Bundesbeschluß über die Aufhebung der Bundes-Ausnahmegesetze
vom 2. April 1848
Auf den in der 22. Sitzung vom 23. März d. J. § 176 erfolgten Antrag der freien Städte für Frankfurt, daß, da die seit dem Jahre 1819 erlassenen sogenannten Ausnahmsgesetze des Deutschen Bundes unter veränderten Umständen bereits allenthalben außer Wirksamkeit getreten, dieselben auch von Seiten des Deutschen Bundes förmlich als aufgehoben und beseitigt zu erklären seyen; beschließt die Bundesversammlung: daß die gedachten beanstandeten Ausnahmsgesetze und Beschlüsse für sämmtliche Bundesstaaten aufgehoben, mithin als bereits völlig beseitigt zu betrachten, und wo es noch erforderlich befunden werden sollte, darüber die nöthigen Bekanntmachungen zu erlassen seyen.
Mit diesem Beschluß wurden aufgehoben: die
Karlsbader Beschlüsse vom 20. September 1820, die Bundes-Maßregeln-Gesetze
vom 21. Oktober 1830, 28. Juni 1832, 5. Juli 1832, 30. Juni 1833 und 12.
Juni 1834, das Petitionsverbot vom 9. August 1832 und das Verbot der Gesellenvereine
vom 15. Januar 1835.