Ordnung zur Durchführung der Wahlen zu Landtagen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 14. Oktober 1990

vom 22. Juli 1990

Für die Durchführung der Wahlen zu Landtagen wird gemäß § 64 des Gesetzes über die Wahlen zu Landtagen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 folgende Wahlordnung beschlossen:

I. Wahlorgane

§ 1. Präsidium beim Wahlausschuß der Republik. Das Präsidium beim Wahlausschuß der Republik wird vom Präsidium der Volkskammer berufen und setzt sich aus fünf gleichberechtigten, unabhängigen Persönlichkeiten zusammen.

§ 2. Wahlleiter und Wahlausschuß der Republik. Der Wahlleiter der Republik, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Wahlausschusses der Republik werden auf unbestimmte Zeit vom Präsidium der Volkskammer berufen. Die in der Volkskammer vertretenen Parteien und anderen politischen Vereinigungen unterbreiten dazu Vorschläge. Der Minister des Innern macht die Namen des Wahlleiters der Republik und seines Stellvertreters sowie die Anschrift der Dienststelle mit dem Fernsprechanschluß bekannt.

§ 3. Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Wahlleiter der Republik bis zum Zeitpunkt entsprechender Entscheidungen des Landtages ernannt. Der Wahlleiter der Republik macht die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststelle mit Fernsprechanschluß öffentlich bekannt.

§ 4. Kreiswahlleiter. (1) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Landeswahlleiter ernannt. Von ihm werden auch die Namen des Kreiswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschrift ihrer Dienststelle mit Fernsprechanschluß öffentlich bekannt gemacht.

(2) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus.

§ 5. Bildung der Wahlausschüsse. (1) Der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter ernennen alsbald nach ihrer Ernennung die Beisitzer der Wahlausschüsse. Die Beisitzer der Wahlausschüsse sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes zu ernennen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.

(2) Für die Ernennung sollten in der Regel von den nach dem letzten Wahlergebnis fünf stärksten Parteien oder anderen politischen Vereinigungen des jeweiligen Gebietes rechtzeitig Wahlberechtigte vorgeschlagen werden.

(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.

§ 6. Tätigkeit des Präsidiums beim Wahlausschuß der Republik. Das Präsidium beim Wahlausschuß der Republik prüft nach Antrag des Wahlausschusses der Republik oder eines Landeswahlausschusses beweiserhebliche Tatsachen, die eine Partei oder andere politische Vereinigung im Sinne des § 17 Absatz 3 des Gesetzes ausweisen, und stellt, wenn es zutreffend ist, deren Ausschluß von der Wahl fest.

§ 7. Tätigkeit der Wahlausschüsse. (1) Die Wahlausschüsse sind bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. (Mitglieder sind der jeweilige Wahlleiter, sein Stellvertreter und die Beisitzer.)

(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist darauf hin, daß der Ausschuß bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. ist.

(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen.

(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer. Dieser ist mit stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

(5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnahme ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.

(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8. Wahlvorsteher und Wahlvorstand. (1) Vom Kreiswahlleiter wird für jeden Stimmbezirk ein Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter ernannt.

(2) Der Wahlvorsteher ernennt im Zusammenwirken mit dem Bürgermeister aus den Wahlberechtigten der Gemeinde mindestens fünf Beisitzer des Wahlvorstandes.

(3) Der Wahlvorsteher ernennt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.

(4) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von dem zuständigen Bediensteten der Gemeinde zur strikten Einhaltung der wahlrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.

(5) Die Gemeindeverwaltung hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert sind.

(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindeverwaltung oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahllokal zusammen.

(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.

(8) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.

(9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig
    während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind Fehlende Beisitzer sind
    vom Wählvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist.

§ 9. Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand. (1) Vom Kreiswahlleiter werden für den Wahlkreis ein Briefwahlvorsteher, dessen Stellvertreter und mindestens fünf Beisitzer aus Wahlberechtigten des Wahlkreises, die möglichst am Sitz des Kreiswahlleiters wohnhaft sein sollten, ernannt.

(2) Der Briefwahlvorsteher ernennt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.

(3) Der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, verpflichtet den Briefwahlvorsteher und die Beisitzer zur strikten Einhaltung der wahlrechtlichen Bestimmungen, unterrichtet den Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein.

(4) Der Briefwahlvorstand ist beschlußfähig bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 68 Absatz 2, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 68 Absatz 3, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.

§ 10. Ehrenämter. (1) Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen
1. Mitglieder der Volkskammer der DDR,
2. Mitglieder der Regierung der DDR,
3. Wahlberechtigte, die am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet haben,
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5. Wahlberechtigte; die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.

(2) Die Übernahme eines Wahlehrenamtes ist abzulehnen, wenn der Wahlberechtigte bereits in einem Wahlorgan Mitglied, Wahlbewerber oder Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder Stellvertreter einer solchen Vertrauensperson ist.

§ 11. Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld. (1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, Auslagenersatz für ihre Kosten entsprechend der Reisekostenregelung.

(2) Ein Erfrischungsgeld von je 20 DM, das auf das Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann gewährt werden den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 7 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag.

II. Vorbereitung der Wahlen

§ 12. Stimmbezirke. (1) Die Einteilung in Stimmbezirke wird von der Gemeindeverwaltung vorgenommen. Ein Stimmbezirk soll nicht mehr als 2 500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Stimmbezirkes darf nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

(2) Der Kreiswahlleiter kann kleinere Gemeinden und Teile von Gemeinden des gleichen Kreises zu einem Stimmbezirk und Teile von Gemeinden, die von Wahlkreisgrenzen durchschnitten werden, mit . benachbarten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden eines anderen Kreises zu einem Stimmbezirk vereinigen: Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durchführt.

§ 13. Aufstellung des Wählerverzeichnisses. (1) Der Kreiswahlleiter gewährleistet, daß die Wählerverzeichnisse rechnergestützt aus dem Einwohnerdatenspeicher bis spätestens zum 35. Tag vor der Wahl hergestellt und an die Gemeindeverwaltungen übergeben werden.

(2) Das Wählerverzeichnis ist für jeden Stimmbezirk in zwei unterschiedlich gekennzeichneten Exemplaren anzufertigen.

(3) Gleichzeitig mit dem Wählerverzeichnis sind die schriftlichen Benachrichtigungen über die Eintragung in das Wählerverzeichnis (Wahlbenachrichtigung) herzustellen und mit dem Wählerverzeichnis zu übergeben.

§ 14. Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis. (1) In dem Wählerverzeichnis sind alle Wahlberechtigten, die am 50. Tag vor der Wahl (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz in dem Stimmbezirk haben, zu erfassen.

(2) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seinen Wohnsitz und meldet er sich vor Beginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 16 Absatz 2 des Gesetzes) bei der Meldestelle der Deutschen Volkspolizei des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirkes seines Zuzugsortes auf Antrag eingetragen. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindeverwaltung des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindeverwaltung des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in dem dortigen Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindeverwaltung des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindeverwaltung des Zuzugsortes, welche den Wahlberechtigten in dem Wählerverzeichnis streicht, der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.

(3) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 8 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 8 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Personen, die nicht wahlberechtigt sind, dürfen nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden.

(4) Gibt die Gemeindeverwaltung einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten.

(5) Der Betroffene hat das Recht, bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Kreisgericht die Aufhebung der nach Absatz 3 und 4 getroffenen Entscheidung der Gemeindeverwaltung zu beantragen.

(6) Das Kreisgericht entscheidet innerhalb von drei Tagen, spätestens bis einen Tag vor der Wahl, endgültig über den Einspruch. Ist der Einspruch begründet, ordnet das Gericht die Berichtigung des Wählerverzeichnisses an.

§ 15. Benachrichtigung der Wahlberechtigten. (1) Spätestens am 30. Tag vor der Wahl benachrichtigt die Gemeindeverwaltung jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Mitteilung soll enthalten
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnanschrift des Wahlberechtigten,
2. die Angabe des Wahllokals,
3. die Angabe der Wahlzeit,
4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zu der Wahl mitzubringen und den Personalausweis bereit zu halten,
6. die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahllokal berechtigt,
7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muß mindestens Hinweise darüber enthalten,
    a) daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Stimmbezirk seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
    b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 21) und
    c) daß der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 23 Absatz 3).

(2) Der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines beizufügen.

§ 16. Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen. Die Gemeindeverwaltung macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt,
1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis ausliegt,
2. daß bei der Gemeindeverwaltung innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,
3. daß Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, vor der Wahl eine Benachrichtigung zugeht,
4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 21ff.),
5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 59).

§ 17. Auslegung des Wählerverzeichnisses. (1) Das Wählerverzeichnis wird vor der Auslegung vom Bürgermeister oder einem von ihm beauftragten Bediensteten der Gemeindeverwaltung auf dem Titelblatt beurkundet.

(2) Die Gemeindeverwaltung legt das Wählerverzeichnis mindestens am Ort ihres Sitzes aus und sorgt dafür, daß das Wählerverzeichnis auch an den in die Auslegungsfrist fallenden Sonn- Lind Feiertagen eingesehen werden kann.

§ 18. Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerden. (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist Einspruch einlegen.

(2) Der Einspruch wird bei der Gemeindeverwaltung schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(3) Will die Gemeindeverwaltung einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Die Gemeindeverwaltung hat ihre Entscheidung dem Antragsteller und dem Betroffenen spätestens am 6. Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Dem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindeverwaltung in der Weise statt, daß sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt.

(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde beim zuständigen Kreisgericht eingelegt werden. Das Kreisgericht entscheidet binnen drei Tagen, spätestens einen Tag vor der Wahl; über die eingelegte Beschwerde. Die Entscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindeverwaltung bekanntzugeben. Sie ist endgültig.

§ 19. Berichtigung des Wählerverzeichnisses. (1) Nach Beginn der Auslegungsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. Die Regelung über die Eintragung auf Antrag gemäß § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvoll-ständig, so kann die Gemeindeverwaltung den Mangel auch von Amts wegen beheben: Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand des Einspruchsverfahrens sind. § 18 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind im Wählerverzeichnis zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten zu versehen.

(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 vorgesehenen Berichtigung nicht mehr vorgenommen werden.

§ 20. Abschluß des Wählerverzeichnisses. (1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl durch die Gemeindeverwaltung abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Stimmbezirkes fest. Der Abschluß wird auf dem Wählerverzeichnis beurkundet.

(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Stimmbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeindeverwaltung, die die Wahl im Stimmbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Stimmbezirkes verbunden und abgeschlossen.

§ 21. Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen. (1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
1. wenn er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigen Gründen außerhalb seines Stimmbezirkes aufhält;
2. wenn er seinen Wohnsitz in einen anderen Stimmbezirk verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Stimmbezirkes eingetragen worden ist;
3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
1. wenn er nachweist, daß er ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 14 Absatz 2 oder die Einspruchsfrist nach § 18 Absatz 1 versäumt hat;
2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der angeführten Fristen entstanden ist;
3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindeverwaltung gelangt ist.

§ 22. Zuständigkeit für die Wahlscheinerteilung. Der Wahlschein wird von der Gemeindeverwaltung erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

§ 23. Wahlscheinanträge. (1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden; eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

(2) Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.

(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.

(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 21 Absatz 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 12.00 Uhr, beantragt werden.

§ 24. Erteilung von Wahlscheinen. (1) Wahlscheine dürfen nicht vor der Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuß nach § 24 Absatz 5 des Gesetzes erteilt werden.

(2) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit Dienstsiegel versehen sein. Die Verwendung von Vordrucken, in die die Unterschrift eingedruckt ist, ist unzulässig.

(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen:
1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,
2. ein amtlicher Wahlumschlag,
3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeindeverwaltung, die den Wahlschein ausgestellt hat, und die Wahlscheinnummer angegeben sind, und
4. ein Merkblatt zur Briefwahl.

Der Wahlberechtigte kann diese Papiere nachträglich anfordern.

(4) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nur im Fall einer plötzlichen Erkrankung ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangsnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.

(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindeverwaltung ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.

(6) Über die erteilten Wählscheine führt die Gemeindeverwaltung ein Wahlscheinverzeichnis. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung nach § 21 Absatz 2 erfolgt ist. Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.

(7) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindeverwaltung verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen.

(8) Die Gemeindeverwaltung übersendet dem Kreiswahlleiter das allgemeine Wahlscheinverzeichnis sofort nach Abschluß des Wählerverzeichnisses auf schnellstem Wege und eine Abschrift des besonderen Wahlscheinverzeichnisses so rechtzeitig, daß sie spätestens am Wahltag vormittags bei dem Kreiswahlleiter eingeht.

(9) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

§ 25. Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen. (1) Die Gemeindeverwaltung fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen der Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und anderen Einrichtungen, einschließlich des Strafvollzuges und der Untersuchungshaft, ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden und am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine und übersendet sie der Leitung zur unverzüglichen Aushändigung.

(2) Die Gemeindeverwaltung veranlaßt die Leitung der Einrichtung spätestens am 13. Tag vor der Wahl
    die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden und die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, daß sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeindeverwaltung, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben;
    die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden und die in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahlkreise geführt werden, zu verständigen, daß sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür von der Gemeindeverwaltung, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

(3) Die Gemeindeverwaltungen ersuchen spätestens am 13. Tag vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.

§ 26. Vermerk im Wählerverzeichnis. Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der vorgesehenen Spalte der Vermerk „Wahlschein" oder „W" eingetragen.

§ 27. Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde. Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 18 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 28. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fordern die Kreis- und Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen auf und weisen auf die Wahlbeteiligungsanzeige bis zum 55. Tag vor der Wahl (§ 18 des Gesetzes) als Voraussetzung für die Einreichung von Wahlvorschlägen hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach § 18 des Gesetzes und die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin (§§ 21 und 22 des Gesetzes).

§ 29. Beteiligungsanzeige, Beseitigung von Mängeln. (1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand der Partei oder anderen politischen Vereinigung und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen; dabei hat er darauf hinzuweisen, daß nach der Bestimmung des § 19 des Gesetzes
1. nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden können,
2, nach der Beteiligungsfeststellung durch den Landeswahlausschuß entsprechend § 20 des Gesetzes jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen ist,
3. der Vorstand der Partei oder anderen politischen Vereinigung gegen Entscheidungen des Landeswahlausschusses Einspruch beim Wahlleiter der Republik einlegen kann.

(2) Im Anschluß an die Feststellung nach § 20 des Gesetzes gibt der Landeswahlleiter die Entscheidung des Landeswahlausschusses bekannt Die Entscheidung ist vom Landeswahlleiter öffentlich bekannt zu machen.

§ 30. Inhalt und Form der Landeslisten. (1) Die Landesliste muß enthalten:
1. den Namen der einreichenden Partei, anderen politischen Vereinigung oder Listenvereinigung sowie die Kurzbezeichnung oder ein Kennwort,
2. Familienname, Vorname, Beruf Öder Tätigkeit, Geburtsjahr und -ort und Wohnanschrift der Bewerber.

Sie soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und deren Stellvertreter enthalten.

(2) Die Landesliste ist von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes der Partei oder anderen politischen Vereinigung, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

Besteht in einem Land kein Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigeren Organisationsverbände, die im Bereich des Landes liegen, dem Satz l gemäß zu unterzeichnen.

Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.

(3) Bei Listenvereinigungen gelten für die beteiligten Parteien oder anderen politischen Vereinigungen die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Der Landesliste sind beizufügen:
1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber, daß sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben,
2. die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindeverwaltungen darüber, daß keine Tatsachen bekannt sind, die der Wählbarkeit des Bewerbers entgegenstehen,

3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, mit den Versicherungen, daß die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist und der Bewerbung auch keine anderen gesetzlichen Hinderungsgründe entgegenstehen.

§ 31. Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter. (1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag des Eingangs und am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Ordnung entsprechen.

(2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, daß ein auf einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber noch auf einer anderen Landesliste vorgeschlagen worden ist, so weist er die Vertrauenspersonen des Landeslisteneinreichers oder den Landeswahlleiter des anderen Landes auf die Doppelbewerbung hin.

(3) Wird der Landeswahlausschuß im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Landeswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Den Vertrauenspersonen der betroffenen Landeslisten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 32. Zulassung der Landeslisten. (1) Der Landeswahlausschuß stellt die zugelassenen Landeslisten mit den im § 30 Absatz 1 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnung im Land zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Landeswahlausschuß einer Landesliste oder mehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.

(2) Der Landeswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Landeslisten zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Landeslistenvorschläge entschieden wird.

(3) Der Landeswahlleiter legt dem Landeswahlausschuß alle eingegangenen Landeslistenwahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(4) Der Landeswahlausschuß prüft die eingegangenen Landeslistenwahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist den erschienenen Vertrauenspersonen des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(5) Der Landeswahlausschuß stellt die zugelassenen Landeslistenwahlvorschläge mit den im § 30 Absatz 1 bezeichneten Angaben fest.

(6) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.

(7) Über die Sitzung des Landeswahlausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Niederschrift sind die zugelassenen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuß festgestellten Fassung beizufügen.

§ 33. Beschwerde gegen Entscheidung des Landeswahlausschusses. (1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landeswahlausschusses wird beim Landeswahlleiter schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Der Landeswahlleiter legt seine Beschwerde schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich beim Wahlleiter der Republik ein. Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Wahlleiter der Republik über die eingegangene Beschwerde und verfährt nach dessen Anweisungen.

(2) Der Wahlleiter der Republik lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Landeslisten und den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Wahlleiter der Republik gibt die Entscheidung des Wahlausschusses der Republik in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Begründung bekannt.

§ 34. Bekanntmachung der Landeslisten. (1) Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelassenen Landeslisten in der durch § 25 des Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 30 Absatz 1 bezeichneten Angaben.

(2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die Reihenfolge der Landeslisten und die Namen der ersten fünf Bewerber mit.

§ 35. Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge. (1) Der Kreiswahlvorschlag muß enthalten -
1. Familienname, Vorname, Beruf oder Tätigkeit, Geburtsjahr und -ort und Wohnanschrift des Bewerbers,
2. den Namen der einreichenden Partei, anderen politischen Vereinigung oder Listenvereinigung sowie die Kurzbezeichnung oder ein Kennwort.

Er soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und deren Stellvertreter enthalten.

(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien, anderen politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen sind von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, persönlich- und handschriftlich zu unterzeichnen. Besteht in einem Land kein Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigeren Organisationsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet werden.

(3) Bei Kreiswahlvorschlägen von Listenvereinigungen gelten für die beteiligten Parteien oder anderen politischen Vereinigungen die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben die drei ersten Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten. Absatz 5 Ziffer 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Muß ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter geliefert. Bei, der Anforderung sind Familienname, Vorname und Wohnanschrift des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Werden Kreiswahlvorschläge von Parteien oder anderen politischen Vereinigungen getragen, die sich nicht mit Landeslisten an der Wahl beteiligen, sind der Name, ihre Kurzbezeichnung oder ein Kennwort anzugeben. Sie haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 und 3 genannten Angaben im Köpf der Formblätter zu vermerken.
2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag eines Einzelbewerbers unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnanschrift des Unterzeichners anzugeben.
3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, daß er im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungserklärungen zu verbinden.
4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen, hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig.

(6) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen
1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers; daß er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,
2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung darüber, daß keine Tatsachen bekannt sind, die der Wählbarkeit des Bewerbers entgegenstehen,
3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, anderen politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung; in der der Bewerber aufgestellt worden ist; und der Versicherung, daß seiner Wahl keine gesetzlichen Hinderungsgründe entgegenstehen,
4. die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen nebst Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 5 Ziffer 2 und 3), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muß.

§ 36. Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge. (1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er überprüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Ordnung entsprechen.

(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, daß ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.             '

(3) Wird der Kreiswahlausschuß nach § 24 Absatz 3 und 4 des Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich zu entscheiden: Der Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 37. Zulassung der Kreiswahlvorschläge. (1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird.

(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuß alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Der Kreiswahlausschuß prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Der Kreiswahlausschuß stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den im § 35 Absatz 1 bezeichneten Angaben fest. Fehlt bei einem Einzelbewerber (§ 21 Absatz 6 des Gesetzes) das Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahl-vorschlag einer Partei, einer anderen politischen Vereinigung oder Listenvereinigung oder ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, so erhält dieser Kreiswahlvorschlag den Namen des Bewerbers als Kennwort Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnung zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Kreiswahlausschuß einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuß eine Unterscheidungsregelung getroffen, so gilt diese.

(5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.

(6) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, der die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuß festgestellten Fassung beizufügen sind.

(7) Nach der Sitzurig übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen.

§ 38. Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses. (1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses wird beim Kreiswahlleiter schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Der Kreiswahlleiter legt seine Beschwerde schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich beim Landeswahlleiter ein. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über den Eingang der Beschwerde und verfährt nach den Anweisungen des Landeswahlleiters.

(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge sowie den Kreiswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.

§ 39. Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge. Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie im § 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Gesetzes und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 34 Absatz 2 bestimmt ist und macht sie öffentlich bekannt.

Parteien oder andere politische Vereinigungen; für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvorschlag- zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 35 Absatz 1 bezeichneten Angaben.

§ 40. Stimmzettel. (1) Der Stimmzettel enthält je in der Reihenfolge unter der Nummer ihrer Bekanntmachung
1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs oder Tätigkeit und der Wohnanschrift des Bewerbers sowie des Namens seiner Partei, anderen politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, deren Kurzbezeichnung oder Kennwort, des Kennwortes oder Namens bei Einzelbewerbern (§ 21 Absatz 6 des Gesetzes) und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, anderen politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, deren Kurzbezeichnung oder Kennwort und der Namen der ersten fünf Bewerber und links von der Bezeichnung der Partei, anderen politischen Vereinigung oder Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhält ein abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen in jedem Stimmbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Für wahlstatistische Auszählungen können Unterscheidungszeichen aufgedruckt werden.

(2) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeindeverwaltungen die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er liefert den Gemeindeverwaltungen die erforderlichen Wahlumschläge und Wahlbriefumschläge für die Briefwahl.

§ 41. Wahllokale. (1) Die Gemeindeverwaltung bestimmt für jeden Stimmbezirk ein Wahllokal. Soweit möglich, stellen die Gemeinden dafür Räume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.

(2) Mehrere Stimmbezirke können gleichzeitig die Wahl in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahllokales durchführen. Für jeden Wahlraum oder Tisch muß ein Wahlvorstand vorhanden sein.

§ 42. Wahlzeit. (1) Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

(2) In begründeten Fällen kann der Kreiswahlleiter auf Antrag eine frühere Öffnung von Wahllokalen, jedoch nicht vor 5.00 Uhr, festsetzen.

§ 43. Wahlbekanntmachung der Gemeindeverwaltung. (1) Die Gemeindeverwaltung macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Stimmbezirke und Wahllokale öffentlich bekannt. Es kann dabei auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Gleichzeitig weist die Gemeindeverwaltung darauf hin,
1. daß der Wähler eine Erststimme und eine Zweitstimme hat,
2. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten werden,
3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
4. in welcher Weise mit Wahlschein und besonders durch Briefwahl gewählt werden kann,
5. daß nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann.

(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Ziffern 1, 3 und 4 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich das Wahllokal befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.

§ 44. Sorbische Sprache. In deutsch-sorbischen Gebieten ist durch die zuständigen Gemeindeverwaltungen zu sichern, daß Wahlbenachrichtigungen, Wahlbekanntmachungen und die Kenntlichmachung der Wahllokale auch in sorbischer Sprache erfolgen.

III. Wahlhandlung

§ 45. Ausstattung des Wahlvorstandes. Die Gemeindeverwaltung übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirkes vor Beginn der Wahlhandlung
1. das ausgelegte Wählerverzeichnis,
2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
3. Stimmzettel in genügender Zähl,
4. einen Vordruck der Wahlniederschrift,
5. einen Vordruck der Sofortmeldung,
6. je einen Abdruck des Länderwahlgesetzes und der Länderwahlordnung,
7. einen Dienststempel der Gemeindeverwaltung,
8. Verschlußmaterial für die Wahlurne,
9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine
sowie weitere für die Tätigkeit des Wahlvorstandes notwendige Materialien.

§ 46. Wahlkabinen. In jedem Wahllokal stellt die Gemeindeverwaltung Wahlkabinen auf, die für den Wähler leicht zugänglich sind, eine unbeobachtete Vorbereitung der Stimmabgabe ermöglichen und in denen Schreibstifte und Schreibunterlagen vorhanden sind.

§ 47. Wahlurnen. Die Gemeindeverwaltung sorgt dafür, daß in jedem Stimmbezirk eine ordnungsgemäße Wahlurne sowie weitere Wahlurnen zur Verwendung gemäß § 34 des Gesetzes vorhanden sind.

§ 48. Eröffnung der Wahlhandlung. (1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, daß er die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet.

(2) Ist die Arbeitsfähigkeit des Wahlvorstandes durch Ausfall von Beisitzern des Wahlvorstandes nicht gegeben, ist der Wahlvorsteher berechtigt, anwesende wahlberechtigte Bürger des Stimmbezirkes zu Beisitzern zu ernennen. Der Kreiswahlleiter ist darüber in Kenntnis zu setzen.

(3) Liegt ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine (§ 24 Absatz 6) vor, so berichtigt der Wahlvorsteher vor Beginn der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis, indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Abgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und beurkundet das an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 24 Abs. 6, verfährt er entsprechend.

(4) Der Wahlvorstand und die anwesenden Wähler überzeugen sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurnen leer sind. Die Wahlurnen sind mit Klebestreifen zu versiegeln, die mit dem Dienststempel der Gemeindeverwaltung und dem Namenszug des Wahlvorstehers zu versehen sind. Zugleich sind alle im Wahllokal vorhandenen Wahlurnen auf dem Klebestreifen mit einer laufenden Nummer zu kennzeichnen.

(5) Die Wahlurnen dürfen erst nach Abschluß der Wahlhandlung um 18.00 Uhr geöffnet werden.

§ 49. Öffentlichkeit. Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlvorganges möglich ist.

§ 50. Ordnung im Wahllokal. Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahllokal. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahllokal und kann eine Person, die die Ruhe und Ordnung stört, aus dem Wahllokal verweisen; es soll ihr jedoch Gelegenheit zur Wahlrechtsausübung gegeben werden.

§ 51. Stimmabgabe. (1) Vor der Aushändigung des Stimmzettels ist anhand des Personalausweises oder eines gleichgestellten Personaldokumentes durch den Wahlvorstand zu prüfen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis des Stimmbezirkes eingetragen und wahlberechtigt ist. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, daß sie von sonstigen im Wahllokal Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(2) Ist der Name des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden; die Wahlberechtigung festgestellt und besteht kein Anlaß zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 5 und 6, wird ihm der Stimmzettel ausgehändigt.

(3) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine und bereitet dort seinen Stimmzettel für die Stimmabgabe vor. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.

(4) Der Wahlvorstand sichert, daß Wähler, die ihren Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine zur Stimmabgabe vorbereitet haben, erst dann zur Stimmabgabe zugelassen werden, wenn diese Stimmzettel durch Aufschrift als ungültig gekennzeichnet sowie durch zwei Mitglieder des Wählvorstandes unterzeichnet wurden

(5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,
2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet; es sei denn, es wird festgestellt, daß er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist oder
3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, daß er noch nicht abgestimmt hat.

(6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen ein neuer auszuhändigen.

(8) Bei jedem Wähler wird die Stimmabgabe bei Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte vermerkt.

§ 52. Stimmabgabe behinderter Wähler. (1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zur Stimmabgabe vorzubereiten oder diesen selbst in die Wahlurne einzuwerfen, bestimmt gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes eine Person seines Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Vertrauensperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.

(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(3) Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

§ 53. Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines. Legen Bürger einen Wahlschein vor, ist durch den Wahlvorstand zu prüfen, ob die Angaben auf dem Wahlschein mit denen im Personaldokument übereinstimmen. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorstand behält den Wahlschein, auch im Falle einer Zurückweisung, ein.

§ 54. Schluß der Wahlhandlung. Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahllokal befinden. Der Zutritt zum Wahllokal ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimmen abgegeben haben; § 49 ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

§ 55. Wahlfrieden. Der Wahlvorstand gewährleistet, daß am Wahltag im Wahllokal und in dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie im Umkreis von etwa 100 Metern um die unmittelbaren Zugänge jegliche Art von Wahlpropaganda unterlassen wird. Im Wahllokal dürfen Wählerbefragungen und Interviews nicht durchgeführt werden.

§ 56. Stimmabgabe in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens des Strafvollzuges und der Untersuchungshaft. (1) Bürger, die sich in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens befinden, werden auf Verlangen durch Mitglieder des Wahlvorstandes des zuständigen Stimmbezirkes in diesen Einrichtungen aufgesucht. Der Leiter der betreffenden Einrichtung sichert die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen für eine den wahl-rechtlichen Bestimmungen entsprechende Wahlhandlung.

(2) Einrichtungen des Strafvollzuges und der Untersuchungshaft werden auf schriftlichen Antrag von Wahlberechtigten von Mitgliedern des Wahlvorstandes aufgesucht.

(3) Bürger in diesen Einrichtungen können ihr Wahlrecht ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis des zuständigen Stimmbezirkes eingetragen oder im Besitz eines Wahlscheines für den Wahlkreis sind, in dem die betreffende Einrichtung gelegen ist.

§ 57. Stimmabgabe von Angehörigen von kasernierten Einheiten bewaffneter Organe. (I) Angehörige von kasernierten Einheiten bewaffneter Organe können ihre Stimme im Wahllokal eines Stimmbezirkes der Gemeinde, in deren Bereich die Einheit stationiert ist, abgeben, wenn sie im Wählerverzeichnis dieses Stimmbezirkes eingetragen oder im Besitz eines Wahlscheines für den Wahlkreis, in dem die betreffende Einheit stationiert ist, sind.

(2) Angehörigen kasernierter Einheiten ist, soweit es die Gewährleistung der Einsatzfähigkeit der bewaffneten Organe erlaubt, die Stimmabgabe im zuständigen Stimmbezirk entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen zu ermöglichen.

§ 58. Aufsuchen von Wählern auf deren Verlangen. (1) Bürger, die aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht im Wahllokal ihres Stimmbezirkes wählen können, werden - soweit möglich - auf Verlangen durch zwei Mitglieder des Wahlvorstandes in ihrer Wohnung aufgesucht. Der Wahlvorsteher ist berechtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Wahlvorstandes notwendig ist, anstelle des zweiten Mitgliedes des Wahlvorstandes einen wahlberechtigten Bürger seines Stimmbezirkes einzubeziehen.

(2) Der Wahlvorsteher verpflichtet die betreffenden Mitglieder des Wahlvorstandes, in ihrer Tätigkeit die wahlrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und übergibt ihnen eine ordnungsgemäß versiegelte Wahlurne und die erforderlichen Stimmzettel.

(3) Nach Schluß der Stimmabgabe sind die Wahlurne, die Wahlscheine und die nicht benötigten Stimmzettel unverzüglich in das Wahllokal zurückzubringen. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken. Die Wahlurne ist im Wahllokal unter Aufsicht des Wahlvorstandes zu verwahren.

§ 59. Briefwahl. (1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen; unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung der Wahrheit zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag; verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch die Deutsche Post rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden.

Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen.

(3) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Wahlumschlag unbrauchbar gemacht, so sind ihm auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen auszuhändigen.

(4) Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 52 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Vertrauensperson kennzeichnen lassen, so hat diese zu beurkunden, daß sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

(5) In Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, des Strafvollzuges und der Untersuchungshaft sowie der kasernierten Einheiten bewaffneter Organe ist Vorsorge zu treffen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht.

§ 60. Behandlung der Wahlbriefe. (1) Der Kreiswahlleiter sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Er vermerkt auf jedem am Tag der Wahl nach Ablauf der Zeit der Stimmabgabe eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) Der Kreiswahlleiter vereinbart mit dem zuständigen Leiter der Deutschen Post, daß alle am Tag der Wahl bei dem zuständigen Zustellpostamt noch vor Ablauf der Zeit der Stimmabgabe eingegangenen Wahlbriefe zur Abholung bereitgehalten werden und an einen Beauftragten des Kreiswahlleiters gegen Vorlage eines von ihm erteilten Ausweises bis zum Ablauf der Zeit der Stimmabgabe in Empfang genommen werden können.

(3) Der Kreiswahlleiter übermittelt die am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehenden Wahlbriefe auf schnellstem Wege dem Briefwahlvorstand zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Wahlkreis.

(4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Kreiswahlleiter ungeöffnet verpackt. Das Paket wird versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 79). Der Kreiswahlleiter hat sicherzustellen, daß das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist:

IV. Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

§ 61. Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse im Stimmbezirk. (1) Der Wahlvorstand beginnt unverzüglich nach Abschluß der Wahlhandlung im Wahllokal mit der Auszählung der Stimmen und stellt fest
1. die Anzahl der Wahlberechtigten,
2. die Anzahl der Wähler,
3. die Anzahl der gültigen und ungültigen Erststimmen,
4. die Anzahl der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
5. die Anzahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
6. die Anzahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

(2) Die nicht ausgegebenen Stimmzettelvordrucke sind vorher zu zählen und in einem versiegelten und mit, deren Anzahl versehenen Umschlag aufzubewahren.

(3) Alle im Stimmbezirk verwandten Wahlurnen werden nach Prüfung ihrer Vollständigkeit und Unversehrtheit vom Wahlvorsteher geöffnet. Die Stimmzettel aus allen Wahlurnen werden in einer Wahlurne vermengt.

(4) Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich wird die Anzahl der Abstimmungsvermerke im Wählerverzeichnis und die Anzahl der abgegebenen Wahlscheine gezählt. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung eine Differenz zwischen der Anzahl der Stimmzettel sowie der Anzahl der Abstimmungsvermerke und vorhandenen Wahlscheinen , ist diese in der Niederschrift des Wahlvorstandes zu vermerken und, soweit möglich, zu begründen.

§ 62. Zählung der Stimmen. (1) Unter Aufsicht des Wahlvorstehers bilden Beisitzer folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
1. Nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei, anderen politischen Vereinigung oder Listenvereinigung abgegeben worden ist,
2. einen Stapel mit den Stimmzetteln; auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist,
3. einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln. Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

(2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Ziffer 3). Der Wahlvorsteher sagt an, daß hier beide Stimmen ungültig sind.

(4) Hiernach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Anzahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Anzahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensumme in die Wahlniederschrift übertragen.

(5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen dem. Wahlvorsteher. Er legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt er an, daß die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken, fügt er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann werden die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(6) Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand gemäß § 39 Absätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmzetteln an, für welchen Bewerber oder welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern Die jeweiligen Stim-menzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen

(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 4 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. 

(8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln
1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen ist,
2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist,
3. die ungekennzeichneten Stimmzettel,
4. die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben, je für sich und behalten sie unter Aufsicht.

§ 63. Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses. Im Anschluß an die Feststellungen nach § 61 gibt der Wahlvorsteher das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 65) anderen als den in § 64 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden

§ 64. Sofortmeldung, vorläufiges Wahlergebnis. (1) Sobald das Wahlergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet der Wahlvorsteher telefonisch dem zuständigen Statistischen Kreisamt die Anzahl
1. der Wahlberechtigten,
2. der Wähler,
3. der gültigen und ungültigen Erststimmen,
4. der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
5. der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
6. der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

(2) Der Präsident des Statistischen Amtes der DDR legt in einer durch den Wahlleiter der Republik zu bestätigenden Organisationsanweisung fest, wie die Zusammenfassung und Übergabe der Zahlenwerte an die Wahlleiter zu erfolgen hat.

(3) Die in der Organisationsanweisung festgelegten Statistischen Ämter ermitteln nach den Sofortmeldungen die vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlkreise und Länder und übermitteln diese Ergebnisse dem Kreiswahl- und Landeswahlleiter sowie dem Wahlleiter der Republik.

(4) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse in geeigneter Form bekannt.

§ 65. Wahlniederschrift. (1) Über die Stimmabgabe und die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zu verlesen und anschließend vom Wahlvorsteher, vom Schriftführer und von mindestens drei weiteren Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Zustimmung, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Mit ihrer Unterschrift oder Zustimmung genehmigen die Mitglieder des Wahlvorstandes die Wahlniederschrift. Beschlüsse nach § 51 Absatz 6, § 53 und § 62 Absatz 6 sowie Beschlüsse über Beanstandungen bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen
- die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 62 Absatz 6 besonders beschlossen hat sowie
- die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 53 besonders beschlossen hat.

(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindeverwaltung zu übergeben.

(3) Die Gemeindeverwaltung übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege.

(4) Die Wahlvorsteher und die Gemeindeverwaltungen sowie die Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, daß die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 66. Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen. (1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich
1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
2. die eingenommenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindeverwaltung. Bis zur Übergabe hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, daß die unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Die Gemeindeverwaltung hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 79). Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Der Wahlvorsteher gibt der zuständigen Gemeindeverwaltung die ihm nach § 45 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.

(4) Die Gemeindeverwaltung hat die in: Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Paketes angefordert, so bricht der zuständige Bedienstete der Gemeindeverwaltung das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

§ 67. Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses. (1) De: Kreiswahlleiter ordnet die von ihm ungeöffnet gesammelten Wahlbriefe nach Wahlscheinnummern und, sofern erforderlich, nach den darauf vermerkten Gemeinden (Ausgabestellen).

(2) Der Kreiswahlleiter übergibt die Wahlbriefe und die Wahlscheinverzeichnisse dem Briefwahlvorstand, sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes und stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.

§ 68. Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses. (1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Wenn der Schriftführer den Namen des Wählers im Wahlscheinverzeichnis gefunden hat und keine Bedenken erhoben werden, wird der Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt, nachdem der Schriftführer die Stimmabgabe im Wahlscheinverzeichnis durch Unterstreichen des Namens des Wählers vermerkt hat. Die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 39 Absatz 4 Satz 1 Ziffer 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Anzahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Anzahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes).

(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 61 Absatz 1 unter den Ziffern 2 bis 6 bezeichneten Angaben nach den entsprechend anzuwendenden §§ 62 und 63 fest.

(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Weg dem in der Organisationsanweisung für den Wahlkreis festgelegten Statistischen Amt.

(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Dieser sind beizufügen
1. die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 62 Absatz 6 besonders beschlossen hat,
2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
3. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

(6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter.

(7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 66 Absatz 1 und übergibt sie dem Kreiswahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 79).

(8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

(9) Stellt der Landeswahlleiter fest, daß im Wahlgebiet infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe; die nach dem Poststempel spätestens am Tag vor der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 21. Tag nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zugeleitet. Die nachträgliche Feststellung unterbleibt, wenn sie wegen der geringen Anzahl vorliegender Wahlbriefe nicht möglich ist, ohne das Wahlgeheimnis zu gefährden.

§ 69. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis. (1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wahl, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf. Nach den Wahlniederschriften wird das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten stimmbezirksweise und nach dem des Briefwahlvorstandes geordnet, vom dafür in der Organisationsanweisung bestimmten Statistischen Amt zusammengestellt.

(2) Über die zusammengestellten Ergebnisse berichtet der Kreiswahlleiter dem Kreiswahlausschuß. Danach ermittelt der Kreiswahlausschuß das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest:
1. die Anzahl der Wahlberechtigten,
2. die Anzahl der Wähler,
3. die Anzahl der gültigen und ungültigen Erststimmen,
4. die Anzahl der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
5. die Anzahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
6. die Anzahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

Der Kreiswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische Feststellungen und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungelöste Bedenken vermerkt er im Wahlprotokoll.

(3) Der Kreiswahlausschuß stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.

(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis ein Einzelbewerber (§ 21 Absatz 6 des Gesetzes) oder der Bewerber einer Partei oder anderen politischen Vereinigung, für die im Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeindeverwaltungen die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Zweitstimmen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.

(5) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 sowie in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(6) Über die Sitzung des Kreiswahlausschusses ist ein Wahlprotokoll zu fertigen. Das Protokoll und die ihm beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses sind durch den Kreiswahlleiter und von mindestens drei weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen und an den Landeswahlleiter zu übersenden.

(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewählten Wahlkreisabgeordneten nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wählergebnisses mittels Zustellung und fordert ihn unter Hinweis auf die Vorschriften des § 47 des Gesetzes auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

(8) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter sofort nach Ablauf der Frist des § 46 Absatz 1 des Gesetzes mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers eingegangen ist oder ob dieser die Wahl abgelehnt hat. Im Falle des § 47 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

§ 70. Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse der Landeslistenwahl. (1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlprotokolle der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes gemäß Absatz 2 und 4 rechnergestützt zum Wahlergebnis des Landes zusammen.

(2) Der Landeswahlleiter stellt nach den Protokollen der Kreiswahlausschüsse
1. die Anzahl der Zweitstimmen der Landeslisten jeder Partei, anderen politischen Vereinigung oder Listenvereinigung zusammen und ermittelt
2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der einzelnen Landeslisten im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen,
4. die Anzahl der von den einzelnen Landeslisten im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze,
5. die bereinigte Zweitstimmenanzahl der Landeslisten,
6. die Anzahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes von der Gesamtanzahl der Abgeordneten abzuziehen sind.

Er berechnet nach Maßgabe des § 7 des Gesetzes die Stimmenanzahl der einzelnen Landeslisten der Parteien, anderen politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen und verteilt die Sitze auf die Landeslisten.

(3) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuß das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet fest
1. die Anzahl der Wahlberechtigten,
2. die Anzahl der Wähler,
3. die Anzahl der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
4. die Anzahl der auf die einzelnen Parteien, anderen politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen entfallenen gültigen Zweitstimmen,
5. die Parteien, anderen politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen, die nach § 7 des Gesetzes
    a) an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,
    b) bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben,
6. die bereinigten Zählen der auf die einzelnen Landeslisten entfallenen Zweitstimmen,
7. die Anzahl der Sitze, die auf die einzelnen Landeslisten entfallen,
8. welche Landeslistenbewerber gewählt sind.

(4) Im Anschluß an die Ermittlung und Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den im Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 bis 7 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, daß er die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 Ziffer 8 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt.

(5) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen. § 69 Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 71. Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse. (1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, macht
1. der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den im § 69 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben und dem Namen des gewählten Wahlkreisbewerbers,
2. der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 69 Absatz 2 Satz 1 unter den Ziffern 3 und 5 und in § 70 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen und der Verteilung der Sitze auf die Parteien, anderen politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen sowie den Namen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber öffentlich bekannt.

(2) Eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung übersendet der Landeswahlleiter an den Wahlleiter der Republik.

§ 72. Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber. Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuß für gewählt erklärten Landeslistenbewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses mittels Zustellung und weist sie auf die Vorschriften des § 47 des Gesetzes hin.

§ 73. Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter. (1) Der Landeswahlleiter überprüft, ob die Wahl nach den Vorschriften des Länderwahlgesetzes und dieser Ordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung. entscheidet er, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 50 ff. des Gesetzes).

(2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter die bei ihnen und den Gemeindeverwaltungen vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.

V. Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern

§ 74. Nachwahl. (1) Sobald feststeht, daß die Wahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und dieser den Wahlleiter der Republik.

(2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreiswahlvorschlages einer Partei, anderen politischen Vereinigung oder Listenvereinigung vor der Wahl, so fordert der Kreiswahlleiter die Vertrauensperson auf; binnen einer zu bestimmenden Frist schriftlich einen anderen Bewerber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muß von der Vertrauensperson und deren Stellvertreter persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 22 Absatz 4 Ziffer 3 des Gesetzes bedarf es nicht.

(3) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, vorbehaltlich der Bestimmungen im Absatz 2, nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den

für die Hauptwahl bestimmten Stimmbezirken und Wahllokalen und vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.

(4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 24 Absatz 3 ist anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei den nach § 59 Absatz 2 zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

(5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden, in denen die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.

(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

(7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.

§ 75. Wiederholungswahl. (1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.

(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Stimmbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Stimmbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahllokale neu bestimmt werden.

(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Stimmbezirken das Verfahren der Aufstellung, Auslegung, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.

(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so können Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Stimmbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.

(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden, in denen die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Stimmbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.

(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.

(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.

(8) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Wiederholungswahl öffentlich bekannt.

§ 76. Berufung von Listennachfolgern. (1) Der Landeswahlleiter teilt dem Landtagspräsidenten Familienname, Vornamen, Beruf oder Tätigkeit und Wohnanschrift des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Falle des § 47 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an welchem Tage die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

(2) Der Landeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welcher Bewerber in den Landtag eingetreten ist und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an den Landtagspräsidenten.

(3) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem Landeswahlleiter schriftlich seinen Verzicht erklärt. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

VI. Schlußbestimmungen

§ 77. Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken. (1) Der Kreiswahlleiter beschafft
1. die Wahlscheinvordrucke,
2. die Wahlumschläge für die Briefwahl,
3. die Wahlbriefumschläge;
4. die Merkblätter für die Briefwahl,
5. die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge,
6. die Formblätter für Unterstützungserklärungen für Kreiswahlvorschläge,
7. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerber,
8. die Stimmzettel,
9. die Vordrucke für Sofortmeldungen,
10. die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Wahlergebnisse,
11. die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
für seinen Wahlkreis.

(2) Der Landeswahlleiter beschafft
1. die Vordrucke für die Einreichung der Listenwahlvorschläge;
2. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Landeslistenbewerber,
3. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber gemäß § 22 Absatz 4 Ziffer 6 des Gesetzes,
4. die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber,
5. die Vordrucke für die Versicherung der Wählbarkeit zur Bewerberaufstellung gemäß § 30 Absatz 4 Ziffer 3.

(3) Die Gemeindeverwaltungen beschaffen die für die Stimmbezirke erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Republiks-, Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung übernehmen.

§ 78. Sicherung der Wahlunterlagen. (1) Die Wählerverzeichnisse, die Wählscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 24 Absatz 6, die Formblätter mit Unterstützungserklärungen für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 25 dürfen nur von Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebietes und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Fakt liegt insbesondere bei Verdacht auf Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungserklärungen für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebietes und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachtes einer Wahlstraftat erforderlich ist.

§ 79. Vernichtung von Wahlunterlagen. (1) Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Landtages vernichtet werden. Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.

(2) Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 schon früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(3) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 25 sowie Formblätter mit Unterstützungserklärungen für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

§ 80. Inkrafttreten. Die Wahlordnung tritt am 22. Juli 1990 in Kraft.

    Berlin, den 22. Juli 1990

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
de Maiziere
Ministerpräsident

Dr. Diestel
Minister des Innern


Quelle: Gesetzblatt der DDR I. 1990 S. 960
DDR-Sartorius, Verwaltungsgesetze für das Gebiet der ehemaligen DDR, Verlag C.H.Beck (Stand März 1994)
© 16. Mai 2002 - 16. April 2005
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