Verordnung über das Verfahren in Staatsangehörigkeitsfragen

vom 28. November 1957

geändert durch
Verordnung vom 28. Januar 1965 (GBl. S. 143)

aufgehoben durch
Gesetz über die Staatsbürgerschaft der DDR vom 20. Februar 1967 (GBl. I S. 3)

Zur Durchführung eines einheitlichen Verfahrens bei der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit, der Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit sowie der Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen wird folgendes verordnet:

§ 1. (1) Anträge auf Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit sind bei dem Rat des Kreises, Abteilung Innere Angelegenheiten, einzureichen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.

(2) Anträge auf Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit, auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit sowie auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen von Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, sind bei der für sie zuständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik oder beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik einzureichen.

§ 2. Über Anträge auf Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit, auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit sowie über Anträge auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen entscheidet der Minister des Innern.

Durch Verordnung vom 28. Januar 1965 erhielt der § 2 mit Wirkung vom 1. März 1965 folgende Fassung:
"§ 2. (1) Über die Anträge auf Verleihung oder Entlassung gemäß § 1 entscheidet der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Über die Anträge auf Ausstellung von Ausweisen gemäß § 1 Abs. 2 entscheidet der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei.

§ 3. Personen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen wird oder die aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen werden, erhalten hierüber eine Urkunde.

§ 4. Die Form der in den §§ 2 und 3 genannten Staatsangehörigkeitsurkunden bestimmt der Minister des Innern.

Durch Verordnung vom 28. Januar 1965 wurde der § 4 mit Wirkung vom 1. März 1965 aufgehoben.

§ 5. Für die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit, die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit sowie für die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen werden Gebühren gemäß der Verordnung vom 28. Oktober 1955 über die staatlichen Verwaltungsgebühren (GBl. I. S. 787) erhoben.

§ 6. Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister des Innern.

siehe hierzu die Durchführungsbestimmung vom 29. November 1957 (GBl. S. 616)

§ 7. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

in Kraft getreten am 17. Dezember 1957

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Der Ministerpräsident
Grotewohl

Der Minister des Innern
i. V. Grünstein
Staatssekretär


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1957 S. 616
© 22. November 2004 - 10. Dezember 2004

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