Gesetz über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung"

vom 31. August 1990

geändert durch
Gesetz vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), Art. 4

§ 1. Gründung der Anstalt. Hiermit wird die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung (Anstalt) gegründet. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

§ 2. Übertragung von Rechten und Pflichten der „Staatlichen Versicherung der DDR". Auf die Anstalt werden hiermit die Rechte und Pflichten des Versicherers aus den privaten Versicherungsverhältnissen übertragen, die bis zum 30. Juni 1990 bei dem unter der Firma „Staatliche Versicherung der DDR" handelnden Versicherungsunternehmen entstanden sind, soweit sie nicht auf die Deutsche Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft übergegangen sind.

§ 3. Aufgabe der Anstalt. Aufgabe der Anstalt ist die Abwicklung der Versicherungsverhältnisse, die nach § 2 auf sie übertragen worden sind. Die Anstalt kann sich dazu anderer Unternehmen bedienen; die insofern bereits getroffenen Vorkehrungen werden nach Möglichkeit beibehalten.

Durch Gesetz vom 24. Juli 1992 erhielt der § 3 folgende Fassung:
"§ 3. Aufgabe der Anstalt. Aufgabe der Anstalt ist:
1) die Abwicklung der Versicherungsverhältnisse, die nach § 2 auf sie übertragen worden sind,
2) die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen von Personen aus Schadensfällen, die vor dem 10. August 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl II S. 885, 889) genannten Gebiet von nicht zu ermittelnden Kraftfahrzeugen verursacht worden sind, nach Maßgabe der für die Behandlung von Ansprüchen gegen unbekannte Kraftfahrzeug-Halter bestehenden Unbekannt-Regelung der ehemaligen Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom November 1987 - 4247/01 - Ag 708/66/87. Die Anstalt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen; die insofern bereits getroffenen Vorkehrungen werden beibehalten."

§ 4. Vorstand. Der Vorstand des Unternehmens besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Sie werden vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen. Aufgabe des Vorstandes ist die Führung der Geschäfte. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

§ 5. Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Personen. Sie werden vom Bundesminister der Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

§ 6. Satzung der Anstalt. Die Satzung der Anstalt wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister der Finanzen.

§ 7. Aufsicht. Die Anstalt unterliegt der Aufsicht des Bundesministers der Finanzen.

§ 8. Rechnungslegung. Die Anstalt ist zur Rechnungslegung nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften verpflichtet.

§ 9. Abwicklungs- und Verwaltungskosten. Die aus § 3 folgenden Abwicklungskosten und die Kosten der Verwaltung der Anstalt trägt die durch das Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I S. 300) errichtete Treuhandanstalt.

Durch Gesetz vom 24. Juli 1992 erhielt der § 9 folgende Fassung:
"§ 9. Kosten. Die aus § 3 folgenden Kosten und die Kosten der Verwaltung der Anstalt trägt die durch das Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) errichtete Treuhandanstalt."

§ 10. Auflösung der Anstalt. Der Bundesminister der Finanzen löst die Anstalt auf, sobald die nach § 2 auf sie übergegangenen Versicherungsverhältnisse abgewickelt sind.

in Kraft getreten am 29. September 1990 (Völkerrechtliches Inkrafttreten des Einigungsvertrags).


Quellen Bundesgesetzblatt 1990 Teil II S. 991
© 28. April 2005

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