Gesetz über die die Schulpflicht in der Deutschen Demokratischen Republik
(Schulpflichtgesetz)

vom 15. Dezember 1950

aufgehoben durch
Gesetz über die sozialistische Entwicklung des Schulwesens in der DDR vom 2. Dezember 1959 (GBl. S. 859)

Zur Durchführung des Artikels 38 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik wird folgendes Gesetz erlassen:

§ 1. Die allgemeine Schulpflicht besteht vom beginnenden 7. Lebensjahr für alle Kinder und Jugendlichen, deren Erziehungsberechtigte ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik haben.

§ 2. (1) Die Schulpflicht ist in den staatlichen Schulen der Deutschen Demokratischen Republik zu erfüllen.

(2) Ort und Zeit der Erfüllung der Schulpflicht regelt das Ministerium für Volksbildung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik.

§ 3. Es besteht allgemeine Schulpflicht für den Besuch
a) der achtklassigen Grundschule,
b) der berufsbildenden Schule bis zur Ablegung der Lehrabschlußprüfung (Facharbeiterprüfung) bzw. bis zur Erreichung der Ziele der Berufs- oder Betriebsberufsschule. Soweit weiterführende allgemeinbildende Schulen (Zehnjahresschule, Oberschule) im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik besucht werden, entfällt für die Zeit des Besuches dieser Schulen die Pflicht zum Besuch der berufsbildenden Schule.

Die Schulpflicht erlischt im übrigen mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 4. Die Schulpflicht erstreckt sich auf den regelmäßigen Besuch des lehrplanmäßigen Unterrichts, die Teilnahme an anderen vom Ministerium für Volksbildung der Deutschen Demokratischen Republik für obligatorisch erklärten Veranstaltungen der Schule und die Befolgung der Schulordnung.

§ 5. (1) Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, daß der Schulpflichtige seine Schulpflicht erfüllt. Das gleiche gilt für ausbildungsberechtigte Betriebsinhaber und für die sonstigen mit der Ausbildung und Beaufsichtigung der Lehrlinge in Betrieben betrauten Personen..

(2) Die Erfüllung der Schulpflicht kann erzwungen werden..

§ 6. Körperlich und geistig behinderte Schulpflichtige erfüllen die Schulpflicht in den für sie vorgeschriebenen staatlichen Schuleinrichtungen gemäß den Richtlinien, die das Ministerium für Volksbildung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik erläßt.

§ 7. Das Ministerium für Volksbildung der Deutschen Demokratischen Republik erläßt die zu diesem Gesetz erforderlichen Durchführungsbestimmungen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern der Deutschen Demokratischen Republik und den sonstigen fachlich zuständigen Ministerien.

siehe hierzu die Durchführungsverordnungen vom 29. Dezember 1950 (GBl. 1951 S. 6), vom 8. April 1954 (GBl. S. 449), vom 28. Juli 1954 (GBl. S. 655) und vom 20. Januar 1955 (GBl. I S. 99).

§ 8. Das vorstehende Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten alle ihm entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft, insbesondere auch das Gesetz vom 6. Juli 1938 über die Schulpflicht im Deutschen Reich (Reichsschulgesetz) (RGBl. I. 799) in der Fassung des Gesetzes vom 16. Mai 1941 (RGBl. I. S. 282).

    Berlin, den 15. Dezember 1950

Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer unter dem zwanzigsten Dezember neunzehnhundertundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den zweiundzwanzigsten Dezember neunzehnhundertundfünfzig

Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik
W. Pieck

 


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1950 S. 1203
© 10. November 2004 - 27. November 2005

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