Gesetz über die Schaffung der Nationalen Volksarmee und des Ministeriums für Nationale Verteidigung

vom 18. Januar 1956

faktisch aufgehoben durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II. S. 889; GBl. I S. 1627)

Der Schutz der Arbeiter-und-Bauern-Macht, der Errungenschaften der Werktätigen und die Sicherung ihrer friedlichen Arbeit sind elementare Pflicht unseres demokratischen, souveränen und friedliebenden Staates. Die Wiedererrichtung des aggressiven Militarismus in Westdeutschland und die Schaffung der westdeutschen Söldnerarmee, ist eine ständige Bedrohung des deutschen Volkes und aller Völker Europas.

Zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit und der Sicherheit unserer Deutschen Demokratischen Republik beschließt die Volkskammer auf der Grundlage der Artikel 5 und 112 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik das folgende Gesetz:

§ 1. (1) Es wird eine "Nationale Volksarmee" geschaffen.

(2) Die "Nationale Volksarmee" besteht aus Land-, Luft- und Seestreitkräften, die für die Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik notwendig sind. Die zahlenmäßige Stärke der Streitkräfte wird begrenzt entsprechend den Aufgaben zum Schutz des Territoriums der Deutschen Demokratischen Republik, der Verteidigung ihrer Grenzen und der Luftverteidigung.

ein Ausführungsgesetz zu § 1 Abs. 2 erging erst mit dem Gesetz über die Landesverteidigung der DDR vom 20. September 1961 (GBl. S. 175);  die Nationale Verteidigungsarmee wurde allein gemäß Verordnungen des Ministerrates der DDR erlassen.

§ 2. (1) Es wird ein "Ministerium für Nationale Verteidigung" gebildet.

(2) Das "Ministerium für Nationale Verteidigung" organisiert und leitet die Nationale Volksarmee (Land-, Luft- und Seestreitkräfte) auf der Grundlage und in Durchführung der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse der Volkskammer und des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Die Aufgaben des "Ministeriums für Nationale Verteidigung" werden vom Ministerrat festgelegt.

§ 3. Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

in Kraft getreten am 24. Januar 1956.

Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer im Namen des Präsidiums der Volkskammer unter dem einundzwanzigsten Januar neunzehnhundertsechsundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den vierundzwanzigsten Januar neunzehnhundertsechsundfünfzig

Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik
W. Pieck


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1956 S. 81
© 21. November 2004

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