Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der Deutschen Demokratischen Republik

vom 11. Dezember 1968

aufgehoben durch
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 31. August 1990 (BGBl. II. S. 1159, GBl. I. S. 1627), § 39

§ 1. (1) Zur Sicherung der Interessen der sozialistischen Genossenschaften, volkseigenen Betriebe und staatlichen Einrichtungen sowie der Werktätigen der Deutschen Demokratischen Republik ist der vom Staat eingesetzte Verwalter von Vermögenswerten, die Eigentümern gehören, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich, verlassen haben, verpflichtet, im Zusammenhang mit den verwalteten Vermögenswerten stehende Forderungen von Gläubigern in der Deutschen Demokratischen Republik zu befriedigen.

(2) Der Verwalter kann die verwalteten Vermögenswerte verkaufen, wenn die Höhe der zu befriedigenden Forderungen dem Wert dieser Vermögenswerte gleichkommt oder ihn übersteigt, oder wenn die Befriedigung der Forderungen auf andere Weise nicht möglich ist.

§ 2. (1) Den sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben zur Nutzung übergebene landwirtschaftliche Grundstücke und bauliche Anlagen, deren Eigentümer die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, können nur durch den Rat des Kreises zugunsten des Volkseigentums erworben werden.

(2) Der Rat des Kreises ist verpflichtet, die weitere volkswirtschaftlich zweckmäßige Nutzung der erworbenen landwirtschaftlichen Grundstücke und baulichen Anlagen zu gewährleisten.

§ 3. Kaufverträge über andere als die im § 2 genannten verwalteten Vermögenswerte können mit Bürgern, Betrieben der volkseigenen Wirtschaft, sozialistischen Genossenschaften und staatlichen Organen und Einrichtungen abgeschlossen werden.

§ 4. (1) Durch den Abschluß von Kaufverträgen mit Betrieben der volkseigenen Wirtschaft und staatlichen Organen und Einrichtungen entsteht lastenfreies Volkseigentum, bei Grundstücken mit der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch.

(2) Die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger erfolgt bei Überschuldung nach der im Konkurs geltenden Rangfolge, wobei für die Forderungen, die Betrieben der volkseigenen Wirtschaft oder staatlichen Organen zustehen, das Recht zur vorrangigen abgesonderten Befriedigung geltend gemacht werden kann.

(3) Das Auszahlungsverfahren wird durch den Minister der Finanzen. geregelt.

(4) Im Auszahlungsverfahren können Schuldbuchforderungen, die bis zu 4 % jährlich verzinst werden und die in jährlichen Raten bis zu 3 000 M auszuzahlen sind, gemäß der Verordnung vom 2. August 1951 über die Schuldbuchordnung für die Deutsche Demokratische Republik (GBl. S. 723) begründet werden.

§ 5. Der Verwalter ist für seine Verwaltungsführung dem Rat des Kreises verantwortlich. Über Verkäufe und die Verwendung des Erlöses zur Befriedigung der Gläubiger ist gesondert abzurechnen. Das nach Befriedigung der Gläubiger sich ergebende Vermögen bleibt in Verwaltung.

§ 6. Die staatliche Verwaltung, der alle Vermögenswerte von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, unterliegen, endet, wenn die Eigentümer in die Deutsche Demokratische Republik zurückkehren oder von Bürgern in der Deutschen Demokratischen Republik beerbt werden.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

    Berlin, den 11. Dezember 1968

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Stoph
Vorsitzender

Der Minister der Finanzen
Böhm


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1969 Teil II S. 1
© 23. Dezember 2004

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