Gesetz über die Auflösung der Länderkammer der Deutschen Demokratischen Republik

vom 8. Dezember1958

faktisch wirkungslos geworden durch
Verfassung der DDR vom 6. April 1968 (GBl. S. 199)

Die Stärkung der Verantwortung der Volksvertretungen als der obersten Organe der Staatsmacht in ihrem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des demokratischen Zentralismus hat zur Festigung des einheitlichen Systems der Staatsorgane der Arbeiter-und-Bauern-Macht geführt: Das Gesetz vom 17. Januar 1957 über die örtlichen Organe der Staatsmacht, das Gesetz vom 17. Januar 1957 über die Rechte und Pflichten der Volkskammer gegenüber den örtlichen Volksvertretungen und das Gesetz vom 11. Februar 1953 über die Vervollkommnung und Vereinfachung der Arbeit des Staatsapparates sind die Grundlage für die weitere Entwicklung der sozialistischen Demokratie.

Diese Gesetze gewährleisten die bewußte unmittelbare Teilnahme der Werktätigen an der Leitung von Staat und Wirtschaft in den gewählten Machtorganen: Die Auflösung der Länderkammer ist das Ergebnis der Festigung des Arbeiter-und-Bauern-Staates und der Entfaltung der sozialistischen Demokratie.

Deshalb beschließt die Volkskammer:

§ 1. Es werden aufgehoben:

1. Aus dem Teil C der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik der Abschnitt  "II. Vertretung der Länder, Art: 71-80".

2. Art. 84 der Verfassung,

3. das Gesetz vom 8. November 1950 über die Zusammensetzung der Länderkammer der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 1135):

§ 2. In der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik werden folgende Worte gestrichen:

a) In Art. 63:
"gemeinsam mit der Länderkammer"

b) In Art. 66 Absatz 4:
"sowie von der Länderkammer"

c) In Art. 66 Absatz 5:
"unter Hinzuziehung von drei gewählten Vertretern der Länderkammer"

d) In Art. 82:
", von der Länderkammer"

e) In Art. 101 Absatz 1 Satz 1: "in gemeinsamer Sitzung" sowie "und Länderkammer"
in Satz 2:
"gemeinsame"

f) In Art. 102:
"in gemeinsamer Sitzung" sowie "und der Länderkammer"

g) In Art. 103:
"gemeinsamen" sowie "und Länderkammer"

In die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik werden folgende Worte eingefügt:

a) Art. 101 Absatz 1 Satz 1:
vor Volkskammer "der"

§ 3. Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

in Kraft getreten am 11. Dezember 1958

Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer im Namen des Präsidiums der Volkskammer unter dem zehnten Dezember neunzehnhundertachtundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den elften Dezember neunzehnhundertachtundfünfzig

Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik
W. Pieck


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1958 S. 865
© 27. November 2004

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