Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung
(Reichswahlgesetz)

vom 30. November 1918

geändert durch
Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung vom 19. Dezember 1918 (RGBl S. 1441)
Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichswahlgesetz) vom 30. November 1918, vom 28. Dezember 1918 (RGBl S. 1479)
Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichswahlgesetz) vom 30. November 1918, vom 14. Januar 1919 (RGBl S. 32)
 

Für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung wird folgendes angeordnet:

§ 1. Die Mitglieder der verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung werden in allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

Jeder Wähler hat eine Stimme.

§ 2. Wahlberechtigt sind alle deutschen Männer und Frauen, die am Wahltag das 20. Lebensjahr vollendet haben.

§ 3. Die Personen des Soldatenstandes sind berechtigt, an der Wahl teilzunehmen. Die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen ist ihnen gestattet.

§ 4. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist:
1. wer entmündigt oder unter vorläufiger Vormundschaft steht;
2. wer infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte ermangelt.

§ 5. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit mindestens einem Jahre Deutsche sind.

§ 6. Die Wahlkreiseinteilungen und die Zahl der Abgeordneten, die in den einzelnen Wahlkreisen zu wählen sind, ergeben sich aus der Anlage.

Sie beruht auf dem Grundsatz, daß auf durchschnittlich 150.000 Einwohner nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 ein Abgeordneter entfällt und dort, wo Landes- oder Verwaltungsbezirksgrenzen bei der Wahlkreiseinteilung berücksichtigt werden müssen, ein Überschuß von mindestens 75.000 Einwohnern vollen 150.000 gleichgerechnet wird.

§ 7. Jeder Wahlkreis wird in Stimmbezirke geteilt, die möglichst mit den Gemeinden zusammenfallen. Große Gemeinden können in mehrere Stimmbezirke zerlegt, kleine mit benachbarten zu einem Stimmbezirke vereinigt werden.

§ 8. Für jeden Wahlkreis wird ein Wahlkommissar, für jeden Stimmbezirk ein Wahlvorsteher und ein Stellvertreter für ihn von der nach der Wahlordnung (§ 22) zuständigen Behörde ernannt.

Der Wahlvorsteher ernennt aus Wahlberechtigten des Stimmbezirkes drei bis sechs Beisitzer und einen Schriftführer.

Wahlvorsteher, Beisitzer und Schriftführer bilden den Wahlvorstand.

§ 9. Für jeden Stimmbezirk wird eine Wählerliste angelegt, in welche die dort wohnhaften Wahlberechtigten eingetragen werden.

Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag auf die Dauer von acht Tagen zu jedermanns Einsicht auszulegen. Ort und Zeit werden vorher unter Hinweis auf die Einspruchsfrist öffentlich bekanntgegeben.

Einsprüche gegen die Wählerliste sind bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeindeverwaltungsbehörde anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen. Hierauf werden die Listen geschlossen.

Über die nachträgliche Aufnahme von Angehörigen des Heeres und der Marine, die im Januar oder Februar 1919 aus dem Felde heimkehren, ergeht eine besondere Verordnung.

Für den Fall, daß sich am Wahltag noch größere geschlossene Truppenverbände außerhalb des Reichs befinden, bleibt der Erlaß einer besonderen Verordnung vorbehalten, wonach die Angehörigen dieser Truppenverbände nach ihrer Rückkehr, gegebenenfalls zugleich mit den Kriegsgefangenen, die erst nach dem Wahltag zurückkehren, in einer besonderen Nachwahl Abgeordnete zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung wählen.

Durch § 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1918 erhielt der § 9 Abs. 2 und 3 faktisch folgende Fassung:
"Die Wählerlisten sind am 30. Dezember 1918 zu jedermanns Einsicht auszulegen. Ort und Zeit werden vorher unter Hinweis auf die Einspruchsfrist öffentlich bekanntgegeben.
Einsprüche gegen die Wählerliste sind bis zum Ablauf des 30. Dezember 1918 bei der Gemeindeverwaltungsbehörde anzubringen und binnen einer Woche zu erledigen. Hierauf werden die Listen geschlossen."

Durch Art. I. der Verordnung vom 28. Dezember 1918 wurde anstelle des § 9 Abs. 4 folgende Bestimmungen gesetzt:
"§ 1. Die Angehörigen des Heeres und der Marine, die vom 7. Januar 1919 ab aus dem Felde heimkehren, sind ohne Eintragung in die Wählerliste auf Grund einer Bescheinigung über ihre Heimkehr dort zur Wahl zuzulassen, wo sie sich am Wahltag aufhalten.
§ 10 Abs. 1 des Reichswahlgesetzes findet keine Anwendung.
§ 2. Die Bescheinigungen über die Heimkehr dürfen nur für Wahlberechtigte (§§ 2, 4 des Reichswahlgesetzes) ausgestellt werden.
Die Bescheinigungen müssen Vor- und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Heeres- oder Marineangehörigen sowie die Angabe enthalten, daß er erst nach dem 6. Januar 1919 aus dem Felde heimkehrt. Sie werden von den nächsten dienstlichen Vorgesetzten in der Stellung mindestens eines Kompanieführers oder (an Bord) des Kommandanten nach folgendem Muster ausgestellt:
Muster hier nicht wiedergegeben.
Die Kriegsministerien von Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg sowie das Reichs-Marineamt erlassen die erforderlichen Anweisungen an die militärischen Dienststellen.
§ 3. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter hat die Bescheinigung dem Wähler vor der Ausübung des Wahlrechts abzunehmen.
Die Bescheinigungen werden dem Wahlprotokolle beigefügt; ihre Zahl wird in dem Abschnitt des Wahlprotokolls über die Zählung der Wahlumschläge vermerkt."

Durch Art. II. der Verordnung vom 28. Dezember 1918 wurde der § 9 Abs. 1 wie folgt ergänzt:
"Wahlberechtigte Beamte und Arbeiter in Staatsbetrieben, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben, sowie die wahlberechtigten Angehörigen ihres Hausstandes sind auf Antrag in die Wählerliste der zunächstgelegenen deutschen Gemeinde einzutragen, auch wenn die Auslegungsfrist verstrichen ist."

§ 10. Das Wahlrecht kann nur in dem Stimmbezirk ausgeübt werden, wo der Wahlberechtigte in der Wählerliste eingetragen ist.

Jeder darf nur an einem Orte wählen.

Durch die Verordnung vom 13. Januar 1919 wurde zum § 10 bestimmt:
"§ 1. Die Angehörigen des Heeres und der Marine, die am 19. Januar 1919 zur Bewachung von Wahlräumen kommandiert und daher verhindert sind, in ihrem Wohnort zu wählen, sind berechtigt, das Wahlrecht in den Wahlräumen, zu deren Bewachung sie kommandiert sind, auszuüben, auch wenn sie dort in die Wählerliste nicht eingetragen sind.
§ 10 Abs. 1 des Reichswahlgesetzes findet auf sie keine Anwendung.
§ 2. Das Wahlrecht kann von ihnen auf Grund einer Bescheinigung ausgeübt werden, die von dem nächsten dienstlichen Vorgesetzten in der Stellung mindestens eines Kompanieführers mit folgendem Inhalt ausgestellt wird:
Muster hier nicht wiedergegeben.
Die Kriegsministerien von Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg sowie das Reichs-Marineamt erlassen die erforderlichen Anweisungen an die militärischen Dienststellen.
§ 3. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter hat die Bescheinigung dem Wähler vor der Ausübung des Wahlrechts abzunehmen.
Die Bescheinigungen werden dem Wahlprotokolle beigefügt; ihre Zahl wird in dem Abschnitt des Wahlprotokolls über die Zählung der Wahlumschläge vermerkt."

§ 11. Beim Wahlkommissar sind spätestens am 21. Tage vor dem Wahltag Wahlvorschläge einzureichen.

Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 100 im Wahlkreis zur Ausübung der Wahl berechtigten Personen unterzeichnet sein. Sie dürfen nicht mehr Namen enthalten, als Abgeordnete im Wahlkreis zu wählen sind.

Von jedem vorgeschlagenem Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anzuschließen.

In demselben Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden.

Durch § 3 der Verordnung vom 19. Dezember 1918 erhielt der § 11 Abs. 1 faktisch folgende Fassung:
"Die Wahlvorschläge sind spätestens am 4. Januar 1919 beim Wahlkommissar einzureichen."

§ 12. Mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden werden.

Die Verbindung muß von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder ihren Bevollmächtigten übereinstimmend spätestens am 7. Tage vor dem Wahltag beim Wahlkommissar schriftlich erklärt werden.

Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen werden.

Die verbundenen Wahlvorschläge gelten den anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein Wahlvorschlag.

§ 13. Für die Prüfung der Wahlvorschläge und ihrer Verbindung wird für jeden Wahlkreis ein Wahlausschuß gebildet, der aus dem Wahlkommissar als Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht.

Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge können diese nicht mehr zurückgenommen und ihre Verbindung kann nicht mehr aufgehoben werden.

§ 14. Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahlraums mit den Namen der Bewerber, denen der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.

Die Namen auf den einzelnen Stimmzetteln dürfen nur einem einzigen der öffentlich bekanntgegebenen Wahlvorschläge entnommen sein.

§ 15. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

§ 16. Gewählt wird mit verdeckten Stimmzetteln. Abwesende können sich weder vertreten lassen, noch sonst an der Wahl teilnehmen.

§ 17. Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorbehaltlich der Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag.

Die ungültigen Stimmzettel sind dem Wahlprotokoll beizufügen. Die gültigen verwahrt der Wahlvorsteher so lange versiegelt, bis die Wahl für gültig erklärt worden ist.

§ 18. Behufs Ermittlung des Wahlergebnisses ist vom Wahlausschusse (§ 13 Abs. 1) festzustellen, wieviel gültige Stimmen abgegeben und wie viele hiervon auf jeden Wahlvorschlag und auf die verbundenen Wahlvorschläge gemeinschaftlich entfallen sind.

§ 19. Die Abgeordnetensitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen nach § 18 zustehenden Stimmen verteilt. Die Berechnungsweise wird in der Wahlordnung (§ 22) geregelt.

§ 20. Für die Verteilung der einem Wahlvorschlage zugeteilten Abgeordnetensitze unter die einzelnen Bewerber ist die Reihenfolge der Benennungen auf den Wahlvorschlägen maßgebend.

§ 21. Wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus der verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung ausscheidet, tritt an seine Stelle ohne die Vornahme einer Ersatzwahl der Bewerber, der demselben Wahlvorschlag oder, wenn dieser erschöpft ist, einem mit ihm verbundenen Wahlvorschlag angehört und nach dem Grundsatz des § 20 hinter dem Abgeordneten an erster Stelle berufen erscheint.

Ist ein solcher Bewerber nicht vorhanden, so bleibt der Abgeordnetensitz unbesetzt.

§ 22. Das Wahlverfahren wird auf der Grundlage der gegenwärtigen Verordnung durch eine besondere Wahlordnung näher geregelt, die der Staatssekretär des Innern erläßt.

§ 23. Die Kosten für die Vordrucke zu den Wahlprotokollen und für die Ermittlung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden von den Bundesstaaten, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens von den Gemeinden getragen.

§ 24. Die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung finden Sonntag, den 16. Februar 1919 statt.

Durch § 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1918 erhielt der § 24 faktisch folgende Fassung:
"§ 24. Die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung finden Sonntag, den 19. Januar 1919 statt."

§ 25. Beschließt die deutsche Nationalversammlung, daß Deutsch-Österreich seinem Wunsche entsprechend in das Deutsche Reich aufgenommen wird, so treten die deutsch-österreichischen Abgeordneten als gleichberechtigte Mitglieder bei.

Voraussetzung für den Beitritt ist, daß die Abgeordneten auf Grund allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahlen unter Beteiligung auch der Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Die Zahl der Abgeordneten wird auf der Grundlage bestimmt, daß durchschnittlich auf 150.000 Seelen ein Abgeordneter entfällt. Der Wahltag braucht mit dem deutschen Wahltag nicht zusammenzufallen.

§ 26. Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

    Berlin, den 30. November 1918.

Der Rat der Volksbeauftragten.

Ebert.        Haase.
 

Der Staatssekretär des Innern.

Dr. Preuß.
 

Gemäß § 1 Satz 2 des Übergangsgesetzes vom 4. März 1919 (RGBl. S. 285) in Verbindung mit dem Verzeichnis im Reichsanzeiger Nr. 79 (Beilage) vom 5. April 1919 (I. Ziffer 10) galt die Verordnung als Gesetz fort.
 

Anlage

Nr.

Je 1 Wahlkreis bilden

Nach der Volks-
zählung vom
1. Dezember 1910
mit Einwohnern:

In den Wahl-
kreisen sind an
Abgeordneten
zu wählen

1. die Provinz Ostpreußen

2 064 175

14

2. die Provinz Westpreußen

1 703 474

11

3. die Stadt Berlin

2 071 257

14

4. die Reichstagswahlkreise Potsdam 1 bis 9, soweit sie zum Regierungsbezirk Potsdam gehören,

1 544 851

10

5. der Reichstagswahlkreis Potsdam 10, soweit er zum Regierungsbezirke Potsdam gehört,

1 314 576

9

6. der Regierungsbezirk Frankfurt a. O.

1.233.189

8

7. die Provinz Pommern

1 716 921

11

8. die Provinz Posen

2 099 831

14

9. der Regierungsbezirk Breslau

1841 398

12

10. der Regierungsbezirk Oppeln

2 207 981

15

11. der Regierungsbezirk Liegnitz

1 176 583

8

12. der Regierungsbezirk Magdeburg und Anhalt

1 580 118

11

13. die Regierungsbezirke Merseburg

1 309 510

9

14. die Provinz Schleswig-Holstein und das zu Oldenburg gehörige Fürstentum Lübeck

1 662 304

11

15. die Regierungsbezirke Aurich und Osnabrück sowie Oldenburg ohne die Fürstentümer Birkenfeld und Lübeck

1 041 810

7

16. die Regierungsbezirke Hannover, Hildesheim und Lüneburg sowie Braunschweig

2 356 856

16

17. die Regierungsbezirke Münster und Minden, der zur Provinz Hessen-Nassau gehörige Kreis Schaumburg sowie die beiden Lippe

1 971 486

13

18. der Regierungsbezirk Arnsberg

2 399 849

16

19. die Provinz Hessen-Nassau ohne die Kreise Schaumburg und Schmalkalden, ferner der Kreis Wetzlar vom Regierungsbezirk Coblenz sowie Waldeck

2 251 629

15

20. die Regierungsbezirke Cöln und Aachen

1 940 317

13

21. die Regierungsbezirke Coblenz und Trier, ohne den Kreis Wetzlar, ferner das zu Oldenburg gehörige Fürstentum Birkenfeld

1 750 819

12

22. die Reichstagswahlkreise Düsseldorf 1-5, soweit sie zum Regierungsbezirk Düsseldorf gehören,

1 820 598

18

23. die Reichstagswahlkreise 6-12 des Regierungsbezirks Düsseldorf

1 597 790

16

24. die Regierungsbezirke Oberbayern und Schwaben 2 321 918 15
25. die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz 1 324 615 9
26. die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken 2 303673 15
27. der Regierungsbezirk Pfalz 0 937 085 6
28. die sächsischen Reichstagswahlkreise 1-9 1 771 117 12
29. die sächsischen Reichstagswahlkreise 10-14 1 165 330 8
30. die sächsischen Reichstagswahlkreise 15-23 1 870 214 12
31. der Neckarkreis und der Jagstkreis 1 297538 9
32. der Schwarzwaldkreis und der Donaukreis sowie der Regierungsbezirk Sigmaringen 1 211 047 8
33. Baden 2 142 833 14
34. Hessen 1 282 051 9
35. Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz und Lübeck 0 862 999 6
36. die thüringischen Staaten Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenbur, Sachsen-Coburg und Gotha, die beiden Schwarzburg und die beiden Reuß sowie der Regierungsbezirk Erfurt und der zur Provinz Hessen-Nassau gehörige Kreis Schmalkalden 2 160 692 14
37. Hamburg, Bremen und der Regierungsbezirk Stade 1 743 545 12
38. Elsaß-Lothringen 1 874 014 12
 

zusammen

 

433 .

Das amtliche Endergebnis aus diesen Wahlen (vom 3. Februar 1919):
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands 153 Abgeordnete
- Christliche Volkspartei (Zentrum, einschließlich Bayerische Volkspartei und Katholische Volkspartei Oppeln) 88 Abgeordnete
- Deutsche Demokratische Partei (einschließlich Deutsche Volkspartei in Bayern) 75 Abgeordnete
- Deutsch-Nationale Volkspartei (einschließlich Bayerische Mittelpartei, Nationaldemokratische Partei in Bayern, Württembergischer Bauern- und Weingartnerbund)  42 Abgeordnete
- Unabhängige Sozialdemokratische Partei Deutschlands 22 Abgeordnete
- Deutsche Volkspartei 21 Abgeordnete
- Bayerischer Bauernbund 4 Abgeordnete
- Deutsch-hannoversche Partei 4 Abgeordnete
- Schleswig-Holsteinische Bauern- und Landarbeiter-Demokratie 1 Abgeordneter
- Braunschweigischer Landeswahlverband 1 Abgeordneter
insgesamt 421 Abgeordnete (ohne die 12 nicht mehr zugelassenen Abgeordneten aus Elsaß-Lothringen)

 


Quellen: Reichsgesetzblatt 1918, S. 1345
© 15. Juni 2015 - 28. April 2019
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