vom 19. Dezember 1974
geändert durch
Gesetz vom 6. März 1990 (GBl. I S. 125)
aufgehoben durch
Gesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 483), § 7 Nr. 1.
I.
Stellung und Aufgaben der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik
§ 1. (1) Die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden Staatsbank genannt) ist das zentrale Organ des Ministerrates für die Verwirklichung der von Partei und Regierung beschlossenen Geld- und Kreditpolitik in ihrer Gesamtheit. Sie ist die Emissionsbank der Deutschen Demokratischen Republik und das Kredit- und Verrechnungszentrum der Volkswirtschaft. Sie hat die einheitliche Leitung, Planung, Durchführung und Kontrolle der Geld- und Kreditpolitik mit hoher Effektivität im volkswirtschaftlichen Maßstab zu sichern und dabei eng mit den anderen Geld- und Kreditinstituten zusammenzuarbeiten. Die Staatsbank hat durch die Wahrnehmung ihrer Funktionen aktiv auf das kontinuierliche Wachstum der Volkswirtschaft, die Steigerung der Arbeitsproduktivität und die Sicherung der Stabilität der Währung Einfluß zu nehmen.
(2) Die Staatsbank verwirklicht ihre Aufgaben in Durchführung der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse, auf der Grundlage der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften. Der Präsident der Staatsbank unterbreitet dem Ministerrat Vorschläge für die Weiterentwicklung der staatlichen Geld- und Kreditpolitik.
(3) Zur Durchführung der staatlichen Geld- und Kreditpolitik erarbeitet die Staatsbank die Grundsätze auf den Gebieten des Geldumlaufs, des Kredits, des Zinses, des Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs, der Entgegennahme von Einlagen, insbesondere Spareinlagen, einschließlich des Wertpapierverkehrs. Sie regelt die Grundsätze der Planung, Rechnungsführung und Statistik sowie der Sicherheit und Technik des Bankverkehrs für die Geld- und Kreditinstitute.
(4) Die Staatsbank erfüllt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit der Staatlichen Plankommission, dem Ministerium der Finanzen und den anderen zentralen und örtlichen Staatsorganen.
(5) Die Staatsbank ist juristische Person. Sie unterhält Niederlassungen. Ihr Sitz ist Berlin, die Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik.
Durch Gesetz vom 6. März 1990 wurde
der § 1 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden
Staatsbank genannt) ist die Emissionsbank der Deutschen Demokratischen Republik
und das Kredit- und Verrechnungszentrum der Volkswirtschaft. Sie hat ihre
Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Stabilität der Währung durchzuführen, ist
von Weisungen der Regierung unabhängig und arbeitet auf der Grundlage des
Gesetzes."
- die Abs. 2 und 4 wurden aufgehoben.
- der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 2 und der Abs. 5 wurde Abs.3 .
§ 2. (1) Auf der Grundlage der staatlichen Planung organisiert die Staatsbank den Geldumlauf, konzentriert freie Geldmittel der Volkswirtschaft und der Bevölkerung, gewährt kurz- und langfristige Kredite, trägt zur Gewährleistung des staatlichen Valutamonopols bei, organisiert den Zahlungs- und Verrechnungsverkehr, führt den Reisezahlungsverkehr durch und übt eine staatliche Kontrolle durch die Mark aus. Sie nimmt freie Geldmittel der Geld- und Kreditinstitute als Einlagen entgegen und gewährt den Kreditinstituten Refinanzierungskredite.
(2) Die Staatsbank führt. ihre Aufgaben der Finanzierung und Kontrolle der Betriebe, Kombinate und wirtschaftsleitenden Organe der Industrie, des Bauwesens, des Binnenhandels, des Verkehrswesens, des Post- und Fernmeldewesens und weiterer festgelegter Wirtschaftsbereiche sowie staatlicher Einrichtungen durch.
(3) Die Arbeit der Staatsbank ist nach dem Prinzip des demokratischen Zentralismus zu organisieren. In der Arbeit der Staatsbank ist zu gewährleisten, daß die gesamtgesellschaftlichen Erfordernisse der staatlichen Geld- und Kreditpolitik verwirklicht und eine Zusammenfassung der Kontrollergebnisse, ihre Auswertung sowie die Erarbeitung von Lösungsvorschlägen für Partei und Regierung gesichert werden.
Durch Gesetz vom 6. März 1990 erhielt
der § 2 Abs. 3 folgende Fassung:
"(3) Aufgaben der Staatsbank gemäß den Absätzen 1 und 2 können Geschäftsbanken
übertragen werden."
§ 3. (1) Die Staatsbank hat im Rahmen der vom Ministerrat bestätigten Höhe des Bargeldumlaufs das alleinige Recht der Ausgabe von Geldzeichen (Banknoten und Münzen einschließlich Sonder- und Gedenkmünzen) der Währung der Deutschen Demokratischen Republik. Die von der Staatsbank ausgegebenen Geldzeichen sind das gesetzliche Zahlungsmittel in der Deutschen Demokratischen Republik. Der Präsident der Staatsbank unterbreitet dem Ministerrat Vorschläge für die Neuausgabe von Geldzeichen.
(2) Währungseinheit der Deutschen Demokratischen Republik ist die "Mark der Deutschen Demokratischen Republik" (Kurzbezeichnung "Mark", abgekürzt "M").
(3) Der Präsident der Staatsbank regelt die Ersatzleistung für beschädigte Geldzeichen.
(4) Die Staatsbank plant und analysiert den Geldumlauf bei der Bevölkerung. im Zusammenhang mit der Entwicklung der Geldeinnahmen und -ausgaben der Bevölkerung.
Durch Gesetz vom 6. März 1990 erhielt
der § 3 Abs. 1 folgende Fassung:
"Die Staatsbank hat das alleinige Recht der Ausgabe von Geldzeichen (Banknoten
und Münzen, einschließlich Sonder- und Gedenkmünzen) der Währung der Deutschen
Demokratischen Republik."
§ 4. (1) Die Staatsbank erarbeitet als Bestandteil der staatlichen Planung und in Übereinstimmung mit der Finanzbilanz des Staates die Kreditbilanz der Deutschen Demokratischen Republik und legt sie nach Abstimmung mit der Staatlichen Plankommission und dem Ministerium der Finanzen dem Ministerrat zur Bestätigung vor. Sie hat in allen Etappen der Planung ihren Standpunkt zu volkswirtschaftlichen Problemen der Proportionalität, Effektivität und Stabilität zu vertreten und einen wirksamen Beitrag zur Ausarbeitung der staatlichen Pläne zu leisten. Sie hat zur Übereinstimmung der materiellen und finanziellen Planung beizutragen und den Einsatz der Kreditfonds mit einem hohen Nutzen zu sichern.
(2) Ausgehend von ihren Erkenntnissen aus der Finanzierung und Kontrolle der Betriebe, Kombinate, Zweige und Bereiche, hat die Staatsbank Stellungnahmen zu den Planentwürfen mit dem Ziel zu erarbeiten, materielle und finanzielle Reserven für die Steigerung der Arbeitsproduktivität und eine hohe Leistungsentwicklung wirksam zu machen. Sie berät ihre Vorschläge zur Erreichung bzw. Überbietung der staatlichen Aufgaben mit den Werktätigen und vertritt ihren Standpunkt in den Planverteidigungen.
(3) Die Staatsbank hat durch die Verwirklichung der staatlichen Geld- und Kreditpolitik die Durchführung der staatlichen Pläne aktiv zu unterstützen und zu kontrollieren und dadurch zur weiteren Erschließung von Effektivitätsreserven beizutragen. Sie analysiert die Durchführung der Kreditbilanz unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der vom Ministerrat beschlossenen Entwicklung des Geldumlaufs und der Kredite. Der Präsident der Staatsbank hat dem Vorsitzenden des Ministerrates regelmäßig über die Durchführung der Kreditbilanz Bericht zu erstatten und ;die Partei und Regierung über wichtige Erkenntnisse zu volkswirtschaftlichen Grundfragen zu informieren sowie Vorschläge für die Erhöhung der Effektivität der Volkswirtschaft, zu unterbreiten.
Durch Gesetz vom 6. März 1990 wurde der § 4 aufgehoben.
§ 5. (1) Die Staatsbank gewährt entsprechend den Zielen der staatlichen Pläne auf der Grundlage von Verträgen Kredite zur Finanzierung des Reproduktionsprozesses, insbesondere für Grund- und Umlaufmittel. Sie hat mit ihrer Finanzierung und Kontrolle die Initiativen der Werktätigen zur Erfüllung und gezielten Übererfüllung der Pläne zu fördern.
(2) Die Staatsbank hat die Geld- und Kreditfonds für eine bedarfsgerechte Produktion und Versorgung der Bevölkerung und der Volkswirtschaft, die Erhöhung der Effektivität, die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und die Steigerung der Arbeitsproduktivität einzusetzen. Sie hat die Intensivierung des Reproduktionsprozesses vor allem durch die sozialistische Rationalisierung zu fördern und die von Partei und Regierung beschlossenen Maßnahmen auf dem Gebiet der Sozialpolitik, insbesondere des Wohnungsbaues, zu unterstützen.
(3) Die Staatsbank hat mit der Finanzierung und Kontrolle auf die Ausarbeitung und Lösung von Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik, die rationelle Nutzung der vorhandenen Grundfonds und eine hohe Effektivität der Investitionen, die Erschließung von Reserven in der Materialökonomie, die Erhöhung des Exports und seiner Rentabilität sowie die rationelle Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens einzuwirken.
(4) Die Kreditgewährung erfolgt unter der Voraussetzung, daß die Kredite zweckgebunden und mit hohem Nutzeffekt verwendet werden, materiell gedeckt sind sowie eigene Mittel der Kreditnehmer planmäßig eingesetzt werden. Die Kredite sind zu verzinsen und innenhalb der festgelegten Fristen zu tilgen.
§ 6. (1) Die Staatsbank führt entsprechend den Rechtsvorschriften Konten von Betrieben, Kombinaten, wirtschaftsleitenden Organen, Einrichtungen und gesellschaftlichen Organisationen, nimmt Einlagen entgegen und führt sonstige bankübliche Aufgaben im Auftrag der Kontoinhaber durch.
(2) Die Staatsbank führt die Konten des' Staatshaushaltes. Auf der Grundlage der vom Minister der Finanzen erlassenen Bestimmungen übernimmt sie Aufgaben der Haushaltsdurchführung.
(3) Die Staatsbank führt Konten der anderen Geld- und Kreditinstitute.
(4) Auf der Grundlage von Beschlüssen des Ministerrates ist die Staatsbank berechtigt, Wertpapiere auszugeben. Sie gewährleistet die Deckung der ausgegebenen Wertpapiere.
(5) Die Staatsbank hat die Geheimhaltung der bei ihr geführten Konten sowie der von ihr durchgeführten Aufgaben entsprechend den Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften zu gewährleisten.
§ 7. Die Staatsbank ist das Verrechnungszentrum für die Durchführung des Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs der Volkswirtschaft. Sie hat zu gewährleisten, daß der Zahlungs- und Verrechnungsverkehr einheitlich gestaltet, schnell, sicher und rationell durchgeführt wird. Sie nimmt darauf Einfluß, daß der Zahlungsausgleich in Übereinstimmung mit den materiellen Zirkulationsbedingungen erfolgt.
§ 8. (1) Die Staatsbank hat einen aktiven Beitrag für die weitere Vertiefung und Vervollkommnung der Zusammenarbeit und Entwicklung der sozialistischen ökonomischen Integration zu leisten, Sie wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen über Investitionsbeteiligungen der Deutschen Demokratischen Republik und andere Formen der Zusammenarbeit im Rahmen der sozialistischen ökonomischen Integration mit und übt eine Kontrolle über ihre planmäßige Durchführung aus.
(2) Die Staatsbank hat zur Ausarbeitung von Maßnahmen zur Festigung des transferablen Rubels als kollektiver Währung, zur Vervollkommnung des Kreditsystems der internationalen sozialistischen Banken sowie des Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs mit der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit beizutragen.
§ 9. (1) Die Staatsbank hat an der Ausarbeitung, Durchführung, Abrechnung und Kontrolle der Zahlungsbilanz der Deutschen Demokratischen Republik mitzuwirken.
(2) Die Staatsbank schließt Bankenabkommen und -vereinbarungen mit Banken in anderen Staaten und arbeitet mit ihnen sowie mit internationalen Organisationen der Geld- und Kreditinstitute zusammen. Sie kann Konten und Depots bei Banken in anderen Staaten unterhalten und alle im zwischenstaatlichen Bankverkehr üblichen Geschäfte einschließlich der Gewährung und Inanspruchnahme von Krediten durchführen. Sie ist berechtigt, allein oder gemeinsam mit anderen Banken Beteiligungsverhältnisse einzugehen und andere Formen der Finanzierung anzuwenden.
(3) Die Staatsbank hat die Grundsätze für die Durchführung des zwischenstaatlichen Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs durch die Geld- und Kreditinstitute der Deutscher. Demokratischen Republik einschließlich der Grundsätze für den Umtausch von Reisezahlungsmitteln festzulegen.
(4) Der Präsident der Staatsbank setzt im Rahmen der vom Ministerrat getroffenen Entscheidungen die Umrechnungssätze fremder Währungen zur Währung der Deutschen Demokratischen Republik fest und veröffentlicht sie.
(5) Die Staatsbank ist berechtigt, Devisen und Sorten sowie Gold und andere Edelmetalle anzukaufen, zu verkaufen und zu verwahren. Sie übt in ihrem Aufgabenbereich die Kontrolle über den Umlauf von Devisenwerten aus.
(6) Die Staatsbank führt weitere Aufgaben im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen durch.
§ 10. (1) Die Staatsbank hat in Durchführung ihrer Aufgaben gegenüber den Betrieben, Kombinaten und wirtschaftsleitenden Organen eine staatliche Kontrolle durch die Mark auszuüben, die schwerpunktmäßig auf die langfristige Vorbereitung, Planung und Durchführung des Reproduktionsprozesses zu richten ist. Sie hat das Recht, notwendige Unterlagen anzufordern.
(2) Die Staatsbank arbeitet mit den gesellschaftlichen Organen der Werktätigen der Betriebe und den Kontrollorganen, insbesondere der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion und der Staatlichen Finanzrevision, zusammen. Sie informiert die Werktätigen in Auswertung ihrer Kontrollergebnisse über wesentliche Fragen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes und nutzt die Erfahrungen, Kritiken und Vorschläge der Werktätigen für die Bankarbeit. Sie wertet ihre Kontrollergebnisse mit den übergeordneten Organen und den zuständigen Staatsorganen aus und hat das Recht, an Rechenschaftslegungen teilzunehmen.
(3) Die Staatsbank hat den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen aus den Erkenntnissen ihrer Finanzierungs- und Kontrolltätigkeit über ökonomische Probleme des Territoriums zu berichten und Lösungsvorschläge vorzulegen.
Durch Gesetz vom 6. März 1990 erhielt
der § 10 folgende Fassung:
"§ 10. Die Bankenaufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsbanken und
Sparkassen wird von der Staatsbank wahrgenommen."
§ 11. Der Ministerrat kann der Staatsbank weitere Aufgaben übertragen.
Durch Gesetz vom 6. März 1990 erhielt
der § 11 folgende Fassung:
"§ 11. Die Staatsbank erteilt die Genehmigung zur Bildung von
Geschäftsbanken unabhängig von ihrer Eigentumsform. Die Errichtung von
Repräsentanzen von Banken anderer Staaten auf dem Gebiet der Deutschen
Demokratischen Republik bedarf der Zustimmung der Staatbank."
II.
Leitung der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik
§ 12. (1) Die Staatsbank wird vom Präsidenten nach dem Prinzip der Einzelleitung bei kollektiver Beratung der Grundfragen geleitet. Das beratende Organ des Präsidenten der Staatsbank für die einheitliche Leitung und die Koordinierung der Geld- und Kreditpolitik ist das Kollegium.
(2) Der Präsident der Staatsbank ist Mitglied des Ministerrates. Er ist der Volkskammer und dem Ministerrat für die Tätigkeit der Staatsbank verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Der ständige Stellvertreter des Präsidenten der Staatsbank ist der Vizepräsident.
(3) Der Präsident der Staatsbank regelt die Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Vizepräsidenten und der Stellvertreter des Präsidenten.
(4) Der Vizepräsident und die Stellvertreter des Präsidenten sind dem Präsidenten der Staatsbank für die Erfüllung ihrer Aufgaben persönlich verantwortlich und rechenschaftspflichtig, Die Berufung des Vizepräsidenten, der Stellvertreter des Präsidenten sowie der Abteilungsleiter der Zentrale der Staatsbank erfolgt entsprechend der dafür geltenden Nomenklatur.
Durch Gesetz vom 6. März 1990 erhielt
der § 12 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Der Präsident der Staatsbank wird vom Vorsitzenden des Ministerrates
berufen. Er ist der Volkskammer rechenschaftspflichtig. Der ständige
Stellvertreter des Präsidenten ist der Vizepräsident."
§ 13. Zur Verwirklichung der Geld- und Kreditpolitik in ihrer Gesamtheit erläßt der Präsident der Staatsbank Durchführungsbestimmungen, Anordnungen und Anweisungen.
Durch Gesetz vom 6. März 1990 erhielt
der § 13 folgende Fassung:
"§ 13. Zur Verwirklichung der Währungs-, Geld- und Kreditpolitik hat der
Präsident der Staatsbank das Recht der Gesetzesinitiative. Er ist berechtigt, an
Sitzungen des Ministerrates mit beratender Stimme teilzunehmen, Vorlagen
einzubringen und diese zu vertreten. Er erläßt Anordnungen und Anweisungen auf
dem Gebiet der Währungs-, Geld- und Kreditpolitik."
§ 14. (1) Der Präsident der Staatsbank ist für die Durchsetzung der Grundsätze der sozialistischen Kaderpolitik, insbesondere für die planmäßige marxistisch-leninistische Bildung und. Erziehung, die Qualifizierung und den Einsatz der Leiter und Mitarbeiter der Staatsbank, verantwortlich. Er hat zu sichern, daß die Leiter und Mitarbeiter der Staatsbank ihre Aufgaben mit einer hohen Staatsdisziplin erfüllen.
(2) Der Präsident der Staatsbank gewährleistet in Verbindung mit der Ausnutzung der materiellen Interessiertheit sowie durch die kulturelle und soziale Betreuung die planmäßige Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Mitarbeiter der Staatsbank.
Durch Gesetz vom 6. März 1990 wurde der § 14 Abs. 1 aufgehoben und die Kennzeichnung des Abs. (2) wurde gestrichen.
§ 15. Der Präsident der Staatsbank hat eine rationelle Arbeitsweise und die Durchsetzung des Sparsamkeitsprinzips in der Staatsbank zu sichern. Er trifft Maßnahmen zur Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung und zur Vervollkommnung der Dienstleistungen für die Bevölkerung und die Wirtschaft durch die Staatsbank und die anderen Geld- und Kreditinstitute.
§ 16. (1) Über die Bildung und Auflösung von Niederlassungen der Staatsbank entscheidet der Präsident der Staatsbank entsprechend den volkswirtschaftlichen Erfordernissen.
(2) Die Niederlassungen der Staatsbank werden von Direktoren geleitet, die für die Erfüllung der Aufgaben der Staatsbank in ihrem Zuständigkeitsbereich und für die fachliche und politische Anleitung der ihnen unterstellten Mitarbeiter persönlich verantwortlich sind. Die Berufung der Direktoren der Niederlassungen der Staatsbank erfolgt entsprechend der dafür geltenden Nomenklatur.
(3) Die Direktoren der Niederlassungen der Staatsbank sind für die Durchführung der Aufgaben der Staatsbank bei der staatlichen Finanzierung und Kontrolle der Betriebe, Kombinate und wirtschaftsleitenden Organe unabhängig von der Finanzierungsquelle und für die Koordinierung ihrer Arbeit mit den anderen Geld- und Kreditinstituten sowie den örtlichen Staatsorganen verantwortlich.
III.
Vertretung im Rechtsverkehr
§ 17. (1) Die Staatsbank wird im Rechtsverkehr durch den Präsidenten bzw. den Vizepräsidenten vertreten. Die Stellvertreter des Präsidenten und die Direktoren der Niederlassungen sind berechtigt, die Staatsbank im Rahmen ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs zu vertreten. Mitarbeiter der Staatsbank können zur Vertretung der Staatsbank im Rahmen ihres Verantwortungsbereichs bevollmächtigt werden.
(2) Schriftliche Erklärungen der Staatsbank, die das Dienstsiegel tragen, haben die Eigenschaft öffentlicher Urkunden. Zur Führung des Dienstsiegels gemäß den hierfür geltenden Rechtsvorschriften sind der Präsident, der Vizepräsident, die Stellvertreter des Präsidenten, die Direktoren der Niederlassungen und die vom Präsidenten bestimmten leitenden Mitarbeiter der Staatsbank berechtigt.
IV.
Vermögen der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik
§ 18. (1) Die Staatsbank arbeitet nach einem Finanzplan.
(2) Die Staatsbank stellt jährlich eine Bilanz mit Ergebnisrechnung und einen Jahresbericht auf. Der Präsident der Staatsbank legt den Jahresbericht dem Ministerrat zur Bestätigung vor.
Durch Gesetz vom 6. März 1990 erhielt
der § 18 Abs. 2 letzter Satz folgende Fassung:
"Der Präsident der Staatsbank legt der Volkskammer den Jahresbericht vor und
veröffentlicht ihn."
§ 19. Die Staatsbank besitzt einen Eigenmittelfonds in Höhe von 1,5 Milliarden Mark der Deutschen Demokratischen Republik und einen Reservefonds. Die Zuführungen zum Reservefonds und die Beziehungen zum Staatshaushalt werden mit dem Finanzplan geregelt. Der Ministerrat kann die Erhöhung des Eigenmittelfonds und die Bildung weiterer Fonds festlegen. Der Eigenmittelfonds und der Reservefonds bilden die für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Staatsbank haftenden Mittel. Die Zuführung zu weiteren Fonds erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse des Ministerrates und entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften.
§ 20. (1) Zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, zur Wahrung von Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutze der Vermögenswerte in der Staatsbank hat der Präsident der Staatsbank systematische und dokumentarische Revisionen in der Zentrale und den Niederlassungen durch das Revisionsorgan der Staatsbank zu gewährleisten.
(2) Die Prüfung und Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit der Jahresbilanz und der Ergebnisrechnung der Staatsbank erfolgen durch die Staatliche Finanzrevision.
§ 21. Durchführungsverordnungen erläßt der Ministerrat.
§ 22. Der Präsident der Staatsbank erläßt Allgemeine Geschäftsbedingungen der Staatsbank.
§ 23. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
- Gesetz vom 1. Dezember 1967 über die
Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 17 S.132).
- Erste Durchführungsverordnung vom 1. Dezember 1967 zum Gesetz über die
Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. II Nr. 114 5.805).
Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am neunzehnten Dezember neunzehnhundertvierundsiebzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den neunzehnten Dezember neunzehnhundertvierundsiebzig
Der Vorsitzende des Staatsrates der
Deutschen Demokratischen Republik
W. Stoph