Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Planung und Leitung der Volkswirtschaft durch den Ministerrat

vom 11. Februar 1963

faktisch aufgehoben durch
Gesetz über den Ministerrat der DDR vom 17. April 1963 (GBl. I. S. 89).

I. Im Interesse der konsequenten Erfüllung der vom VI. Parteitag beschlossenen Aufgaben des umfassenden Aufbaus des Sozialismus hat sich der Ministerrat auf der Grundlage des Programms der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und der Beschlüsse des VI. Parteitages auf die Planung und Leitung der Volkswirtschaft zu konzentrieren.

Der Beschluß des Ministerrates vom 7. Februar 1963 über die Grundsätze der Arbeit des Ministerrates für die Planung und Leitung der Volkswirtschaft wird bestätigt.

II. 1. Die Arbeit des Ministerrates und seines Präsidiums ist auf die festgelegten volkswirtschaftlichen Grundaufgaben beim umfassenden Aufbau des Sozialismus zu konzentrieren, vor allem
    auf die konsequente Ausnutzung der ökonomischen Gesetze des Sozialismus,
    auf die Steigerung der Arbeitsproduktivität und die konsequente Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts,
    auf die weitere Entwicklung der materiell-technischen Basis,
    auf die Entwicklung der führenden Zweige der Volkswirtschaft,
    auf die Erhöhung der Akkumulation und auf den konzentrierten Einsatz der Mittel.

2. Die Planung und Leitung der Volkswirtschaft durch den Ministerrat ist so zu verbessern, daß die volkswirtschaftlichen Grundaufgaben erfolgreich gelöst und die Forderungen nach Erhöhung der Wissenschaftlichkeit und Exaktheit der staatlichen Leitung, nach einer zweckmäßigeren Struktur, nach einer modernen Arbeitsweise und systematischen Kontrolle erfüllt werden.

3. Der Ministerrat hat seine Tätigkeit darauf zu richten,
    die Durchführung der Aufgaben des Volkswirtschaftsplanes mit höchstem Nutzeffekt zu organisieren und
    eine systematische Koordinierung und operative Anleitung seiner Organe und der örtlichen Räte zu sichern.

4. Die wissenschaftlichen Grundlagen der Planung der Volkswirtschaft sind zu vervollkommnen und die Methoden der Arbeit zu verbessern.

Die im Beschluß des VI. Parteitages der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands über die Aufgaben in der Industrie, im Bauwesen sowie im Transport- und Nachrichtenwesen enthaltenen neuen prinzipiellen Festlegungen über die Vervollkommnung der Planung und Leitung der Volkswirtschaft sind von allen Staats- und Wirtschaftsorganen zu verwirklichen.

III. 1. Die Vorsitzenden bzw. Leiter der zentralen Staatsund Wirtschaftsorgane haben dafür zu sorgen, daß eile enge organisierte' Zusammenarbeit zur Lösung der entscheidenden volkswirtschaftlichen Aufgaben und der qualifizierten Durchführung der Beschlüsse erfolgt.

2. Die Staatliche Plankommission ist für die Ausarbeitung der Perspektivpläne unter Berücksichtigung der modernen Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik verantwortlich. Ihr obliegt die Ausarbeitung der Direktiven für die Jahresvolkswirtschaftspläne.

Die Organe des Ministerrates sind für die Ausarbeitung der Jahrespläne verantwortlich, die von der Staatlichen Plankommission zusammengefaßt und bilanziert werden. Die Staatliche Plankommission ist für die Anleitung der Abteilungen bzw. Gruppen für Perspektivplanung in den zentralen Staatsorganen, den VVB, den Wirtschafts und Landwirtschaftsräten verantwortlich. Sie leitet die Plankommissionen in den Bezirken an.

3. Der Volkswirtschaftsrat leitet die Industrie. Er hat auf der Grundlage des Perspektivplanes, der Orientierungsziffern und der Richtlinien der Staatlichen Plankommission den Jahresplan für die Industrie in allen seinen Teilen auszuarbeiten. Dazu sind die notwendigen Abstimmungen mit den anderen staatlichen Organen (Bauwesen, Verkehr, Handel, Außenhandel, Landwirtschaft usw.) durchzuführen.

Der Volkswirtschaftsrat hat die vorrangige Entwicklung der führenden Zweige der Industrie zu sichern. In seiner Arbeit muß er sich auf das stetige Wachstum der Arbeitsproduktivität, auf die Durchsetzung der wirtschaftlichen Schwerpunkte des wissenschaftlich-technischen Fortschritts konzentrieren und die Senkung der Selbstkosten sowie die Erhöhung der Qualität der Erzeugnisse gewährleisten. Dabei hat er die Einheit von Projektierung, Forschung, Entwicklung. Produktion und Absatz zu sichern.

Dem Volkswirtschaftsrat sind die Vereinigungen volkseigener Betriebe (VVB) und die Wirtschaftsräte in den Bezirken unterstellt.

Die VVB sind auf der Grundlage der staatlichen Aufgaben für die Ausarbeitung und Erfüllung der Pläne der ihnen unterstellten Betriebe und Einrichtungen, für den wissenschaftlich-technischen Höchststand der Erzeugnisse und der Fertigungstechnik, für die Entwicklung der Produktion und den Absatz der Erzeugnisse verantwortlich. Sie haben nach dem Produktionsprinzip, dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung und der Einzelleitung zu arbeiten.

Die VVB haben die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts im Industriezweig und in den bezirksgeleiteten Betrieben gleichen Charakters in enger Zusammenarbeit mit den Bezirkswirtschaftsräten zu organisieren, um die ständige Steigerung der Arbeitsproduktivität, die Erhöhung der Rentabilität und eine bedarfsgerechte, weltmarktfähige Produktion mit höchstem Nutzen zu sichern.

Die Vorsitzenden der Wirtschaftsräte in den Bezirken haben über die Erfüllung der Aufgaben des Volkswirtschaftsplanes ih den ihnen unterstellten Industriebetrieben vor dem Bezirkstag ein- bis zweimal jährlich Rechenschaft zu geben.

4. Zur Lösung der neuen Aufgaben des umfassenden Aufbaus des Sozialismus in der Landwirtschaft werden gebildet:
    der Landwirtschaftsrat beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik mit seiner Produktionsleitung,
    Bezirkslandwirtschaftsräte mit ihren Produktionsleitungen,
    Kreislandwirtschaftsräte mit ihren Produktionsleitungen.

In bestimmten Produktionsgebieten können auf Beschluß des Ministerrates Landwirtschaftsräte für Produktionsgebiete gebildet werden.

Der Landwirtschaftsrat beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik ist mit seiner Produktionsleitung das zentrale staatliche Organ des Ministerrates zur einheitlichen Leitung, Planung und Organisation der Produktion in der sozialistischen Landwirtschaft. Er hat seine Arbeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu organisieren. Dem Landwirtschaftsrat beim Ministerrat mit seiner Produktionsleitung unterstehen die Landwirtschaftsräte mit ihren Produktionsleitungen in den Bezirken, Kreisen bzw. Produktionsgebieten. Der Landwirtschaftsrat beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik mit seiner Produktionsleitung ist für die Durchführung der Beschlüsse des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und der Regierung auf dem Gebiet der Landwirtschaft verantwortlich. Er sichert die Erfüllung der Perspektiv- und Volkswirtschaftspläne, des Haushalts- und Finanzplanes in seinem Verantwortungsbereich. Er trägt die Verantwortung für die Erfüllung der Pläne der Brutto- und Marktproduktion an landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit. Nahrungsmitteln und der Industrie mit Rohstoffen aus der eigenen Landwirtschaft.

Die Forstwirtschaft wird durch die Produktionsleitung des Landwirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik zentral geleitet. Dazu sind die staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe in VVB zusammenzuschließen.

Der Landwirtschaftsrat beim Ministerrat koordiniert auf der Grundlage des Planes alle Entwicklungsaufgaben der sozialistischen Landwirtschaft mit den Leitungen der Industrie, den anderen Wirtschaftszweigen und den staatlichen Leitungen auf kulturellem und sozialem Gebiet.

Die Vorsitzenden der Bezirks- bzw. Kreislandwirtschaftsräte haben über die Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes (Teil Landwirtschaft) vor dem Bezirks- bzw. Kreistag ein- bis zweimal jährlich Rechenschaft zu geben.

5. Beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik wird das Staatliche Komitee für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse gebildet.

Das Staatliche Komitee für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist auf der Grundlage der Pläne der Marktproduktion für die Erfüllung der Erfassungs- und Aufkaufpläne zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsgütern und der Industrie mit Rohstoffen aus der eigenen Landwirtschaft verantwortlich.

Es plant und leitet mit den ihn unterstellten Vereinigungen volkseigener Erfassungs- und Aufkaufbetriebe (VVEAB) und deren Betriebe (VEAB) die Zuführung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Lebensmittelindustrie. Es bildet die zentralisierten staatlichen Fonds an landwirtschaftlichen Produkten und organisiert eine exakte Kontrolle und Abrechnung über die Verwendung dieser Fonds entsprechend dem Plan.

Die Hauptdirektoren der Vereinigungen volkseigener Erfassungs- und Aufkaufbetriebe übernehmen die bisher von den Räten der Bezirke, Abteilung Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft ausgeübten Funktionen der Anleitung und Kontrolle der anderen Erfassungs- und Aufkaufbetriebe (Konsumgenossenschaften, Molkereien, Zuckerfabriken, Stärkefabriken usw.).

Die gleichen staatlichen Funktionen übernehmen sinngemäß die Direktoren der VEAB in den Kreisen. 6. Beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik wird ein Staatliches Komitee für Landtechnik und materialtechnische Versorgung der Landwirtschaft gebildet. Ihm unterstehen Handelskontore und Instandsetzungsbetriebe (Reparaturwerke, Motorinstandsetzungswerke, Spezialwerkstätten).

Das Staatliche Komitee hat folgende Hauptaufgaben:
    die materialtechnische Versorgung der Landwirtschaft mit Produktionsmitteln und Produktionshilfsmitteln und
    die Ausübung der damit verbundenen Handelsfunktion.

7. Mit der Bildung und Aufnahme der Tätigkeit des Landwirtschaftsrates beim Ministerrat mit seiner Produktionsleitung stellt das Ministerium für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft seine Tätigkeit ein und wird aufgelöst,

8. Die Deutsche Bauernbank wird zur Landwirtschaftsbank umgebildet.

IV. 1. Für die Durchführung des Erlasses ist der Ministerrat verantwortlich.

Dem Ministerrat obliegt es, entsprechend den Erfordernissen der Durchführung der Volkswirtschaftspläne, die in diesem Erlaß getroffenen Festlegungen zu ändern, wenn die gesellschaftliche Entwicklung das erfordert.

2. Der Ministerrat wird beauftragt, in Durchführung des Erlasses über die Grundsätze der Arbeit des Ministerrates für die Planung und Leitung der Volkswirtschaft die Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe zu überarbeiten und dem Staatsrat vorzulegen,

3. Der Ministerrat hat die kurzfristige Überprüfung, Ergänzung, Veränderung oder Aufhebung der gesetzlichen Bestimmungen zu sichern, die mit den Grundsätzen dieses Erlasses nicht im Einklang stehen.

4. Dieser Erlaß tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

in Kraft getreten am 18. Februar 1963.

    Berlin, den 11. Februar 1963

Der Vorsitzende des Staatsrates
W. Ulbricht

Der Sekretär des Staatsrates
O. Gotsche


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1963 Teil I. S. 1
© 5. Dezember 2004

Home            Zurück             Top