Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
über die Wahlen zur Volkskammer und zu den örtlichen Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik

vom 31. Juli 1963
(in der Fassung vom 2. Juli 1965)

geändert durch
Erlaß des Staatsrates vom 25. Februar 1974 (GBl. I S. 92)

neu bekannt gemacht am 25. Februar 1974 (GBl. I S. 93)

Auf der Grundlage des Gesetzes über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik (Wahlgesetz) beschließt der Staatsrat folgende Wahlordnung;

I. Wahlkommissionen

§ 1. Arten der Wahlkommissionen. Zur Leitung der Durchführung der Wahlen zur Volkskammer und zu den örtlichen Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik werden folgende Wahlkommissionen gebildet:
a) Die Wahlkommission der Deutschen Demokratischen Republik (Wahlkommission der Republik);
b) eine Wahlkommission in jedem Bezirk, jedem Kreis, jeder Stadt, jedem Stadtbezirk und jeder Gemeinde (Bezirks-, Kreis-. Stadt-, Stadtbezirksund Gemeindewahlkommission);
c) eine Wahlkommission in jedem Wahlkreis (Wahlkreiskommission).

§ 2. Bildung der Wahlkommission der Republik. (1) Die Wahlkommission der Republik besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Sekretär und bis zu 35 weiteren Mitgliedern.

(2) Die Wahlkommission der Republik setzt sich aus Vertretern der in der Nationalen Front des demokratischen Deutschland vereinigten Parteien und Massenorganisationen sowie aus weiteren hervorragenden Vertretern der Arbeiterklasse, der Genossenschaftsbauern, der Intelligenz. der bewaffneten Kräfte und der übrigen werktätigen Schichten zusammen.

(3) Die Mitglieder der Wahlkommission der Republik werden in Tagungen der Parteien und Massenorganisationen und anderer gesellschaftlicher Organisationen sowie von Versammlungen in Betrieben, Genossenschaften, Institutionen und militärischen Verbänden vorgeschlagen und durch den Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik berufen.

§ 3. Aufgaben der Wahlkommission der Republik. (1) Die Wahlkommission der Republik leitet die Wahlen auf dem gesamten Territorium der Deutschen Demokratischen Republik. Sie gibt den Wahlkommissionen der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden sowie den Wahlkreiskommissionen Anleitung und überwacht die Einhaltung der wahlrechtlichen Bestimmungen bei den Wahlen zur Volkskammer und zu den örtlichen Volksvertretungen. Sie erläßt auf der Grundlage des Wahlgesetzes und der Wahlordnung Direktiven und veranlaßt die Herstellung notwendiger Vordrucke, um den reibungslosen Ablauf der Wahlen zu sichern.

(2) Bei den Wahlen zur Volkskammer hat die Wahlkommission der Republik insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie bereitet die Wahlen zur Volkskammer vor und leitet ihre Durchführung,
b) sie leitet die Wahlkreiskommissionen für die Wahlen zur Volkskammer an und kontrolliert sie,
c) sie entscheidet endgültig über Beschwerden gegen die Tätigkeit von Wahlkommissionen  und von staatlichen Organen im Zusammenhang mit den Wahlen zur Volkskammer,
d) sie fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zur Volkskammer auf,
e) sie prüft die von den Wahlkreiskommissionen zugelassenen Wahlvorschläge auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, bestätigt sie und entscheidet endgültig über die Zurückweisung eines Wahlvorschlages für die Wahlen zur Volkskammer,
f) sie läßt die Stimmzettel für die Wahlen zur Volkskammer herstellen,
g) sie stellt das Wahlergebnis fest und veranlaßt seine Veröffentlichung,
h) sie übergibt die Wahlunterlagen für die Wahlen zur Volkskammer an den Mandatsprüfungsausschuß der Volkskammer und benachrichtigt die gewählten Abgeordneten und Nachfolgekandidaten.

§ 4. Bildung der Bezirkswahlkommission. (1) In jedem Bezirk der Deutschen Demokratischen Republik wird eine Bezirkswahlkommission gebildet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Sekretär und bis zu 14 weiteren Mitgliedern.

(2) Die Bezirkswahlkommission setzt sich aus Vertretern der in der Nationalen Front des demokratischen Deutschland vereinigten Parteien und Massenorganisationen sowie aus weiteren hervorragenden Vertretern der Arbeiterklasse, der Genossenschaftsbauern, der Intelligenz, der bewaffneten Kräfte und der übrigen werktätigen Schichten zusammen.

(3) Die Mitglieder der Bezirkswahlkommission werden in Tagungen der Parteien und Massenorganisationen und anderer gesellschaftlicher Organisationen sowie von Versammlungen in Betrieben, Genossenschaften, Institutionen und militärischen Verbänden vorgeschlagen. Auf der Grundlage dieser Vorschläge bildet der Rat des Bezirkes die Bezirkswahlkommission.

§ 5. Aufgaben der Bezirkswahlkommission. (1) Die Bezirkswahlkommission leitet die Wahlen in ihrem Territorium, Sie ist verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Bezirkstag. Sie gibt den Wahlkommissionen der Kreise. Städte, Stadtbezirke und Gemeinden sowie den Wahlkreiskommissionen Anleitung lind überwacht die Einhaltung der wahlrechtlichen Bestimmungen bei den Wahlen zur Volkskammer und zu den örtlichen Volksvertretungen.

(2) Bei den Wahlen zum Bezirkstag hat die Bezirkswahlkommission insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie bereitet die Wählen zum Bezirkstag vor und leitet ihre Durchführung,
b) sie leitet die Wahlkreiskommissionen für die Wahlen zum Bezirkstag an und kontrolliert ihre Tätigkeit,
c) sie entscheidet endgültig über Beschwerden gegen die Tätigkeit von unterstellten Wahlkommissionen und von staatlichen Organen im Zusammenhang mit den Wahlen zum Bezirkstag,
d) sie fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zum Bezirkstag  auf,
e) sie prüft die von den Wahlkreiskommissionen zugelassenen Wahlvorschläge auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, bestätigt sie und entscheidet endgültig über die Zurückweisung eines Wahlvorschlages für die Wahlen zum Bezirkstag,
f) sie veranlaßt die Herstellung der Stimmzettel für die Wahlen zum Bezirkstag,
g) sie stellt das Wahlergebnis fest, übergibt die Wahlunterlagen der Wahlen zum Bezirkstag an die Mandatsprüfungskommission des Bezirkstages und benachrichtigt die gewählten Abgeordneten und Nachfolgekandidaten.

§ 6. Bildung der Kreis-, Stadt-, Stadtbezirks- und Gemeindewahlkommissionen. (1) In jedem Kreis, jeder Stadt, jedem Stadtbezirk und jeder Gemeinde wird eine Wahlkommission gebildet. Die Kreis-, Stadt-, Stadtbezirks- und Gemeindewahlkommissionen bestehen aus dem Vorsitzenden, seinem Steilvertreter, denn Sekretär und 4 bis 12 weiteren Mitgliedern.

(2) Sie setzen sich aus Vertretern der in der Nationalen Front des demokratischen Deutschland vereinigten Parteien und Massenorganisationen sowie aus weiteren hervorragenden Vertretern der Arbeiterklasse, der Genossenschaftsbauern, der Intelligenz, der bewaffneten Kräfte und der übrigen werktätigen Schichten zusammen, Sie werden in Tagungen der Parteien und Massenorganisationen und anderer gesellschaftlicher Organisationen sowie von Versammlungen in Betrieben, Genossenschaften, Institutionen und militärischen Verbänden vorgeschlagen. Auf der Grundlage dieser Vorschläge bilden die zuständigen Räte die jeweiligen Wahlkommissionen.

§ 7. Aufgaben der Kreiswahlkommission. (1) Die Kreiswahlkommission leitet die Wahlen in ihrem Territorium. Sie ist verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Kreistag. Sie gibt den Wahlkommissionen der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden sowie den Wahlkreiskommissionen Anleitung und überwacht die Einhaltung der wahlrechtlichen Bestimmungen bei den Wahlen zur Volkskammer und zu den örtlichen Volksvertretungen.

(2) Bei den Wahlen zu den Kreistagen bzw. den Stadtverordnetenversammlungen der Stadtkreise hat sie insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie bereitet die Wahlen zum Kreistag bzw. zur Stadtverordnetenversammlung vor und leitet ihre Durchführung,
b) sie leitet die Wahlkreiskommissionen für die Wahlen zum Kreistag bzw. zur Stadtverordnetenversammlung an und kontrolliert ihre Tätigkeit,
c) sie entscheidet endgültig über Beschwerden gegen die Tätigkeit von unterstellten Wahlkommissionen und von staatlichen Organen im Zusammenhang mit den Wahlen zum Kreistag bzw. zur Stadtverordnetenversammlung,
d) sie fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zum Kreistag bzw. zur Stadtverordnetenversammlung auf,
e) sie prüft die von den Wahlkreiskommissionen zugelassenen Wahlvorschläge auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, bestätigt sie und entscheidet endgültig über die Zurückweisung eines Wahlvorschlages für die Wahlen zum Kreistag bzw. zur Stadtverordnetenversammlung,
f) sie veranlaßt die Herstellung der Stimmzettel für die Wahlen zum Kreistag bzw. zur Stadtverordnelenversammlung
g) sie stellt das Wahlergebnis fest, übergibt die Wahlunterlagen der Wahlen zum Kreistag bzw. zur Stadtverordnetenversammlung; an die Mandatsprüfungskommission des Kreistages bzw. der Stadtverordnetenversammlung und benachrichtigt die gewählten Abgeordneten und Nachfolgekandidaten.

§ 8. Aufgaben der Stadt-, Stadtbezirks- und Gemeindewahlkommission. (1) Die Stadt-, Stadtbezirks- und Gemeindewahlkommissionen leiten die Wahlen in ihrem Territorium. Sie sind verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung, Stadtbezirksversammlung oder Gemeindevertretung. Sie überwachen die Einhaltung der wahlrechtlichen Bestimmungen für die Wahlen zur Volkskammer und zu den örtlichen Volksvertretungen.

(2) Bei den Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung, Stadtbezirksversammlung bzw. der Gemeindevertretung haben sie insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie bereiten die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung, Stadtbezirksversammlung oder Gemeindevertretung vor und leiten ihre Durchführung,
b) sie leiten die Wahlkreiskommissionen für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung, Stadtbezirksversammlung oder Gemeindevertretung an und kontrollieren ihre Tätigkeit,
c) sie entscheiden endgültig über Beschwerden gegen die Tätigkeit von Wahlkreiskommissionen, Wahlvorständen und staatlichen Organen im Zusammenhang mit den Wahlen zu der Stadtverordnetenversammlung, Stadtbezirksversammlung oder Gemeindevertretung.
d) sie fordern zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung, Stadtbezirksversammlung oder Gemeindevertretung auf,
e) sie entscheiden über Beanstandungen der Wählerlisten gemäß § 20 Abs. 2,
f) sie prüfen die von den Wahlkreiskommissionen  zugelassenen Wahlvorschläge auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, bestätigen sie und entscheiden endgültig über die Zurückweisung eines Wahlvorschlages für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung. Stadtbezirksversammlung oder Gemeindevertretung,
g) sie veranlassen die Herstellung der Stimmzettel für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung, Stadtbezirksversammlung oder Gemeindevertretung
h) sie stellen das Wahlergebnis fest, übergeben die Wahlunterlagen der Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung, Stadtbezirksversammlung oder Gemeindevertretung an die Mandatsprüfungskommission der Stadtverordnetenversammlung, Stadtbezirksversammlung oder Gemeindevertretung und benachrichtigen die gewählten Abgeordneten und Nachfolgekandidaten.

§ 9. Bildung der Wahlkreiskommissionen. (1) Die Wahlkreiskommissionen werden gebildet:
a) in Wahlkreisen zur Wahl der Volkskammer und der Bezirkstage durch die Räte der Bezirke,
b) in Wahlkreisen zur Wahl der Kreistage, der Stadtverordnetenversammlungen, der Stadtbezirksversammlungen oder der Gemeindevertretungen durch die Räte der Kreise, Städte, Stadtbezirke oder Gemeinden.

(2) Die Wahlkreiskommissionen bestehen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Sekretär und 4 bis 14 weiteren Mitgliedern.

(3) Die Wahlkreiskommissionen setzen sich aus Vertretern der in der Nationalen Front des demokratischen Deutschland vereinigten Parteien und Massenorganisationen sowie aus weiteren hervorragenden Vertretern der Arbeiterklasse. der Genossenschaftsbauern, der Intelligenz, der bewaffneten Kräfte und der übrigen werktätigen Schichten zusammen. Sie werden von den Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland bzw. von den Parteien und Massenorganisationen vorgeschlagen.

(4) Die Wahlkreiskommission wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen.

§ 10. Aufgaben der Wahlkreiskommission. (1) Der Wahlkreiskommission obliegen folgende Aufgaben:
a) Sie nimmt die Wahlvorschläge für die im Wahlkreis aufzustellenden Kandidaten entgegen und entscheidet über ihre Zulassung,
b) sie unterstützt die von der Nationalen Front des demokratischen Deutschland organisierten Kandidatenvorstellungen und sichert, daß sich alle Kandidaten den Wählern vorstellen,
c) sie entscheidet über Einsprüche, die gegen Maßnahmen der Wahlvorstände im Zusammenhang mit den Wahlen der Abgeordneten in ihrem Wahlkreis eingelegt werden,
d) sie nimmt bei den Wahlen zur Volkskammer, zu den Bezirkstagen, den Kreistagen und den Stadtverordnetenversammlungen der Stadtkreise die Berichte der Wahlvorstände und die Berichte der Wahlkommissionen der Gemeinden, Städte, Stadtbezirke oder Kreise und bei den Wahlen zu den Stadtbezirksversammlungen, den Stadtverordnetenversammlungen der Städte und den Gemeindevertretungen die Berichte der Wahlvorstände über die Ergebnisse der Wahlen für die im Wahlkreis aufgestellten Wahlvorschläge entgegen und stellt das Wahlergebnis im Wahlkreis fest.

(2) Stimmen Wahlkreise mit den Grenzen der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke oder Gemeinden überein, können die Aufgaben der Wahlkreiskommissionen durch die entsprechenden örtlichen Wahlkommissionen übernommen werden.

§ 11. Beschlußfassung der Wahlkommissionen. Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlußfähig und beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

II. Wahlvorstände

§ 12. Bildung des Wahlvorstandes. (1) Für jeden Wahlbezirk (Stimmbezirk) wird vom Rat der Gemeinde, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes ein Wahlvorstand spätestens 15 Tage vor dem Wahltag gebildet.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter, mindestens drei Beisitzern und dem im Wahlvorstand nicht stimmberechtigten Schriftführer. Für jeden Beisitzer und den Schriftführer ist ein Stellvertreter zu bestimmen, der im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens des Beisitzers oder des Schriftführers für diesen einzutreten hat.

(3) Für die Wahlen aufgestellte Kandidaten dürfen nicht einem Wahlvorstand in dem Wahlkreis angehören, für den sie kandidieren.

(4) Die Mitglieder der Wahlvorstände werden von den Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland vorgeschlagen.

§ 13. Aufgaben der Wahlvorstände. (1) Der Wahlvorstand leitet die Wahlhandlung im Wahlbezirk und stellt das Ergebnis der Stimmabgabe fest.

(2) Der Wahlvorstand tritt auf Einladung des Wahlvorstehers am Wahltag zu Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum zusammen.

(3) Der Wahlvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, unter denen sich stets der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter befinden muß, beschlußfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlvorstehers.

III. Wahlkreise und Wahlbezirke

§ 14. Wahlkreise. (1) Die Wahl der Abgeordneten erfolgt in Wahlkreisen.

(2) Die Festlegung der Wahlkreise und der Zahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Abgeordneten erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Wahlgesetzes (§ 9).

(3) Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern bilden für die Wahl der Gemeindevertretung einen Wahlkreis.

(4) Die Bezeichnung (laufende Nummer), die Grenzen der Wahlkreise sowie die Zahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Abgeordneten sind spätestens 50 Tage vor dem Wahltag bekanntzugeben.

Durch den Erlaß des Staatsrates vom 25. Februar 1974 erhielt der § 14 Abs. 3 folgende Fassung:
"(3) Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnern bilden für die Wahl der Gemeindevertretungen einen Wahlkreis".

§ 15. Wahlbezirke. (1) Die Stimmabgabe erfolgt in Wahlbezirken (Stimmbezirken).

(2) Zur Bildung der Wahlbezirke haben die Räte der Städte. Stadtbezirke und Gemeinden ihr Territorium in Wahlbezirke einzuteilen. Dies hat so zu erfolgen, daß allen Wählern die Stimmabgabe möglichst erleichtert wird. Ein Wahlbezirk soll nicht mehr als 2500 Einwohner umfassen, darf aber auch nicht so klein sein, daß die Geheimhaltung der Stimmabgabe gefährdet ist. jede Stadt, jeder Stadtbezirk, jede Gemeinde bilden mindestens einen Wahlbezirk.

(3) Für Kranken- und Pflegeanstalten, Betriebswohnlager u. ä. mit einer größeren Anzahl von wahlberechtigten Bürgern können selbständige Wahlbezirke gebildet werden, in denen Wählerlisten aufzustellen sind. Die Bildung dieser Wahlbezirke bedarf der Bestätigung der Wahlkommission der Republik.

(4) Die Bildung der Wahlbezirke ist von den Räten der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden spätestens 50 Tage vor dem Wahltag bekanntzugeben.

IV. Wählerlisten

§ 16. Aufstellung der Wählerlisten. (1) Wählen kann nur, wer in der Wählerliste eingetragen oder im Besitz eines Wahlscheines ist. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlbezirk (Stimmbezirk) wählen, in dessen Wählerliste er eingetragen ist.. Das gilt nicht für Inhaber von Wahlscheinen.

(2) Die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden legen Wählerlisten aller in ihrem Zuständigkeitsbereich polizeilich gemeldeten Wahlberechtigten an.

(3) Die Wählerliste wird nach Wahlbezirken (Stimmbezirken) aufgestellt. Die Aufstellung muß so rechtzeitig abgeschlossen sein, daß die Liste spätestens am 21. Tage vor dem Wahltag ausgelegt werden kann.

§ 17. Inhalt der Wählerliste. (1) In der Wählerliste sind in alphabetischer Reihenfolge und unter fortlaufender Nummer die Zu- und Vornamen, der Geburtstag, der Wohnort und die Wohnung aller Wahlberechtigten einzutragen. Die Liste kann auch so angelegt werden, daß die Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge nach Straßen oder Ortsteilen bzw. innerhalb der Straßen oder Ortsteile nach Häusern eingetragen werden.

(2) Personen, die gemäß § 4 des Wahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, werden nicht in die Wählerliste aufgenommen.

(3) Personen, deren Wahlrecht gemäß § 5 des Wahlgesetzes ruht, sind in die Wählerliste aufzunehmen und dort besonders kenntlich zu machen. Besteht der Grund für das Ruhen des Wahlrechts am Wahltag nicht mehr, ist der in die Wählerliste eingetragene Vermerk zu streichen. Die Streichung des Vermerkes ist durch den Rat der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde, am Wahltag durch den Wahlvorsteher, zu bescheinigen.

§ 18. Auslegung von Wählerlisten. (1) Die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden haben die Wählerliste vom 21. bis 7. Tage vor dem Wahltag zu einer für die Bevölkerung günstigen Zeit an einem allgemein zugänglichen Ort zur öffentlichen Einsicht auszulegen. Die Einsichtnahme muß auch an Sonn- und Feiertagen möglich sein.

(2) Die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden haben in ortsüblicher Weise bekanntzugeben, wo und zu welcher Tageszeit die Wählerliste zur Einsicht ausliegt und innerhalb welcher Zeit und in welcher Weise Einspruch gegen die Eintragungen in der Wählerliste erhoben werden kann.

§ 19. Wahlbenachrichtigung. (1) Jeder Wahlberechtigte hat sich im Interesse der Ausübung seines Wahlrechts von der Richtigkeit der Eintragung in der Wählerliste zu überzeugen.

(2) Er erhält vom Rat der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde eine schriftliche Benachrichtigung ausgehändigt.

(3) Auf der Benachrichtigung sind die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in der Wählerliste eingetragen ist, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal anzugeben.

§ 20. Beanstandung der Wählerliste. (1) Jeder Wahlberechtigte, der die Wählerliste für unrichtig oder unvollständig hält oder davon Kenntnis erlangt, daß die Voraussetzungen der Wahlberechtigung bei einem in der Wählerliste eingetragenen Bürger nicht oder nicht mehr vorliegen, hat das dem Rat der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde, der die Wählerliste aufgestellt hat, unverzüglich mitzuteilen.

(2) Stellt der Rat der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde fest, daß die Wählerliste unrichtig oder unvollständig ist, so hat er diese entsprechend zu berichtigen. Gegen die Ablehnung der Berichtigung steht dem Betreffenden das Recht der Beschwerde bei der zuständigen Wahlkommission zu.

(3) Soll ein Bürger in der Wählerliste gestrichen werden, so ist ihm vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Von einer etwaigen Streichung in der Wählerliste ist er unverzüglich zu benachrichtigen. Gegen die Entscheidung des Rates der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde steht dem von der Streichung in der Wählerliste Betroffenen der Einspruch an das örtlich zuständige Kreisgericht zu. Das gleiche Recht steht demjenigen zu, der in der Wählerliste nicht aufgenommen ist und dessen Aufnahme vom zuständigen Rat abgelehnt worden ist.

(4) Das Kreisgericht hat über den Einspruch in öffentlicher Verhandlung unter Ladung des Antragstellers und eines Vertreters des Rates der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde innerhalb von drei Tagen zu entscheiden. Seine Entscheidung ist endgültig. Der zuständige Rat ist verpflichtet, die erforderlichen Änderungen in der Wählerliste vorzunehmen.

§ 21. Abschluß der Wählerliste. (1) Die Wählerliste ist am Tage vor der Wahl mittags 12.00 Uhr von dem Rat der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde abzuschließen. Hierbei hat dieser zu bescheinigen wie lange die Wählerliste ausgelegen hat und wieviel wahlberechtigte Bürger eingetragen sind.

(2) Der Rat der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde hat die Wählerliste rechtzeitig dem Wahlvorstand zu übermitteln.

(3) Falls über eingereichte Einsprüche noch Entscheidungen ausstehen, müssen diese den Beteiligten so rechtzeitig zugestellt werden, daß über ihre Wahlberechtigung ein Wahlschein ausgestellt werden kann.

§ 22. Wahlscheine. (1) Einen Wahlschein erhält ein Wahlberechtigter, der in einer Wählerliste eingetragen ist, wenn er am Wahltag verhindert ist, in seinem Wahlbezirk zu wählen.

(2) Inhaber eines Wahlscheines für die Wahlen zur Volkskammer können nach Vorlage des Wahlscheines in jedem Wahllokal oder Sonderwahllokal der Deutschen Demokratischen Republik wählen.

(3) Inhaber eines Wahlscheines für die Wahlen zu den örtlichen Volksvertretungen können nur die Volksvertretungen wählen, in deren Bereich sie wohnhaft sind.

§ 23. Ausstellen von Wahlscheinen. (1) Wahlscheine werden durch den Rat der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde ausgestellt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wahlberechtigte in einer Wählerliste eingetragen ist oder einzutragen wäre.

(2) Das Ausstellen von Wahlscheinen ist in der Wählerliste zu vermerken.

(3) Verlorengegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

V. Wahlvorschläge

§ 24. Einreichen der Wahlvorschläge. (1) Die Wahlkommission der Republik, die Bezirks-, Kreis-, Stadt-, Stadtbezirks- und Gemeindewahlkommissionen fordern spätestens am 35. Tage vor dem Wahltag durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

(2) Es können in jedem Wahlkreis mehr Kandidaten aufgestellt werden, als nach § 14 Abs. 2 Abgeordnetenmandate zu besetzen sind.

§ 25. (1) Die Wahlvorschläge sind bei der Wahlkreiskommission des Wahlkreises, für den die Wahlvorschläge abgegeben werden, spätestens 24 Tage vor dem Wahltag einzureichen.

(2) In den Wahlvorschlägen ist für jeden Kandidaten anzugeben: Zu- und Vornamen, Geburtstag, Geburtsort, Beruf und Wohnung.

(3) Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:
a) die schriftliche Zustimmung des Kandidaten zu seiner Kandidatur;
b) eine Bescheinigung des Vorsitzenden des Rates der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde über die Wählbarkeit des Kandidaten.

§ 26. (1) Ein Kandidat kann für die Wahl zu einer Volksvertretung der gleichen Stufe nur in einem Wahlkreis kandidieren.

(2) Die Kandidaten dürfen nicht der Wahlkreiskommission in dem Wahlkreis angehören, in dem sie kandidieren. Das gilt nicht im Falle der Anwendung des § 10 Abs. 2.

§ 27. Wählervertreterkonferenzen. Wählerversammlungen und Vorstellung der Kandidaten. (1) Die von der Nationalen Front des demokratischen Deutschland vorgeschlagenen Kandidaten werden auf Wählervertreterkonferenzen den Wählern ihres Wahlkreises vorgestellt.

(2) Die Wählervertreter sind auf Versammlungen der Werktätigen zu wählen.

(3) Die Wählervertreterkonferenzen bzw. in kleinen Orten die Wählerversammlungen nehmen zu den Kandidatenvorschlägen und der vorgeschlagenen Reihenfolge der Kandidaten auf dem Wahlvorschlag Stellung und fassen darüber Beschluß.

(4) Die Kandidaten sind verpflichtet, sich in ihrem Wahlkreis in Wählerversammlungen den Wählern vorzustellen, Auskunft über ihre bisherige gesellschaftliche Tätigkeit, ihre künftige Mitarbeit in der Volksvertretung und die Erfüllung der ihnen als Abgeordnete obliegenden Pflichten zu geben.

(5) Die Wählervertreter bzw. Wähler sind berechtigt, vorzuschlagen, Kandidaten von dem Wahlvorschlag abzusetzen.

(6) Im Falle der Absetzung von Kandidaten von dem Wahlvorschlag ist nach § 29 zu verfahren.

§ 28. Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge. (1) Über die Zulassung der Wahlvorschläge haben die Wahlkreiskommissionen spätestens am 20 Tage vor der Wahl in öffentlicher Sitzung zu entscheiden.

(2) Entspricht der Wahlvorschlag nicht den gesetzlichen Erfordernissen, so hat die zuständige Wahlkreiskommission zur Behebung des Mangels eine Frist bis spätestens 15 Tage vor der Wahl zu setzen, um nach Ablauf dieser Frist über die Zulassung des Wahlvorschlages zu entscheiden.

(3) Gegen den Beschluß der Wahlkreiskommission, einen Wahlvorschlag nicht zuzulassen. steht dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland bzw. dem betreffenden Ausschuß der Nationalen Front des demokratischen Deutschland der Einspruch an die Wahlkommission der Republik bzw. an die zuständige Bezirks- Kreis-, Stadt-, Stadtbezirks- oder Gemeindewahlkommission zu. Deren Entscheidung ist endgültig.

(4) Dasselbe Einspruchsrecht ist auch für den Fall gegeben, daß die Erteilung der Bescheinigung über die Wählbarkeit durch den Vorsitzenden des Rates der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde verweigert wird.

§ 29. Ausscheiden eines Kandidaten. (1) Wenn ein Kandidat vor der Wahl ausscheidet, ist der Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland bzw. der betreffende Ausschuß der Nationalen Front des demokratischen Deutschland berechtigt, bis spätestens 5 Tage vor dem Wahltag einen anderen Kandidaten zu benennen.

(2) Das Ausscheiden eines Kandidaten wird durch Beschluß der zuständigen Wahlkreiskommission festgestellt und von der Wahlkommission der Republik bzw. der zuständigen Bezirks-, Kreis-, Stadt- Stadtbezirks- oder Gemeindewahlkommission bestätigt. In der gleichen Welse erfolgt auch die Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Kandidaten in den Wahlvorschlag.

§ 30. Bestätigung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge. (1) Die Wahlkreiskommission teilt ihre Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages ihres Wahlkreises gemäß § 28 Abs. 1 innerhalb von 3 Tagen und die Entscheidung gemäß § 28    Abs. 2 am folgenden Tage der für sie zuständigen Wahlkommission mit.

(2) Die Wahlkommission der Republik, die zuständige Bezirks-, Kreis-, Stadt-, Stadtbezirks- bzw. Gemeindewahlkommission bestätigt spätestens 12 Tage vor dem Wahltag die Wahlvorschläge für die Wahl zu der betreffenden Volksvertretung.

(3) Die Wahlvorschläge werden von der zuständigen Wahlkommission, spätestens am Tage nach ihrer Bestätigung, getrennt nach Wahlkreisen, öffentlich bekanntgemacht.

VI. Stimmzettel und Wahllokale

§ 31. Herstellung der Stimmzettel für den jeweiligen Wahlkreis. (1) Die Stimmzettel müssen alle von der zuständigen Wahlkommission bestätigten Kandidaten enthalten.

(2) Die Stimmzettel sind für jeden Wahlkreis gesondert herzustellen.

(3) Für die rechtzeitige Herstellung der Stimmzettel und ihre Weiterleitung an die Wahlvorstände ist die jeweilige Wahlkommission verantwortlich.

§ 32. Wahllokal. (1) In jedem Wahlbezirk ist durch den Rat der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde ein Wahllokal einzurichten. Das Wahllokal wird spätestens mit der Bildung des Wahlvorstandes bestimmt.

(2) Als Wahllokal sind nach Möglichkeit öffentliche Gebäude zu benutzen.

(3) Die Wahlkommission der Republik kann die Einrichtung von Sonderwahllokalen anordnen, in denen nur Inhaber von Wahlscheinen wählen können.

§ 33. Wahlurne. (1) Während der Stimmabgabe werden die Stimmzettel in der Wahlurne gesammelt und verwahrt.

(2) Die Wahlurne muß so beschaffen sein, daß sie den Erfordernissen entspricht und die Geheimhaltung der Wahl gewährleistet ist.

§ 34. Wahlkabine. (1) Der Wahlvorstand ist dafür verantwortlich, daß in dem Wahlraum eine oder mehrere Wahlkabinen vorhanden sind, die so beschaffen sein müssen, daß jeder Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet für die Abgabe vorbereiten kann.

(2) In der Wahlkabine darf sich, von den Fällen des § 37 Abs. 7 abgesehen, stets nur ein Wähler befinden.

VII. Wahlhandlung

§ 35. Öffentlichkeit und Bauer der Wahlhandlung. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Die Wahlen dauern in der Regel von 07.00 bis 20.00 Uhr. Ein früherer Beginn oder eine Verlängerung der Wahlhandlung bis spätestens 22.00 Uhr kann durch die Kreiswahlkommission bzw. die Stadtwahlkommission des Stadtkreises festgelegt werden.

§ 36. Leitung der Wahlhandlung. (1) Der Wahlvorstand leitet die Wahlhandlung.

(2) Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher seinen Vertreter, die Beisitzer und den Schriftführer durch Handschlag verpflichtet.

(3) Ist der Wahlvorstand bei Beginn der Wahlhandlung nicht beschlußfähig, so ernennt der Wahlvorsteher die zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Mitglieder aus erschienenen Wählern.

(4) Der Wahlvorsteher und der Schriftführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend den Wahlraum, so ist sein Stellvertreter mit der Vertretung zu beauftragen.

§ 37. Verlauf der Wahlhandlung. (1) Vor Beginn der Wahlhandlung hat sich der Wahlvorsteher im Beisein von Wählern davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. Die Wahlurne wird geschlossen und versiegelt. Sie darf bis zum Abschluß der Wahlhandlung nicht geöffnet werden.

(2) Der Wahlvorstand stellt die Wahlberechtigung des Wählers fest. Der Wahlberechtigte nennt dem Wahlvorstand seinen Namen sowie seine Wohnung und weist sich durch den Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik oder eine entsprechende andere amtliche Urkunde zur Person aus. Das gilt auch für Inhaber von Wahlscheinen. Danach werden dem Wähler die amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

(3) Inhaber von Wahlscheinen erhalten die Stimmzettel gegen Übergabe des Wahlscheines an den Wahlvorstand. Dabei hat der Wahlvorstand zu prüfen, für welche Volksvertretung der Inhaber des Wahlscheines gemäß § 22 Absätzen 2 und 3 stimmberechtigt ist. Entstehen Zweifel über die Echtheit oder den rechtmäßigen Besitz des Wahlscheines, so hat der Wahlvorstand über die Zulassung oder Abweisung des Wählers Beschluß zu fassen, Die Entscheidung ist in die Wahlniederschrift aufzunehmen.

(4) Zur Stimmabgabe dürfen nur die amtlich hergestellten, im Wahllokal ausgegebenen Stimmzettel benutzt werden.

(5) Der Wähler hat das Recht, auf dem Stimmzettel Änderungen vorzunehmen.

(6) Der Wähler nimmt die Wahl selbst vor, indem er den Stimmzettel in die Wahlurne einsteckt.

(7) Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert sind, dürfen sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.

(8) Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe jedes Wählers in der Wählerliste und sammelt die Wahlscheine.

§ 38. Ordnung im Wahllokal. (1) Jeder Wähler hat Zutritt zu den Räumen des Wahllokals.

(2) Der Wahlvorstand kann jeden aus dem Wahllokal verweisen, der die Ordnung der Wahlhandlung stört.

(3) Nach Abschluß der Wahlzeit dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahllokal befinden. Hierauf erklärt der Wahlvorsteher die Stimmabgabe für abgeschlossen.

VIII. Feststellung des Wahlergebnisses

§ 39. (1) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen.

(2) Erhält eine größere Zahl der Kandidaten mehr als 50 % der gültigen Stimmen als Mandate im jeweiligen Wahlkreis vorhanden sind, entscheidet die Reihenfolge der Kandidaten auf dem Wahlvorschlag über die Besetzung der Abgeordnetenmandate und über die Nachfolgekandidaten.

§ 40. Auszählung der Stimmen. (1) Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich und wird vom Wahlvorstand durchgeführt.

(2) Nach Abschluß der Wahl wird die Urne vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes geöffnet, die Stimmzettel werden nach den verschiedenen Volksvertretungen geordnet und gezählt. Zugleich wird an Hand der Wählerliste und der abgegebenen Wahlscheine die Anzahl der abgegebenen Stimmen festgestellt. Stimmt die Zahl der Stimmzettel in der Wahlurne nicht mit der Zahl der Personen, die abgestimmt haben, überein, so sind in der Wahlniederschrift die mutmaßlichen Ursachen für die Differenzen anzugeben.

(3) Die Auszählung der Stimmen für die Wahl der Abgeordneten zu den verschiedenen Volksvertretungen ist getrennt vorzunehmen.

(4) Der Schriftführer verzeichnet in der Zählliste die auf die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen und die ungültigen Stimmen und zählt sie zusammen. Einer der Beisitzer führt eine Gegenliste.

§ 41. (1) Nach der Zählung der insgesamt abgegebenen Stimmzettel wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ermittelt.

(2) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand.

(3) Nach der Feststellung der Anzahl der gültigen Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge ermittelt der Wahlvorstand die Anzahl der für jeden Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Die gültigen Stimmzettel sind in einem geschlossenen Umschlag dem Vorsitzenden der Stadt-, Stadtbezirks- bzw. Gemeindewahlkommission zu übergeben. Die vom Wahlvorstand für ungültig erklärten Stimmzettel sind fortlaufend zu numerieren und der Wahlniederschrift beizufügen.

§ 42. Wahlniederschrift des Wahlvorstandes. (1) Der Wahlvorstand fertigt über die Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen getrennt nach den Wahlkreisen für die Wahl der Abgeordneten zu den verschiedenen Volksvertretungen eine Wahlniederschrift in zweifacher Ausfertigung an.

(2) Die Wahlniederschrift wird vom Wahlvorsteher und mindestens 2 weiteren Mitgliedern des Wahlvorstandes unterzeichnet.

(3) Die Wahlniederschrift muß die von der Wahlkommission der Republik festgelegten Angaben enthalten.

§ 43. (1) Ein Exemplar der Wahlniederschrift ist vom Wahlvorsteher und mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes mit allen übrigen benutzten und unbenutzten Wahlunterlagen unverzüglich dem Vorsitzenden der Stadt-, Stadtbezirks- bzw. Gemeindewahlkommission zu übergeben.

(2) Das zweite Exemplar übermittelt der Wahlvorsteher auf dem festgelegten Wege an die jeweilig zuständige Wahlkreiskommission.

§ 44. Feststellung des Wahlergebnisses für den Wahlkreis. (1) Auf der Grundlage der von den Wahlvorständen bzw. Wahlkommissionen der Gemeinden. Städte, Stadt- und Kreise übersandten Wahlniederschriften stellt die Wahlkreiskommission in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis ihres Wahlkreises fest.

(2) Die Wahlkreiskommission überprüft nach den Niederschriften die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und berichtigt Rechenfehler und offenbare Unrichtigkeiten.

§ 45. Feststellung des Wahlergebnisses für die Volksvertretungen. (1) Die Wahlkommission der Republik bzw. die Wahlkommissionen der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden stellen das endgültige Ergebnis der Wahl zu der betreffenden Volksvertretung fest. Dabei ist die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu prüfen.

(2) Über das endgültige Wahlergebnis der Deutschen Demokratischen Republik bzw. der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden ist entsprechend den Festlegungen der Wahlkommission der Republik eine Niederschrift anzufertigen.

(3) Die Wahlkreiskommission fertigt eine Niederschrift über das Wahlergebnis im Wahlkreis an. die vom Vorsitzenden und mindestens 3 weiteren Mitgliedern der Wahlkreiskommission zu unterschreiben ist. Danach verkündet der Vorsitzende das Wahlergebnis für den Wählkreis.

(4) Die Wahlkreiskommission übermittelt die Wahlniederschrift auf dem festgelegten Wege der zuständigen Wahlkommission.

§ 46. Benachrichtigung der gewählten Abgeordneten. Die zuständige Wahlkommission hat die gewählten Abgeordneten und Nachfolgekandidaten der Volksvertretung spätestens 7 Tage nach der Wahl von ihrer Wahl zu benachrichtigen.

§ 47. Gültigkeit der Wahl. Die Feststellung der Gültigkeit der Wahl und das Einspruchsrecht gegen die Gültigkeit regelt sich nach den §§ 17 und 18 des Wahlgesetzes.

§ 48. Ungültigkeit der Wahl einzelner Abgeordneter. War die Wahl eines oder mehrerer Abgeordneter mangels Wählbarkeit gesetzlich unzulässig, so ist deren Wahl für ungültig zu erklären. An die Stelle der Abgeordneten, deren Wahl für ungültig erklärt wird, treten Nachfolgekandidaten.

§ 49. Neu- und Nachwahlen. (1) Wird die Wahl in einem Wahlkreis oder zu einer Volksvertretung für ungültig erklärt, so hat innerhalb von 3 Monaten in dem betreffenden Wahlkreis bzw. zu der betreffenden Volksvertretung eine Neuwahl stattzufinden.

(2) Erreichen in einem Wahlkreis weniger Kandidaten die erforderliche Stimmenmehrheit als Mandate für den Wahlkreis ausgeschrieben sind, muß in dem betreffenden Wahlkreis innerhalb von 3 Monaten eine Nachwahl stattfinden.

(3) Die Neuwahl bzw. die Nachwahl findet nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung statt und wird für die Volkskammer und Bezirkstage vom Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik und für die örtlichen Volksvertretungen in den Kreisen, Städten, Stadtbezirken und Gemeinden von den übergeordneten Räten anberaumt.

(4) Es sind neue Wahlvorschläge einzureichen.

(5) Die Wahlvorstände, Wahlkommissionen, Wahl kreise und Wahlbezirke bleiben unverändert.

(G) Die Neuwahl bzw. die Nachwahl hat auf der Grundlage derselben Wählerlisten zu erfolgen. Sie sind jedoch vorher zu berichtigen und neu auszulegen.

§ 50. Nachrücken eines Nachfolgekandidaten. (1) Wird die Wahl eines Abgeordneten für ungültig erklärt, erlischt das Mandat oder scheidet er aus anderen Gründen aus, so tritt an seine Stelle ein Nachfolgekandidat.

(2) Das Nachrücken eines Nachfolgekandidaten wird durch Beschluß der Volksvertretung festgelegt.

IX. Schlußbestimmungen

§ 51. (1) Die Wahlkommission der Republik ist in Durchführung dieses Erlasses berechtigt, Direktiven zu erlassen.

(2) Der Erlaß tritt am 31. Juli 1963 in Kraft.

    Berlin, den 31. Juli 1963

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
W. Ulbricht

Der Sekretär des Staatsrates  der Deutschen Demokratischen Republik
O. Gotsche


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1965 Teil I. S. 143
© 10. Dezember 2004

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