mehr
gab; siehe den Hinweis zu § 30.
§ 33. Die Abgeordnetensitze werden auf die Bewerber nach ihrer Reihenfolge in den Wahlvorschlägen verteilt.
§ 34. Wenn ein Kreiswahlvorschlag weniger Bewerber enthält, als Abgeordnetensitze auf ihn entfallen sind, so gehen die übrigen Sitze im Falle der Verbindung auf die verbundenen Kreiswahlvorschläge, wenn auch diese erschöpft sind, sowie in den übrigen Fällen, auf den zugehörigen Reichswahlvorschlag über. § 31 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
Enthält ein Reichswahlvorschlag weniger Bewerber, als Abgeordnetensitze auf ihn entfallen, so bleiben die übrigen Sitze unbesetzt.
Durch Gesetz vom 18. März 1938 wurde
bestimmt:
"§ 1. An die Stelle der Kreiswahlvorschläge tritt der Reichswahlvorschlag
§ 2. Der Reichswahlvorschlag wird durch einen oder mehrere Bewerber
bezeichnet.".
Damit wurde der § 34 Abs. 1 faktisch aufgehoben.
§ 35. Wenn ein zum Abgeordneten Berufener die Wahl ablehnt oder ein Abgeordneter ausscheidet, so stellt der Reichswahlausschuß fest, wer an seiner Stelle berufen ist.
Auch dabei wird nach §§ 33, 34 verfahren.
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 wurde
dem § 35 Abs. 1 folgender Satz angefügt:
"Die Feststellung kann durch den Reichswahlleiter allein erfolgen, wenn Zweifel
über den zu berufenden Ersatzmann nicht bestehen."
Durch Gesetz vom 3. Juli 1934 erhielt der
§ 35 folgende Fassung:
"§ 35. Wenn ein zum Abgeordneten Berufener die Wahl ablehnt oder ein
Abgeordneter ausscheidet, so bestimmt der Führer der Reichstagsfraktion den
Ersatzmann aus der Zahl der Ersatzmänner sämtlicher Wahlvorschläge."
§ 36. Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl eines Wahlkreises für ungültig erklärt, so verteilt der Reichswahlausschuß auf Grund des Nachwahlergebnisses von neuem die gesamten Reststimmen.
Ergibt sich dabei, daß auf verbundene Kreiswahlvorschläge oder einen Reichswahlvorschlag mehr Sitze als bisher fallen, so wird die entsprechende Zahl neuer Abgeordnetensitze nach § 32 besetzt. Fallen auf verbundene Kreiswahlvorschläge oder einen Reichswahlvorschlag weniger Sitze als bisher, so erklärt der Reichswahlausschuß die entsprechende Zahl von Abgeordnetensitze für erledigt. Für das Ausscheiden gelten dieselben Grundsätze wie für das Eintreten von Ersatzmännern; doch scheiden die zuletzt eingetretenen Abgeordneten zuerst aus.
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 erhielt
der § 36 Abs. 1 folgende Fassung:
"Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl eines ganzen Wahlkreises für ungültig
erklärt, so verteilt der Reichwahlausschuß auf Grund des Ergebnisses einer
nochmaligen Wahl (Nachwahl) von neuem die gesamten Reststimmen."
siehe hierzu auch die Wahlprüfungsordnung vom 8. Oktober 1920 (RGBl. I. S. 1773).
§ 37. Ist in einzelnen Wahlbezirken die Wahlhandlung nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden, so kann das Wahlprüfungsgericht dort die Wiederholung der Wahl beschließen. Der Reichsminister des Innern hat den Beschluß alsbald auszuführen.
Ist die Verhinderung der ordnungsmäßigen Wahlhandlung in einzelnen Wahlbezirken zweifelsfrei festgestellt, so kann der Reichsminister des Innern auf Antrag des Kreiswahlausschusses und mit Zustimmung des Reichswahlausschussses dort die Wiederholung der Wahl anordnen.
Die Anordnung des Reichsministers unterliegt im Wahlprüfungsverfahren der Nachprüfung durch das Wahlprüfungsgericht.
Die Wiederholungswahl darf nicht später als sechs Monate nach der Hauptwahl stattfinden.
Bei der Wiederholungswahl wird nach denselben Kreiswahlvorschläge und auf Grund derselben Wahllisten oder Wahlkarteien wie bei der Hauptwahl gewählt.
Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis für den ganzen Wahlkreis oder Wahlkreisverband neu wie bei der Hauptwahl ermittelt (§§ 29 bis 32 und 36).
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 wurde
der § 37 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"Ist lediglich in einzelnen Wahlbezirken die Wahlhandlung nicht ordnungsgemäß
vorgenommen worden, so kann das Wahlprüfungsgericht dort die Wiederholung der
Wahl beschließen (Wiederholungswahl). Der Reichsminister des Innern hat den
Beschluß alsbald auszuführen."
- die Absätze 2 und 3 wurden durch folgenden Absatz ersetzt:
"Ist die Verhinderung der ordnungsmäßigen Wahlhandlung in einzelnen Wahlbezirken
zweifelsfrei festgestellt, so kann schon vor der Entscheidung des
Wahlprüfungsgerichts der Reichsminister des Innern auf Antrag des
Kreiswahlausschusses und mit Zustimmung des Reichswahlausschusses dort die
Wiederholung der Wahl anordnen (Wiederholungswahl). Die Anordnungen des
Reichsministers unterliegt im Wahlprüfungsverfahren der Nachprüfung durch das
Wahlprüfungsgericht."
Durch Gesetz vom 18. März 1938 wurde
bestimmt:
"§ 1. An die Stelle der Kreiswahlvorschläge tritt der Reichswahlvorschlag
§ 2. Der Reichswahlvorschlag wird durch einen oder mehrere Bewerber
bezeichnet.".
Damit wurden im § 37 Abs. 5 die Worte "denselben Kreiswahlvorschläge"
ersetzt durch: "demselben Kreiswahlvorschlag".
siehe hierzu auch die Wahlprüfungsordnung vom 8. Oktober 1920 (RGBl. I. S. 1773).
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 erhielt der IV. Abschnitt die Überschrift:
"IV. Gemeinsame und Schlußbestimmungen"
§ 38. Der Reichspräsident kann mit Rücksicht auf die nach dem Friedensvertrage vorgesehenen Abstimmungen, soweit es die Rücksicht auf die Abstimmungsgebiete zweckmäßig erscheinen läßt, für einzelne Reichsteile einen besonderen Wahltag bestimmen. In diesem Falle ist der Reichsminister des Innern ermächtigt, Änderungen in der Wahlkreiseinteilung vorzunehmen und die näheren Vorschriften für die später abzuhaltenden Wahlen zu treffen. Er ist ferner ermächtigt, über die Verwendung der Reststimmen in den betroffenen Wahlkreisen und den zum gleichen Wahlkreisverbande gehörigen Wahlkreisen Bestimmungen zu treffen.
Über den Aufschub der Wahlen ist dem Reichstag Mitteilung zu machen.
Werden Wahlen aufgeschoben, so gelten bis zur Neuwahl die in den bisherigen Wahlkreisen 1 (Provinz Ostpreußen), 10 (Regierungsbezirk Oppeln) und 14 (Provinz Schleswig-Holstein und oldenburgischer Landesteil Lübeck) gewählten Angeordneten der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung als Mitglieder des Reichstags. Für den weder an Polen, noch an den Freistaat Danzig gefallenen, östlich der Weichsel gelegenen Teil des bisherigen Wahlkreises 2 (Provinz Westpreußen) werden vom Reichswahlausschussse den beiden Wahlvorschlägen, die bei der Wahl zur Nationalversammlung in diesem Gebiete die meisten Stimmen erhalten haben, je einen Abgeordnetensitz zugeteilt. §§ 33 und 35 Satz 1 gelten sinngemäß.
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 wurde der § 38 aufgehoben.
siehe hierzu § 2 der Verordnung über die Wahlen zum Reichstag vom 30. April 1920 (RGBl. I. S. 695).
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 wurde
an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 38a. Jeder Wähler hat die Pflicht zur Übernahme der ehrenamtlichen
Tätigkeit eines Wahlvorstehers, Stellvertreters des Wahlvorstehers, Beisitzers
oder Schriftführers im Wahlvorstand, eines Beisitzers des Kreiswahlausschusses,
des Verbandswahlausschusses oder des Reichswahlausschusses."
Durch die Neubekanntmachung vom 6. März 1924 wurde der § 38a zum § 38.
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 wurde
an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 38b. Die Berufung zu einem der Wahlehrenämter dürfen ablehnen:
1. die Mitglieder der Reichsregierung und der Landesregierungen;
2. die Mitglieder des Reichstags, des Reichsrats, des Reichswirtschaftsrats und
der Volksvertretungen der Länder sowie des Preußischen Staatsrats;
3. die Reichs-, Landes- und Gemeindebeamten, die amtlich mit dem Vollzug des
Reichswahlgesetzes oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und
Sicherheit betraut sind;
4. Wähler, die als Bewerber auf einem Kreiswahlvorschlag oder einem
Reichswahlvorschlage benannt sind;
5. Wähler, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben;
6. Wählerinnen, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie
die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
7. Wähler, die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden beruflichen Gründen oder
durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß zu
führen;
8. Wähler, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnorts
aufhalten."
Durch die Neubekanntmachung vom 6. März 1924 wurde der § 38b zum § 39.
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 wurde
an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 38c. Wähler, welche die Übernahme eines Wahlehrenamts ohne
gesetzlichen Grund ablehnen, können von der für die Bestellung des
Wahlvorstehers (Kreiswahlleiters, Verbandswahlleiters, Reichswahlleiters)
zuständigen Behörde in eine Ordnungsstrafe bis zum Betrage von fünfzigtausend
Mark genommen werden."
Durch die Neubekanntmachung vom 6. März 1924 wurde der § 38c zum § 40.
§ 39. Von den Kosten, die den Gemeinden aus den Reichstagswahlen entstehen, werden ihnen vier Fünftel vom Reiche ersetzt. Alle übrigen Wahlkosten trägt das Reich allein.
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 erhielt
der § 39 folgende Fassung:
"§ 39. Das Reich erstattet den Ländern die bei den Landesbehörden und den
Wahlleitern entstandenen Kosten der Reichstagswahl.
Werden mit der Reichstagwahl Landeswahlen oder Abstimmungen auf Grund der
Landesgesetze verbunden, so erstattet das Reich den Ländern von den bei den
Landesbehörden und den Wahlleitern entstandenen Kosten die ausschließlich für
die Reichstagswahl gemachten Aufwendungen voll, die für die verbundenen Reichs-
und Landeswahlen und -abstimmungen gemeinsam aufgewendeten Kosten aber nur zu
einem der Zahl der verbundenen Wahlen und Abstimmungen entsprechenden
Bruchteil."
Durch die Neubekanntmachung vom 6. März 1924 wurde der § 39 zum § 41.
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 wurde
an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 39a. Das Reich vergütet den Gemeinden zum Ersatze der Kosten der
Reichstagswahl für jeden Wahlberechtigten einen festen, nach Gemeindegrößen
abgestuften Betrag, der so berechnet wird, daß mit ihm durchschnittlich vier
Fünftel der den Gemeinden entstandenen Kosten gedeckt werden. Der Betrag wird
für jede Wahl vom Reichsminister des Innern mit Zustimmung des Reichsrats
festgesetzt.
Werden mit der Reichstagswahl Landeswahlen, Abstimmungen auf Grund der
Landesgesetze oder Wahlen zu kommunalen Vertretungskörpern verbunden, so
vergütet das reich den Gemeinden nur einen der Zahl der verbundenen Wahlen und
Abstimmungen entsprechenden Bruchteil des Einheitssatzes."
Durch die Neubekanntmachung vom 6. März 1924 wurde der § 39a zum § 42.
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 wurde
an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 39b. Als verbunden im Sinne des § 39 Abs. 2 und des § 39a Abs. 2
gelten Wahlen oder Abstimmungen, die am gleichen Tage oder kurz nacheinander
abgehalten werden, sofern für sie die Wahl- und Abstimmungsvorbereitungen im
wesentlich gemeinsam getroffen werden und besonders nur eine einmalige Anlegung
und Auslegung der Wählerlisten (Stimmlisten) oder Wahlkarteien (Stimmkarteien)
stattfindet."
Durch die Neubekanntmachung vom 6. März 1924 wurde der § 39b zum § 43 und die Hinweise auf "§ 39" und "§ 39a" wurden ersetzt durch: "§ 41" und " § 42".
§ 40. Zum Ersatze der Beschaffungskosten der für die Wahlhandlung erforderlichen Stimmzettel zahlt das Reich an die Vertrauensmänner der Kreiswahlvorschläge einen Betrag, der nach der amtlich festgestellten Zahl der auf den Vorschlag entfallenen gültigen Stimmen bemessen wird. Die Reichsregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem Reichsrat und dem Reichstag nach jeder Wahl die Höhe des Einzelbetrags.
Die Wahlordnung bestimmt, durch welche Maßnahmen die Beschaffung und insbesondere die Beförderung der Stimmzettel erleichtert wird.
Werden die Stimmzettel von den Ländern amtlich verteilt, so wird der nach Abs. 1 an die Vertrauensmänner zu zahlende Betrag den Ländern zugewiesen. Der Betrag bemißt sich in diesem Falle nach der amtlich festgestellten Gesammtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 wurde der § 40 aufgehoben.
§ 41. Der Reichsminister des Innern erläßt mit Zustimmung des Reichsrats die Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes (Reichswahlordnung).
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 erhielt
der § 41 folgende Fassung:
"§ 41. Der Reichsminister des Innern erläßt mit Zustimmung des Reichsrats
die Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes.
Die Ausführungsbestimmungen können die Ausübung des Wahlrechts durch Seeleute in
deutschen Häfen sowie die Abstimmung in Kranken- und Pflegeanstalten anderweitig
regeln."
Durch die Neubekanntmachung vom 6. März 1924 wurde der § 41 zum § 44.
Durch Verordnung des Reichspräsidenten vom
2. Februar 1933 wurde ergänzend bestimmt:
"Art. 2. Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, die zur
Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zu erlassen."
Durch Gesetz vom 7. März 1936 wurde
ergänzend bestimmt:
"§ 3. Der
Reichsminister des Innern ist ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Er kann die Bestimmungen des
Reichswahlgesetzes über die Wählbarkeit und über die Verteilung der Sitze auf
die Bewerber in den Wahlvorschlägen ändern und die im Reichswahlgesetz
vorgesehenen Fristen verkürzen."
Durch Gesetz vom 18. März 1938 wurde
ergänzend bestimmt:
"§ 3. Der
Reichsminister des Innern ist ermächtigt, die Bestimmungen über das
Wahlverfahren zu ändern, soweit es zur Vereinfachung des Wahlverfahrens
erforderlich ist.".
siehe hierzu auch die Reichsstimmordnung vom 1. Mai 1920 (RGBl. I. S. 713), welche am 21. Dezember 1920 neu bekannt gemacht wurde (RGBl. I. S. 2171), aufgehoben und ersetzt durch die Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl. I. S. 173) sowie die Verordnung zur Durchführung des Reichswahlgesetzes vom 3. Februar 1933 (RGBl. I. S. 46), die Erste Verordnung zur Reichstagswahl vom 7. März 1936 (RGBl. I. S. 134) und die Verordnungen zur Reichstagswahl vom 22. März 1938 (RGBl. I. S. 289) und vom 24. März 1938 (RGBl. I. S. 303).
§ 42. Das Gesetz tritt mit dem Tage in Kraft, an dem der Reichspräsident die Wahlen zum ersten Reichstag ausschreibt.
Durch Gesetz vom 31. Dezember 1923 wurde der § 42 aufgehoben.
in Kraft getreten am 30. April 1920.
Berlin, den 27. April 1920.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsminister des Innern
Koch