Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen

vom 29. November 1985

geändert durch
Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I S. 335), Anlage 8

aufgehoben durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889)

 

In Wahrnehmung der Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens beschließt die Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zur Leitung und Planung des Post- und Fernmeldewesens und Zur Durchführung des Post- und Fernmeldeverkehrs folgendes Gesetz:

Abschnitt I
Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Leitung und Planung des Post- und Fernmeldewesens sowie den Post- und Fernmeldeverkehr im Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Dieses Gesetz gilt für
a) Staatsorgane,
b) Kombinate, Betriebe, wirtschaftsleitende Organe, Genossenschaften, Einrichtungen, gesellschaftliche Organisationen und Vereinigungen (nachfolgend Betriebe genannt) und
c) Bürger.

(3) Dieses  Gesetz gilt auch für ausländische Vertretungen und Einrichtungen in der Deutschen Demokratischen Republik, ihre Leiter und Mitarbeiter sowie für deren Familienangehörige unter Beachtung der von der Deutschen Demokratischen Republik in völkerrechtlichen Verträgen übernommenen Verpflichtungen.

(4) Für dieses Gesetz gelten die in der Anlage definierten Begriffe.

Abschnitt II
Staatliches Post- und Fernmeldewesen

§ 2. Post- und Fernmeldehoheit. (1) Die Durchführung des Post- und Fernmeldeverkehrs im Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik ist ein souveränes Recht des sozialistischen Staates.

(2) Der Minister für Post- und Fernmeldewesen sichert in Zusammenarbeit mit den Ministern und Leitern anderer zuständiger zentraler Staatsorgane die Hoheitsrechte der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens. Er nimmt die Rechte und Pflichten wahr, die sich aus völkerrechtlichen Verträgen und der Mitgliedschaft der Deutschen Demokratischen Republik in internationalen Organisationen ergeben.

(3j Der Minister für Post- und Fernmeldewesen ist befugt, ihm direkt unterstellten Leitern von Organen der Deutschen Post- staatliche Befugnisse zur Sicherung der Post- und Fernmeldehoheit der  Deutschen Demokratischen Republik in Rechtsvorschriften zu übertragen.

§ 3. Leitung und Planung des Post- und Fernmeldewesens. (1) Der Ministerrat gewährleistet auf der Grundlage der Beschlüsse der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, der  Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, dieses Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften die zentrale Leitung und Planung des Post- und Fernmeldewesens und entscheidet über die Grundfragen auf diesem Gebiet. Er beschließt Grundsätze zur Konzipierung, Entwicklung und optimalen Gestaltung sowie zu in Errichten und Betreiben von Fernmeldenetzen in der Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Der Minister für Post- und Fernmeldewesen hat zu gewährleisten, daß das Post- und Fernmeldewesen der Deutschen Demokratischen Republik den Anforderungen der entwickelten sozialistischen Gesellschaft entspricht und die gesellschaftlichen Nachrichtenverkehrsbedürfnisse in hoher Qualität und Effektivität erfüllt werden. Er ist verantwortlich für die einheitliche staatliche Leitung und Planung des Post- und Fernmeldewesens zur Erfüllung der dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen übertragenen politischen, ökonomischen, kulturellen und sozialen Aufgäben sowie der Anforderungen der Landesverteidigung. Der Minister für Post- und Fernmeldewesen ist verpflichtet, in seinem Verantwortungsbereich die für die Durchführung des Post- und Fernmeldeverkehrsnotwendigen baulichen Anlagen und technischen Kapazitäten planmäßig zu schaffen.

(3) Der Minister für Post- und Fernmeldewesen sichert durch die Deutsche Post- der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Deutsche Post genannt) den nationalen und internationalen  Post- und Fernmeldeverkehr. Der  Post- und Fernmeldeverkehr wird als öffentlicher und nichtöffentlicher Post- und Fernmeldeverkehr durchgeführt.

(4) Der Minister für Post- und Fernmeldewesen koordiniert als Leiter der staatlichen Kommission für Fernmeldenetze im Auftrag des Ministerrates die Fernmeldenetze anderer Staatsorgane und  sichert das Zusammenwirken mit dem Fernmeldenetz der Deutschen Post.

(5) Der Minister für Post- und Fernmeldewesen nimmt zur Erhöhung der volkswirtschaftlichen Effektivität Einfluß auf die Entwicklungsstrategien neu zu schaffender Nachrichtentechnik. Er schließt dazu Vereinbarungen mit den zuständigen Ministern und mit Leitern zentraler wissenschaftlicher Einrichtungen ab.

(6) Der Minister für Post- und Fernmeldewesen gibt die Postwertzeichen der Deutschen Demokratischen Republik heraus.

§ 4. Aufgaben der Deutschen Post. (1) Die Deutsche Post ist Träger des Post- und Fernmeldeverkehrs. Sie führt den öffentlichen Post- und Fernmeldeverkehr und den Vertrieb von Presseerzeugnissen durch.

(2) Der öffentliche Post- und Fernmeldeverkehr umfaßt
a) den Nachrichtenverkehr,
b) den Postkleingutverkehr,
c) den Postzahlungsverkehr.

(3) Der Vertrieb von Presseerzeugnissen erfolgt als vertragliche Lieferung an Abonnenten und im Einzelverkauf. Presseerzeugnisse sind periodisch erscheinende Druckerzeugnisse, für die eine Presselizenz erteilt wurde oder die zum Import zugelassen worden sind.

(4) Die Deutsche Post erbringt
a) Leistungen für die studiotechnische Produktion von Programmen des Hör- und Fernseh-Rundfunks einschließlich deren Übertragung und Abstrahlung,
b) Leistungen der industriellen  Produktion, insbesondere Fernmeldebauleistungen.

(5) Die Deutsche Post kann auf Antrag Übertragungswege für den Fernmeldeverkehr an Nutzer gegen Gebühren überlassen.

(6) Die Deutsche Post führt Leistungen des Zahlungs- und Sparverkehrs in der Deutschen Demokratischen Republik aus.

(7) Die Deutsche Post führt Leistungen des internationalen Post- und Fernmeldeverkehrs durch. Für die Teilnahme der Deutschen Demokratischen Republik am internationalen Post- und Fernmeldeverkehr und die internationale  Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens gelten die völkerrechtlichen Verträge, die für die Deutsche Demokratische Republik in Kraft. sind.

§ 5. Zusammenarbeit der Deutschen Post mit den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen. (1) Die Deutsche Post- arbeitet mit den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen mit dem Ziel zusammen; die abgestimmte ökonomische, soziale und geistigkulturelle Entwicklung im Territorium auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens zu gewährleisten und die Leistungen für die Bürger; die Betriebe und die Staatsorgane ständig zu verbessern. Die Räte der Bezirke berücksichtigen die gesellschaftlich notwendigen Anforderungen des Post- und Fernmeldewesens, insbesondere im Generalverkehrsplan, und die Räte der Städte in den Stadtkreisen in der langfristigen Konzeption zur Entwicklung der Stadt.

(2) Die Bezirksdirektionen der Deutschen Post übergeben den Räten der Bezirke die Pläne der Kapazitätsentwicklung und der Investitionen, des Post- und Fernmeldewesens und unterbreiten ihnen langfristige Konzeptionen zur Gewährleistung  einer dem gesellschaftlichen Bedarf entsprechenden Postalischen und fernmeldetechnischen Versorgung im Territorium. Die Übereinstimmung zwischen der Entwicklung des Post- und Fernmeldewesens und der Territorialentwicklung bildet die Grundlage für die Bestätigung der Pläne durch das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen.

(3) Die Räte der Bezirke und Kreise nehmen die territoriale Abstimmung mit  den Planentwürfen des Post- und Fernmeldewesens vor. Die  langfristigen Konzeptionen des Post- und Fernmeldewesens für die Stadtkreise bedürfen der Zustimmung der Räte der Städte in den Stadtkreisen.

§ 6. Rechte anderer zentraler Staatsorgane.  (1) Der Minister für Nationale Verteidigung und die Minister der anderen Schutz und Sicherheitsorgane sowie der Leiter der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik haben das Recht, den Nachrichtenverkehr und den Vertrieb von Presseerzeugnissen, in ihrem Verantwortungsbereich in eigener Zuständigkeit zu regeln sowie die dazu .erforderlichen Post- und Fernmeldeanlagen einzusetzen, herzustellen, zu errichten und zu betreiben.

(2 Die Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Post- und der Nationalen Volksarmee, den Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik, den anderen Schutz und Sicherheitsorganen und der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik wird auf der Grundlage von Rechtsvorschriften und Vereinbarungen zwischen dem Minister für Post- und Fernmeldewesen und den zuständigen Ministern geregelt.

(3) Nehmen Dienststellen der im Abs. 2 genannten Organe Leistungen der Deutschen Post- in Anspruch, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu. erlassenen Rechtsvorschriften, soweit nicht in Vereinbarungen oder Verträgen andere Festlegungen getroffen worden sind.

§ 7. (1) Über, das Errichten und Betreiben von Fernmeldenetzen im Verantwortungsbereich anderer als im § 6 Abs. 1 genannten Leiter zentraler Staatsorgane entscheidet auf der Grundlage. der vom Ministerrat beschlossenen Grundsätze der Minister für Post- und. Fernmeldewesen Er ist berechtigt, für die effektive Gestaltung dieser Fernmeldenetze und über ihr technisches Zusammenwirken mit dem Fernmeldenetz der Deutschen Post Auflagen zu erteilen.

(2) Der Minister für Post- und Fernmeldewesen kann mit Zustimmung des Leiters des Presseamtes beim Vorsitzenden des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik Staatsorganen und  Betrieben den Eigenvertrieb von Presseerzeugnissen genehmigen. Für diesen Vertrieb kann der Minister für Post- und Fernmeldewesen Auflagen erteilen.

§ 8. Staatliche Frequenzkommission. Im Auftrag des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt die staatliche Frequenzregelung durch die Staatliche Frequenzkommission entsprechend den ihr übertragenen Aufgaben.

§ 9. Staatliche Kurierdienste. (1) Das Befördern von Nachrichten, durch die staatlichen Kurierdienste wird von den Bestimmungen dieses Gesetzes und den dazu erlassenen Rechtsvorschriften nicht berührt.

(2) Über Leistungen der Deutschen Post für staatliche Kurierdienste werden vom Minister für Post- und Fernmeldewesen, mit den für die staatlichen Kurierdienste zuständigen Ministern Vereinbarungen abgeschlossen.

§ 10. Besondere Maßnahmen.  Erfordern die Vorbeugung und Bekämpfung von Katastrophen oder andere Gefahrensituationen und die Beseitigung ihrer Auswirkungen oder die. Gewährleistung der Sicherheit des Staates besondere Maßnahmen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, kann der Ministerrat diese treffen oder den Minister für Post- und Fernmeldewesen damit beauftragen. Es können
a) der Post- und Fernmeldeverkehr eingeschränkt oder eingestellt,
b) Post- und Fernmeldeanlagen stillgelegt sowie Fernmeldeanlagen oder fernmeldetechnische Geräte eingezogen,
c) der Vertrieb von Presseerzeugnissen eingeschränkt öder untersagt und Presseerzeugnisse eingezogen
werden.

Abschnitt III
Durchführung des Nachrichtenverkehrs

§ 11. Rechte und Pflichten zur Durchführung des Nachrichtenverkehrs und zum Vertrieb von Presseerzeugnissen. (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Deutsche Post allein berechtigt und verpflichtet, zur Durchführung des Nachrichtenverkehrs
a)  Postanlagen einzusetzen und zu betreiben,
b) Fernmeldeanlagen zu errichten und  zu betreiben sowie Presseerzeugnisse zu vertreiben.

(2) Die Deutsche Post ist verpflichtet, hochwertige Leistungen zu erbringen und das Leistungsangebot sowie die Leistungsfähigkeit nach den Anforderungen der entwickelten sozialistischen Gesellschaft zu sichern und zu verbessern.

(3) Zur Teilnahme am Nachrichtenverkehr sind alle berechtigt, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften eingehalten werden Ein Ausschluß vom Nachrichtenverkehr ist  nur auf der Grundlage von Rechtsvorschriften zulässig.

§ 12. Genehmigungspflicht im Fernmeldeverkehr und für Fernmeldeanlagen. (1) Genehmigungspflichtig sind, soweit in diesem Gesetz und den dazu erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt ist:
1. bei der Teilnahme am öffentlichen Fernmeldeverkehr
    a) das Überlassen von Fernmeldeanlagen und von Übertragungswegen der Deutschen Post an Teilnehmer zur  ständigen oder zeitweiligen Nutzung,
    b) das Anschließen von Fernmeldeanlagen des Teilnehmers an das Fernmeldenetz der Deutschen Post,
    c) das Ankoppeln fernmeldetechnischer Geräte an Fernmeldeanlagen der Deutschen Post,
2. bei der Teilnahme am nichtöffentlichen Fernmeldeverkehr mit Fernmeldeanlagen des Teilnehmers
    a) das Errichten, Ändern und Betreiben leitungsgebundener Fernmeldeanlagen sowie das Errichten und Betreiben von Funkanlagen,
    b) das Zusammenschalten von Fernmeldeanlagen der Teilnehmer.

(2) Zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Fernmeldeverkehr sind genehmigungspflichtig, soweit in diesem Gesetz und den dazu erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt ist,
a) der Besitz und die Weitergabe von Funkanlagen und fernmeldetechnischem Gerät,
b) das Mitführen von Fernmeldeanlagen und fernmeldetechnischem Gerät,
e) das Errichten und Betreiben von Empfangsantennenanlagen für den Hör- und Fernseh-Rundfunk.

(3) Genehmigungen erteilen die Leiter der Organe der Deutschen Post, die nach den Rechtsvorschriften zu diesem Gesetz dazu befugt sind. Genehmigungen können mit Auflagen verbunden werden.

(4) Genehmigungen können geändert oder widerrufen werden, wenn
a) die Sicherheit des sozialistischen Staates oder wichtige  volkswirtschaftliche Gründe es erfordern,
b) die staatliche oder öffentliche Ordnung erheblich beeinträchtigt ist,
c) die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, die für das Erteilen der Genehmigung maßgebend wären,
d) die Auflägen vom Genehmigungsinhaber nicht erfüllt werden. Aus diesen Gründen ist die Deutsche Post auch berechtigt zu verlangen, daß Anlagen zeitweilig stillzulegen sind oder ihr Betreiben einzuschränken ist.

(5) Kommt der Genehmigungsinhaber einer nach den Absätzen 3 und 4 von der Deutschen Post getroffenen Entscheidung nicht nach, ist die Deutsche Post berechtigt, die festgelegten Maßnahmen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen und die ihr daraus entstehenden Kosten oder Auslag en vom Verpflichteten ersetzt zu verlangen (Ersatzvornahme).

(6) Die Zuständigkeit für das Erteilen der Genehmigung und das Genehmigungsverfahren werden in einer Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz geregelt.

§ 13. Einflußnahme auf die Entwicklung der Nachrichtentechnik, Genehmigungspflicht für das erstellen. (1) Aus Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik abgeleitete Erfordernisse sind, wenn den Einsatz der Fernmeldeanlagen und fernmeldetechnischen Geräte im Fernmeldenetz der Deutschen Post- oder ein Zusammenwirken mit diesem vorgesehen ist, mit den vom Minister für Post- und Fernmeldewesen beauftragten wissenschaftlich-technischen Einrichtungen der Deutschen Post abzustimmen.

(2) Das Herstellen
a) von Funkanlagen (Funksende- und Funkempfangsanlagen)
b) von leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen, bei denen ein Anschluß an das Fernmeldenetz der Deutschen Post- oder ein Zusammenwirken mit diesem vorgesehen ist,  sowie
c) von fernmeldetechnischen Geräten, die an Fernmeldeanlagen angekoppelt werden können, ausgenommen sind fernmeldetechnische Geräte, die ausschließlich für den Export bestimmt sind,
ist genehmigungspflichtig und kann mit Auflagen verbunden werden. In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Genehmigungen oder Zulassungen werden von  Herstellungsgenehmigungen nicht berührt.

(3) Für den Import und die Einfuhr von Fernmeldeanlagen und fernmeldetechnischen Geräten, die im Fernmeldenetz der Deutschen Post eingesetzt oder mit diesem zusammenwirken sollen, ist die Zulassung der vom Minister für Post- und Fernmeldewesen damit beauftragten, wissenschaftlichtechnischen Einrichtungen der Deutschen Post einzuholen.

§ 14. Funkzeugnisse und andere Funkerlaubnisse. Nachrichtenverkehr mit genehmigungspflichtigen Funkanlagen darf nur von Bürgern ausgeübt werden, die im Besitz eines gültigen Funkzeugnisses, Befähigungsnachweises oder einer Funkberechtigung sind. Für das Erteilen von Funkzeugnissen oder Funkberechtigungen gelten die dafür zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsvorschriften.

§ 15. Anmeldepflichtige Fernmeldeanlagen. (1) Eine Anmeldepflicht besteht für das Betreiben von
a) Hör- und Fernseh-Rundfunkempfängern,
b) weiteren Fernmeldeanlagen, die in Rechtsvorschriften zu diesem Gesetz für anmeldepflichtig, erklärt, werden.

(2) Für das Herstellen, Errichten und Betreiben anmeldepflichtiger Fernmeldeanlagen können von der Deutschen Post Auflagen erteilt werden.

§ 16. Genehmigungsfreie Fernmeldeanlagen. (1) Leitungsgebundene Fernmeldeanlagen können ohne Genehmigung errichtet und betrieben werden, wenn sie
a) die Grenzen eines Grundstückes nicht überschreiten,
b) zusammenhängende Grundstücke eines Rechtsträgers, Eigentümers oder Nutzers nicht überschreiten, ausschließlich durch diesen betrieben werden, öffentliche Straßen und Wasserstraßen nicht überqueren, unterführen oder daran entlangführen und keine Anlagen der Deutschen Post überbaut oder gekreuzt werden,
c) auf Fährzeugen ausschließlich für das Betreiben innerhalb des Fahrzeugs bestimmt sind.

(2) Das Errichten und Betreiben von Funkanlagen zur Fernsteuerung von Spielzeug ist genehmigungsfrei, wenn diese Funkanlagen ausschließlich zur Übertragung von Steuersignalen für das Spielzeug verwendet werden.

(3) Die Verbindung von genehmigungsfreien Fernmeldeanlagen mit anderen Fernmeldeanlagen bedarf der Genehmigung.

§ 17. Genehmigungsfreie Nachrichtenbeförderung. (1) Nachrichten können durch  Bürger der Deutschen Demokratischen Republik und andere Personen mit ständigem Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik genehmigungsfrei befördert werden, soweit die Nachrichtenbeförderung nicht organisiert und nicht regelmäßig ausgeübt wird.

(2) Die Beförderung von Transport oder anderen Begleitdokumenten mit Transportmitteln der Betriebe ist genehmigungsfrei.

Abschnitt  IV
Post- und Fernmeldegeheimnis, Funkgeheimnis

§ 18. Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. (1) Das Post- und Fernmeldegeheimnis ;ist zu gewährleisten. Die Mitarbeiter und Beauftragten der Deutschen Post sind verpflichtet, das Post- und Fernmeldegeheimnis zu wahren.

(2) Beauftragte der Deutschen Post sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsrechtsverhältnis mit der Deutschen Post zu stehen, auftragsgemäß Leistungen des Post- und Fernmeldeverkehrs für die Deutsche Post erbringen.

(3) Zur Währung des Post- und Fernmeldegeheimnisses Verpflichteten ist es untersagt, unbefugt
a) vom Inhalt verschlossener Postsendungen oder von Nachrichten Kenntnis zu nehmen,
b) den Inhalt von offenen Postsendungen oder von Nachrichten anderen mitzuteilen,
c) bekanntzugeben, wer Anlagen der Deutschen Post zur Nachrichtenbeförderung oder Nachrichtenübertragung, für den Postkleingut oder Postzahlungsverkehr benutzt, benützt hat oder planmäßig benutzen wird.

(4) Die Pflicht zur Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses besteht auch nach Beendigung des Arbeitsrechts oder Auftragsverhältnisses mit der Deutschen Post.

(5) Die Pflicht zur Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses besteht nicht, wenn
a) diese auf gesetzlicher Grundlage eingeschränkt ist,
b) Gesetze zur Anzeige strafbarer Handlungen verpflichten,
c) Absender oder Empfänger von Postsendungen oder Nachrichten auf die Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses verzichten,
d) Mitarbeiter oder Beauftragte der Deutschen Post auf der Grundlage der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsvorschriften aus betrieblichen Gründen oder wegen festgestellter Verstöße gegen dieses Gesetz öder den dazu erlassenen Rechtsvorschriften von Nachrichten Kenntnis nehmen.

§ 19. Wahrung des Funkgeheimnisses durch andere. (1) Wer Funksendungen aufnimmt, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist verpflichtet, ihren Inhalt und die Tatsache ihres Vorhandenseins nicht unbefugt zu verbreiten, oder zu verwenden.

(2) Eine Pflicht zur Wahrung des Funkgeheimnisses besteht nicht für Funker und die Führer von Fahrzeugen, wenn Gesetze zur Anzeige strafbarer Handlungen verpflichten, oder wenn Menschenleben oder erheblichen Sachwerten Gefahr droht.

Abschnitt. V
Mitnutzungs-, Schutz- und Kontrollrecht
der Deutschen Post

§ 20. Mitnutzung von Grundstücken und Nutzungsbedingungen an benachbarten Grundstücken. (1) Die Deutsche Post ist berechtigt, Grundstücke, Gebäude und bauliche Anlagen dauernd oder zeitweilig
a) zur planmäßigen Vorbereitung und Durchführung des Post- und Fernmeldeverkehrs,
b) zur Übertragung der Programme des Hör- und Fernseh-Rundfunks
mitzubenutzen und die Einhaltung von Nutzungsbedingungen auf benachbarten Grundstücken zu verlangen.

(2) Da s Recht der Deutschen Post zur dauernden Mitnutzung besteht nur, wenn für eine Post- oder Fernmeldeanlage bis zu 60 m² Fläche benötigt werden und das mitgenutzte Grundstück dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Werden Fernmeldelinien (Kabel, Leitungen) oberirdisch über Grundstücke geführt oder unterirdisch in die Erde gelegt, ist die dauernde Mitbenutzung einer größeren Fläche als 60 m² zulässig.

(3) Die Mitnutzung und die Einhaltung von Nutzungsbedingungen auf benachbarten Grundstücken sind von der Deutschen Post mit den Rechtsträgern, Eigentümern oder Verfügungsberechtigten sowie Nutzungsberechtigten an Grundstücken zu vereinbaren.

(4) Kommt eine Vereinbarung gemäß Abs. 3 nicht zustande, kann auf Antrag der Deutschen Post der Rat des Kreises die Mitnutzung oder die Einhaltung von Nutzungsbedingungen auf benachbarten Grundstücken gegenüber dem Rechtsträger, Eigentümer oder Verfügungsberechtigten und dem Nutzungsberechtigt en anordnen. Zuvor ist die Stellungnahme des Rates der Stadt; des Stadtbezirkes oder der Gemeinde einzuholen. Das Anordnen der Mitnutzung oder des Einhaltens der Nutzungsbedingungen auf benachbarten Grundstücken darf nur erfolgen, wenn die Aufgaben der Deutschen Post sonst nicht oder nur mit nachweisbar erheblich höherem volkswirtschaftlichem Aufwand durchgeführt werden können.

(5) Gegen die gemäß Abs. 4 getroffene Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe bei dem zuständigen Mitglied des Rates des Kreises einzulegen, das die Entscheidung getroffen hat. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern nicht die Voraussetzungen des § 33 Abs. 5 vorliegen. Über die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem Vorsitzenden des Rates des Kreises vorzulegen. Der Beschwerdeführer ist darüber zu informieren. Der Vorsitzende des Rates des Kreises entscheidet innerhalb weiterer 4 Wochen endgültig. Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht getroffen werden, ist dem Beschwerdeführer ein Zwischenbescheid unier Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. Entscheidungen über die Beschwerde haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und dem Beschwerdeführer auszuhändigen oder zuzusenden.

(6) Die Deutsche Post- zahlt auf Grund der Mitnutzung von Grundstücken, Gebäuden und baulichen Anlagen ein, Entgelt oder eine Entschädigung entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften. Für wirtschaftliche Nachteile, sofern solche aus der Mitnutzung der Deutschen Post an Grundstücken, Gebäuden oder baulichen Anlagen oder durch das Wahrnehmen von Nutzungsbedingungen auf benachbarten Grundstücken entstehen, zahlt die Deutsche Post einmalig ein Entgelt an die Rechtsträger, Eigentümer, Verfügungsberechtigten oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke, Gebäude und baulichen Anlagen, soweit von ihr nicht ein  Ausgleich nach anderen Rechtsvorschriften zu gewähren ist.

(7) Die  für den Schutz des land und forstwirtschaftlichen Bodens und zur Sicherung der sozialistischen Bodennutzung erlassenen Rechtsvorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(8) Für die Mitnutzung von Verkehrswegen und Verkehrsanlagen gelten die dafür erlassenen Rechtsvorschriften.

§ 21. Schutz der Post- und Fernmeldeanlagen und des Post- und Fernmeldeverkehrs. (1) Post- und Fernmeldeanlagen dürfen nicht beschädigt und keinen schädigenden Einwirkungen ausgesetzt werden. Mißbrauch ist untersagt.

(2) Fernmeldeanlagen und Anlagen, die nicht zur Durchführung des Fernmeldeverkehrs betrieben werden, aber das Empfangen von Nachrichten behindern; sind so zu errichten und zu betreiben, daß durch unzulässige elektrische Störungen oder Abschattungen oder Reflexionen keine Beeinflussungen des Fernmeldeverkehrs hervorgerufen werden.

(3) Zum Schutz der Fernmeldeanlagen und des Fernmeldeverkehrs sind die dafür Verantwortlichen verpflichtet, technische oder technologische Maßnahmen (Schutzmaßnahmen) zur Vermeidung von Beschädigungen oder Beeinflussungen oder deren, Beseitigung zu treffen. Zur Erfüllung der Schutzmaßnahmen. ist die Deutsche Post berechtigt, Auflagen zu erteilen und gemäß § 12 Abs. 5 Schutzmaßnahmen im Wege der Ersatzvornahme selbst durchzuführen.

(4) Inhaber genehmigungspflichtiger Fernmeldeanlagen sowie fernmeldetechnischer Geräte sind verpflichtet, die Anlagen und Geräte vor Beschädigungen zu schützen und ihren Verbleib ständig nachzuweisen. Funkanlagen dürfen ohne Funkzeugnis,  Befähigungsnachweis oder Funkberechtigung nicht errichtet und betrieben werden, und das Funkgeheimnis darf nicht verletzt werden (Funkdisziplin).

(5) Die Kosten für die im Abs. 3 oder der durch Auflagen festgelegten Schutzmaßnahmen trägt der Rechtsträger, Eigen- oder Nutzer der später errichteten oder geänderten Anlage oder der nach den Rechtsvorschriften dazu Verpflichtete, auch wenn aus wirtschaftlichen Gründen die Schutzmaßnahmen an der früher errichteten oder geänderten Anlage getroffen werden.

§ 22. Genehmigungs- und Anmeldepflicht für Hochfrequenzanlagen. (1) Hochfrequenzanlagen sind so zu projektieren, zu konstruieren, herzustellen; zu errichten und zu betreiben, daß sie den Fernmeldeverkehr nicht beeinflussen.

(2) Das Herstellen von Hochfrequenzanlagen bedarf der Genehmigung durch die Deutsche Post. Das Betreiben von Hochfrequenzanlagen ist bei der Deutschen Post anzumelden.

§ 23. Kontrollrecht der Deutschen Post.  (1) Die Deutsche Post- ist berechtigt, die Einhaltung der in diesem Gesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften festgelegten Bestimmungen zu kontrollieren. Ihr Kontrollrecht erstreckt sich auch auf das Erfüllen von Auflägen, die mit der Genehmigung genehmigungspflichtiger Anlägen und bei der Anmeldung anmeldepflichtiger Anlagen sowie auf Grund von Schutzmaßnahmen erteilt worden sind.

(2) Die Rechtsträger, Eigentümer oder Nutzer von Grund, stücken, Straßen, Wegen und Gewässern sowie beweglicher Grundmittel, in, denen sich Fernmeldeanlagen, Hochfrequenzanlagen oder andere Anlagen befinden, die Beeinflussungen des Fernmeldeverkehrs hervorrufen, haben den zur Kontrolle befugten Mitarbeitern der Deutschen Post jederzeit unter Beachtung der für diesen Bereich festgelegten Sicherheitsbestimmungen Zugang zu den Anlagen zu gewähren und Auskunft darüber zu geben. Die Mitarbeiter der Deutschen Post sind verpflichtet, ihre Befugnis zur Kontrolle nachzuweisen.

(3) Das Recht der Deutschen Post auf Zugang und Auskunft besteht in Wohnräumen zur Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) jedoch nur, wenn
a) Störungen des Post- und Fernmeldeverkehrs eingetreten sind und zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit unverzüglich behoben werden müssen;
b) Anlagen der Deutschen Post- eine unmittelbare Gefahr droht.

Abschnitt VI
Gebühren

§ 24. Gebühren, Kosten und Auslagen. (1) Die Deutsche Post erhebt Gebühren für die von ihr zu erbringenden oder erbrachten Leistungen, für das Erteilen von Genehmigungen oder für das Betreiben genehmigungspflichtiger und anmeldepflichtiger Fernmeldeanlagen sowie für Zulassungen. Den Gebühren gleichgestellt sind
a) das Abonnementsgeld für den Vertrieb von Presseerzeugnissen,
b) Kosten und Auslagen für Schutzmaßnahmen, Ersatzvornahmen und für die Vollstreckung.

(2) Die Gebühren werden vom Minister für Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane in Rechtsvorschriften festgelegt.

(3) Für alle anderen Leistungen der Deutschen Post- werden Preise nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften erhoben.

§ 25. Verjährung von Gebührenansprüchen. (1) Der Anspruch der Deutschen Post- auf Gebühren gemäß § 24 unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr. Sie beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Gebührenanspruch der Deutschen Post entstanden ist Werden genehmigungs- oder anmeldepflichtige Fernmeldeanlagen, ohne Genehmigung oder ohne Anmeldung errichtet und betrieben, beginnt die Verjährungsfrist mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Deutschen Post der Gebührenanspruch bekannt geworden ist. Die Gebühren sind für den Zeitraum zu entrichten, in dem die Anlage betrieben wurde.

(2) Die Verjährung wird unterbrochen durch
a) Teilzahlung,
b) schriftliches Anerkenntnis des Anspruchs, 
c) Vollstreckungshandlungen.

(3) Gebührenansprüche gegenüber den in § 56 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. September 1974 (GBl. I Nr. 48 S. 457) genannten Vertretungen, Einrichtungen und Personen, unterliegen nicht den Verjährungsbestimmungen dieses Gesetzes.

§ 26. Vollstreckung von Gebühren. Der Deutschen Post zustehende Gebühren, einschließlich der Mahngebühren, Kosten und Auslagen sind von den Vollstreckungsorganen der Deutschen Post im  Verwaltungswege vollstreckbar.

§ 27. Gebührenerstattung. (1) Die Deutsche Post erstattet auf Verlangen im voraus entrichtete Gebühren, wenn
a) eine Leistung der Deutschen Post nicht in Anspruch genommen worden ist,
b) die Deutsche Post Leistungen nicht oder fehlerhaft ausgeführt hat.

Von der Erstattung sind die Gebühren ausgenommen, die von der Deutschen Post für Zusatzleistungen erhoben werden, auf Grund deren sie Schadenersatz leistet.

(2) Die Ansprüche auf Gebührenerstattung gegenüber der Deutschen Post verjähren nach 1 Jahr Die Verjährungsfrist beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Erstattungsanspruch gegenüber der Deutschen Post geltend gemacht werden kann.

Abschnitt VII
Materielle Verantwortlichkeit

§ 28. Schadenersatzpflicht der Deutschen Post. (1) Die Deutsche Post- leistet Ersatz für den materiellen Schaden, den sie infolge Verletzung ihr obliegender Rechtspflichten bei der Durchführung des Post- und Fernmeldeverkehrs verursacht hat Höhe und Umfang der Schadenersatzleistung richten sich, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den dazu erlassenen Rechtsvorschriften.

(2) Die Deutsche Post leistet nur für den unmittelbaren Schaden Ersatz. Bei fehlerhaften Leistungen, der Deutschen Post im Fernmeldeverkehr werden nur die dafür entrichteten Gebühren erstattet.

(3) Die Schadenersatzpflicht der Deutschen Post ist ausgeschlossen,
a) wenn der Schaden durch Verschulden von Absender oder Empfänger von Postsendungen oder Nachrichten verursacht worden ist;
b) wenn der Schaden infolge der Verzögerung von Leistungen durch die Deutsche Post entstanden ist, soweit nicht nach § 29 Abs. 1 Buchst. e eine Pflicht zur Schadenersatzleistung besteht,
c) wenn Postsendungen ausgehändigt worden sind und der Empfänger nicht unverzüglich Beschädigungen oder Schmälerungen des Inhalts der Deutschen Post mitgeteilt hat.

(4) Im Postzahlungsverkehr leistet die Deutsche Post, Ersatz in Höhe des bei ihr eingezahlten Betrages.

(5) Beim Vertrieb von Presseerzeugnissen werden nicht oder im wertlosen Zustand gelieferte Presseerzeugnisse nachgeliefert oder umgetauscht. Ist das nicht möglich, wird der Kaufpreis erstattet.

(6) Im Zahlungs- und Sparverkehr leistet die Deutsche Post für Schäden Ersatz nach den Bestimmungen des Zivil- oder Wirtschaftsrechts.

§ 29. Schadenersatz im Postverkehr. (1) Die Deutsche Post leistet für Postsendungen, die auf Verlangen des  Absenders mit der Zusatzleistung  Einschreiben oder eine Wertangabe angenommen worden sind, sowie für Pakete und Wirtschaftspakete Schadenersatz, wenn
a) die Postsendung verlorengegangen ist,
b) der Inhalt von Postsendungen beschädigt oder geschmälert worden ist,
c) der Inhalt von Postsendungen verdorben oder nicht mehr verwendungsfähig ist, weil die Beförderung länger als angemessen gedauert hat.

(2) Für Postsendungen, die auf Verlangen des Absenders mit der Zusatzleistung Nachnahme angenommen  worden sind, richtet sich die Verpflichtung, der Deutschen Post zum Schadenersatz bis zur Aushändigung der  Postsendungen nach den im Abs. 1 genannten Zusatzleistungen. Für Fehler, bei der Übermittlung des eingezogenen Nachnahmebetrages im Postzahlungsverkehr leistet die Deutsche Post  Schadenersatz bis zur Höhe des tatsächlichen Schadens,  jedoch nicht über den Nachnahmebetrag hinaus.

(3) Die Schadenersatzpflicht der Deutschen Post besteht gegenüber dem Absender von Postsendungen.

(4) Schadenersatz wird in Geld geleistet.

§ 30. Verjährung von Schadenersatzansprüchen. (1) Schadenersatzansprüche gegen die Deutsche Post wegen fehlerhafter Leistungen im Postverkehr gemäß § 29 verjähren nach 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis des Anspruchsberechtigten vom Entstehen des Schadens, spätestens 1 Monat nach dem Tag der Einlieferung der Post-Sendung.

(2) Die Verjährung ist von dem Tag an gehemmt, an dem der Anspruch bei der Deutschen Post geltend gemacht wird. Die Hemmung der Verjährung endet mit dem Zugang der Entscheidung beim Absender über den geltend gemachten Schadenersatzanspruch.

§ 31. Verantwortlichkeit gegenüber der Deutschen Post. (1) Wer bei Inanspruchnahme von Leistungen der Deutschen Post einen Schaden an Postsendungen oder Transportmitteln verursacht, ist der Deutschen Post nach den Bestimmungen des Zivil- oder Wirtschaftsrechts materiell verantwortlich.

(2) Die materielle Verantwortlichkeit gegenüber der Deutsehen Post gemäß Abs. l besteht auch dann, wenn die den Verantwortlichen nach § 21 Abs. 3 auferlegten Schutzmaßnahmen nicht eingehalten, oder unterlassen werden und dadurch an Fernmeldeanlagen der Deutschen Post ein Schaden entstanden oder der Fernmeldeverkehr gestört wurde und daraus ein materieller Schaden entständen ist.

§ 32. Anwendung des Staatshaftungsgesetzes. Wird in Ausübung staatlicher Tätigkeit sowie bei Ausübung des Schutz oder Kontrollrechtes der Deutschen Post- oder im Vollstreckungsverfahren einem Bürger oder seinem persönlichen Eigentum rechtswidrig ein Schaden zugefügt, leistet die  Deutsche Post Ersatz nach den Bestimmungen des Staatshaftungsgesetzes.

Abschnitt VIII
Beschwerde, Ordnungsstrafmaßnahmen

§ 33. Beschwerde, Rechtsmittelverfahren. (1) Entscheidungen, die auf der Grundlage dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen Rechtsvorschriften getroffen werden, sind zu begründen, auszuhändigen oder zuzustellen. Gegen diese Entscheidungen ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Der von der Entscheidung oder einer Maßnahme Betroffene ist davon  zu unterrichten, daß er Beschwerde einlegen kann. Für Gebühren, Kosten und Auslagen ist in den dafür zutreffenden  Rechtsvorschriften festzulegen sowie auf Rechnungen darauf hinzuweisen, daß gegen die Gebührenfestsetzung das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden kann.

(2) Beschwerdefähig sind Entscheidungen über
a) die Ablehnung des Antrages auf Erteilen einer Genehmigung (§§ 12 und 13),
b) die Ablehnung der Zulassung genehmigungs- oder anmeldepflichtiger Fernmeldeanlagen oder fernmeldetechnischer Geräte zum Import oder zur Einfuhr (§ 13),
c) den Widerruf oder die Änderung einer Genehmigung (§§ 12 und 35),
d) das Stillegen genehmigungs- und  anmeldepflichtiger Fernmeldeanlagen oder fernmeldetechnischer Geräte sowie entstörungspflichtiger Anlagen (§ 12),
e) das Erteilen von Auflagen für genehmigungspflichtige und anmeldepflichtige Fernmeldeanlagen  oder fernmeldetechnische Geräte (§§ 12 und 13),
f) das Erteilen von Auflagen im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen und Kontrollen (§§ 21 und 23);
g) das Ablehnen des Erteilens eines Funkzeugnisses oder  einer anderen Funkerlaubnis (§ 14),
h) das Berechnen von Gebühren, Kosten und Auslägen sowie deren Festsetzung, Erstattung oder Vollstreckung (§§ 24 bis 27).

(3) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Kenntnisnahme einer Entscheidung oder einer Maßnahme bei der Deutschen Post einzulegen. Die Beschwerde wird auf  dem Dienstweg dem Leiter, der Direktion, des Amtes des Instituts oder der Bildungseinrichtung zugeleitet, von dem die beschwerdefähige Entscheidung oder  Maßnahme getroffen worden ist.

(4) Über die Beschwerde ist innerhalb  einer Frist von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie bis zum Ablauf dieser Frist dem übergeordneten Leiter zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Dieser entscheidet innerhalb von 4 Wochen. Der Beschwerdeführer ist von der Abgabe zu unterrichten. Kann eine Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht getroffen werden, ist dem Beschwerdeführer ein begründeter Zwischenbescheid zu geben und darin der voraussichtliche Entscheidungstermin zu nennen.

(5) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das. gilt nicht; wenn
a) Störungen im Post- und Fernmeldeverkehr eingetreten oder zu erwarten sind,
b) Mitarbeitern der Deutschen Post oder ihren Post- und Fernmeldeanlagen eine unmittelbare Gefahr droht,
c) die Sicherheit des Staates oder wichtige volkswirtschaftliche Gründe die sofortige Durchsetzung der Entscheidung erfordern.

(6) Die Beschwerdeentscheidung ist dem Beschwerdeführer auszuhändigen oder zuzustellen.

§ 34. Zuständigkeit bei Streitigkeiten. (1) Ansprüche gegen die Deutsche Post können von Bürgern und ausländischen Betrieben mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik bei staatlichen Gerichten und von Staatsorganen und Betrieben beim Staatlichen Vertragsgericht geltend gemacht werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes geregelt ist.

(2) Der Gerichtsweg und das Verfahren Vor dem Staatlichen Vertragsgericht sind bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit und Beschaffenheit von Postsendungen oder Nachrichten zur Beförderung oder Übertragung durch die Deutsche Post und bei Entscheidungen gemäß § 20 Abs. 4 und § 33 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht gegeben.

§ 35. Ordnungsstrafbestimmungen. (1) Wer fahrlässig
a) Post- und Fernmeldeanlagen beschädigt, schädigend oder mißbräuchlich auf diese einwirkt (§ 21 Abs. 1),
b) den Fernmeldeverkehr durch schädliche Störungen beeinflußt (§ 21 Abs. 2) oder
c} Schutzmaßnahmen unterläßt oder Auflagen zum Schutz der Fernmeldeanlagen nicht erfüllt (§ 21 Abs. 3),
kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe  von 10 bis 500M belegt werden.

(2) Wer vorsätzlich
a) Post- und Fernmeldeanlagen zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, unbefugt ändert oder in sonstiger Weise unbefugt auf diese einwirkt,
b) den Nachrichtenverkehr durch Entzug oder Verwendung elektrischer Energie gefährdet oder unzulässig stört, kann, wenn die Auswirkungen der Tat auf die Rechte und Interessen der Bürger oder der Gesellschaft und die Schuld des Täters unbedeutend sind und somit keine Straftat vorliegt, mit Verweis oder mit Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt werden.

(3) Wer vorsätzlich oder fährlässig
a) ohne Genehmigung oder entgegen erteilter Auflagen genehmigungspflichtige
- Fernmeldeanlagen,
- fernmeldetechnische Geräte,
- Empfangsantennenanlagen
errichtet, ändert, betreibt, herstellt, mitführt; besitzt oder weitergibt (§§ 12 und 13),
b) ohne Genehmigung Fernmeldeanlagen an das Fernmeldenetz der Deutschen Post anschließt oder fernmeldetechnische Geräte an Fernmeldeanlagen ankoppelt (§ 12),
c) unbefugt Nachrichten regelmäßig oder organisiert befördert (§ 17 Abs. 1),
d) nicht in der Deutschen Demokratischen Republik lizenzierte oder nicht zum Import zugelassene Presseerzeugnisse vertreibt (§ 4 Abs. 3),
e) genehmigungspflichtige Fernmeldeanlagen oder fernmeldetechnische Geräte als Genehmigungsinhaber beschädigt öder deren Verbleib nicht nachweisen kann oder die Funkdisziplin verletzt (§ 21 Abs. 4),
f) ohne Genehmigung Hochfrequenzanlagen herstellt (§ 22 Abs. 2);
g) ohne Anmeldung anmeldepflichtige Fernmeldeanlagen öder Hochfrequenzanlagen betreibt (§§ 15 Abs. 1 und 22 Abs. 1)
kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe, von 10 bis 500 M belegt werden.

(4) Wer vorsätzlich
a) die Ausübung des Kontrollrechts durch Mitarbeiter der Deutschen Post gemäß § 23 Abs. 1 behindert, erteilte Auflagen nicht erfüllt oder Auskünfte nicht oder nicht richtig erteilt,
b) Gebühren wiederholt oder in erheblichem Umfang nicht an die Deutsche Post bezahlt (§ 24 Abs. 1)
kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt werden.

(5) Eine Ordnungsstrafe bis 1000 M kann bei vorsätzlichen Ordnungswidrigkeiten gemäß den Absätzen 1 bis 4 ausgesprochen werden, wenn
a) ein größerer Schaden verursacht wurde oder hätte verursacht werden können,
b) die gesellschaftlichen Interessen grob mißachtet wurden, 
c) die staatliche und öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich beeinträchtigt wurden oder
d) sie aus Vorteilsstreben oder wiederholt, innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet wurde.

(6) Die Durchführung von Ordnungsstrafverfahren obliegt, sofern nicht im Abs. 7 eine andere Zuständigkeit festgelegt wurde, dem Leiter des Post- und Fernmeldeamtes, dem Leiter des Fernmeldeamtes, dem Leiter des Fernsprechamtes Berlin oder dem Leiter des Haupt-Postamtes, in, dessen örtlicher Zuständigkeit die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist.

(7) Die Durchführung von Ordnungsstrafverfahren wegen Verletzungen
a) der Genehmigungspflichten für Fernmeldeanlagen nach Abs. 3 Buchst. a und für Hochfrequenzanlagen nach Abs. 3 Buchst. f sowie
b) der Funkdisziplin nach Abs. 3 Buchst e obliegt den Leitern der Bezirksdirektionen der Deutschen Post, in deren Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, soweit nicht der Minister für Post- und Fernmeldewesen einen ihm direkt unterstellten Leiter eines Organs der Deutschen Post mit der Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens beauftragt hat. Diese Zuständigkeit wird in Rechtvorschriften zu diesem Gesetz geregelt.

(8) Neben dem Ausspruch einer Ordnungsstrafe oder selbständig können
a) Genehmigungen widerrufen,
b) Funkzeugnisse entzogen,
c) nichtgenehmigte Anlagen stillgelegt oder eingezogen,
d) Presseerzeugnisse eingezogen, die Zulassung zum Import oder die Genehmigung zum Eigenvertrieb von Presseerzeugnissen widerrufen
werden.

(9) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten  -OWG- (GBl. I Nr. 3 S. 101).

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der § 35 wie folgt geändert:
- folgender Abs. 3 wurde eingefügt:
"(3) Der Versuch nach Absatz 2 kann geahndet werden."
- die bisherigen Abs. 3 bis 9 wurden zu Abs. 4 bis 10.
- im neuen Abs. 4 wurde folgender Buchstabe eingefügt:
"h) bei der Ausübung eines Funkdienstes die auf der Grundlage von Rechtsvorschriften getroffenen Festlegungen zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Funkverkehr verletzt."

Abschnitt IX
Übergangs und Schlußbestimmungen

§ 36. Übergangsbestimmungen. (1) Dieses Gesetz und die gleichzeitig mit ihm in Kraft tretenden Folgebestimmungen finden auf alle Beziehungen Anwendung, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zwischen der Deutschen Post und Staatsorganen, Betrieben, Bürgern sowie ausländischen Vertretungen und Einrichtungen, deren Leitern, Mitarbeitern und Familienangehörigen bestehen.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften abgeschlossene Vereinbarungen, erteilte Genehmigungen, Funkzeugnisse sowie andere Funkerlaubnisse und Nutzungsbescheide sowie vorgenommene Anmeldungen gelten weiter.

§ 37. Folgebestimmungen. Zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen der Ministerrat Durchführungsverordnungen und der Minister für Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit den Leitern. zuständiger zentraler Staatsorgane Durchführungsbestimmungen und Anordnungen.

§ 38. Schlußbestimmungen. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1986 in Kraft.

(2) Das Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik -StGB- vom 12. Januar 1968 (GBl. I Nr. 1 S. 1) in der Neufassung vom 19 Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 3 S 13) sowie in der Fassung des 2 Strafrechtsänderungsgesetzes vom 7. April 1977 (GBl. I Nr. 10 S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 139) und des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik  -GGG-  vom 25 März 1982 (GBl. I Nr. 13 S. 269) wird wie folgt geändert

Im § 204 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
"(3) Wer die Handlung nach Abs. 1 fährlässig unter vorsätzlicher Verletzung gesetzlicher oder beruflicher Pflichten zum Schutze von Fernmeldeanlagen begeht und dadurch den Nachrichtenverkehr behindert, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft."

Diese Änderung tritt mit dem Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen in Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft
1. Gesetz vom 3. April, 1959 über das Post- und Fernmeldewesen (GBl. I Nr. 27 S 365),
2. Erste Durchführungsbestimmung vom 1. November 1967 zum Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen (GBl. II Nr. 110 S. 766),
3. Zweite Durchführungsbestimmung vom 21. Juni 1985 zum Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen  -Genehmigungspflichtige Empfangsantennenanlagen-  (GBl. I Nr. 20 S 246),
4. Ziffer 3 a der Anlage zum Gesetz vom 24 Juni 1971 über die Neufassung von Regelungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Organe (GBl. I Nr. 3 S. 49),
5. Ziffer 22 a bis c der Anlage zum Anpassungsgesetz vom 11 Juni 1968 (GBl. I Nr. 11 S 242);
6. Ziffer 24 der Anlage zur Anpassungsverordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II Nr. 62 S. 363),
7. Ziffern 1 bis 9 der Anläge zur Anpassungsanordnung vom 12. Juni 1968 (GBl. II Nr. 62 S. 400),
8. Anordnung vom 21. November 1974 über den Postdienst  -Postordnung- (GBl. I 1975 Nr. 13 S. 236),
9. Anordnung vom 21. November 1974 über Postgebühren -Postgebührenordnung-  (GBl. I 1975 Nr. 13 S 249),
10. Anordnung Nr. 2 vom 22 Mai 1985 über Postgebühren -Postgebührenordnung-  (GBl. I Nr. 21 S 249),
11. Anordnung vom 20. November 1975 über den Vertrieb von Presseerzeugnissen -Postzeitungsvertriebsordnung- (GBl. I Nr. 48 S. 769),
12. Anordnung Nr. 2 vom 1. Februar 1979 über den Vertrieb von Presseerzeugnissen  -Postzeitungsvertriebsordnung-  (GBl. I Nr. 6 S. 61),
13. Anordnung vom 20 November 1975 über Gebühren im Postzeitungsvertrieb  -Gebührenordnung Postzeitungsvertrieb-  (GBl. I Nr. 48 S. 775),
14. Anordnung Nr. 2 vom 22. Mai 1985 über Gebühren im Postzeitungsvertrieb -Gebührenordnung Postzeitungsvertrieb- (GBl. I Nr. 21 S. 250),
15. Anordnung vom 2. November 1959 über die Senkung von Postgebühren des Auslandsverkehrs (GBl. I Nr. 65 S. 850),
16. Anordnung vom 17. Mai 1988 über den Postscheck und Postspargirodienst  -Postscheckordnung-  (GBl. II Nr 60 S. 343),
17. Anordnung Nr. 2 vom 17. November 1975 über den Postscheck und Postspargirodienst  -Postscheckordnung-  (GBl. I Nr. 47 S. 762},
18. Gebührenordnung vom 17. Mai 1968 zur Postscheckordnung und zur Postsparkassenordnung (GBl. II Nr. 60 S. 350),
19. Anordnung vom 10. Dezember 1970 zur Änderung der Gebührenordnung zur Postscheckordnung und zur Postsparkassenordnung (GBl. II 1971 Nr. 2 S. 24),
20. Anordnung vom 29. Mai 1958 über die Vorlage von Personalausweisen der Deutschen Demokratischen Republik bei der Einlieferung von Postsendungen (GBl. I Nr. 43 S. 498),
21. Anordnung Nr. 2 vom 25. Juli 1963 über die Vorlage von Personalausweisen der Deutschen Demokratischen Republik bei der Einlieferung von Postsendungen (GBl. II Nr. 71 S. 565),
22. Anordnung vom 21. November 1974 über den öffentlichen Fernsprechdienst -Fernsprechordnung- (GBl. I 1975 Nr. 14 S. 254),
23. Anordnung Nr. 2 vom 6. Februar 1980 über den öffentlichen Fernsprechdienst  -Fernsprechordnung (FO)- (GBl. I Nr. 8 S. 67),
24. Anordnung vom 21. November 1974 über Fernsprechgebühren  -Fernsprechgebührenordnung  (FGO)- (GBl. I 1975 Nr. 14 S. 265),
25. Anordnung Nr. 2 vom 23. November 1983 über Fernsprechgebühren  -Fernsprechgebührenordnung  (FGO)- (GBl. I Nr. 34 S. 339),
26. Anordnung vom 13. Juli 1978 über den Datenübertragungsdienst der Deutschen Post-  -Datenübertragungsordnung  (DÜO)- (GBl. I Nr. 27 S. 293),
27. Anordnung vom 13. Juli 1978 über Datenübertragungsgebühren  -Datenübertragungs-Gebührenordnung  (DÜGO)- (GBl. I Nr. 27 S. 297),
28. Anordnung vom 30. Mai 1975 über nichtöffentliche Drahtfernmeldeanlagen (NDO) (Sonderdruck des Gesetzblattes Nr. 802 S. 1),
29. Anordnung vom 30. Mai 1975 über Gebühren für nichtöffentliche Drahtfernmeldeanlagen (NDGO) (Sonderdruck des Gesetzblattes Nr. 802 S. 6),
30. Anordnung Nr.. 2 vom 13 Juli 1978 über Gebühren für nichtöffentliche Drahtfernmeldeanlagen (NDGO) (GBl. I Nr. 27 S.299),
31. Anordnung vom 3. April 1959 über den Schutz der Fernmeldelinien der Deutschen Post (GBl. I Nr. 28 S. 462), 
32. Anordnung Nr. 2 vom 11. Januar 1974 über den Schutz der Fernmeldelinien der Deutschen Post (GBl. I Nr. 7 S 70)
33. Anordnung vom 26. Oktober 1973 über den Telegrammdienst  -Telegrammordnung - (GBl. I Nr. 54 S. 531, Ber. GBl. I. 1974 Nr. 2 S. 20),
34. Anordnung Nr. 2 vom 21. Oktober 1975 über den Telegrammdienst  -Telegrammordnung- (GBl. I Nr. 43 S.710),
35. Anordnung Nr. 3 vom 30 März 1984 über den Telegrammdienst -Telegrammordnung- (GBl. I Nr. 16 S 198),
36. Anordnung vom 26 Oktober 1973 über Telegrammgebühren -Telegramm-Gebührenordnung- (GBl. I Nr. 54 S.536),
37. Anordnung Nr. 2 vom 21. Oktober 1975 über Telegrammgebühren  -Telegramm-Gebührenordnung- (GBl. I Nr. 43.S. 711),
38. Anordnung vom 30. Dezember 1980 über den Telex-Dienst -Telex-Ordnung  (TXO)- (GBl. I 1981 Nr. 3 S 38);
39. Anordnung vom 30. Dezember 1980 über Telex-Gebühren  -Telex-Gebührenordnung  (TXGO)- (GBl. I 1981Nr. 3 S. 43),
40. Anordnung  vom 12. Februar 1974 über die Landfunkdienste -Landfunkordnung- (GBl. I Nr. 12 S 107),
41. Anordnung vom 13. Juli 1978 über Gebühren im Landfunkdienst -Landfunkgebührenordnung  (LFGO)- (GBl. I Nr. 27 S.301) in der Fassung der Anordnung Nr. Pr. 473 vom 11. Juli 1983 (GBl. I Nr. 20 S. 201),
42. Anordnung vom 17. August 1982 über den Seefunkdienst -Seefunkordnung  (SFO)- (GBl. I Nr. 33 S. 583),
43. Anordnung vom 17. August 1982 über Gebühren im Seefunkdienst -Seefunkgebührenordnung  (SFGO)- (GBl. I  Nr. 33 S. 587),
44. Anordnung vom 17. August 1982 über den Flugfunk dienst  Flugfunkordnung  (FFO) (GBl. I Nr. 33 S. 589),
45. Anordnung vom 17 August 1982 über Gebühren im Flugfunkdienst -Flugfunkgebührenordnung (FFGO)- (GBl. I Nr. 33 S. 591),
46. Anordnung vom 1. August 1977 über den Amateurfunkdienst  -Amateurfunkordnung-  (GBl. I Nr. 27 S. 325),
47. Anordnung Nr. 2 vom 27. April 1983 über den Amateurfunkdienst -Amateurfunkordnung-  (GBl. I Nr. 13 S. 148),
48. Anordnung vom 1. August 1977 über Gebühren im Amateurfunkdienst  -Amateurfunk-Gebührenordnung- (AFGO) (GBl. I Nr. 27 S. 329),
49. Anordnung vom 1. Januar 1977 über das Herstellen, Errichten und Betreiben von Rundfunkempfangsanlagen -Rundfunkordnung- (GBl. I Nr. 3 S. 14),
50. Anordnung vom 1. Dezember 1965 über die Erhebung von Gebühren für die Bereitstellung und Nutzung von Funksende-, Funkempfangs- und studiotechnischen Anlagen der Deutschen Post (GBl. III Nr. 33 S. 144),
51. Anordnung vom 17 August 1982 über Funkzeugnisse -Funkzeugnisordnung (FZO)- (GBl. I Nr. 38 S.579),
52. Anordnung vom 17. August 1982 über Funkzeugnisgebühren -Funkzeugnisgebührenordnung (FZGO)- (GBl. I Nr. 33 S 583),
53. Anordnung vom 20. März 1967 zum Schutze des Funkempfangs vor Beeinträchtigungen durch funkstörende Erzeugnisse  -Funk-Entstörungsordnung- (GBl. II Nr. 28 S. 169).

Das vorstehende, von  der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am neunundzwanzigsten November neunzehnhundertfünfundachtzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den neunundzwanzigsten November neunzehnhundertfünfundachtzig

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
E. Honecker

 

Anlage
zu vorstehendem Gesetz

Begriffsbestimmungen

Post- und Fernmeldeverkehr
- öffentlicher Post- und Fernmeldeverkehr

    öffentlicher Post- und Fernmeldeverkehr wird mit Post- und Fernmeldeanlagen der Deutschen Post und mit teilnehmereigenen Fernmeldeanlagen, die mit Fernmeldeanlagen der Deutschen Post zusammengeschaltet sind, durchgeführt.
- Nichtöffentlicher Post- und Fernmeldeverkehr
   
Nichtöffentlicher Post- und Fernmeldeverkehr wird innerhalb teilnehmereigener Post und Fernmeldeanlagen einschließlich überlassener Übertragungswege der Deutschen Post durchgeführt.

Nachrichtenverkehr
Nachrichtenverkehr ist das Befördern von Nachrichten in Briefsendungen und von Presseerzeugnissen sowie das Überträgen von Nachrichten im Fernmeldenetz der Deutschen Post

Postkleingutverkehr
Postkleingutverkehr ist das Beförderung von  Paketen, Wirtschaftspaketen, Päckchen, Wirtschaftspäckchen und Zeitungspaketen.

Postzahlungsverkehr
Postzahlungsverkehr ist das Befördern und Auszahlen von Post- und Zahlungsanweisungen sowie das Befördern von Zahlkarten und Einzahlungsaufträgen sowie die Gutschrift oder das Überweisen der eingezahlten Beträge an das kontenführende Institut.

Postanlagen
Postanlagen sind technische Einrichtungen für die Ortsveränderung von Nachrichten, die an einen Gegenstand gebunden sind.

Fernmeldeanlagen
Fernmeldeanlagen sind technische Einrichtungen zum Aussenden, zur Übertragung und/oder zum Empfang von Nachrichten jeder Art. Die Nachrichten werden mit leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen oder mit Funksende- oder Funkempfangsanlagen oder auf andere Weise übertragen.

Hochfrequenzanlagen
Hochfrequenzanlagen sind  Erzeuger elektromagnetischer Schwingungen, die nicht zur Übertragung von Nachrichten bestimmt sind.


Quellen Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1985 Teil I S. 225
© 17. Februar 2005 - 19. Februar 2005

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