Gesetz über die Wahlen zu Landtagen in der Deutschen Demokratischen Republik
(Länderwahlgesetz)

vom 22. Juli 1990

geändert durch
Gesetz vom 30. August 1990 (GBl I S. 1422)

als Landesrecht bis 1994/1995 (während der 1. Wahlperiode des Landtags)  fortgeltend

I. Wahlgrundsätze und Wahlsystem

§ 1. Wahlgrundsätze und Wahldauer. (1) Die Wahlen zu Landtagen finden auf der Grundlage des Ländereinführungsgesetzes, dieses Wahlgesetzes und der dazu ergangenen Wahlordnung statt.

(2) Die Abgeordneten der Landtage werden in freier, allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern (nachfolgend als Bürger bezeichnet) auf die Dauer von vier Jahren nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

(3) Die Ausübung des Wahlrechts beruht auf der freien Entscheidung der Wählerin und des Wählers (nachfolgend als Wähler bezeichnet).

Die Festlegung der Dauer der Legislaturperiode des ersten Landtags der neuen Länder war rein hypothetisch, da nach der Konstituierung der Länder und dem Inkrafttreten der Landesverfassungen jedes Land frei in seinen Entscheidungen hinsichtlich der Beendigung der Legislaturperiode war; kein Land hat sich jedoch dazu durchgerungen, nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Verfassung einen ersten ordentlichen Landtag direkt wählen zu lassen; vielmehr wurden die verfassunggebenden Landesversammlungen unmittelbar zum ersten ordentlichen Landtag. Siehe auch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu §§ 14 Absatz 5 und 24 Absatz 5 des Zweiten Gesetzes über über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern vom 4. Mai 1951.

§ 2. Wahltag. Die Wahlen zu Landtagen finden am 14. Oktober 1990 statt.

§ 3. Zahl der Abgeordneten. (1) Vorbehaltlich der sich auf diesem Gesetz ergebenden Abweichungen bestehen die Landtage aus folgenden Abgeordneten:
Landtag des Landes Brandenburg                          88 Abgeordnete
Landtag des Landes Mecklenburg-Vorpommern    66 Abgeordnete
Landtag des Landes Sachsen                               160 Abgeordnete
Landtag des Landes Sachsen-Anhalt                      98 Abgeordnete
Landtag des Landes Thüringen                               88 Abgeordnete.

(2) Die Hälfte der Abgeordneten der Landtage wird nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen werden nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt.

§ 4. Gliederung des Wahlgebiets. Wahlgebiet ist das jeweilige Land.

(2) Das jeweilige Wahlgebiet wird in Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung erfolgt so, daß ein Wahlkreis in der Regel 60 000 Einwohner umfaßt und von dieser Zahl nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten abweicht. Die Wahlkreiseinteilung wird durch das Präsidium der Volkskammer festgelegt und als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe von den zuständigen Gemeindeverwaltungen (§§8 und 27) der Kommunalverfassung) in Stimmbezirke eingeteilt. Ein Stimmbezirk soll nicht mehr als 2500 Einwohner umfassen, darf jedoch nicht so klein sein, daß die Geheimhaltung der Stimmabgabe gefährdet ist.

siehe hierzu die Maßgabe gemäß der Vereinbarung vom 18. September 1990

§ 5. Stimmen. Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.

§ 6. Wahlen in den Wahlkreisen. In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

§ 7. Wahl nach Landesliste. (1) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 als Einzelbewerber oder von einer Partei oder anderen politischen Vereinigung, für die in dem betreffenden Lande keine Landesliste zugelassen ist, oder von einer nach Absatz 6 nicht zu berücksichtigenden Partei, anderen politischen Vereinigung oder Listenvereinigung vorgeschlagen ist.

(2) Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 3 Absatz 1) wird die Zahl der in Absatz 1 Satz 2 genannten erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten auf der Grundlage der nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 zu berücksichtigenden Zweitstimmen wie folgt verteilt: Die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Zweitstimmen, die eine Landesliste erhalten hat, wird durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten geteilt. Jede Landesliste erhält zunächst soviele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Landeslisten in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.

(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Landesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen, abweichend von Absatz 2 Sätze 5 und 6, zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 2 Sätze 5 und 6 zugeteilt.

(4) Von der für jede Landesliste so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei, anderen politischen Vereinigung oder Listenvereinigung in den Wahlkreisen errungenen Sitze abgerechnet. Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(5) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei, anderen politischen Vereinigung oder Listenverbindung auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Zahl übersteigen. In einem solchen Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 3 Absatz 1) um die Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 findet nicht statt.

(6) Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien, andere politische Vereinigungen und Listenvereinigungen berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder mindestens in drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Satz 1 findet auf die von Parteien, anderen politischen Vereinigungen oder Listenverbindungen nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung.

II. Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 8. Wahlrecht. (1) Wahlberechtigt ist jeder Bürger der DDR, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und im jeweiligen Land seinen Hauptwohnsitz (nachfolgend als Wohnsitz bezeichnet) hat.

(2) Nicht wahlberechtigt ist,
1. wer rechtskräftig entmündigt ist,
2. wem infolge eines rechtskräftigen Urteils die staatsbürgerlichen Rechte aberkannt wurden.

(3) Das Recht zu wählen ruht bei Bürgern, die wegen einer psychischen Erkrankung oder wegen schwerer Fehlentwicklung der Persönlichkeit von Krankheitswert oder wegen intellektueller Schädigung unter vorläufiger Vormundschaft oder unter Gebrechlichkeitspflege stehen. Entsprechendes gilt bei Bürgern, die aus den gleichen Gründen auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften unbefristet in eine Einrichtung für psychisch Kranke eingewiesen sind.

siehe hierzu die Maßgabe gemäß der Vereinbarung vom 18. September 1990

§ 9. Ausübung des Wahlrechts. (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis am Ort seines Hauptwohnsitzes eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann sein Wahlrecht in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder
2. durch Briefwahl
ausüben.

(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

§ 10. Wählbarkeit. (1) Wählbar ist jeder Bürger der DDR, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Nicht wählbar ist,
1. wer gemäß § 8 Absatz 2 nicht wahlberechtigt ist oder dessen Wahlrecht gemäß § 8 Absatz 3 ruht,
2. wer rechtskräftig zu einer Strafe mit Freiheitsentzug verurteilt ist, wenn diese noch nicht vollzogen ist.

Durch Gesetz vom 30. August 1990 (GBl. I. S. 1422) wurde der § 10 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Wählbar ist jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik oder der Bundesrepublik Deutschland, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(3) Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen unentgeltlichen Urlaub."

siehe hierzu die Maßgabe gemäß der Vereinbarung vom 18. September 1990

III. Wahlorgane

§ 11. Gliederung der Wahlorgane. Wahlorgane sind:
- ein Präsidium beim Wahlausschuß der Republik,
- der Wahlleiter und der Wahlausschuß der Republik,
- ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuß für jedes Land,
- ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß für jeden Wahlkreis,
- ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Stimmbezirk,
- ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.

§ 12. Bildung der Wahlorgane. (1) Das Präsidium beim Wahlausschuß der Republik, der Wahlleiter der Republik, sein Stellvertreter sowie die weiteren Mitglieder des Wahlausschusses der Republik werden vom Präsidium der Volkskammer berufen. Die in die Volkskammer gewählten Parteien und anderen Politischen Vereinigungen sollten im Wahlausschuß der Republik vertreten sein.

(2) Die Landeswahlleiter und ihre Stellvertreter werden vom Wahlleiter der Republik ernannt.

(3) Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter werden vom Landeswahlleiter ernannt.

(4) Das Präsidium beim Wahlausschuß der Republik setzt sich aus fünf gleichberechtigten, unabhängigen Persönlichkeiten zusammen.

(5) Die Landes- und Kreiswahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und fünf vom Wahlleiter ernannten Wahlberechtigten als Beisitzer.

(6) Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Kreiswahlleiter für jeden Stimmbezirk ernannt.

(7) Der Wahlvorsteher ernennt im Zusammenwirken mit dem Bürgermeister aus den Wahlberechtigten der Gemeinde mindestens fünf Beisitzer des Wahlvorstandes. Aus den Beisitzern ernennt der Wahlvorsteher den Schriftführer und dessen Stellvertreter.

(8) Der Kreiswahlleiter ernennt den Wahlvorsteher, seinen Stellvertreter sowie die Beisitzer des Wahlvorstandes zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.

(9) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und derer. Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder eines Wahlorgans sein.

(10) Die Parteien und anderen politischen Vereinigungen unterbreiten Vorschläge für die Mitglieder der Wahlorgane.

§ 13. Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände. Die Wahlorgane beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Sie sind bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlleiters/Wahlvorstehers, im Falle seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters, den Ausschlag.

§ 14. Ehrenämter. Die Mitglieder des Präsidiums beim Wahlausschuß der Republik, die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

§ 15. Wahlbüro. Zur Erfüllung der organisatorischen und technischen Aufgaben ist bei jedem Wahlausschuß ein Wahlbüro einzurichten.

IV. Vorbereitung der Wahlen

§ 16. Wählerverzeichnis und Wahlschein. (1) Für jeden Stimmbezirk wird durch die zuständige Gemeindeverwaltung ein Verzeichnis der Wahlberechtigten aus dem Einwohnerdatenspeicher aufgestellt.

(2) Die Wählerverzeichnisse sind vom 21. bis zum 7. Tag vor dem Wahltag öffentlich zur allgemeinen Einsicht auszulegen.

(3) Jedem Wahlberechtigten ist durch die zuständige Gemeindeverwaltung bis zum 30. Tag vor der Wahl eine schriftliche Benachrichtigung über seine Eintragung in das Wählerverzeichnis zu übermitteln.

(4) Die Bürger haben das Recht, die Berichtigung fehlerhafter Eintragungen im Wählerverzeichnis oder dessen Ergänzung bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu beantragen. Die Gemeindeverwaltung hat die Angaben zu prüfen und erforderliche Berichtigungen und Ergänzungen vorzunehmen.

(5) Bei Streichurigen im oder Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis hat der Bürger das Recht, bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Kreisgericht die Aufhebung der Entscheidung der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Das Kreisgericht entscheidet innerhalb von 3 Tagen, spätestens bis einen Tag vor der Wahl, endgültig über den Einspruch. Ist der Einspruch begründet, ordnet das Gericht die Berichtigung des Wählerverzeichnisses an.

(6) Ein im Wählerverzeichnis eingetragener Bürger, der am Wahltag verhindert ist, in seinem Stimmbezirk zu wählen, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag bei der zuständigen Gemeindeverwaltung einen Wahlschein.

§ 17. Wahlvorschlagsrecht. (1) Wahlvorschläge für Landeslisten und Kreiswahlvorschläge können von Parteien und anderen politischen Vereinigungen eingereicht werden, die bei der Präsidentin der Volkskammer im Parteienregister eingetragen sind. Kreiswahlvorschläge können auch von Einzelbewerbern mit Unterstützungserklärung von 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises eingereicht werden.

(2) Parteien und andere politische Vereinigungen können gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (Listenvereinigung). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listenvereinigungen schließen eine eigenständige Liste der beteiligten Parteien und anderen politischen Vereinigungen im Wahlgebiet aus.

(3) Parteien oder andere politische Vereinigungen, die faschistische, militaristische, antihumanistische Ziele verfolgen oder Glaubens-, Rassen- oder Völkerhaß bekunden oder verbreiten, die Personen oder Gruppen aufgrund ihrer Nationalität, ihrer politischen Zugehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer körperlichen oder geistigen Behinderungen diskriminieren oder ihre Ziele mit Gewalt oder durch Androhung von Gewalt zu verwirklichen suchen, sind von der Wahl ausgeschlossen. Die Feststellung über den Ausschluß trifft das Präsidium beim Wahlausschuß der Republik.

§ 18. Beteiligungsanzeigen. (1) Die Parteien und anderen politischen Vereinigungen, die sich zur Wahl stellen wollen, teilen dies durch ihre Landesorgane schriftlich dem jeweiligen Landeswahlleiter bis zum 55. Tag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr mit.

(2) Die Anzeige muß den Namen der Partei oder der politischen Vereinigung, ihre Kurzbezeichnung oder ein Kennwort und den Sitz des Landesverbandes enthalten. Die Anzeige muß von mindestens drei Vorstandsmitgliedern des Landesverbandes; darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, des nächstniedrigeren Organisationsverbandes unterzeichnet sein. Dieser Anzeige sind Programm und Statut der Partei oder anderen politischen Vereinigung beizufügen.

(3) Die Absicht zu einer Listenvereinigung ist dem Landeswahlleiter ebenfalls bis spätestens zum 55. Tag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, durch die Landesleitungsorgane aller an der Liste Beteiligten schriftlich zu erklären.

§ 19. Mängelbeseitigung Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach § 18 Absatz 1 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Partei oder andere politische Vereinigung und fordert sie auf, behebbare Mängel in einer von ihm bestimmten Frist zu beseitigen. Nach Abschluß der Anzeigenfrist gemäß § 18 Absatz 1, können nur noch Mängel behoben werden, die eine an sich gültige Anzeige betreffen. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
1. die Schriftform oder Frist nicht gewahrt ist,
2. der Name und die Kurzbezeichnung oder das Kennwort fehlen,
3. die erforderlichen gültigen Unterschriften oder die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen.

Nach der Entscheidung über das Wahlvorschlagsrecht ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

§ 20. Beteiligungsfeststellung. Der Landeswahlausschuß stellt spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag verbindlich fest, welche Parteien, anderen politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen ihre Beteiligung angezeigt haben und zur Einreichung von Wählvorschlägen berechtigt sind.

§ 21. Aufstellung von Bewerbern. (1) Die Parteien, anderen politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen stellen ihre Bewerber für die Landeslisten in einer verbindlichen Reihenfolge auf. Die Bewerbung auf einer Landesliste ist nur in einem Wahlgebiet zulässig.

(2) Als Bewerber kann nur benannt werden, wer in einer beschlußfähigen Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung der Partei oder anderen politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung das Vertrauen der anwesenden Mehrheit erhalten hat.

(3) Die Bewerbung für einen Kreiswahlvorschlag ist nur in einem Wahlkreis zulässig.

(4) Eine Partei, andere politische Vereinigung oder Listenvereinigung kann in einem Wahlkreis nur einen Bewerber aufstellen.

(5) Eine Bewerbung von bereits gewählten Abgeordneten ist zulässig.

(6) Einzelbewerber für einen Kreiswahlvorschlag, die nicht von einer Partei oder anderen politischen Vereinigung nominiert werden, benötigen für ihre Bewerbung die schriftliche Unterstützungserklärung von 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises.

§ 22. Einreichung der Wahlvorschläge. (1) Der jeweilige Landeswahlausschuß fordert bis zum 58. Tag vor dem Wahltag durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Landeslisten und die Kreiswahlvorschläge auf.

(2) Die Wahlvorschläge für die Landeslisten sind bis zum 40. Tag vor dem Wahltag bei dem Landeswahlausschuß einzureichen.

(3) Die Wahlvorschläge für die Wahlkreise sind bis zum 40. Tag vor dem Wahltag bei den Kreiswahlausschüssen einzureichen.

(4) Die Wahlvorschläge der Parteien, anderen politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen haben zu enthalten:
1. den vollständigen Namen der Partei, der anderen politischen Vereinigung oder der Listenvereinigung sowie die Kurzbezeichnung oder ein Kennwort,
2. bei Landeslisten die Bewerber in verbindlicher Reihenfolge,
3. die Unterschrift von mindestens. drei bevollmächtigten Vertretern des jeweiligen Leitungsorgans (Vorstand),
4. Angaben zur Person des Bewerbers: Familienname und Vorname, Geburtsjahr und -ort, Beruf oder Tätigkeit, Wohnanschrift,
5. die schriftliche Erklärung des Bewerbers, daß er mit seiner Nominierung einverstanden ist und der Bewerbung keine gesetzlichen Hinderungsgründe entgegenstehen,
6. die Bescheinigung der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Gemeindeverwaltung darüber, daß keine Tatsachen bekannt sind, die der Wählbarkeit des Bewerbers entgegenstehen.

(5) Den Wahlvorschlägen ist das Protokoll über- die Wahl der Bewerber in einer beschlußfähigen Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung der Partei oder anderen politischen Vereinigung beizufügen (§ 21 Absatz 2).

(6) Für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern (§ 21 Absatz 6) treffen die Festlegungen des Absatz 4 Ziffer 4, 5 und 6 entsprechend zu. Den Bewerbungen sind die geforderten Unterstützungserklärungen beizufügen.

§ 23. Vertrauenspersonen. Von der jeweiligen Partei, anderen politischen Vereinigung und Listenvereinigung sind für jeden Wahlvorschlag eine Vertrauensperson und deren Stellvertreter zu benennen. Sie sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zu den Wahlvorschlägen abzugeben und entgegenzunehmen.

§ 24. Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge. (1) Die eingereichten Wahlvorschläge sind durch den zuständigen Wahlausschuß innerhalb von drei Tagen zu prüfen.

(2) Die den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Wahlvorschläge sind durch den zuständigen Wahlausschuß zuzulassen.

(3) Weisen die Wahlvorschläge gemäß § 22 Absätze 4, 5 und 6 Mängel auf, so benachrichtigt der Wahlleiter unverzüglich die im § 23 für die Wahlvorschläge benannten Verantwortlichen oder die Einzelbewerber mit der Aufforderung, die Mängel zu beseitigen.

(4) Wahlvorschläge werden nicht zugelassen, wenn:
1. die im § 17 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für den Ausschluß vor der Wahlbeteiligung vorliegen,
2. die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen gemäß § 22 versäumt ist,
3. die von dem Wahlausschuß angezeigten Mängel bis zum Ablauf der Frist für das Einreichen der Wahlvorschläge nicht behoben worden sind,
4. Vertrauenspersonen gemäß § 23 nicht benannt wurden.

(5) Gegen Entscheidungen des Wahlausschusses des Wahlkreises gemäß Absatz 4 Ziffer 2 bis 4 kann innerhalb von drei Tagen Beschwerde beim Landeswahlausschuß eingelegt werden. Gegen Entscheidungen des Landeswahlausschusses gemäß Absatz 4 kann innerhalb von drei Tagen beim Wahlausschuß der Republik Beschwerde eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt ist die Vertrauensperson für den Wahlvorschlag. Die Entscheidung über die Beschwerde ist spätestens bis zum 31. Tag vor dem Wahltag zu treffen. Sie ist endgültig.

§ 25. Bekanntmachung der Wahlvorschläge. Der jeweilige Landeswahlausschuß macht bis zum 30. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt:
1. welche Parteien, anderen politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen an der Wahl teilnehmen, einschließlich der ersten fünf Namen der Bewerber auf der Liste,
2. die Listenziffer entsprechend der alphabetischen Reihenfolge,
3. welche Bewerber in der, Wahlkreisen an der Wahl teilnehmen.

§ 26. Rücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen. (1) Ein Wahlvorschlag kann ganz oder teilweise durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters zurückgenommen werden, solange nicht über die Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterstützter Kreiswahlvorschlag kann von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.

(2) Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Ein nachnominierter Bewerber nimmt in diesem Fall den letzten Platz in der Reihenfolge der Liste ein. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.

§ 27. Stimmzettel. (1) Die Stimmzettel und die Wahlbriefumschläge werden amtlich hergestellt.

(2) Für die Herstellung sowie für die rechtzeitige Übergabe der Stimmzettel an die Wahlvorstände ist der zuständige Wahlleiter verantwortlich.

(3) Der Stimmzettel enthält:
1. für die Wahl in den Wahlkreisen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs oder Tätigkeit und des Orts der Hauptwohnung des Bewerbers und die Parteizugehörigkeit oder die Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Vereinigung,
2. für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien, anderen politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen, ihre Kurzbezeichnung oder ihr Kennwort sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landesliste. Bei Listenvereinigungen sind deren Bezeichnung sowie die Kurzbezeichnung oder das Kennwort der daran Beteiligten aufzunehmen.

(4) Die Reihenfolge der Landeslisten richtet sich nach dem Alphabet. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familiennamen an.

§ 28. Wahllokale und Wahlurnen. (1) Die Wahllokale werden gleichzeitig mit der Einteilung der Stimmbezirke bekanntgegeben. Sie sind durch die zuständige Gemeindeverwaltung einzurichten.

(2) Im Wahllokal sind Wahlkabinen so aufzustellen, daß dem Wähler die unbeobachtete Vorbereitung des Stimmzettels möglich ist.

(3) Die Wahlurnen müssen so beschaffen sein, daß die Geheimhaltung der persönlichen Wahlentscheidung zuverlässig gewährleistet ist.

V. Durchführung der Wahl

§ 29. Wahlzeit. Die Wahl findet von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. In begründeten Fällen kann der Kreiswahlleiter auf Antrag eine frühere Öffnung von Wahllokalen, jedoch nicht vor 5.00 Uhr, festsetzen.

§ 30. Wahlvorstand und Öffentlichkeit. (1) Der Wahlvorstand leitet die Durchführung der Wahl und ist verantwortlich für die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses.

(2) Der Wahlvorstand kann eine Person, die die Ruhe und Ordnung stört, aus dem Wähllokal verweisen; es soll ihr jedoch Gelegenheit zur Wahlrechtsausübung gegeben werden.

(3) Die Wahlhandlung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich.

§ 31. Unzulässige Beeinflußung der Abstimmung. (1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie im Umkreis von etwa 100 m von den unmittelbaren Zugängen jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Bild oder Schrift sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(2) Wählerbefragungen und die Veröffentlichung ihrer zusammengefaßten Ergebnisse sind bis sieben Tage vor der Wahl zulässig.

(3) Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe dürfen erst nach der Schließung der Wahllokale veröffentlicht werden.

§ 32. Benutzung der Wahlkabine. (1) Die Benutzung der Wahlkabine ist Pflicht. Die gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Wähler in der Wahlkabine ist untersagt.

(2) Wahlberechtigte, die außerstande sind, selbständig den Stimmzettel zur Stimmabgabe vorzubereiten und in die Wahlurne einzuwerfen, sind berechtigt, sich dabei von einer Person ihres Vertrauens unterstützen zu lassen.

§ 33. Stimmabgabe. (1) Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet.

(2) Der Wähler gibt
1. seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
2. seine Zweitstimme in der Weise ab, daß er durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll,
und wirft den gekennzeichneten Stimmzettel in die Wahlurne ein.

§ 34. Stimmabgabe außerhalb des Wahllokals. Der Wahlvorstand entsendet auf Antrag und nach Möglichkeit aus seiner Mitte Mitglieder für die Stimmabgabe in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und anderen Einrichtungen, einschließlich des Strafvollzuges und der Untersuchungshaft. Soweit möglich, können sie auf Verlangen auch einzelne Bürger aufsuchen.

§ 35. Briefwahl. (1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
1. seinen Wahlschein,
2. in einem besonders verschlossenen Wahlumschlag seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Person seines Vertrauens - § 32 Absatz 2 gilt entsprechend - zu beurkunden, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist.

(3) Die Beförderung der Wahlbriefe innerhalb der Republik ist gebührenfrei, wenn die Wahlbriefe der Deutschen Post in amtlichen Wahlbriefumschlägen übergeben werden.

§ 36. Dienstbefreiung ohne Lohnabzug. (1) Wählern in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis muß die freie Zeit, die sie zur Stimmabgabe und zur Ausübung von Ehrenämtern bei der Wahl benötigen, ohne Abzug an Lohn oder Gehalt gewährt werden.

(2) Für die Freistellung zur Ausübung vor, Ehrenämtern gemäß Absatz 1 wird den Freistellenden eine Entschädigung erstattet. Die hierzu erforderlichen Regelungen trifft die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik.

siehe hierzu die Verordnung zur finanziellen Entschädigung für die Ausübung von Ehrenämtern bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu Landtagen in der DDR sowie zur finanziellen Vergütung für die Mitarbeit in Wahlbüros vom 8. August 1990 (GBl. S. 1068).

VI. Feststellung der Wahlergebnisse

§ 37. Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk. (1) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung werden die Stimmen durch den Wahlvorstand im Wahllokal öffentlich ausgezählt.

(2) Die nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzettelvordrucke sind zu zählen und in einem versiegelten Umschlag aufzubewahren. Anschließend werden die Stimmzettel aus der Wahlurne entnommen.

(3) Der Wahlvorstand gibt die Anzahl der Wahlberechtigten öffentlich bekannt und ermittelt:
1. die Anzahl der abgegebenen Stimmen,
2. die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
3. wieviel Stimmen im Stimmbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.

§ 38. Feststellung des Briefwahlergebnisses. Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.

§ 39. Gültigkeit der Stimmen. (1) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle sich bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses ergebenden Beanstandungen.

(2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet wurde,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
5. zerrissen ist,
6. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt.

In den Fällen 1 bis 5 sind beide Stimmen ungültig.

(3) Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.

(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,
4. weder der Wählbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Beurkundung gemäß §35 Absatz 2 versehener Wahlscheine enthält,
6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Beurkundung zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,
8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden oder sonstigen Weise von den übrigen abweicht.

Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(5) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht verliert.

§ 40. Wahlniederschrift. (1) Über die Stimmabgabe und das Ergebnis der Auszählung ist vom Wahlvorstand öffentlich eine Wahlniederschrift anzufertigen.

(2) Die Wahlniederschrift ist vom Wahlvorsteher, vom Schriftführer und von mindestens drei weiteren Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.

§ 41. Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis. (1) Auf der Grundlage der von den Wahlvorständen übersandten Wahlniederschriften überprüft der Kreiswahlausschuß stimmbezirksweise die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl, faßt die Ergebnisse aus den Stimmbezirken zusammen und stellt fest:
1. die Wahlbeteiligung,
2. die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
3. wieviel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten gemäß den §§ 6 und 7 abgegeben worden sind und welcher Bewerber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist.

(2) Darüber fertigt der Kreiswahlausschuß ein Wahlprotokoll an. Es ist durch den Kreiswahlleiter und von mindestens drei weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen und an den Landeswahlleiter zu übersenden.

§ 42. Feststellung des Ergebnisses der Wahl nach Landeslisten. Der Landeswahlausschuß stellt fest,
1. wieviel Stimmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben wurden,
2. wieviel Sitze auf die einzelnen Landeslisten
entfallen und welche Bewerber gewählt sind.

§ 43. Ermittlung und Veröffentlichung der Wahlergebnisse. (1) Die rechnergestützte Ermittlung der vorläufigen und endgültigen Ergebnisse der Wahlen in den Wahlkreisen, in den Ländern und in der Republik wird vom Statistischen Amt der DDR und seinen Bezirks- und Kreisämtern vorgenommen, die die Wahlergebnisse dem jeweiligen Wahlausschuß zur Bestätigung vorlegen.

(2) Der Landeswahlausschuß und der Wahlausschuß der Republik veranlassen die Veröffentlichung der Wahlergebnisse.

VII. Nachwahlen

§ 44. Voraussetzungen. Eine Nachwahl findet statt, wenn
1. in einem Wahlkreis oder in einem Stimmbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
2. ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt oder seine Wählbarkeit verliert.

§ 45. Durchführung. (1) Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.

(2) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.

VIII. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

§ 46. Benachrichtigung der Gewählten. (1) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewählten Wahlkreisabgeordneten und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

(2) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die über die Landeslisten Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

§ 47. Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag. Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 46 erfolgenden Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, im Falle des § 58 Absatz 4 jedoch nicht vor Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden.

§ 48. Verlust der Mitgliedschaft im Landtag. (1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Landtag
1. durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden beim Wahlprüfungsverfahren,
2. durch Neufeststellung des Wahlergebnisses,
3. durch Verzicht,
4. durch Wegfall der Wählbarkeit.

Verlustgründe nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied des Landtages, wenn er zugleich auf der Landesliste gewählt worden war, aber nach § 7 Absatz 4 unberücksichtigt geblieben ist. Auszuscheiden hat in diesem Falle der letzte für gewählt erklärte Bewerber der Landesliste.

(3) Der Verzicht ist zur Niederschrift des Landtagspräsidenten oder eines Notars, der seinen Sitz im betreffenden Land hat, zu erklären; eine notarielle Verzichtserklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem Landtagspräsidenten zugeht. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

(4) Über den Verlust der Mitgliedschaft beschließt der Landtag.

§ 49. Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen. (1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt, seine Wählbarkeit verliert oder die Annahme der Wahl ablehnt öder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei, anderen politischen Vereinigung oder Listenvereinigung besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl angetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus ihrer Partei oder anderen politischen Vereinigung ausgeschieden sind. Ist die Liste erschöpft, bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. § 46 und § 47 gelten entsprechend.

(2) Ist der Ausgeschiedene als Wahlkreisabgeordneter einer Partei oder anderen politischen Vereinigung, für die im Land keine Landesliste zugelassen worden war, gewählt, so findet eine Ersatzwahl im Wahlkreis statt. Die Ersatzwahl muß spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Die Ersatzwahl wird nach den gleichen Vorschriften wie die Hauptwahl durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der Landeswahlleiter. § 46 und § 47 gelten entsprechend.

IX. Wahlprüfung

§ 50. Zuständigkeit. Über die Gültigkeit der Wahl entscheidet bei Zweifeln der jeweilige Landtag.

§ 51. Umfang der Wahlprüfung. Bei der Wahlprüfung unterliegen alle während des Wahlverfahrens von den Wahlorganen im jeweiligen Wahlgebiet ergangenen Entscheidungen einer Nachprüfung.

§ 52. Einspruch. (1) Die Prüfung erfolgt auf Einspruch.

(2) Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte und in amtlicher Eigenschaft der Landeswahlleiter und der Landtagspräsident einlegen.

(3) Der Einspruch ist schriftlich beim Landtag einzureichen und zu begründen.

(4) Der Einspruch muß binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Landtag eingehen. Werden dem Landtagspräsidenten nach Ablauf dieser Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen.

(5) Die Vorschriften gelten entsprechend beim späteren Erwerb des Mandats eines Abgeordneten.

(6) Wird der Einspruch zurückgenommen, kann der Landtag das Verfahren einstellen.

§ 53. Wahlprüfungsausschuß. (1) Die Entscheidung des Landtages wird durch den Wahlprüfungsausschuß vorbereitet.

(2) Der Wahlprüfungsausschuß besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern, fünf Stellvertretern und je einem ständigen beratenden Mitglied der Fraktionen, die in ihm nicht durch ordentliche Mitglieder vertreten sind. Er wird vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode gewählt.

(3) Der Wahlprüfungsausschuß wählt mit Stimmenmehrheit aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten Mitglieds.

(4) Der Wahlprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(5) Der Ausschuß ist berechtigt, im Rahmen einer Vorprüfung Auskünfte einzuziehen und Zeugen und Sachverständige vernehmen oder verpflichten zu lassen.

(6) Alle Gerichte und staatlichen Organe haben dem Ausschuß Rechts- und Amtshilfe zu leisten.

§ 54. Verhandlung vor dem Wahlprüfungsausschuß. Für das gesamte Verfahren sind die für den Zivilprozeß geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden auf Fristen, Ladungen, Zustellungen, Verpflichtung und die Rechte und Pflichten von Zeugen und Sachverständigen.

§ 55. Beschluß des Wahlprüfungsausschusses. (1) Der Beschluß des Ausschusses ist schriftlich unter Angabe der Gründe niederzulegen; der Beschluß muß einen Entscheidungsvorschlag enthalten.

(2) Der Beschluß ist spätestens drei Tage vor der Beratung im Landtag an sämtliche Abgeordnete zu verteilen.

§ 56. Beschluß des Landtages. (1) Der Landtag beschließt über den  Antrag des Ausschusses mit einfacher Mehrheit. Soweit er ihm nicht zustimmt, gilt er als an den Ausschuß zurückgewiesen. Der Landtag kann den Ausschuß mit der Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände beauftragen.

(2) Der Ausschuß hat nach erneuter mündlicher Verhandlung dem Landtag einen neuen Antrag vorzulegen. Dieser Antrag kann nur abgelehnt werden durch Annahme eines anderen Antrags.

§ 57. Ausschließung vom Wahlprüfungsverfahren. (1) Von der Beratung und Beschlußfassung im Wahlprüfungsverfahren ist der Abgeordnete ausgeschlossen, dessen Wahl zur Prüfung steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn in einem Verfahren die Wahl von mindestens fünf Abgeordneten angefochten wird.

§ 58. Wiederholungswahl. (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist nach Maßgabe der Entscheidung zu verfahren.

(2) Eine Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt.

(3) Die Wiederholungswahl muß spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter.

(4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt.

X. Erstattung der Wahlkampfkosten

§ 59. Erstattungsanspruch. (1) Parteien und andere politische Vereinigungen, die sich an der Wahl zum Landtag im jeweiligen Land mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligen, haben Anspruch auf eine anteilige Erstattung der Wahlkampfkosten gemäß Absatz 3.

(2) Der in den Ländern zu bildende Wahlkampffonds beträgt 2 D-Mark je Wahlberechtigten. Die Bildung der Wahlkampffonds erfolgt aus den Haushalten der jeweiligen Länder.

(3) Die Erstattung der Wahlkampfkosten erfolgt anteilmäßig nach den auf die Partei, andere politische Vereinigung oder auf eine Listenvereinigung entfallenden gültigen Stimmen.

(4) Die Auszahlung der Beträge; die einer Partei, einer anderen politischen Vereinigung oder einer Listenvereinigung zur Erstattung von Wahlkampfkosten zustehen, wird durch den Präsidenten des jeweiligen Landtages veranlaßt.

(5) Parteien, andere politische Vereinigungen und Listenvereinigungen, die nicht mindestens 0,25% der gültigen Stimmen im jeweiligen Wahlgebiet auf sich vereinen, erhalten keine Wahlkampfkosten erstattet.

§ 60. Abschlagszahlung. (1) In Vorbereitung auf die Landtagswahlen können Abschlagszahlungen in Anspruch genommen werden. Diese sind beim Präsidium der Volkskammer der DDR zu beantragen.

(2) Die Abschlagszahlungen gemäß Absatz 1 werden durch die Präsidentin der Volkskammer veranlaßt. Eine Verrechnung der verauslagten Finanzmittel erfolgt mit den Ländern.

(3) Abschlagszahlungen sind nach den Wahlen zurückzuzahlen, soweit sie den Erstattungsbetrag gemäß § 59 Absatz 3 übersteigen oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden ist. Die Rückzahlung erfolgt an den Haushalt des Landes. Die Verrechnung gemäß Absatz 2 erfolgt auf finanztechnischem Wege. Die Abschlußrechnung ist der Präsidentin der Volkskammer bis spätestens 90 Tage nach dem Wahltag vorzulegen.

§ 61. Erstattung bei Einzelbewerbern. Die Bestimmungen der §§ 59 und 60 finden auf Einzelbewerber gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.

XI. Kosten der Abstimmung

§ 62. Erstattung der Wahlkosten. Die für die Wahlen zu Landtagen veranlaßten notwendigen Ausgaben werden erstattet. Die hierzu erforderlichen Regelungen trifft die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik.

XII. Schlußbestimmungen

§ 63. Ordnungsstrafbestimmungen. (1) Wer
1. entgegen § 14 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht, oder
2. die Ruhe und Ordnung im Wahllokal stört oder
3. entgegen § 31 Abstimmungen unzulässig beeinflußt, behindert oder belästigt,
kann mit einer Ordnungsstrafe in Höhe von 10 bis 500 D-Mark bestraft werden.

(2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem örtlich zuständigen Bürgermeister.

(3) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101).

§ 64. Wahlordnung. In Übereinstimmung mit dem vorstehenden Wahlgesetz erläßt der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ordnung zur Durchführung der Wahlen zu Landtagen (Wahlordnung).

siehe hierzu die Ordnung zur Durchführung der Wahlen zu Landtagen in der DDR am 14. Oktober 1990 (Wahlordnung) vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 977).

§ 65. Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am 22. Juli 1990 in Kraft. ♠

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertneunzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertneunzig

Die Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik
Bergmann-Pohl


Anlage

zum Gesetz über die Wahlen zu Landtagen in der Deutschen Demokratischen Republik am 14. Oktober 1990 vom 22. Juli 1990, § 4 Absatz 2.

Wahlkreiseinteilung für die Landtagswahlen in der Deutschen Demokratischen Republik am 14. Oktober 1990
Beschluß des Präsidiums der Volkskammer vom 27. Juli 1990

Vorstehendes Gesetz hat nur für die ersten Wahlen zu den Landtagen der fünf neuen deutschen Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Wirkung erlangt (siehe § 2); die Länder haben im Laufe der Jahre 1992 und 1993 jeweils Landeswahlgesetze im Rahmen der neuen Landesverfassungen erlassen.


Quelle: Gesetzblatt der DDR I. 1990 S. 960
DDR-Sartorius, Verwaltungsgesetze für das Gebiet der ehemaligen DDR, Verlag C.H.Beck (Stand März 1994)
© 16. Mai 2002 - 24. April 2005
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