vom 30. November 1988
aufgehoben durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889)
Zu Reisen von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Ausland wird folgendes verordnet:
§ 1. Geltungsbereich. (1) Diese Verordnung regelt Voraussetzungen und Verfahren für Reisen von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Ausland.
(2) Reisen nach dem Ausland im Sinne dieser Verordnung sind Dienst-, Touristen- und Privatreisen sowie ständige Ausreisen.
Grundsätze.
§ 2. (1) Bürger der Deutschen Demokratischen, Republik können entsprechend den in dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen nach dem Ausland reisen.
(2) Bürgern kann auf ihren Antrag ein Reisepaß der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt werden.
§ 3. (1) Für Reisen nach dem Ausland bedürfen Bürger eines Passes der Deutschen Demokratischen Republik und einer Genehmigung durch Erteilung eines Visums oder einer dem Visum gleichgestellten Berechtigung.
(2) Soweit gesonderte Festlegungen bestehen, können Reisen nach dem Ausland paß- oder visafrei erfolgen.
(3) Die Dauer von Dienst-, Touristen- und Privatreisen wird befristet.
§ 4. Dienstreisen. (1) Dienstreisen erfolgen im Auftrage oder Interesse der Staatsorgane, Kombinate, wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Genossenschaften, Einrichtungen, Parteien und gesellschaftlichen Organisationen der Deutschen Demokratischen Republik aus staatlichen, gesellschaftlichen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen öder wirtschaftlichkommerziellen Gründen sowie zur Ausübung des Berufes.
(2) Anträge auf Dienstreisen sind beim Ministerium des Innern, beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder bei der für den Sitz des Antragstellers zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei - Paß- und Meldewesen - zu stellen.
§ 5. Touristenreisen. (1) Touristenreisen werden durch den VEB Reisebüro der Deutschen Demokratischen Republik, das Jugendreisebüro der Freien Deutschen Jugend "Jugendtourist" oder den Freien Deutschen Gewerkschaftsbund organisiert.
(2) Touristenreisen können auch von dafür bestimmten Einrichtungen anderer Staaten in der Deutschen Demokratischen Republik vermittelt werden, wenn das vereinbart ist.
(3) Anträge auf Touristenreisen gemäß Abs. 1 sind durch die genannten Institutionen beim Ministerium des Innern oder bei der für den Sitz der Institution zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei - Paß- und Meldewesen - und gemäß Abs. 2 durch die Bürger bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei - Paß- und Meldewesen - zu stellen.
Privatreisen
§ 6. Privatreisen nach der Volksrepublik Bulgarien, Koreanischen Demokratischen Volksrepublik, Mongolischen Volksrepublik, Volksrepublik Polen, Sozialistischen Republik Rumänien, Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Ungarischen Volksrepublik können ohne Vorliegen besonderer Gründe erfolgen, soweit nicht anderes bestimmt ist.
§ 7. (1) Anträge auf Privatreisen nach dem anderen als im § 6 genannten Ausland können von Großeltern, Eltern (einschließlich Stiefeltern), Kindern (einschließlich Stiefkindern) und Geschwistern (einschließlich Halbgeschwistern) gestellt werden anläßlich von Geburten, Kindtaufen, Namensgebungen, Einschulungen, Jugendweihen, Konfirmationen und Erstkommunionen, standesamtlichen Eheschließungen und kirchlichen Trauungen, 25, 50, 60, 65 und 70jährigen Jubiläen der standesamtlichen Eheschließungen und kirchlichen Trauungen, zum 50., 55. und ab 60. zu jedem weiteren Geburtstag, anläßlich von kirchlichen Amtseinführungen, Weihen und Amtsjubiläen, bei lebensgefährlichen Erkrankungen, Pflegebedürftigkeit sowie bei Sterbefällen und Beisetzungen.
(2) Anträge auf Privatreisen nach dem anderen als im § 6 genannten Ausland können von Enkeln, Schwiegereltern, Schwiegertöchtern, Schwiegersöhnen, Tanten, Onkeln, Nichten, Neffen, Cousinen, Cousins, Schwägerinnen und Schwägern gestellt werden anläßlich von Geburten, standesamtlichen Eheschließungen und kirchlichen Trauungen, 25, 50, 60, 65 und 70jährigen Jubiläen der standesamtlichen Eheschließungen und kirchlichen Trauungen, zum 50., 60., 65. und ab 70. zu jedem weiteren Geburtstag, 'bei lebensgefährlichen Erkrankungen, Sterbefällen und Beisetzungen.
(3) Anträge auf Privatreisen von Bürgern, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben oder Invaliden sind, können ohne Vorliegen besonderer Gründe gestellt werden.
(4) Anträge können von Bürgern gestellt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Das Vorliegen der Gründe gemäß den Absätzen 1 und 2 ist durch Urkunden, amtliche Bescheinigungen bzw. amtsärztliche Bestätigungen nachzuweisen, sofern das von der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei - Paß- und Meldewesen - gefordert wird.
§ 8. (1) Anträge auf Privatreisen gemäß den §§ 6 und 7 Abs. 3 sind bei der für die Haupt bzw. Nebenwohnung und gemäß § 7 Absätze 1 und 2 bei der für die Hauptwohnung zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei - Paß- und Meldewesen - nicht früher als 3 Monate vor Reiseantritt zu stellen.
(2) Die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei - Paß- und Meldewesen - ist berechtigt, bei der Beantragung von Privatreisen gemäß § 7 von Berufstätigen eine schriftliche Zustimmung ihrer Arbeitsstelle zu fördern.
§ 9. (1) Privatreisen mit Kraftfahrzeugen können genehmigt werden.
(2) Privatreisen
gemäß § 7 mit Kraftfahrzeugen können genehmigt werden, wenn
a) es sich um dringende Fälle handelt und das Reiseziel mit öffentlichen
Verkehrsmitteln nicht rechtzeitig erreicht werden kann;
b) Bürger wegen Körperbehinderung auf die Benutzung von Kraftfahrzeugen
angewiesen sind.
Ständige Ausreisen
§ 10. (1) Ständige Ausreisen können genehmigt werden, wenn dafür humanitäre Gründe vorliegen.
(2) Humanitäre
Gründe liegen vor, wenn
a) die Zusammenführung von Eltern mit ihren minderjährigen Kindern, für die sie
das Erziehungsrecht besitzen, erfolgen soll;
b) Minderjährige, deren Eltern verstorben sind, von ihren Geschwistern oder
wenn sie keine Geschwister haben von ihren Verwandten, die im Ausland
leben, betreut werden sollen, sofern dazu die Zustimmung der zuständigen Organe
der Jugendhilfe der Deutschen Demokratischen Republik erteilt wird;
c) die Zustimmung zur Eheschließung gemäß § 18 des Rechtsanwendungsgesetzes vom
5. Dezember 1975 (GBl. I Nr. 46 S. 748) durch die zuständigen staatlichen Organe
erteilt werden soll;
d) die Zusammenführung von Ehegatten erfolgen soll, sofern die Ehe mit
Zustimmung der zuständigen staatlichen Organe gemäß § 18 des
Rechtsanwendungsgesetzes vom 5. Dezember 1975 (GBl. I Nr. 46 S. 748) geschlossen
wurde oder ein Ehegatte mit Genehmigung der zuständigen staatlichen Organe
seinen Wohnsitz im Ausland genommen hat;
e) die Zusammenführung alleinstehender Volljähriger mit ihren Verwandten, die
ausschließlich im Ausland leben, erfolgen soll;
f) alleinstehende Volljährige aufgrund ihres physischen oder psychischen
Zustandes von ihren Eltern oder Geschwistern und sofern die Eltern oder
Geschwister nicht mehr am Leben sind von ihren Verwandten, die im Ausland
leben, gepflegt und betreut werden sollen;
g) Bürger, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben oder Invaliden sind,
sich zur Verbringung ihres Lebensabends oder zur Pflege und Betreuung zu ihren
verwandten oder Bekannten begeben wollen.
(3) Ständige Ausreisen können auch aus anderen humanitären Gründen genehmigt werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung gesellschaftlicher Interessen und der Rechte anderer Bürger hinsichtlich ihrer Lebensqualität, vor allem bei der Versorgung, Betreuung und Fürsorge, eintritt bzw. keine Nachteile für die Volkswirtschaft oder die öffentliche Ordnung zu erwarten sind.
§ 11. (1) Anträge auf ständige Ausreise sind schriftlich bei dem für die Hauptwohnung des Antragstellers zuständigen Rat des Kreises, Stadtbezirkes, Abteilung Innere Angelegenheiten, bzw. bei der Dienststelle der Deutschen Volkspolizei - Paß- und Meldewesen - zu stellen.
(2) Anträge für Minderjährige sind von den Erziehungsberechtigten zu stellen. Anträge für Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen deren notariell beglaubigten Einwilligung. Die zuständigen staatlichen Organe können auf die notarielle Beglaubigung verzichten.
(3) Anträge und Einwilligungen können jederzeit zurückgenommen werden.
§ 12. (1) Zur Antragstellung gemäß § 11 gehören:
a) ein formgebundener Antrag;
b) die schriftliche Einwilligung der Kinder gemäß § 11 Abs. 2;
c) von den zuständigen staatlichen Organen geforderte Erklärungen und
Bescheinigungen.
(2) Werden die Erklärungen und Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Buchst. c im Verlauf von 2 Monaten nach der Aufforderung nicht vorgelegt, gilt der Antrag auf ständige Ausreise als zurückgenommen.
Versagungsgründe
§ 13. (1) Genehmigungen sind zu versagen, wenn das zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der Landesverteidigung notwendig ist.
(2) Genehmigungen können versagt werden, wenn der Antragsteller noch keinen aktiven Wehrdienst, Dienst, der der Ableistung des Wehrdienstes entspricht, bzw. Reservistenwehrdienst geleistet und das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder zur Zeit Dienst in den Schutz und Sicherheitsorganen leistet oder die von den zuständigen staatlichen Organen festgelegte Frist seit dem Tag der Entlassung aus dem Dienst noch nicht abgelaufen ist.
§ 14. (1) Genehmigungen können auch versagt werden, wenn
das zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder anderer staatlicher Interessen der
Deutschen Demokratischen Republik notwendig ist. Das liegt vor allem vor, wenn
a) der Antragsteller aufgrund seiner jetzigen oder früheren Tätigkeit Kenntnisse
besitzt, die zur Verhinderung von Gefahren, Schäden, Störungen u. a, Nachteilen
geheimzuhalten sind;
b) Prüfungen über Anzeigen gegen den Antragsteller noch nicht abgeschlossen
sind, ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde, er in ein
Strafverfahren einbezogen ist oder Maßnahmen der strafrechtlichen
Verantwortlichkeit zu verwirklichen sind;
c) im Zusammenhang mit der Antragstellung Handlungen ,gegen die Rechtsordnung
der Deutschen Demokratischen Republik begangen oder ausschließliche
Zuständigkeiten der staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik
mißachtet wurden;
d) der begründete Verdacht besteht, daß der Auslandsaufenthalt zu Handlungen
benutzt werden soll, die nach den Rechtsvorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik als Straftaten zu verfolgen sind;
e) bei früheren Auslandsaufenthalten die Rechtsvorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik verletzt wurden oder das Ansehen der Deutschen
Demokratischen Republik geschädigt wurde;
f) Privatreisen oder ständige Ausreisen zu Bürgern der Deutschen Demokratischen
Republik erfolgen sollen, die sich entgegen den Rechtsvorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik im, Ausland aufhalten;
g) der Antragsteller im Antragsverfahren unwahre Angaben gemacht hat.
(2)
Genehmigungen für ständige Ausreisen können auch versagt werden zum Schutz der
Rechte der Bürger, der Prinzipien der, sozialistischen Moral und sozialer
Erfordernisse. Das liegt vor allem vor, wenn
a) der Antragsteller zur Erlangung der ständigen Ausreise sich vorsätzlich
seinen gesellschaftlichen Pflichten, insbesondere durch Aufgabe seiner
:beruflichen Tätigkeit, entzieht oder entzogen hat und dadurch
Beeinträchtigungen der Lebensqualität der Bürger entstanden oder zu erwarten
sind;
b) der Antragsteller Verbindlichkeiten in der Deutschen Demokratischen Republik
nicht beglichen hat;
c) Umgangsbefugnisse von Bürgern gegenüber Minderjährigen berührt werden;
d) eine Trennung der Ehegatten oder der Erziehungsberechtigten von ihren
minderjährigen Kindern erfolgen würde; e) eine ordnungsgemäße Verwaltung von
Grundstücken, Gebäuden oder anderem Vermögen des Antragstellers nicht
gewährleistet wäre.
§ 15. Genehmigungen können zeitweilig oder ständig versagt werden, wenn ein Interessen oder Rechtsschutz für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik während des Auslandsaufenthaltes nicht ausreichend gewährleistet ist.
§16. Entscheidungen und Bearbeitungsfristen. (1) Entscheidungen nach dieser Verordnung treffen die Leiter Paß- und Meldewesen bzw. Leiter der Abteilungen Innere Angelegenheiten der für die Entgegennahme der Anträge zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei bzw. der Räte der Kreise/Stadtbezirke.
(2) Anträge gemäß den §§ 4, 6 und 7 sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu entscheiden. In dringenden Fällen wird über den Antrag innerhalb von 3 Arbeitstagen entschieden. Bei Touristenreisen sind die Fristen den Bearbeitungsverfahren der im § 5 Abs. 1 genannten Institutionen anzupassen.
(3) Anträge gemäß § 10 Abs. 2 sind in der Regel innerhalb von 3 und gemäß § 10 Abs. 3 innerhalb von 6 Monaten zu entscheiden.
(4) Die Bearbeitungsfrist beginnt mit der Vorlage der durch die zuständigen staatlichen Organe nach den Bestimmungen dieser 'Verordnung geforderten Antragsunterlagen.
§ 17. Information über Entscheidungen. Über eine nach dieser Verordnung getroffene Entscheidung ist der Antragsteller zu informieren. Die rechtlichen Gründe für eine ablehnende Entscheidung sind schriftlich mitzuteilen.
§ 18. Rechtsmittel. (1) Gegen eine nach dieser Verordnung getroffene Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber zu belehren.
(2) Beschwerden gegen Entscheidungen des Leiters der Abteilung Innere Angelegenheiten des Rates des Kreises/Stadtbezirkes sind innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden der Entscheidung schriftlich bei diesem einzulegen. Kann er der Beschwerde nicht abhelfen, hat er diese bis 4 Wochen nach ihrem Eingang dem Vorsitzenden des Rates des Kreises / Stadtbezirksbürgermeister vorzulegen. Dieser hat innerhalb von 6 Wochen zu entscheiden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.
(3) Soweit Entscheidungen durch den Leiter der Dienststelle der Deutschen Volkspolizei - Paß- und Meldewesen - getroffen wurden, regelt sich das Beschwerdeverfahren nach § 19 des Gesetzes vom 11. Juni 1968 über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei (GBl. I Nr. 11 S. 232).
§ 19. Gerichtliche Nachprüfung. (1) Gegen eine nach dieser Verordnung getroffene Beschwerdeentscheidung kann der Betroffene schriftlich innerhalb von 2 Wochen Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht stellen. Der Antrag auf Nachprüfung kann nur darauf gestützt werden, daß mit der Beschwerdeentscheidung die Gesetzlichkeit verletzt worden ist.
(2) Ein Antrag auf gerichtliche Nachprüfung ist nicht zulässig, wenn der Beschwerde aus Gründen des § 13 Abs. 1 nicht stattgegeben wurde.
(3) Für das Verfahren gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
§ 20. Wiederholung der Antragstellung. (1) Anträge auf Reisen können erneut gestellt werden, wenn, die Gründe, die zur Ablehnung des Antrages geführt haben, nicht mehr vorliegen. Anträge auf ständige Ausreisen können frühestens nach 6 Monaten erneut gestellt werden.
(2) Auf die erneute Beibringung bereits früher vorgelegter Antragsunterlagen kann verzichtet werden, wenn sie noch gültig sind.
Schlußbestimmungen
§ 21. Die Regelungen dieser Verordnung finden auch auf Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik Anwendung.
§ 22. Zur Durchführung dieser Verordnung erforderliche Rechtsvorschriften erläßt der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei.
§ 23. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 19 am 1. Januar 1989 in Kraft. Der § 19 tritt am 1. Juli 1989 9 in Kraft.
(2) Gleichzeitig
treten außer Kraft:
a) Verordnung vom 15. September 1983
zur Regelung von Fragen der Familienzusammenführung und der Eheschließung
zwischen Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik und Ausländern (GBl.
I Nr. 26 S. 254) ;
b) Erste Durchführungsbestimmung vom 15. September 1983 zur Verordnung zur
Regelung von Fragen der Familienzusammenführung und der Eheschließung
zwischen Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik und Ausländern (GBl. I
Nr. 26 S. 255);
c) Anordnung vom 15. Februar 1982 über Regelungen
zum Reiseverkehr von Bürgern der DDR (GBl. I Nr. 9 S. 187).
Berlin, den 30. November 1988
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
W. Stoph
Vorsitzender
Dickel
Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei