Gesetz über die Wahlen zur Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am 16. November 1958

vom 24. September 1958

aufgehoben durch
Gesetz über die Wahlen zu den Volksvertretungen der DDR vom 31. Juli 1963 (GBl. S. 97)

Die Volkskammer ist das höchste Organ der Staatsmacht. In ihr sind alle Schichten des Volkes durch die in der Nationalen Front des demokratischen Deutschland zusammenarbeitenden demokratischen Parteien und Massenorganisationen vertreten.

Die Wahl zur Volkskammer ist für die gesamte Bevölkerung und für jeden Bürger von großer Bedeutung und ein wichtiger Schritt zur Stärkung und Festigung unseres volksdemokratischen Staates. Durch ihre Gesetze und Beschlüsse bestimmt die Volkskammer den Weg der Lösung der politischen, ökonomischen und kulturellen Aufgaben für die Organe unserer Staatsmacht und die gesamte Bevölkerung. Je weiter der Aufbau des Sozialismus fortschreitet, um so breiter und tiefer entwickelt sich die politisch-moralische Einheit des Volkes, um so aktiver treten die Kräfte des Volkes auf, um so besser sind wir in der Lage, alle Schwierigkeiten und Hemmnisse zu überwinden. So wird unser Arbeiter-und-Bauern-Staat zu einer unerschütterlichen Kraft im Kampf um die Gewährleistung des Friedens in Europa und des steigenden Wohlstandes der Bevölkerung unserer Republik. Für die Wahlen zur Volkskammer wird deshalb folgendes beschlossen:

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Wahlgrundsätze. Die Mitglieder der Volkskammer werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 2. (1) Wahlberechtigt für die Wahlen zur Volkskammer sind alle Frauen und Männer deutscher Staatsangehörigkeit, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik haben.

(2) Wählen kann nur, wer in der Wählerliste eingetragen oder im Besitz eines Wahlscheines ist.

(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Frauen und Männer deutscher Staatsangehörigkeit, die am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder in der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin, haben.

§ 3. (1) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die zum Zeitpunkt der Wahlen
a) der Nationalen Volksarmee oder anderen bewaffneten Organen der Deutschen Demokratischen Republik angehören
oder
b) sich in einem ausländischen Staat aufhalten, mit dem die Deutsche Demokratische Republik diplomatische oder konsularische Beziehungen hat,
sind wahlberechtigt und wählbar gemäß § 2 dieses Gesetzes.

(2) Für die Teilnahme dieser Bürger an den Wählen erläßt der Wahlleiter der Republik besondere Bestimmungen.

§ 4. Ausschluß vom Wahlrecht. Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind Personen,
a) die entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft stehen;
b) denen rechtskräftig durch gerichtliche Entscheidung die staatsbürgerlichen Rechte oder das Wahlrecht entzogen sind.

§ 5. Ruhen des Wahlrechtes. In der Ausübung ihres Wahlrechtes sind behindert
a) Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder auf Grund richterlicher Anordnung in einem Heim für soziale Betreuung untergebracht sind;
b) Straf- und Untersuchungsgefangene und Personen, die vorläufig festgenommen sind.

§ 6. Zusammensetzung der Volkskammer. (1) Für die Volkskammer werden 400 Mitglieder gewählt.

(2) Die Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin, ist berechtigt, 66 Vertreter in die Volkskammer zu entsenden.

§ 7. Wahl der Nachfolgekandidaten. Es werden Nachfolgekandidaten für die Volkskammer gewählt. Die Zahl der Nachfolgekandidaten beträgt mindestens 100.

§ 8. Wahl in Wahlkreisen. (1) Die Wahl der Mitglieder der Volkskammer erfolgt in Wahlkreisen.

(2) Die Zahl der in einem Wahlkreis zu wählenden Mitglieder der Volkshammer richtet sich nach der Einwohnerzahl. In einem Wahlkreis werden in der Regel 10-20 Mitglieder der Volkskammer gewählt.

(3) Die Einteilung der Wahlkreise und die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Mitglieder der Volkskammer legt auf Vorschlag des Wahlleiters der Republik der Wahlausschuß der Republik fest.

(4) Die Bezeichnung, die Grenzen der Wahlkreise, der Sitz der Wahlausschüsse der Wahlkreise (Wahlkreisausschüsse) und die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Mitglieder der Volkskammer sind vom Wahlleiter der Republik rechtzeitig bekanntzumachen.

II.
Wählerliste

§ 9. Aufstellung der Wählerliste. (1) Die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden legen Verzeichnisse (Wählerliste) aller in ihrem Zuständigkeitsbereich polizeilich gemeldeten, wahlberechtigten Bürger an.

(2) Die Wählerliste ist nach Wahlbezirken aufzustellen. Die Aufstellung ist so rechtzeitig abzuschließen, daß die Liste spätestens am 17. Oktober 1958 ausgelegt werden kann.

(3) Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerliste er eingetragen ist. Das gilt nicht für Inhaber von Wahlscheinen.

§ 10. Inhalt der Wählerliste. (1) In der Wählerliste sind in alphabetischer Reihenfolge und unter fortlaufender Nummer die Zu- und Vornamen, der Geburtstag, der Wohnort und die Wohnung aller Wahlberechtigten einzutragen. Die Liste kann auch so angelegt werden, daß die Straßen oder Ortsteile in alphabetischer Reihenfolge, innerhalb der Straßen oder Ortsteile die Häuser nach ihren Nummern und innerhalb jedes Hauses die Wähler eingetragen werden.

(2) Personen, die gemäß § 4 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sind nicht in die Wählerliste aufzunehmen.

(3) Personen, deren Wahlrecht gemäß § 5 ruht, sind in die Wählerlisten aufzunehmen und dort besonders kenntlich zu machen. Besteht der Grund für das Ruhen des Wahlrechtes am Wahltage nicht mehr, ist der in der Wählerliste angebrachte Vermerk zu streichen und die Streichung des Vermerkes durch den Rat der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde, am Wahltag durch den Wahlvorsteher, zu bescheinigen.

§ 11. Auslegung der Wählerliste. (1) Die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden haben die Wählerliste vom 17. Oktober 1958 bis zum 9. November 1958 an mindestens 15 Tagen zu einer für die Bevölkerung günstigen Zeit an einem allgemein zugänglichen Ort zur öffentlichen Einsichtnahme auszulegen. Die Einsichtnahme muß auch an Sonn- und Feiertagen ermöglicht werden.

(2) Die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden haben in ortsüblicher Weise bekanntzumachen, wo und zu welcher Tageszeit die Wählerliste zur Einsicht ausliegt, innerhalb welcher Zeit und in welcher Weise Einspruch gegen Eintragungen in der Wählerliste erhoben werden kann.

§ 12. Wahlbenachrichtigung. (1) Jedem Wahlberechtigten ist vom Rat der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde eine schriftliche Benachrichtigung zuzustellen, daß sein Name in der Wählerliste eingetragen ist.

(2) Auf der Benachrichtigung sind der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal anzugeben sowie die Nummer zu vermerken, unter der der Wahlberechtigte in der Wählerliste eingetragen ist.

(3) Die Wahlbenachrichtigung ist den Wahlberechtigten rechtzeitig, spätestens jedoch bis zum 13. November 1958, zuzustellen, damit diese bei etwaigen Fehlern oder Unvollständigkeiten in der Wählerliste vor ihrer Schließung Einspruch einlegen können.

(4) Die Wahlbenachrichtigung enthebt den Wahlberechtigten nicht seiner Pflicht, sich von der Richtigkeit der Eintragungen in der Wählerliste zu überzeugen.

§ 13. Beanstandungen der Wählerliste. (1) Jeder Wahlberechtigte, der die Wählerliste für unrichtig oder unvollständig hält oder davon Kenntnis erhält, daß die Voraussetzungen der Wahlberechtigung bei einem in der Wählerliste eingetragenen Bürger nicht oder nicht mehr vorliegen, hat das dem Vorsitzenden des Rates der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde, der die Wählerliste aufgestellt hat, unverzüglich mitzuteilen.

(2) Stellt der Rat der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde fest, daß die Wählerliste unrichtig oder unvollständig ist, so hat er diese entsprechend zu berichtigen. Gegen eine Ablehnung der Berichtigung steht dem Betreffenden das Recht der Beschwerde beim zuständigen Wahlausschuß zu.

(3) Soll ein Bürger in der Wählerliste gestrichen werden, so ist diesem vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Von einer etwaigen Streichung in der Wählerliste ist er unverzüglich zu benachrichtigen. Gegen die Entscheidung des Rates der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde steht dem von der Änderung in der Wählerliste Betroffenen der Einspruch an das örtlich zuständige Kreisgericht zu. Das gleiche Recht steht demjenigen zu, der in die Wählerliste nicht aufgenommen ist und dessen Aufnahme vom zuständigen  Rat abgelehnt worden ist.

(4) Das Kreisgericht hat über den Einspruch in öffentlicher Verhandlung unter Ladung des Antragstellers und eines Vertreters des Rates der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde innerhalb von drei Tagen zu entscheiden. Seine Entscheidung ist endgültig, und der zuständige Rat ist verpflichtet, die erforderlichen Änderungen in der Wählerliste vorzunehmen.

§ 14. Schließung der Wählerliste. (1) Die Wählerliste ist am 15. November 1958 mittags 12 Uhr von dem Rat der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde abzuschließen. Hierbei hat dieser zu bescheinigen, wie lange die Wählerliste ausgelegen hat und wie, viele wahlberechtigte Bürger eingetragen sind.

(2) Der Rat der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde hat die Wählerliste rechtzeitig dem Wahlvorstand zu übermitteln.

(3) Falls beim Abschluß der Wählerliste noch Entscheidungen über eingereichte Beschwerden und Einsprüche ausstehen, müssen die Entscheidungen den Beteiligten so rechtzeitig zugestellt werden, daß über ihre Wahlberechtigung ein Wahlschein ausgestellt werden kann.

§ 15. Wahlscheine. (1) Einen Wahlschein erhält ein Wahlberechtigter, der in einer Wählerliste eingetragen ist, wenn er am Wahltag verhindert ist, in seinem Wahlbezirk zu wählen.

(2) Inhaber von Wahlscheinen für die Wahl zur Volkskammer können in jedem Wahllokal und Sonderwahllokal in der Deutschen Demokratischen Republik wählen.

§ 16. Ausstellung eines Wahlscheines. (1) Der Wahlschein wird durch den Rat der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde ausgestellt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wahlberechtigte in eine Wählerliste eingetragen ist oder einzutragen wäre.

(2) Die Ausstellung eines Wahlscheines ist in der Wählerliste zu vermerken.

(3) Verlorengegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

III.
Wahlausschüsse

§ 17. Arten der Wahlausschüsse. Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zur Volkskammer werden gebildet:
a) der Wahlausschuß der Republik;
b) ein Wahlausschuß in jedem Bezirk, jedem Kreis, jeder Stadt, jedem Stadtbezirk und jeder Gemeinde (Bezirks-, Kreis-, Stadt-, Stadtbezirks- und Gemeindewahlausschuß);
c) ein Wahlkreisausschuß in jedem Wahlkreis.

§ 18. Wahlausschuß der Republik. (1) Der Wahlausschuß der Republik besteht aus
- dem Wahlleiter der Republik als seinem Vorsitzenden,
- dem Stellvertreter des Wahlleiters der Republik als Stellvertreter des Vorsitzenden
und
- mindestens 12 Beisitzern.

Für jeden Beisitzer ist ein Vertreter zu berufen, der im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens des Beisitzers für diesen einzutreten hat:

(2) Die Vorschläge für die Beisitzer und deren Vertreter werden von den demokratischen Parteien und Massenorganisationen gemacht, die in der Nationalen Front des demokratischen Deutschland zusammenarbeiten und denen das Recht zur Einreichung von Wahlvorschlägen zusteht. Die Zusammensetzung des Wahlausschusses der Republik bedarf der Bestätigung des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Der Vorsitzende bestellt den Schriftführer und dessen Stellvertreter, die im Wahlausschuß nicht stimmberechtigt sind.

(4) Der Wahlausschuß wird von seinem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen.

(5) Dem Wahlausschuß der Republik obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er bereitet die Wahlen zur Volkskammer vor und leitet ihre Durchführung, leitet die Wahlausschüsse an und kontrolliert ihre Arbeit;
b) er wacht über die genaue Beachtung aller gesetzlichen Bestimmungen für die Wahlen zur Volkskammer durch alle Wahlausschüsse und Organe der staatlichen Verwaltung und entscheidet endgültig über Beschwerden gegen die Handlungsweise von Wahlausschüssen und Organen der staatlichen Verwaltung im Zusammenhang mit den Wahlen zur Volkskammer;
c) er legt auf Vorschlag des Wahlleiters der Republik die Wahlkreise und die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Mitglieder der Volkskammer fest und fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf;
d) er überprüft die von den Wahlkreisausschüssen zugelassenen Wahlvorschläge auf die Einhaltung dar gesetzlichen Bestimmungen und entscheidet endgültig über die Zurückweisung eines Wahlvorschlages für die Wahl zur Volkskammer;
e) er stellt das Wahlergebnis fest und veranlaßt die Benachrichtigung der gewählten Kandidaten von ihrer Wahl als Mitglied der Volkskammer durch den Wahlleiter der Republik;
f) er veranlaßt die Weiterleitung der Wahlunterlagen durch den Wahlleiter der Republik, die für die Entscheidung der Volkskammer über die Gültigkeit der Wahl erforderlich sind:

§ 19. Wahlleiter der Republik. (1) Wahlleiter der Republik ist der Minister des Innern der Deutschen Demokratischen Republik. Stellvertreter des Wahlleiters ist der Staatssekretär für die Anleitung der örtlichen Räte.

(2) Der Wahlleiter der Republik ist für die Durchführung der Wahlen zur Volkskammer verantwortlich: Er hat insbesondere zu gewährleisten
a) die Anleitung und Kontrolle der Vorsitzenden der Bezirks-, Kreis-, Stadt-, Stadtbezirks-, Gemeindewahlausschüsse und der Wahlkreisausschüsse;
b) die Vorbereitung der Einteilung und die Bekanntgabe der Wahlkreise;
c) die Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge und ihre Vorprüfung;
d) die Herstellung der Stimmzettel und anderer für die Wahl notwendiger Vordrucke;
e) die Organisierung und Kontrolle der gesamten technisch-organisatorischen Wahlvorbereitung und der Übermittlung des Wahlergebnisses;
f) die Feststellung des Wahlergebnisses und seine Bekanntgabe.

§ 20. Bezirks-, Kreis-, Stadt-, Stadtbezirksund Gemeindewahlausschüsse. (1) Die Bezirks-, Kreis-, Stadt-, Stadtbezirks- und Gemeindewahlausschüsse bestehen aus
- dem Vorsitzenden des Rates als seinem Vorsitzenden;
 einem Stellvertreter, der vom Vorsitzenden berufen wird;
- drei bis sieben Beisitzern.

Für jeden Beisitzer ist ein Vertreter zu berufen, der im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens des Beisitzers für diesen einzutreten hat.

(2) Die Vorschläge für die Beisitzer und deren Vertreter werden von den demokratischen Parteien und Massenorganisationen gemacht, die in der Nationalen Front des demokratischen Deutschland zusammenarbeiten und denen das Recht zur Einreichung von Wahlvorschlägen zusteht.

(3) Die Zusammensetzung des Bezirks-, Kreis-, Stadtbezirks-, Stadt- und Gemeindewahlausschusses bedarf der Bestätigung durch den nächsthöheren örtlichen Rat bzw. durch den Wahlleiter der Republik.

(4) Der Vorsitzende bestellt den Schriftführer und dessen Stellvertreter, die im Wahlausschuß nicht stimmberechtigt sind.

(5) Der Wahlausschuß wird von seinem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen.

(6) Die Bezirks-, Kreis- und Stadtwahlausschüsse in den Stadtkreisen haben für die Wahlen zur Volkskammer insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie unterstützen die gesamten Wahlvorbereitungen in ihrem Zuständigkeitsbereich und kontrollieren die genaue Beachtung aller gesetzlichen Bestimmungen für die Wahlen zur Volkskammer durch die unteren Wahlausschüsse und Organe der staatlichen Verwaltung;
b) sie leiten die unteren Wahlausschüsse an und kontrollieren sie in ihrer Arbeit.

(7) Die Stadtbezirks-, Stadt- und Gemeindewahlausschüsse haben für die Wahlen zur Volkskammer insbesondere die Aufgabe, über Beschwerden gem. § 13 Absätze 1 und 2 zu entscheiden.

§ 21. Wahlkreisausschüsse. (1) Für jeden Wahlkreis für die Wahl zur Volkskammer ist ein Wahlkreisausschuß in folgender Zusammensetzung zu bilden:
- ein Vorsitzender;
- ein Stellvertreter des Vorsitzenden;
- fünf Beisitzer.

Für jeden der fünf Beisitzer ist ein Vertreter zu berufen, der im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens eines Beisitzers für diesen einzutreten hat.

(2) Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden des Wahlkreisausschusses werden vom Wahlleiter der Republik berufen. Der Vorsitzende beruft einen Schriftführer und einen Vertreter, die im Wahlkreisausschuß nicht stimmberechtigt sind.

(3) Die Vorschlage für die Beisitzer des Wahlkreisausschusses und ihre Vertreter werden von den demokratischen Parteien und Massenorganisationen gemacht, die in der Nationalen Front des demokratischen Deutschland zusammenarbeiten und denen das Recht zur Einreichung von Wahlvorschlägen zusteht.

(4) Die Zusammensetzung der Wahlkreisausschüsse unterliegt der Bestätigung des Wahlausschusses der Republik.

(5) Die Sitzungen des Wahlkreisausschusses werden von seinem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen.

(6) Dem Wahlkreisausschuß obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er nimmt die Wahlvorschläge für die im Wahlkreis aufzustellenden Kandidaten entgegen und entscheidet über ihre Zulassung;
b) er organisiert, gestützt auf die Organe der staatlichen Verwaltung und die Wahlkreisausschüsse sowie auf die örtlichen Ausschüsse der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, die Vorstellung der Kandidaten und Nachfolgekandidaten;
c) er nimmt die Berichte der Wahlvorstände und Wahlausschüsse über die Ergebnisse der Wahl für die im Wahlkreis aufgestellten Wahlvorschläge entgegen und stellt das Wahlergebnis im Wahlkreis fest.

(7) Stimmen Wahlkreise mit Bezirken oder Kreisen überein, können die Aufgaben des Wahlkreisausschusses durch den Bezirks- oder Kreiswahlausschuß übernommen werden.

§ 22. Beschlußfassung der Wahlausschüsse. Die Wahlausschüsse sind bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlußfähig und beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

IV.
Wahlbezirk, Wahlvorstand, Wahllokal

§ 23. Wahlbezirk. (1) Die Stimmabgabe zur Wahl der Volkskammer erfolgt in den Wahlbezirken.

(2) Jede Stadt, jeder Stadtbezirk, jede Gemeinde bilden mindestens einen Wahlbezirk. Soweit erforderlich, haben die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden ihr Gebiet in Wahlbezirke von angemessener Größe so einzuteilen, daß allen Wählern die Stimmabgabe möglichst erleichtert wird. Ein Wahlbezirk soll nicht mehr als 2500 Einwohner umfassen, darf aber auch nicht so klein sein, daß die Geheimhaltung der Stimmabgabe gefährdet ist.

(3) Für Kranken- und Pflegeanstalten, Betriebswohnlager u. ä. mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten können selbständige Wahlbezirke gebildet werden, in denen Wählerlisten aufzustellen sind. Die Bildung dieser Wahlbezirke bedarf der Bestätigung des Wahlleiters der Republik.

(4) Die Bildung der Wahlbezirke ist von den Räten der Städte. Stadtbezirke bzw. Gemeinden spätestens am 1. Oktober 1958 öffentlich bekanntzumachen.

§ 24. Wahlvorstand. (1) Für jeden Wahlbezirk wird vom Rat der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde ein Wahlvorstand gebildet.

(2) Der Wahlvorstand ist spätestens am 1. November 1958 in folgender Zusammensetzung zu bilden
- dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden;
- einem Stellvertreter des Wahlvorstehers;
- mindestens drei Beisitzer
und
- dem im Wahlvorstand nicht stimmberechtigten Schriftführer.

Für jeden Beisitzer und den Schriftführer ist ein Vertreter zu bestimmen, der im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens des Beisitzers oder des Schriftführers für diesen einzutreten hat.

(3) Die Vorschläge für die Mitglieder der Wahlvorstände werden von den Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland gemacht.

§ 25. Aufgaben des Wahlvorstandes. (1) Der Wahlvorstand führt die Wahlhandlung im Wahlbezirk durch und stellt das Ergebnis der Stimmabgabe fest.

(2) Der Wahlvorstand tritt auf Einladung des Wahlvorstehers am Wahltage zu Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum zusammen.

(3) Der Wahlvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, unter denen sich stets der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter befinden muß, beschlußfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlvorstehers.

§ 26. Wahllokal. (1) In jedem Wahlbezirk ist durch den Rat der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde ein Wahllokal einzurichten. Das Wahllokal wird spätestens mit der Bildung des Wahlvorstandes bestimmt.

(2) Als Wahllokal sind nach Möglichkeit öffentliche Gebäude zu bestimmen.

(3) Der Wahlleiter der Republik kann die Einrichtung von Sonderwahllokalen anordnen, in denen nur Inhaber von Wahlscheinen wählen können.

§ 27. Wahlurne. (1) Während der Stimmabgabe werden die Stimmzettel in der Wahlurne gesammelt und verwahrt.

(2) Die Wahlurne muß so beschaffen sein, daß sie den Erfordernissen entspricht und die Geheimhaltung der Wahl gewährleistet ist.

§ 28. Wahlkabine. (1) Der Wahlvorstand ist dafür verantwortlich, daß in dem Wahlraum eine oder mehrere Wahlkabinen vorhanden sind, die so beschaffen sein müssen, daß jeder Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet für die Abgabe vorbereiten kann.

(2) In der Wahlkabine darf sich, von den Fällen des § 38 Abs. 7 abgesehen, stets nur ein Wähler befinden.

V.
Wahlvorschläge

§ 29. Aufstellung der Wahlvorschläge. (1) Der Wahlausschuß der Republik fordert spätestens am 5. Oktober 1958 durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung der Wahlvorschläge auf.

(2) Zur Aufstellung von Wahlvorschlägen für die Volkskammer sind die demokratischen Parteien und Massenorganisationen berechtigt, die die demokratische Gestaltung des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens der gesamten Republik erstreben und deren Organisation das ganze Staatsgebiet umfaßt. Sie haben das Recht, ihre Vorschläge zu dem gemeinsamen Vorschlag der Nationalen Front des demokratischen Deutschland zu vereinigen.

§ 30. Einreichung der Wahlvorschläge. (1) Die Wahlvorschläge sind bei dem Wahlausschuß des Wahlkreises, für den die Vorschläge abgegeben werden, spätestens am 23. Oktober 1958 einzureichen,

(2) In dem Wahlvorschlag sollen die Kandidaten mit Zu- und Vornamen, Geburtstag und -ort aufgeführt sowie ihr Beruf und ihre Wohnung angegeben werden.

(3) Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:
a) die schriftliche Zustimmung des Kandidaten zu seiner Kandidatur;
b) eine Bescheinigung des Vorsitzenden des Rates der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde über die Wählbarkeit des Kandidaten.

(4) Die Kandidaten dürfen nicht dem Wahlkreisausschuß und einem Wahlvorstand in dem Wahlkreis angehören, in dem sie kandidieren. Das gilt nicht im Falle der Anwendung des § 21 Abs. 7.

§ 31. Nachfolgekandidaten. (1) Jeder Wahlvorschlag muß außer den Kandidaten für die Volkskammer auch Nachfolgekandidaten enthalten. Die Zahl der Nachfolgekandidaten soll mindestens ein Viertel der Zahl der Kandidaten betragen.

(2) Die Namen der Nachfolgekandidaten sind auf dem Wahlvorschlag gesondert aufzuführen und als solche zu kennzeichnen.

(3) Die Bestimmungen über die Kandidaten gelten entsprechend auch für die Nachfolgekandidaten.

§ 32. Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge. (1) Spätestens am 25. Oktober 1958 hat der Wahlkreisausschuß über die Zulassung der Wahlvorschläge in öffentlicher Sitzung zu entscheiden,

(2) Entspricht der Wahlvorschlag nicht den gesetzlichen Erfordernissen, so hat der zuständige Wahlkreisausschuß zur Behebung der Mängel eine Frist bis spätestens zum 29. Oktober 1958 zu setzen, um nach Ablauf dieser Frist über die Zulassung des Wahlvorschlages zu entscheiden.

(3) Gegen den Beschluß des Wahlkreisausschusses, einen Wahlvorschlag nicht zuzulassen, steht dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland der Einspruch an den Wahlausschuß der Republik zu, dessen Entscheidung endgültig ist.

(4) Dasselbe Einspruchsrecht ist auch für den Fall gegeben, daß die Erteilung der Bescheinigung nach § 30 Abs. 3 Buchst, b verweigert wird.

§ 33. Ausscheiden eines Kandidaten. (1) Wenn ein Kandidat vor der Wahl ausscheidet, ist der Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland berechtigt, bis spätestens 5 Tage vor dem Wahltag einen anderen Kandidaten zu benennen.

(2) Das Ausscheiden des Kandidaten wird durch Beschluß des zuständigen Wahlkreisausschusses festgestellt und vom Wahlausschuß der Republik bestätigt. In der gleichen Weise erfolgt auch die Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Kandidaten in den Wahlvorschlag.

§ 34. Bekanntmachung der Wahlvorschläge. (1) Der Wahlkreisausschuß teilt seine Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages seines Wahlkreises gemäß § 32 Abs. 1 innerhalb von 3 Tagen und die Entscheidung gemäß § 32 Abs. 2 am folgenden Tage dem Wahlausschuß der Republik mit.

(2) Der Wahlausschuß der Republik bestätigt spätestens am 31. Oktober 1958 die Wahlvorschläge.

(3) Die Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Republik am folgenden Tage nach der Beschlußfassung über ihre Bestätigung, getrennt nach Wahlkreisen, öffentlich bekanntgemacht.

§ 35. Vorstellung der Kandidaten. (1) Die von der Nationalen Front des demokratischen Deutschland für die Kandidatur vorgesehenen Bürger sind verpflichtet, sich in ihrem Wahlkreis in Wählerversammlungen den Wählern vorzustellen, Auskunft, über ihre bisherige gesellschaftliche Tätigkeit, ihre künftige Mitarbeit in der Volkskammer und die Erfüllung der ihnen als Mitglied der Volkskammer obliegenden Pflichten zu geben. Die Wähler sind berechtigt, die Absetzung von Kandidaten von den Wahlvorschlägen vorzuschlagen.

(2) Im Falle der Absetzung von Kandidaten von den Wahlvorschlägen nach deren Zulassung oder Bestätigung ist nach § 33 zu verfahren.

VI.
Wahlhandlung

§ 36. Öffentlichkeit und Dauer der Wahlhandlung. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Die Wahlen dauern in der Regel von 7 bis 20 Uhr. Ein früherer Beginn oder eine Verlängerung der Wahlhandlung bis spätestens 22 Uhr kann durch den Kreiswahlausschuß und Stadtwahlausschuß des Stadtkreises festgelegt werden.

§ 37. Leitung der Wahlhandlung. (1) Der Wahlvorstand leitet die Wahlhandlung.

(2) Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher seinen Vertreter, die Beisitzer und den Schriftführer durch Handschlag verpflichtet.

(3) Ist der Wahlvorstand bei Beginn der Wahlhandlung nicht beschlußfähig, so ernennt der Wahlvorsteher die zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Mitglieder aus erschienen Wählern.

(4) Der Wahlvorsteher und der Schriftführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend den Wählraum, so ist sein Stellvertreter mit der Vertretung zu beauftragen.

§ 38. Verlauf der Wahlhandlung. (1) Vor Beginn der Wahlhandlung hat sich der Wahlvorsteher im Beisein von Wählern davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. Die Wahlurne wird geschlossen und versiegelt; sie darf bis zum Abschluß der Wahlhandlung nicht geöffnet werden.

(2) Der Wahlvorstand stellt die Wahlberechtigung des Wählers fest. Der Wahlberechtigte nennt dem Wahlvorstand seinen Namen sowie seine Wohnung und weist sich durch den Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik oder eine entsprechende andere amtliche Urkunde zur Person aus. Das gilt auch für Inhaber von Wahlscheinen, Nach Feststellung seiner Wahlberechtigung erhält der Wähler den Stimmzettel.

(3) Inhaber von Wahlscheinen erhalten den Stimmzettel gegen Übergabe des Wahlscheines an den Wahlvorstand. Entstehen Zweifel über die Echtheit oder den rechtmäßigen Besitz des Wahlscheines, so hat der Wahlvorstand über die Zulassung oder Abweisung des Wählers Beschluß zu fassen. Der Vorgang ist in die Wahlniederschrift aufzunehmen.

(4) Zur Stimmabgabe dürfen nur die amtlich hergestellten, im Wahllokal ausgegebenen Stimmzettel benutzt werden. Die Stimmzettel sind für jeden Wahlkreis gesondert herzustellen. Sie müssen alle vom Wahlausschuß der Republik bestätigten Kandidaten und Nachfolgekandidaten enthalten.

(5) Der Wähler hat das Recht, auf dem Stimmzettel Änderungen vorzunehmen.

(6) Der Wähler nimmt die Wahl selbst vor, indem er den Stimmzettel in die Wahlurne einsteckt.

(7) Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert sind, dürfen sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.

(8) Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe jedes Wählers in der Wählerliste und sammelt die Wahlscheine.

§ 39. Ordnung im Wahllokal. (1) Jeder Wähler hat Zutritt zu den Räumen des Wahllokals.

(2) Der Wahlvorstand kann jeden aus dem Wahllokal verweisen, der die Ordnung der Wahlhandlung stört.

(3) Nach Abschluß der Wahlzeit dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahllokal befinden. Hierauf erklärt der Wahlvorsteher die Stimmabgabe für abgeschlossen.

VII.
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 40. Auszählung der Stimmen. (1) Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich und wird vom Wahlvorstand durchgeführt.

(2) Nach Schluß der Wahl werden die Stimmzettel aus der Wahlurne genommen und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste und die Zahl der im Wahllokal abgegebenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei eine Verschiedenheit, so ist diese in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.

(3) Nach Zählung der insgesamt abgegebenen Stimmzettel werden die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen und der von den gültigen auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmen ermittelt. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit eines Stimmzettels, so entscheidet der Wahlvorstand.

(4) Der Schriftführer verzeichnet in der Zählliste die ungültigen Stimmen und die auf die Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und zählt sie zusammen. Ein Beisitzer des Wahlvorstandes führt eine Gegenliste.

(5) Das so ermittelte vorläufige Wahlergebnis des Wahlbezirkes ist unverzüglich dem Vorsitzenden des Stadt-, Stadtbezirks- bzw. Gemeindewahlausschusses zu übermitteln.

(6) Die gültigen Stimmzettel sind in einem verschlossenen Umschlag dem Vorsitzenden des Stadt-, Stadtbezirks- bzw. Gemeindewahlausschusses zu übergeben. Die vom Wahlvorstand für ungültig erklärten Stimmzettel sind fortlaufend zu numerieren und der Wahlniederschrift beizufügen.

§ 41. Wahlniederschrift des Wahlvorstandes. (1) Der Wahlvorstand nimmt über die Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen unverzüglich eine Wahlniederschrift auf, die vom Wahlvorsteher und mindestens zwei weiteren Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.

(2) Die Wahlniederschrift muß die vom Wahlleiter der Republik festgelegten Angaben enthalten.

(3) Die Wahlniederschrift ist von dem Wahlvorsteher und mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes mit allen übrigen benutzten und unbenutzten Wahlunterlagen unverzüglich dem Vorsitzenden des Stadt-, Stadtbezirks- bzw. Gemeindewahlausschusses zu übergeben,

§ 42. Feststellung des Wahlergebnisses für den Wahlkreis. (1) Das vorläufige Wahlergebnis der Wahlbezirke ist von dem Stadt-, Stadtbezirks- bzw. Gemeindewahlausschuß für alle Wahlbezirke ihres Zuständigkeitsbereiches zusammenzufassen und unverzüglich auf dem vom Wahlleiter der Republik festgelegten Weg dem Wahlkreisausschuß zu übermitteln. Der Wahlkreisausschuß stellt das vorläufige Wahlergebnis des Wahlkreises fest und übermittelt dieses dem Wahlleiter der Republik.

(2) Das endgültige Wahlergebnis ist auf der Grundlage der Wahlniederschrift der Wahlvorstände festzustellen. Die Wahlniederschriften sind von den Vorsitzenden der Stadt-, Stadtbezirks- bzw. Gemeindewahlausschüsse auf die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und die rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Sie stellen daraufhin das endgültige Ergebnis der Wahl zur Volkskammer in der Stadt, in dem Stadtbezirk bzw. in der Gemeinde fest.

(3) Die Weiterleitung des endgültigen Wahlergebnisses der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde hat auf dem vom Wahlleiter der Republik festgelegten Weg an den Wahlkreisausschuß zu erfolgen,

(4) Auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen stellt der Wahlkreisausschuß in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis im Wahlkreis fest. Dabei ist die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und die rechnerische Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen zu prüfen.

(5) Der Wahlkreisausschuß fertigt eine Niederschrift über das Wahlergebnis im Wahlkreis an, die von dem Vorsitzenden und von mindestens drei weiteren Mitgliedern des Wahlkreisausschusses zu unterschreiben ist.

(6) Der Wahlkreisausschuß übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Wahlleiter der Republik. § 43

Feststellung des Wahlergebnisses für die Republik (1) Der Wahlausschuß der Republik stellt auf Grund der vorläufigen Wahlergebnisse der Wahlkreise das vorläufige Wahlergebnis für die Republik fest.

(2) Auf der Grundlage der Wahlniederschriften der Wahlkreisausschüsse stellt der Wahlausschuß der Republik in öffentlicher Sitzung das endgültige Wahlergebnis für die Republik fest. Dabei ist dis ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu prüfen und festzustellen,

§ 44. Zuweisung der Abgeordnetensitze. (1) Die Zuweisung der Abgeordnetensitze auf die Wahlvorschläge erfolgt entsprechend dem Verhältnis der auf die Wahlvorschläge entfallenden Zahl der Stimmen.

(2) Die Abgeordnetensitze werden auf die Kandidaten nach ihrer Reihenfolge in den Vorschlägen verteilt.

§ 45. Benachrichtigung der gewählten Mitglieder der Volkskammer. Der Wahlleiter der Republik hat die gewählten Mitglieder der Volkskammer spätestens sieben Tage nach der Wahl von ihrer Wahl zu benachrichtigen.

VIII.
Gültigkeit der Wahl

§ 46. Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl. Die Volkskammer entscheidet über die Gültigkeit der Wahl und prüft das Recht der Mitgliedschaft gemäß Artikel 59 der Verfassung.

§ 47. Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl. (1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann vom Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch eingelegt werden.

(2) Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl hat der Wahlleiter der Republik beim ersten Zusammentreten der Volkskammer dieser zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Beschluß über den Einspruch ist dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland unverzüglich zuzustellen.

(3) Wird dem Einspruch durch Beschluß der Volkskammer stattgegeben und die Wahl für ungültig erklärt, so hat binnen drei Monaten eine Neuwahl stattzufinden. Den Tag der Neuwahl bestimmt der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik.

(4) Wird die Wahl in einem Wahlkreis für ungültig erklärt, findet eine Neuwahl nur in diesem Wahlkreis statt.

(5) Die Neuwahl findet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes statt. Es sind neue Wahlvorschläge einzureichen. Die Wahlausschüsse, Wahlkreisausschüsse, Wahlbezirke, Wahlvorstände und Wahllokale bleiben unverändert. Für die Neuwahl ist dieselbe Wählerliste zugrunde zu legen wie bei der Hauptwahl; sie ist jedoch vorher zu berichtigen und neu auszulegen.

§ 48. Ungültigkeit der Wahl einzelner Mitglieder der Volkskammer. War die Wahl eines oder mehrerer Mitglieder der Volkskammer gesetzlich unzulässig, weil die Voraussetzungen für deren Wählbarkeit fehlten, so ist nur deren Wahl für ungültig zu erklären,

§ 49. Abberufung von Mitgliedern der Volkskammer. (1) Die Wähler haben das Recht, in von den zuständigen Ausschüssen der Nationalen Front des demokra tischen Deutschland ordnungsgemäß einberufenen Wählerversammlungen die Abberufung eines Mitgliedes der Volkskammer zu beantragen.

(2) Die Volkskammer entscheidet in diesem Falle gemäß Artikel 59 der Verfassung über die weitere Mitgliedschaft.

§ 50. Nachrücken eines Nachfolgekandidaten. (1) Wird die Wahl eines Mitgliedes der Volkskammer für ungültig erklärt, erlischt das Mandat oder scheidet ein Mitglied der Volkskammer aus anderen Gründen aus, so tritt an seine Stelle ein Nachfolgekandidat.

(2) Das Nachrücken eines Nachfolgekandidaten wird durch Beschluß der Volkskammer festgestellt.

IX.
Schlußbestimmungen

§ 51. Durchführungsbestimmungen. Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister des Innern.

§ 52. Inkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt am 24: September 1958 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 4. August 1954 über die Wahlen zur Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am 17. Oktober 1954 (GBl. S. 667) außer Kraft.

Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer. im Namen des Präsidiums der Volkskammer unter dem vierundzwanzigsten September neunzehnhundertachtundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den fünfundzwanzigsten September neunzehnhundertachtundfünfzig

Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik
In Vertretung:
Dr. Dieckmann
Präsident der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1958 S. 677
© 27. November 2004

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