Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
über die Eingaben der Bürger und die Bearbeitung durch die Staatsorgane

vom 27. Februar 1961

geändert durch
Erlaß des Staatsrates vom 18. Februar 1966 (GBl. I S. 69)

aufgehoben durch
Erlaß des Staatsrates der DDR über die Bearbeitung der Eingaben der Bürger vom 20. November 1969 (GBl. I. S. 239)

Im Prozeß des Aufbaus des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik und damit bei der Entwicklung der sozialistischen Demokratie werden das Recht der Bürger auf aktive Mitarbeit bei der Leitung des volksdemokratischen Staates und der sozialistischen Betriebe sowie der Inhalt der vom Vorsitzenden des Staatsrates am 4. Oktober 1960 vor der Volkskammer abgegebenen Programmatischen Erklärung des Staatsrates Wirklichkeit.

In der Volkskammer, den örtlichen Volksvertretungen, ihren Ständigen Kommissionen und Aktivs, in Produktionsberatungen in den Betrieben und Produktionsgenossenschaften, in den sozialistischen Brigaden und sozialistischen Arbeitsgemeinschaften sowie durch die Mitarbeit in den Ausschüssen und Hausgemeinschaften der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, in den Gewerkschaften, LPG-Beiräten, Elternbeiräten und anderen demokratischen Institutionen nehmen die Bürger aktiv an der Planung und Leitung auf allen Gebieten des politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens teil.

Die Leiter und Mitarbeiter der Staatsorgane müssen in ihrer gesamten Tätigkeit beachten, daß die Probleme des sozialistischen Aufbaus; aber auch zeitweilige Schwierigkeiten, die sich aus den komplizierten Bedingungen in der Übergangsperiode vom Kapitalismus zum Sozialismus ergeben, ständig Einfluß auf das Denken und Handeln der Bürger haben und häufig Anlaß zu Eingaben der Bürger sind. Die örtlichen Staatsorgane erhalten dabei unmittelbar die Mehrzahl der Eingaben der Bürger, da sie für deren Bearbeitung verantwortlich und' zuständig sind. Die zentralen Staatsorgane bearbeiten nur solche Eingaben, die grundsätzliche Bedeutung haben oder die durch die örtlichen Staatsorgane nicht geklärt werden können.

Unser Arbeiter-und-Bauern-Staat sichert allen Bürgern das Recht; sich mit Vorschlägen, Hinweisen, Kritiken, Beschwerden und Anliegen an die Staatsorgane zu wenden. Die Leiter und Mitarbeiter der Staatsorgane haben die Pflicht, alle Eingaben der Bevölkerung gewissenhaft zu bearbeiten, um so die Einhaltung der Gesetze unseres volksdemokratischen Staates und die Wahrnehmung der persönlichen Interessen aller Bürger zu gewährleisten. Oberflächliches, herzloses und bürokratisches Verhalten zu den Eingaben der Bürger darf nicht geduldet werden: Die Eingaben der Bürger sind sorgfältig zu beachten und für die weitere Verbesserung der staatlichen Tätigkeit auszuwerten. Dadurch wird das Vertrauensverhältnis zwischen den Bürgern und der volksdemokratischen Staatsmacht noch enger gestaltet.

In Verwirklichung der Grundsätze der Programmatischen Erklärung des Staatsrates wird daher beschlossen:

§ 1. (1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, sich mit Eingaben an die Volksvertretungen, ihre Abgeordneten sowie alle Staatsorgane, sozialistischen Betriebe und Institutionen zu wenden.

(2) Keinem Bürger darf auf Grund seiner Eingabe ein Nachteil entstehen.

§ 2. (1) Für die Bearbeitung der Eingaben der Bürger sind die Leiter der Staatsorgane, sozialistischen Betriebe und Institutionen persönlich verantwortlich.

(2) Vorschläge, Hinweise, Kritiken, Beschwerden und Anliegen, die in öffentlichen Versammlungen, Presse, Funk und Fernsehen vorgebracht werden, sind, sobald sie zur Kenntnis der Staatsorgane gelangen, wie Eingaben zu behandeln.

§ 3. (1) Die Eingaben sind sorgfältig zu bearbeiten, fristgemäß zu beantworten und für die Verbesserung der staatlichen Leitungstätigkeit auszuwerten.

(2) Die Leiter und Mitarbeiter der Staatsorgane sind verpflichtet, im Rahmen der Gesetze unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates den Bürgern bei der Überwindung von persönlichen Schwierigkeiten zu helfen.

(3) Die Leiter und Mitarbeiter der Staatsorgane sollen sieh bei der Überprüfung Von Eingaben der Bürger auf die Hilfe der Mitglieder der Volksvertretungen und anderer bewährter Werktätiger stützen.

(4) Diese Grundsätze gelten auch für die Einrichtungen gesellschaftlicher Organisationen, soweit sie staatliche Aufgaben. wahrnehmen.

§ 4. (1) Die Staatsorgane sind verpflichtet die Mitglieder der Volksvertretungen bei der Bearbeitung der an sie gerichteten Eingaben zu unterstützen.

(2) Die Mitglieder der Volksvertretungen haben das Recht, die an sie gerichteten Eingaben - soweit sie diese nicht selbst bearbeiten - dem Leiter des dafür verantwortlichen Staatsorgans zur Bearbeitung zu übergeben. Die Mitglieder der Volksvertretungen sind über das Ergebnis der Bearbeitung sowie über die aus diesen Eingaben gezogenen Schlußfolgerungen au informieren. Sie können sich vorbehalten, den Bürgern die getroffene Entscheidung selbst bekanntzugeben.

§ 5. (1) Bei der Entscheidung über Eingaben, die allgemeine Bedeutung haben, sollen die betreffenden Bürger sowie Abgeordnete, Vertreter von gesellschaftlichen Organisationen und Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, Mitglieder der Brigaden bzw. Hausgemeinschaften, denen der Einsender angehört oder die besonders an der Lösung, dieser Fragen interessiert sind, hinzugezogen werden.

(2) Entscheidungen über Eingaben, die für sozialistische Brigaden und Gemeinschaften, volkseigene Betriebe, Produktionsgenossenschaften, Ausschüsse der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, Hausgemeinschaften und andere Institutionen von besonderem Interesse sind, sollen in der Regel vor dem jeweiligen Kollektiv behandelt werden.

(3) Die Staatsorgane sind verpflichtet, auf Einladung von Betrieben; sozialistischen Brigaden, Produktionsgenossenschaften, Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, Hausgemeinschaften u. a., Mitarbeiter zu Beratungen, Versammlungen und Aussprachen zu entsenden. Ist- die Teilnahme eines Mitarbeiters des jeweiligen Staatsorgans nicht möglich, muß dies der einladenden Stehe gegenüber begründet werden.

§ 6. (1) Es ist unzulässig, daß Leiter oder Mitarbeiter von Staatsorganen Eingaben selbst bearbeiten, die eine Kritik an ihrer Arbeit oder ihrem Verhalten zum Inhalt haben. Die Bearbeitung solcher Eingaben hat durch den übergeordneten Leiter zu erfolgen.

(2) Die Ständigen Kommissionen der örtlichen n Volksvertretungen sind durch den Vorsitzenden es Rates über den Gegenstand und über die Auswertung Von Kritiken der Bürger an der Arbeit der Mitglieder des Rates, der Leiter der Fachabteilungen sowie anderer verantwortlicher Mitarbeiter zu informieren, In den zentralen Staatsorganen hat dies in den Kollegien bzw. Dienstbesprechungen zu erfolgen.

§ 7. (1) Um den Bürgern Gelegenheit zu geben, ihre An. liegen persönlich zu unterbreiten, sind in allen Staatsorganen Sprechstunden durchzuführen.

(2) Die Sprechzeiten sind:
a) beim Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik
    Dienstag bis Donnerstag   von 9.00-17.00 Uhr,
    Freitag   von 9.00-18.00 Uhr;
b) beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
    Dienstag bis Donnerstag   von 9.00-17.00 Uhr,
    Freitag   von 9.00-18.00 Uhr;
c). in sämtlichen anderen Staatsorganen
    Dienstag von 9.00-14.00 Uhr,
    Freitag   von 9.00-18.00 Uhr.

(3) Die Leiter und verantwortlichen Mitarbeiter der Staatsorgane sind verpflichtet, planmäßig weitere Sprechstunden in Betrieben, Produktionsgenossenschaften und gesellschaftlichen Einrichtungen ihres Verantwortungsbereiches durchzuführen: Ort und Zeit dieser Sprechstunden sind rechtzeitig bekanntzugeben.

Durch Erlaß des Staatsrates vom 18. Februar 1966 erhielt der § 7 folgende Fassung:
"§ 7. (1) Um den Bürgern Gelegenheit zu geben, ihre Eingaben den Leitern und leitenden Mitarbeitern der Staatsorgane persönlich vortragen zu können, sind in den Räten der Gemeinden, Stadtbezirke, Städte, Kreise, Bezirke sowie den zentralen Staatsorganen neben den allgemeinen Öffnungszeiten besondere Sprechstunden durchzuführen.
(2) Die Sprechstunden sind:
a) Beim Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik
    Dienstag von 9.00 bis 18.00 Uhr
    Mittwoch bis Freitag von 9.00 bis 17.00 Uhr.
b) Beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
    Dienstag von 9.00 bis 18.00 Uhr
    Mittwoch bis Freitag von 9.00 bis 17.00 Uhr.
c) In sämtlichen anderen Staatsorganen
    Dienstag von 9.00 bis 18.00 Uhr.
(3) Die örtlichen Volksvertretungen können beschließen, daß in ihrem Verantwortungsbereich diese Sprechstunden im Interesse der Bürger entsprechend den jeweiligen örtlichen Bedingungen über 18.00 Uhr hinaus verlängert werden.
(4) In den kleinen Gemeinden können die Räte der Gemeinden in Übereinstimmung mit den Räten der Kreise die Sprechstunden der Bürgermeister abweichend von der im Abs. 2 getroffenen Regelung entsprechend den örtlichen Erfordernissen festlegen. Diese Beschlüsse sind von den Gemeindevertretungen zu bestätigen.
(5) Die Leiter und leitenden Mitarbeiter der Staatsorgane sind verpflichtet, planmäßig weitere Sprechstunden in Betrieben, Produktionsgenossenschaften und gesellschaftlichen Einrichtungen ihres Verantwortungsbereiches durchzuführen. Ort und Zeit dieser Sprechstunden sind rechtzeitig bekanntzugeben."

§ 8. (1) Die Eingaben sind zu registrieren. Sie sind schriftlich oder mündlich zu beantworten.

(2) Die Unterschriftsbefugnis ist im wesentlichen -auf die Leiter der Staatsorgane und Ihre Stellvertreter zu beschränken. In jedem Staatsorgan sind Festlegungen über die Unterschriftsbefugnis für Eingaben zu treffen.

§ 9. (1) Die Entscheidungen über Eingaben sind
a) von den zentralen Staatsorganen     in 21 Tagen;
b) von den Staatsorganen in den Bezirken     in 15 Tagen;
c) von den Staatsorganen in den Kreisen, Städten; Stadtbezirken und Gemeinden    in 10 Tagen
nach ihrem Eingang zu treffen.

(2) Fristüberschreitungen dürfen nur in Ausnahmefällen erfolgen. Sie sind termingemäß durch einen Zwischenbescheid zu begründen.

(3) Wird eine Eingabe an das sachlich oder örtlich zuständige Staatsorgan weitergeleitet, ist der Einsender darüber zu unterrichten.

§ 10. (1) Die in den Eingaben enthaltenen Vorschläge, Hinweise, Kritiken, Beschwerden und Anliegen und das Ergebnis ihrer Überprüfung sind regelmäßig zu analysieren und zur Verbesserung der eigenen Leitungstätigkeit sowie für den Erfahrungsaustausch auszuwerten. Ergeben sich daraus auch Hinweise für die Verbesserung der Arbeitsweise anderer Staatsorgane, so sind diese zu unterrichten.

(2) Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung von Beschlüssen  sind die Eingaben der Bürger zu berücksichtigen.

(3) In den Dienst- und Arbeitsbesprechungen ist ständig zum Inhalt der Eingaben und den Ergebnissen ihrer Bearbeitung Stellung zu nehmen.

§ 11. (1) Der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik nimmt jährlich einen Bericht über den Inhalt der Eingaben der Bürger und ihre Bearbeitung entgegen.

(2) Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik nimmt halbjährlich einen Bericht über den Inhalt der Eingaben der Bürger und ihre Bearbeitung entgegen.

(3) In den Kollegien und Dienstbesprechungen der zentralen Staatsorgane, in den Räten der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden ist vierteljährlich zum Inhalt und zur Bearbeitung der Eingaben aus dem jeweiligen Bereich Stellung zu nehmen und sind entsprechende Beschlüsse zur weiteren Verbesserung der Arbeit zu fassen.

(4) Die Räte der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden legen ihren Volksvertretungen halbjährlich einen Bericht über die Bearbeitung der Eingaben der Bürger mit konkreten Schlußfolgerungen vor. Die Leiter der Fachorgane der örtlichen Räte informieren die Ständigen Kommissionen der örtlichen Volksvertretungen über den Inhalt und die Bearbeitung der Eingaben.

(5) Die Vorsitzenden der Räte der Kreise berichten halbjährlich vor dem LPG-Beirat des Kreises über Eingaben, die für die sozialistische Entwicklung der Dörfer von Bedeutung sind sowie über Schlußfolgerungen für die weitere Verbesserung der staatlichen Arbeit auf diesem Gebiet.

Durch Erlaß des Staatsrates vom 18. Februar 1966 erhielt der § 11 folgende Fassung:
"§ 11. (1) Der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik nimmt jährlich einen Bericht über den Inhalt und die Bearbeitung der an den Vorsitzenden und die Mitglieder des Staatsrates gerichteten Eingaben entgegen.
(2) Die Leiter der zentralen Staatsorgane sichern, daß bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse vorliegende Eingaben der Bürger berücksichtigt werden. Die Probleme aus Eingaben der jeweils nachgeordneten Organe und Einrichtungen sind in die Auswertung mit einzubeziehen.
(3) Die örtlichen Volksvertretungen nehmen im Zusammenhang mit der Beratung wichtiger Beschlüsse, insbesondere des Volkswirtschaftsplanes und des Haushaltsplanes, zum Inhalt und zur Bearbeitung der Eingaben durch die Räte Stellung und beantworten Fragen der Bürger.
(4) Die örtlichen Räte informieren die Ständigen Kommissionen der örtlichen Volksvertretungen regelmäßig über den Inhalt und die Bearbeitung der Eingaben und beraten mit ihnen, wie die Ursachen von Eingaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Volkswirtschaftsplanes beseitigt werden und wie dabei die Mitarbeit der Bürger weiterentwickelt wird."

§ 12. (1) Alle Leiter der übergeordneten Staatsorgane sind verpflichtet, in ihrem Bereich die Durchführung der in diesem Erlaß enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen zu kontrollieren.

(2) Leiter und Mitarbeiter der Staatsorgane, die Eingaben der Bürger mißachten oder Maßnahmen, die im Ergebnis der Bearbeitung und Auswertung festgelegt wurden; nicht durchführen oder in anderer Weise gegen diesen Erlaß verstoßen, sind disziplinarisch zur Verantwortung zu ziehen, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen gelten.

§ 13. Die Zentrale Kommission für Staatliche Kontrolle und die anderen staatlichen Kontrollorgane haben
a) die Durchführung dieses Erlasses in den Staatsorganen zu kontrollieren;
b) bürokratische Erscheinungen bei der Bearbeitung der Eingaben der Bürger aufzudecken und für ihre Beseitigung Sorge zu tragen;
c) die Wahrung der Rechte der Bürger und die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu überwachen.

Durch Erlaß des Staatsrates vom 18. Februar 1966 erhielt der § 13 folgende Fassung:
"§ 13. Die Grundsätze dieses Eingabenerlasses sind sinngemäß in den Einrichtungen der sozialistischen Wirtschaft, des Gesundheitswesens, der Kultur und der Volksbildung anzuwenden."

§ 14. Die Grundsätze dieses Erlasses sind sinngemäß in den Einrichtungen der sozialistischen Wirtschaft, des Gesundheitswesens, der Kultur und Volksbildung anzuwenden.

Durch Erlaß des Staatsrates vom 18. Februar 1966 erhielt der § 14 folgende Fassung:
"§ 14. (1) Die Durchführung dieses Erlasses obliegt dem Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik berichtet jährlich vor dem Staatsrat über Erfahrungen und Probleme bei der Durchführung dieses Erlasses."

siehe hierzu auch den Beschluß zur weiteren Durchsetzung des Erlasses der Staatsrates der DDR über die eingaben der Bürger und die Bearbeitung durch die Staatsorgane in der zweiten Etappe des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung vom 30. Juni 1966 (GBl. II S. 477).

§ 15. (1) Dieser Erlaß tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) die Verordnung vom 6. Februar 1953 über die Prüfung von Vorschlägen und Beschwerden der Werktätigen (GBl. S. 265);
b) der Beschluß vom 6. November 1952 über die Festlegung einheitlicher Konferenz- und Sprechtage bei den Organen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und bei den örtlichen Organen der Staatsgewalt (MinBl. S. 171).

(3} Die Durchführung dieses Erlasses obliegt dem Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik.

Durch Erlaß des Staatsrates vom 18. Februar 1966 wurde der § 15 Abs. 3 aufgehoben.

    Berlin, den 27. Februar 1961

Der Vorsitzende des Staatsrates
W. Ulbricht

Der Sekretär des Staatsrates
O. Gotsche


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1961 Teil I. S. 7
© 1. Dezember 2004 - 20. Dezember 2004

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